Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.11.2002
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 11.11.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 3 U 158/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 3 U 222/02
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1948 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente auf-grund eines am 24. Juli 1997 erlittenen
Arbeitsunfalls. Bei dem Unfall stürzte der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit als Mau-rer aus einer Höhe von
etwa zwei bis drei Metern ab und schlug mit dem Rücken auf den Boden auf. Bei einer röntgenologischen
Untersuchung im D. in E. wurde eine Kompressionsfraktur des 4. und 5. Brustwirbelkörpers (BWK) mit einer leichten
Höhenminderung, jedoch ohne Hinterkantenbeteiligung, diagnostiziert. Ende Januar 1998 begann eine
Belastungserprobung am Arbeitsplatz, während derer der Kläger jedoch über fortbestehende erhebliche Schmerzen
klagte. Un-fallunabhängig wurde der Kläger im ersten Halbjahr 1998 wegen eines Leisten-bruchs und wegen einer
Herzerkrankung stationär behandelt. Nachdem weitere Versuche einer betrieblichen Belastungserprobung keine
durchgreifende Besserung zeigten, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27. November 1998 mit, dass
mit einem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen sei. Nach ärztlicher Beurteilung sei ein "Endzustand"
eingetre-ten; daher sei eine weitere Besserung aufgrund zusätzlicher medizinischer Re-habilitationsmaßnahmen nicht
mehr zu erwarten. Mit Wirkung vom 21. Januar 1999 sei daher die Zahlung des Verletztengeldes einzustellen und eine
Verletz-tenrente festzusetzen. Der Kläger meldete sich daraufhin am 22. Januar 1999 beim Arbeitsamt E. ar-beitslos.
Die Beklagte holte ein Rentengutachten der Chirurgin Dr. F. vom 28. März 1999 ein. Als Unfallfolgen stellte sie
muskuläre Verspannungen der Brustwirbelsäule (BWS) nach keilförmiger Ausheilung des 4. und 5. BWK verbunden
mit einer geringen Entfaltungsminderung der BWS und entsprechende röntgenologische Veränderungen bei deutlicher
Verflachung auch des 5. BWK fest, hingegen konnte sie keine sekundären Auswirkungen auf die Statik des
Achsenorgans wesentlichen Ausmaßes feststellen. Sie legte dar, dass beide Brüche stabil aus-geheilt seien. Eine
keilförmige Ausheilung eines Wirbelkörperbruches sei im BWS-Bereich weit weniger gravierend als an der
Lendenwirbelsäule, da an der BWS die Kyphose vorgegeben sei. Die unfallbedingte MdE ab dem 22. Januar 1999
bewertete sie mit 10 vH.
Mit Bescheid vom 06. Mai 1999 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 04. Oktober 1999 erkannte die
Beklagte als Unfallfolgen eine geringe Be-wegungseinschränkung der Brustwirbelsäule, knöcherne
Umbauveränderungen bei deutlicher Verflachung des 5. BWK, muskuläre Verspannungen der BWS sowie subjektive
Beschwerden nach keilförmig fest verheiltem Stauchungsbruch des 4. und 5. BWK ab. Zugleich lehnte sie die
Gewährung einer Verletztenrente mit der Begründung ab, dass die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit kein
rentenberechtigendes Ausmaß erreiche.
Zur Begründung der am 04. November 1999 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er seit dem Unfall
an Rückenschmerzen leide, die durch körperliche Belastungen verstärkt würden. Auch wenn ein Teil der Beschwerden
unter Zugrundelegung der Einschätzung des behandelnden Orthopäden Dr. G. auf eine vorbestehende
unfallunabhängige Rundrückenbildung mit degenerati-ven Veränderungen zurückzuführen sei, hätten die bei dem
Unfall erlittenen Wirbelfrakturen zu einer Verschlimmerung geführt, aufgrund derer von einer unfallbedingten Minderung
der Erwerbsfähigkeit um 20 vH auszugehen sei. Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat
das Sozial-gericht (SG) ein Gutachten des behandelnden Orthopäden Dr. G. vom 18. Ja-nuar 2001 eingeholt. Dieser
bewertete die unfallbedingte MdE mit 20 vH. Aus-gehend von der Einschätzung, dass bei dem Unfall nicht der 4. und
5., sondern der 3. und 4. BWK gebrochen sind, hob er hervor, dass die durch die Unfall ein-getretene Fraktur des "4.
