Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 07.02.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 07.02.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 2 RI 37/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 RI 285/00
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 25. Juli 2000 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger bereits vor Mai 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) gemäß §
44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI aF) zusteht.
Der 1942 geborene Kläger erhielt von April 1984 bis Dezember 1987 Rente wegen EU auf Zeit. Nachdem sein Antrag
auf Weitergewährung der Rente von der damals zuständigen Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover abgelehnt
worden war, blieb auch das diesbezügliche Klageverfahren ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts – SG – Aurich vom
12. Mai 1992 – 2 I 20146/89 -). Die hiergegen gerichtete Berufung nahm der Kläger am 8. Dezember 1993 zurück (L
10 I 215/92).
Seit November 1993 erhält der Kläger von der Beklagten Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Am 28. Februar 1995 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen EU anstelle der gewährten Rente wegen
BU. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 22. November 1995 wegen
mangelnder Mitwirkung des Klägers ab.
Am 3. Dezember 1996 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen EU. Die Beklagte holte
ein Gutachten des Dr. H. vom 25. April 1997 ein. Der Gutachter diagnostizierte eine Verschleißerkrankung beider
Kniegelenke, Übergewicht mit Störungen des Stoffwechsels und Fettleberbildung sowie eine Akzentuierung einer
primär psychasthenischen Persönlichkeitsstruktur. Er hielt den Kläger für noch in der Lage, vollschichtig körperlich
leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zu verrichten. Die Beklagte schloss sich dieser Bewertung an und
lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 10. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar
1998 ab.
Im nachfolgenden Klageverfahren hat das SG Aurich ein Gutachten des Nervenarztes Dr. I. vom 3. Juni 1999
eingeholt. Darin hat der Sachverständige eine Alkoholproblematik sowie eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Eine
Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit liege auf nervenärztlichem Fachgebiet nicht vor. Der Kläger könne
noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten im Haltungswechsel verrichten. Das SG hat ferner ein
sozialmedizinisches Gutachten des Dr. J. vom 6. Januar 2000 beigezogen, das dieser für den Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung Niedersachsen erstattet hatte. Darin wird der Kläger als körperlich multimorbid und
psychisch expansiv, maniform persönlichkeitsgestört auffällig beschrieben. Es bestehe auf Dauer Arbeitsunfähigkeit.
Das SG hat sodann mit Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2000 die Beklagte unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt,
dem Kläger ab 1. Mai 1999 Rente wegen EU zu gewähren. In den Gründen hat das SG ausgeführt, dass der Kläger
aufgrund der Ergebnisse des von dem Sachverständigen Dr. I. durchgeführten Konzentrationsverlaufstests nicht mehr
wieder in das Arbeitsleben eingegliedert werden könne. Die hieraus herzuleitende EU sei ab dem Datum der
Befunderhebung durch Dr. I. am 15. April 1999 anzunehmen.
Der Kläger hat gegen den ihm am 4. August 2000 zugestellten Gerichtsbescheid am 21. August 2000 Berufung
eingelegt. Er meint, bereits seit 1988 erwerbsunfähig zu sein.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 25. Juli 2000 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom
10. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1998 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm bereits vor Mai 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 25. Juli 2000 zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten und die Vorprozessakten des SG
Aurich zu den Aktenzeichen S 2 I 146/89 und S 2 RI 131/95 vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird
auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage bezüglich einer Gewährung von Rente wegen EU vor dem 1. Mai 1999 zu Recht abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten erweist sich insoweit als nicht rechtswidrig. Dem Kläger steht auch nach
Auffassung des erkennenden Senats vor Mai 1999 kein Anspruch auf Rente wegen EU gemäß § 44 SGB VI aF zu.
Zulässiger Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Frage, ob dem Kläger aufgrund seines am 3. Dezember
1996 gestellten Rentenantrages bereits für die Zeit vor Mai 1999 ein Anspruch auf Rente wegen EU zusteht.
Demgegenüber kann der Kläger keine sachliche Überprüfung des Urteils des SG Aurich vom 12. Mai 1992 (2 I
20146/89) verlangen, denn diese Entscheidung ist durch die von ihm am 8. Dezember 1993 zu Protokoll erklärte
Rücknahme der Berufung rechtskräftig geworden.
Dem Kläger steht vor Mai 1999 kein Anspruch auf Rente wegen EU zu, denn es kann nicht festgestellt werden, dass
er bereits vor diesem Datum erwerbsunfähig iS von § 44 Abs 2 SGB VI aF war. Der von der Beklagten im
Verwaltungsverfahren gehörte Gutachter Dr. H. und der im ersten Rechtszug tätig gewordene Sachverständige Dr. I.
haben nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger im Zeitpunkt der Untersuchungen noch in der Lage war,
vollschichtig körperlich leichte Arbeiten im Haltungswechsel zu verrichten. Danach ist aufgrund der vom Gesetzgeber
in § 44 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB VI aF getroffenen Regelung EU ausgeschlossen. Wenn das SG aufgrund der im
Gutachten des Dr. I. im Rahmen eines Konzentrationsverlaufstests erhobenen Befunde und unter Berücksichtigung
des beigezogenen Gutachten des Dr. J. EU ab dem 15. April 1999, dem Datum der Untersuchung durch Dr. I.,
angenommen und demgemäß ab 1. Mai 1999 Rente wegen EU bewilligt hat, ist dies nicht Gegenstand des
anhängigen Berufungsverfahrens und aus Sicht des Klägers auch nicht zu beanstanden. Der Senat sieht sich jedoch
ebenso wie das SG nicht in der Lage, EU vor dem 15. April 1999 festzustellen. Die vorliegenden Gutachten und
sonstigen bei den Akten befindlichen ärztlichen Unterlagen ergeben keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass der
Kläger vor dem 15. April 1999 nicht mehr in der Lage war, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten zu verrichten.
Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Kläger vor diesem Zeitpunkt auf psychiatrischem Fachgebiet wesentlich
in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war. Immerhin hat der Gutachter Dr. H. im Februar 1997 keine gravierende
psychische Erkrankung gefunden, welche eine EU begründe, und den Kläger für in der Lage gehalten, durchaus
Tätigkeiten mit erhöhten geistigen Anforderungen zu verrichten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegt nicht vor.