Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 09.07.2009

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 09.07.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 16 AS 255/09 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 AS 566/09 B ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 17. April 2009
aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die am 17. September 1995 geborene Antragstellerin wohnt mit ihrem Bruder, ihrer Mutter und deren Lebenspartner
zusammen. Sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Auf den Antrag der Mutter der Antragstellerin, Frau E., auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stellte der
Antragsgegner mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. November 2008 fest, dass die Antragstellerin keinen
Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) II habe, weil ihr Einkommen in Höhe von 466,00 EUR monatlich (bestehend aus
Unterhalt: 312,00 EUR und Kindergeld: 154,00 EUR) den Bedarf von 355,65 EUR (Sozialgeld: 211,00 EUR, Mietanteil:
93,75 EUR, Nebenkostenanteil: 25,00 EUR und Heizkostenanteil: 25,50 EUR) um 110,75 EUR monatlich übersteige.
Am 17. September 2008 beantragte die Mutter der Antragstellerin für sie die Gewährung von Leistungen für
Mehrbedarf in Form einer kostenaufwändigen Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II unter Vorlage eines ärztlichen
Attestes des behandelnden Arztes F. vom 04. September 2008. Danach bestehe bei der Antragstellerin eine Laktose-
und Fructoseintoleranz mit seit Jahren zunehmender Malabsorption und Asthma bronchiale mit emotionalen
Störungen. Diesen Antrag lehnte der Antragsteller mit Bescheid vom 16. Oktober 2008 und Widerspruchsbescheid
vom 14. Januar 2009 ab, weil die Ernährung mit lactosefreien Produkten nicht teuerer sei als die normale Ernährung.
Darüber ist seit dem 10. Februar 2009 beim Sozialgericht (SG) Osnabrück ein Klageverfahren anhängig
(Aktenzeichen: S 16 AS 91/09).
Am 09. April 2009 hat die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung den Antragsgegner zur
Zahlung eines Mehrbedarfs von 50,00 EUR monatlich zu verpflichten. Das SG Osnabrück hat mit Beschluss vom 17.
April 2009 die einstweilige Verfügung erlassen und den Antragsgegner zur Zahlung an die Antragstellerin ab 09. April
2009 bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren von 50,00 EUR monatlich als Mehrbedarf für
kostenaufwändige Ernährung verpflichtet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 06. Mai
2009.
Wegen des vollständigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet und
führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen
Regelung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind nicht erfüllt, sodass der Eilantrag der Antragstellerin abzulehnen ist.
Eine vorläufige Regelung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt voraus,
dass ein materiell-rechtlicher Anspruch auf eine bestimmte Leistung mit großer Wahrscheinlichkeit im späteren
Hauptsacheverfahren bestätigt wird (Anordnungsanspruch) und ferner das eine besondere Eilbedürftigkeit für eine
gerichtliche Regelung besteht, weil ansonsten in der geschützten Rechtsposition des Rechtsuchenden schwere
Nachteile eintreten würden (Anordnungsgrund). Die Antragstellerin hat vorliegend bereits den Anordnungsanspruch
nicht glaubhaft gemacht. Leistungen für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf stehen ihr nicht zu. Das Begehren der
Antragstellerin scheitert bereits daran, dass sie nach bestandskräftiger Entscheidung des Antragsgegners keinen
Anspruch auf Alg II (§ 19 Satz 1 SGB II) hat. Sie kann mit dem den individuellen Bedarf übersteigenden Einkommen
in Höhe von 110,75 EUR monatlich den behaupteten Mehraufwand für medizinisch angezeigte Ernährung in Höhe von
50,00 EUR monatlich tragen und ist insoweit nicht hilfebedürftig.
Gemäß § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer
kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Wie aus dem Gesetzeswortlaut
ersichtlich, können diese Leistungen nur "Hilfebedürftige" beanspruchen. Das bedeutet, dass die Hilfebedürftigkeit im
Sinne des § 9 SGB II eine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Leistungen für Mehrbedarfe beim
Lebensunterhalt nach § 21 Abs. 5 SGB II darstellt. Diese Einschränkung ergibt sich auch aus der Systematik und aus
dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Regelung in § 21 SGB II will Mehrbedarfe ausgleichen, die nicht durch die
Regelleistung abgedeckt sind (§ 21 Abs. 1 SGB II). Der gesetzliche Mehrbedarf bezieht sich auf besondere
Lebensumstände von bestimmten Personengruppen, bei denen der in der Regelleistung zur Sicherung des Unterhaltes
enthaltene Bedarf (§ 20 Abs. 1 SGB II) als nicht ausreichend angesehen wird. Die Mehrbedarfsleistungen nach § 21
SGB II ist deshalb zu den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt zuzurechnen und dient lediglich der Sicherung
der durch gesteigerte Bedarfssituationen bedingten Mehraufwendungen, die durch die Regelleistung nicht abgedeckt
sind. Soweit der Gesetzgeber den begünstigten Personenkreis - wie in § 21 Abs. 5 SGB II für den Mehrbedarf wegen
kostenaufwändiger Ernährung - mit dem Begriff "Hilfebedürftige" festsetzt, ist davon auszugehen, dass damit die
fehlende Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 SGB II gemeint ist, aus eigenen Kräften für den eigenen Lebensunterhalt zu
sorgen (vgl.: Hannes in Gagel, SGB II/SGB III-Kommentar, Stand: 2009, § 21 Rdnr. 4).
Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass der Gesetzgeber in § 21 Abs. 5 SGB II auch den weiteren Begriff
"Erwerbsfähige" unpräzise verwandt habe. Es ist nämlich allgemein anerkannt, dass das Sozialgeld nach § 28 SGB II
nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch Mehrbedarfsleistungen gemäß § 21 Abs. 5 SGB II erfasst,
obwohl das Sozialgeld im Prinzip nur Nichterwerbsfähigen in der Bedarfsgemeinschaft zusteht (vgl. Hengelhaupt in
Hauck/Noftz, SGB III-Kommentar, K § 28 Rdnr. 42 ff). Diese Ungenauigkeit ist aber nicht auf den Be-griff der
"Hilfebedürftigen" als Voraussetzung für den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu übertragen. Zum einen
zeigt der Gesetzgeber für die inhaltsgleiche Regelung im Sozialhilferecht, dass er durchaus in der Lage ist, den
Personenkreis für diesen Mehrbedarf genau zu umschreiben (§ 30 Abs. 5 SGB XII: Kranke, Genesende, behinderte
Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen), und nicht den Begriff der
Leistungsberechtigten im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - (vergleichbar mit
dem Begriff "Hilfebedürftige" im Grundsicherungsrecht) verwendet. Zum zweiten ist nicht zu übersehen, dass der
Gesetzgeber in § 21 Abs. 3 SGB II die Anspruchsberechtigten für den Mehrbedarf für Alleinerziehung allgemein mit
"Personen" definiert, obwohl im ursprünglichen Gesetzesentwurf vom 17.10.2003 vorgesehen war, dass der
Mehrbedarf für Alleinerziehende nur erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zustehen sollte (Bundesrat-Drucks. 731/03 S. 9
zu § 21 Abs. 5). Wenn der Normgeber jedoch im Gesetzgebungsverfahren für einen andersartigen Mehrbedarf in
derselben Vorschrift auf das Erfordernis der Hilfebedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung verzichtet, verbietet sich
jede erweiternde Auslegung bezüglich eines anderen Mehrbedarfes (hier § 21 Abs. 5 SGB II), bei dem das Merkmal
der Hilfebedürftigkeit beibehalten wurde. Soweit der Gesetzgeber zusätzlich zum Alg II im Sinne der §§ 19, 20 SGB II
ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes trotz fehlender Hilfebedürftigkeit erbringen wollte, hat er
dies nämlich ausdrücklich geregelt, wie in § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB II geschehen (vgl. auch § 26 Abs. 3 SGB II).
Ein für die Antragstellerin günstigeres Ergebnis kann nicht damit begründet werden, dass bei Studenten ein nicht
ausbildungsbedingter Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II anerkannt wird, obwohl der Grundanspruch nach § 7 Abs. 5
SGB II ausgeschlossen ist (BSG, SozR 4-4200 § 7 Nr. 6). Dies beruht auf dem Hintergrund einer Überlegung, die
nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar ist: Der Leistungsausschluss für Studenten und Auszubildende
nach § 7 Abs. 5 SGB II erfolgt im Rahmen des Nachrangs von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende
gegenüber vorgelagerten Sozialleistungssystemen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und geht von der Prämisse
aus, das BAföG oder SGB III den entsprechenden Bedarf abdecken, sodass grundsätzlich auch keine Aufstockung
dieser Leistung in Betracht kommt. Der Leistungsausschluss gilt aber nicht, wenn wegen der Ausbildungssituation ein
besonderer zusätzlicher Bedarf entstanden ist, der nicht durch die vorrangigen Sozialleistungssysteme gedeckt
werden kann. Im Übrigen ist nach Auffassung des Senates auch für diesen ausbildungsbedingten Mehrbedarf
Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II erforderlich.
Nicht übertragbar ist schließlich der Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 21.
Oktober 2008 (L 6 AS 458/08 ER), nach dem im Eilverfahren eine Folgenabwägung zugunsten der Antragsteller zu
erfolgen hat, wenn der medizinische Sachverhalt bei einer Lactoseintoleranz durch die Behörde nicht vollständig
aufgeklärt worden ist, was hier allerdings auch zutreffen würde. Denn in diesem Rechtsstreit verneint der Senat
bereits die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. Dies gilt
umso mehr, als das den Grundbedarf übersteigende Einkommen der Antragstellerin durch den behaupteten (und nicht
näher belegten) Mehraufwand für lactosefreie Produkte nicht einmal zur Hälfte aufgezehrt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG. Da die Antragstellerin unterliegt,
muss sie für ihre außergerichtlichen Kosten aufkommen.
Dieser Beschluss ist mit einer weiteren Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).