LWK" (gemeint wohl: 4. BWK) mit Beteiligung auch der Wirbelkörper-Hinterkante unter weiterer Berücksichtigung einer
erheblichen Wir-belhöhenabnahme durchaus eine Auswirkung auf die Statik des oberen Ach-senorgans wesentlichen
Ausmaßes bedinge. Darüber hinaus sei zu berücksich-tigen, dass die Verletzungsfolgen eine bereits degenerativ
vorgeschädigte Brust- und Halswirbelsäule beeinträchtigt hätten. Mit abnehmender Kompensationsfä-higkeit infolge
der Verletzung nähmen Beschwerdenintensität und Häufigkeit nachvollziehbar zu. In einer von der Beklagten
eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme hat die Chirurgin Dr. F. am 20. April 2001 demgegenüber dargelegt,
dass die einzel-nen Wirbelsäulensegmente im Bereich der BWS im Vergleich insbesondere zu den LWS- und HWS-
Segmenten anlagebedingt nur eine deutlich geringere Be-weglichkeit aufwiesen. Daraus folge zugleich, dass
unfallbedingte Beeinträchti-gungen der Beweglichkeit von BWS-Segmenten von wesentlich geringerer Be-deutung für
die Statik der Gesamtwirbelsäule seien als etwa im Lendenwirbel-säulen- (LWS-) oder Halswirbelsäulen-(HWS-
)Bereich. Selbst unter der Annah-me einer unfallbedingten bleibenden Fehlform eines BWK habe eine solche nur
relativ geringe funktionelle Einbußen zur Folge. Das SG hat ferner in der mündlichen Verhandlung den Orthopäden Dr.
H. als Sachverständigen gehört. Dieser hat insbesondere ausgeführt: Klinisch zeige sich ein teilfixierter Rundrücken
verbunden mit einer Schmerzsymptomatik vor-nehmlich bis in die Schulterblätter. Die BWS weise eine endgradig
einge-schränkte Inklinationsfähigkeit auf, muskuläre Verspannungen beträfen auch die Hals-Schulter-Linie. Die
radiologischen Untersuchungen ließen eine ventrale Kompressionsfraktur des 3. und 4. BWK erkennen, wobei eine
Höhenminderung des 3. BWK sowohl im ventralen als auch im dorsalen Bereich festzustellen sei. Der ausmessbare
Winkel im primär frakturierten 3. BWK betrage etwa 30°. Auch bei Anerkennung einer zweisegmentalen
Wirbelsäulendeformierung mit Ver-krümmung in der Scheitelebene werde jedoch ein MdE-Grad von mindestens 20 vH
nicht erreicht. Das derzeitige Beschwerdebild werde sowohl durch die Unfallfolgen als auch durch die
unfallunabhängigen degenerativen Vorschäden im Bereich der ge-samten BWS bedingt, diese Vorschäden seien
durch den Unfall auch nicht richtunggebend verändert worden.
Mit Urteil vom 14. März 2002, dem Kläger zugestellt am 09. April 2002, hat das SG die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass sich eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit im
streitigen Zeit-raum ab dem 22. Januar 1999 in rentenberechtigendem Ausmaß von mindes-tens 20 vH nicht
feststellen lasse. Die auf den Unfall zurückzuführende deutliche Abknickung im Bereich des frakturierten 4. BWK um
30 Grad wirke sich nicht wesentlich auf die Statik der Wirbelsäule aus, da im BWS-Bereich eine Rund-stellung
vorgegeben sei, die durch die 30%-Abknickung nur geringfügig verstärkt werde.
Mit der am 06. Mai 2002 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, dass eine Abknickung in einem BWK-
Segment um 30 % als eine wesentliche Fehl-stellung zu qualifizieren sei. Allein eine Heranziehung des sog.
Segmentprinzips könne einer solch gravierenden Abknickung nicht angemessen Rechnung tra-gen. Darüber hinaus
habe das SG die unfallunabhängigen Vorschäden, die Hy-pomobilität des kyphotischen Bereiches und die als
Kompensation der Unfallfol-gen zu bewertende Inklinationsfehlhaltung der HWS nicht angemessen berück-sichtigt.
Der Kläger beruft sich weiter auf eine fachärztliche Stellungnahme des behan-delnden Orthopäden Dr. G. vom 16. Mai
2002. Darin legt dieser u.a. dar, dass aus seiner Sicht die unfallbedingte MdE mit zehn bis zwanzig Prozent zu be-
werten sei, so dass in Anwendung des Prinzips "in dubio pro aegroto" eine MdE in einem rentenberechtigenden Grad
von 20 vH anzunehmen sei.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 14. März 2002 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 06. Mai
1999 in der Fassung des Wi-derspruchbescheides vom 04. Oktober 1999 zu ändern und
2. die Beklagte zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH ab dem 22. Januar 1999 zu
verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hebt insbesondere hervor, dass eine Abknickung im Bereich des frakturierten BWK um 30° keine
wesentliche Beeinträchtigung der Gesamtstatik der Wirbelsäule zur Folge habe. Der Senat hat Beweis erhoben durch
Einholung eines weiteren Sachverständi-gengutachten des Orthopäden Dr. I. vom 17. Juli 2002. Dieser hat die
unfallbe-dingte MdE mit 10 vH bewertet und insbesondere dargelegt, dass bereits vor dem Unfall eine vermehrte
Brustkyphose verbunden mit schmerzhaften Bewe-gungseinschränkungen im unteren HWS-Bereich am Übergang zur
Brustwirbel-säule vorhanden gewesen sei. Beeinträchtigungen für die Erwerbsfähigkeit des Klägers seien damit jedoch
nicht verbunden gewesen. Die Folgen des Unfalls beträfen allein das im Brustkorb stabilisierte obere
Brustwirbelsäulenskelett. Insbesondere seien auch unter Auswertung der beiden kernspintomographischen
Untersuchungen keine Beeinträchtigungen nervaler Strukturen festzustellen. Die beiden geschädigten
Wirbelsäulensegmente Th 4/Th 5 hätten lediglich zu einer kurzbogigen Fehlstatik geführt, wobei jedoch we-der
Funktionseinbußen noch im Bereich der Nachbarsegmente eine dadurch kompensatorisch bedingten Überfunktion
festzustellen seien. Hiervon ausge-hend könne nur in den ersten 18 Monaten nach einer solchen Verletzung bis zur
endgültigen Stabilisierung der Brüche eine MdE um 20 vH angenommen wer-den, bezogen auf diesen Zeitraum
könnten Schmerzen auch durch objektive Befunde erklärt werden. In der Folgezeit, im vorliegenden Fall also ab dem
22. Januar 1999, sei die MdE höchstens mit 10 vH zu bewerten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den
Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvor-gänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit dem von beiden Beteiligten er-klärten Einverständnis (vgl. die
Schriftsätze des Klägers vom 27. Mai und 01. November 2002 und die Schriftsätze der Beklagten vom 28. Mai und
vom 25. Oktober 2002) durch seinen Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündli-che Verhandlung entscheidet, hat
keinen Erfolg.
Im streitigen Zeitraum ab dem 22. Januar 1999 kann der Kläger keine Verletz-tenrente beanspruchen. Ein solcher
Anspruch hätte nach § 56 Abs. 1 S. 1 Sozi-algesetzbuch Buch VII Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) zur
Vorausset-zung, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin um - mangels eines sog. Stützren-tentatbestandes im Sinne
des § 56 Abs. 1 S. 2 und 4 SGB VII - wenigstens 20 vH gemindert gewesen wäre bzw. weiterhin gemindert ist. Eine
solche unfall-bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Ausmaß, für die der Kläger die
materielle Beweislast trägt, vermag der Senat jedoch nicht festzustellen.
Es gehört zu den zwar ungeschriebenen, aber tragenden Grundsätzen der ge-setzlichen Unfallversicherung, dass der
Betroffene durch die Rechtsordnung in dem Gesundheitszustand geschützt ist, in dem er sich bei Eintritt des schädi-
genden Ereignisses befunden hat (vgl. Erlenkämper, Arbeitsunfall, Schadens-anlage und Gelegenheitsursache, SGb
1997, S. 355, 357, mit Rechtspre-chungsnachweisen). Der Schutz der Unfallversicherung dient allerdings nicht dazu,
bei versicherten Tätigkeiten augenscheinlich werdende Gesundheitsstö-rungen zu entschädigen; entschädigt werden
vielmehr nur die durch den Unfall bei versicherter Tätigkeit - zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit -
herbeigeführten Gesundheitsstörungen (BSG, Urt. v. 27.11.1980 - 8a RU 12/79 -, SozR 2200 § 548 RVO Nr. 51).
Dabei sind nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre von der wesentlichen
Bedingung als Ursache und Mitursache im Rechtssinne unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die
Bedingun-gen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich
beigetragen haben (BSG, Urt. v. 30. Oktober 1991 - 2 RU 41/90 -, SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 13). Der äußeren
Einwirkung muss insbe-sondere im Vergleich zu einer ggfs. vorbestehenden degenerativen Schädigung als weitere
Mitbedingung der Stellenwert einer rechtlich wesentlichen Mitursache für den Gesundheitsschaden zukommen (BSG,
Urt. vom 02. Mai 2001, - B 2 U 18/00 R - mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BSG).
Unter Berücksichtigung der vorstehend erläuterten Rechtsgrundsätze vermag der Senat im Zeitraum ab dem 22.
Januar 1999 keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH und damit in
rentenberechtigendem Ausmaß anzunehmen. Es entspricht letztlich der Einschätzung aller im Laufe des Verfahrens
gehörten Gutachter, dass sich eine solche Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindes-tens 1/5 nicht positiv
feststellen lässt. Dr. F. bewertet die MdE mit 10 vH, Dr. H. jedenfalls mit weniger als 20 vH und Dr. I. mit höchstens
10 vH. Soweit Dr. G. in seinem erstinstanzlich auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachten vom
18. Januar 2001 die MdE mit 20 vH eingeschätzt hat, ist er von dieser Beurteilung im Ergebnis selbst wieder
abgerückt, indem er in der nachfol-genden Stellungnahme vom 16. Mai 2002 die MdE nur im Bereich zwischen 10 und
20 vH gesehen hat. Soweit der Chirurg Dr. J. - ohne nähere Begründung - in einem Arztbericht vom 21. Januar 1999
die MdE über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus auf 20 bis 30 vH geschätzt hat, kann dies schon deshalb zu
keiner anderen Beurteilung führen, weil unter Berücksichtigung des bis zur 78. Woche gewährten Verletz-tengeldes
entsprechend dem diesbezüglich sachgerecht (vgl. § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VII) Antrag des Klägers ohnehin nur
der Zeitraum ab der 79. Woche nach dem Unfall streitrelevant ist.
Auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung erachtet der Senat eine Bemessung der unfallbedingten MdE im
Zeitraum ab dem 22. Januar 1999 mit unter 20 vH für angemessen. Dr. I. hat in seinem überzeugend begründeten
Gutachten noch einmal einleuchtend hervorgehoben, dass die Brustwirbelsäule ohnehin durch den Brustkorb
besonders stabilisiert sei, mithin in diesem Bereich festzustellende unfallbedingte Veränderungen einzelner
Wirbelsäulensegmente die Gesamtstatik der Wirbelsäule in weit geringerem Maße beeinträchtigten als etwa
vergleichbare Verletzungen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Dr. I. ver-mochte im Rahmen der von ihm
durchgeführten segmentalen Untersuchung auch keine besondere Hypermobilität in den Nachbarsegmenten der
Wirbel-säule als Ausdruck etwa eines kompensatorischen Ausgleichs festzustellen. Vor diesem Hintergrund muss die
von Dr. G. vertretene Auffassung einer Beein-trächtigung der Statik der Wirbelsäule wesentlichen Ausmaßes als nicht
über-zeugend begründet gewertet werden. Soweit Dr. G. des Weiteren hervorhebt, dass die Verletzungsfolgen eine
bereits degenerativ vorgeschädigte BWS betroffen und im Bereich dieser Vorschäden infolge einer unfallbedingten
verminderten Kompensationsfähigkeit zu zuneh-mend häufigeren und intensiveren Beschwerden geführt hätten, fehlt
seiner Be-urteilung ebenfalls eine überzeugende Begründung. Zwar ist im Ansatz festzu-halten, dass der Kläger in
dem Gesundheitszustand geschützt war, in dem er sich bei Eintritt des schädigenden Ereignisses befunden hat, dem
Gutachten von Dr. G. lässt sich aber schon keine nähere und erst recht keine überzeugende Begründung für die
Annahme entnehmen, dass die degenerativen Vorschäden durch das Unfallereignis - zumindest mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit - richtunggebend verschlimmert worden sein sollen. Namentlich ist eine unfallbe-dingte
Verminderung der Kompensationsfähigkeit von ihm zwar behauptet, nicht aber näher in Auseinandersetzung
insbesondere auch mit den statischen Gege-benheiten im Bereich der Brustwirbelsäule begründet worden.
Bei seiner Entscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger weiterhin erhebliche subjektive Beschwerden
geltend macht. Dr. I. hat jedoch überzeu-gend dargelegt, dass sich diese Beschwerden nach den klinisch und
röntgeno-logisch erhobenen Befunden nicht erklären ließen. Damit fehlt es an einer hin-reichend gefestigten objektiven
Grundlage für eine daran anknüpfende höhere MdE-Bewertung, so dass nur ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass
zumindest ein erheblicher Teil der geltend gemachten subjektiven Beschwerden auf die unfallunabhängigen
degenerativen Vorschäden zurückzuführen ist. Dies hat auch der erstinstanzlich gehörte Sachverständige Dr. H.
überzeugend heraus-gearbeitet.
Das von Dr. G. herangezogene Prinzip "in dubio pro aegroto" ist dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung
unbekannt; der Kläger trägt vielmehr die mate-rielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen und damit
auch für das Ausmaß der unfallbedingten MdE.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer besonderen beruflichen Betroffenheit nach § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII ist keine
Erhöhung der - einheitlich festzustellenden - MdE und damit kein Anspruch auf eine Verletztenrente herzuleiten. Nach
dieser Vorschrift sind bei der Bemessung der MdE Nachteile zu berücksichtigen, die der Verletzte dadurch erleidet,
dass er bestimmte, von ihm erworbene besonde-re berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Arbeitsunfalls
nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen kann, soweit sie nicht durch sonstige Fähigkeiten
ausgeglichen werden, deren Nutzung ihm zugemutet wer-den kann.
In Anwendung dieser Regelung sind zur Vermeidung unbilliger Härten bei der Bemessung der MdE auch die
Auswirkungen der Unfallfolgen auf den Lebens-beruf des Verletzten im Einzelfall angemessen, nicht etwa
ausschlaggebend, zu berücksichtigen. Allerdings lässt diese unfallversicherungsrechtliche Regelung, bei der
regelmäßig Erhöhungen von 10 bis 20 vH in Betracht kommen, keine allgemeine Berücksichtigung der besonderen
beruflichen Betroffenheit zu. Eine derartige Auslegung widerspräche der Systematik des Rechts der gesetzlichen
Unfallversicherung, das für die Bemessung einer nach Maßgabe der gesetzli-chen Vorgaben ggfs. zu gewährenden
Verletztenrente (anders als das Versor-gungsrecht für Beschädigtengrundrenten) nicht lediglich ohne Rücksicht auf Al-
ter oder Einkommen des Beschädigten allein nach der Höhe der MdE zu gewäh-rende Pauschalsätze, sondern (auch)
den individuelleren Maßstab des vom Verletzten während des letzten Jahres vor dem Unfall verdienten
Arbeitsentgelts vorsieht. Eine allgemeine Berücksichtigung des "besonderen beruflichen Be-troffenseins" würde daher
in der gesetzlichen Unfallversicherung regelmäßig zu einer doppelten Berücksichtigung des Berufs führen.
Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII nur
dann vor, wenn unter Wahrung des in der ge-setzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten
Schadens-berechnung, der durch § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII nicht eingeschränkt wird, die Nichtberücksichtigung von
Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. Selbst wenn der
Verletzte sei-nen erlernten Beruf infolge des Arbeitsunfalls nicht mehr ausüben kann, muss dies daher nicht
zwangsläufig zur Erhöhung der MdE führen. Auch dass erst bei einer Erhöhung der MdE nach § 56 Abs. 2 S. 3 SGB
VII ein Verletztenrentenan-spruch begründet werden kann, stellt für sich noch keine derartige unbillige Härte dar.
Als wesentliche Merkmale für die Beurteilung der Frage, ob eine höhere Bewer-tung der MdE zur Vermeidung
unbilliger Härten gerechtfertigt ist, hat das BSG vielmehr insbesondere das Alter des Verletzten, die Dauer der
Ausbildung sowie vor allem die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit und auch den Umstand
bezeichnet, dass die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete. Aus diesen
Merkmalen und den au-ßerdem zu beachtenden sonstigen besonderen Umständen des Einzelfalles kann sich eine
höhere Bewertung der MdE nach § 581 Abs. 2 Reichsversiche-rungsordnung (RVO) ergeben, wenn der Verletzte
infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit einen Lebensberuf aufgeben muss und die ihm ver-bliebenen
Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines unzu-mutbaren sozialen Abstiegs auf dem
Gesamtgebiet des Erwerbslebens verwer-ten kann. Bei der Prüfung, ob ein Fall unbilliger Härte im Sinne des § 581
Abs. 2 RVO gegeben ist, sind die einzelnen Umstände des jeweiligen Falles nicht iso-liert, sondern in ihrer
Gesamtheit zu beurteilen. Eine allgemeine Regel, wie dies jeweils mit welchem Ergebnis zu geschehen hat, lässt sich
hierfür nicht aufstel-len (vgl. zu Vorstehendem BSG, U. v. 27. Juni 2000 - B 2 U 14/99 R - mit zahl-reichen weiteren
Nachweisen).
Bei Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass
eine unbillige Härte iS des § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII zu verneinen ist. Für die Annahme einer solchen Härte fehlt
schon in tatsächlicher Hinsicht die erforderliche Grundlage. Nach den überzeugenden Darlegungen von Dr. I. mangelt
es an einem klinisch oder radiologisch objekti-vierbaren Korrelat für die weiterhin geltend gemachten erheblichen
subjektiven Beschwerden. Damit lässt sich objektiv auch kein Zwang, mithin unter weiterer Berücksichtigung der
unfallunabhängigen degenerativen Vorschäden erst recht kein unfallbedingter Zwang, zur Aufgabe der vor dem Unfall
ausgeübten Tätig-keit als Maurer feststellen. Auch für dieses anspruchsbegründende Merkmal trägt der Kläger die
materielle Beweislast.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG); Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2
SGG), sind nicht gegeben.