Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.06.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 25.06.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 18 RA 155/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 185/02
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit
(BU), für die Zeit vom November 1996 bis zum April 1998.
Der im April 1938 geborene Kläger ist nach dem Besuch der Volksschule zunächst als Mat-rose zur See gefahren, hat
dann die Hochschule für Nautik besucht, das Kapitänspatent erworben und war bis 1970 als Kapitän in der
Frachtschifffahrt tätig. Er suchte dann Arbeit an Land, zunächst in der Fischindustrie, wurde anschließend
Versicherungsangestellter und war zuletzt (bis 1974) Bezirksleiter. Schließlich arbeitete er als Verwaltungsangestellter
beim Magistrat der Stadt H ... Hier wurde er als Sachbearbeiter eingestellt, absolvierte zahlreiche Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen und wurde Mitte der 80er Jahre zum stellvertretenden Leiter des Stadtreinigungsamtes
befördert. Nach der Rückkehr aus einem Urlaub im Jahre 1992 wurde der Kläger gegen seinen Willen als
Sachbearbeiter in das Sozialamt versetzt und war hier für Asylbewerber und deren Begehren zuständig. Seine
daraufhin entwickelte Absicht, mit Vollendung des 58. Lebensjahres in Vorruhestand zu gehen, scheiterte nach
Angaben des Klägers, weil die Vorruhestandsregelung zwei Monate vor seinem 58. Ge-burtstag im April 1996, nämlich
im Februar 1996, abgeschafft wurde.
Im März 1996 wurde der Kläger arbeitsunfähig krank, bezog Krankengeld sowie bis Sep-tember 1998 Arbeitslosengeld
(ALG). Nach Antragstellung und rückwirkender Bewilligung eines Grad der Behinderung (GdB) von 50 bezog er ab 1.
Mai 1998 Altersrente für schwer-behinderte Menschen (bzw. ab 1. September 1998 Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit). Daneben bestehen Anwartschaften bzw. Ansprüche aus der Zusatzversorgung der Versor-
gungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Im vorliegend streitigen Zeitraum 1996/1998 litt der Kläger bereits langjährig an einer Schuppenflechte, einem
Halswirbelsäulen-Syndrom nach einem Verkehrsunfall in den 80er Jahren, seit 1991 an einem Zustand nach
Bandscheibenvorfall (BSV) bei L5/S1, seit Anfang der 90er Jahre an einer stressbedingten Harninkontinenz, an einer
Dickdarm-Entzündung sowie an psychovegetativen Beschwerden wie Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Schweiß-
ausbrüchen, Schwindelanfällen und Herzkreislaufstörungen.
Den zu diesem Verfahren führenden Antrag auf Rente wegen EU/BU stellte der Kläger im November 1998 und
begründete ihn mit rezidivierenden Lumbalgien, depressiven Verstim-mungen und einem Wirbelsäulen-Syndrom. Die
Beklagte zog mehrere medizinische Be-fundunterlagen bei und ließ den Kläger untersuchen und begutachten von dem
Arzt für Chi-rurgie Dr. I. (Gutachten vom 12. Februar 1997) sowie von dem Neurologen und Psychiater Dr. J.
(Gutachten vom 10. April 1997). Die Sachverständigen stellten in ihren Gutachten je-weils eine deutliche psychische
Überlagerung der organischen Beschwerden des Klägers fest und hielten ihn übereinstimmend für vollschichtig
leistungsfähig sowohl im bisherigen Beruf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Arbeiten in
wechselnder Kör-perhaltung unter Witterungsschutz. Ebenso übereinstimmend erklärten sie, dass den psy-chischen
Beschwerden des Klägers durch eine innerbetriebliche Umsetzung aus dem Sozi-alamt begegnet werden könne.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 6. Juni 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 1998 ab.
Gegen den laut Aktenvermerk am 9. Juli 1998 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 10. August
1998, einem Montag, Klage vor dem Sozialgericht (SG) Stade erho-ben und diese damit begründet, dass namentlich
seine psychischen Beschwerden von der Beklagten unzutreffend beurteilt worden seien. Er leide mittlerweile an einer
chronisch de-pressiven Neurose. Dies sei in einem Gutachten zu einem Verfahren nach dem Schwerbe-
hindertengesetz (SchwbG) festgestellt worden, das die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie K. am 15. Dezember
1998 – ebenfalls für das SG Stade – als Zusatzgutachten zu dem Hauptgutachten des Dr. L. vom 16. Juli 1999
erstellt habe. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger beide Gutachten vorgelegt. Das SG hat ein Gutachten nach
Aktenlage eingeholt, indem es der Fachärztin K. aufgegeben hat, auf der Grundlage ihres Gutachtens im
Schwerbehindertenverfahren nunmehr die rentenrechtlich maßgeblichen Beweisfragen zu beantworten. In ihrem
Gutachten vom 8. Januar 2002 hat Frau K. ausgeführt, dass der Klä-ger im streitigen Zeitraum aufgrund der
psychischen Beschwerden nur noch unter 2 Stunden täglich leistungsfähig gewesen sei. Diese
Leistungseinschränkung sei auch nicht durch eine innerbetriebliche Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz zu
beheben gewesen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24. Juni 2002 abgewiesen und zur Begründung im einzelnen
ausgeführt, dass das Gutachten der Frau K. nicht überzeuge, weil es sich maßgeblich auf die Auseinandersetzung
mit dem eigenen Vorgutachten beschränke und zahlreiche weiter vorliegende Befundunterlagen nicht ausreichend
würdige. Zudem seien alle anderen sozial-medizinischen Einschätzungen übereinstimmend zu dem Ergebnis
gekommen, dass we-sentliche Ursache der Beschwerden des Klägers die Tätigkeit im Sozialamt gewesen sei,
weshalb bei innerbetrieblicher Umsetzung wieder vollschichtige Leistungsfähigkeit im bishe-rigen Beruf erreicht
worden wäre.
Gegen dieses ihm am 31. Juli 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. August 2002 eingelegte Berufung, mit der
der Kläger geltend macht, dass die Beweiswürdigung des SG unzutreffend sei. Entgegen der Beurteilung des SG
habe sich Frau K. in ihrem Gutachten mit zahlreichen weiteren Fremdbefunden auseinandergesetzt und im Rahmen
dieser Ausei-nandersetzung überzeugend nachgewiesen, dass die früheren Prognosen zur Besserung seines
Krankheitszustandes bei innerbetrieblicher Umsetzung des Klägers sich als unzu-treffend erwiesen hätten.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 24. Juni 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 1997 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 1998 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, für die Zeit vom 28. November 1996 bis zum 30. April
1998 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend und bezieht sich zur Begründung ergänzend auf das Urteil
des SG.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M.
eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 12. Mai 2003 Bezug
genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte so-wie auf die
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und
Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündli-che Verhandlung
entscheiden, weil sich die Beteiligten zuvor hiermit einverstanden erklärt haben.
Die gem. §§ 143f. SGG statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.
Weder das Urteil des SG noch die Bescheide der Beklagten sind zu beanstanden. Der Klä-ger hat für den streitigen
Zeitraum (November 1996 bis April 1998) keinen Anspruch auf Rente wegen EU/BU nach dem maßgeblichen, bis zum
31.12.2000 geltenden Recht (§§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - a.F.).
Das SG hat die in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen herangezogen, richtig angewen-det, sachdienliche Beweise
erhoben, die Beweise zutreffend gewürdigt und ist nach allem zu dem auch für den Senat überzeugenden Ergebnis
gekommen, dass dem Kläger im streiti-gen Zeitraum keine Rente wegen EU/BU zustand. Wegen der näheren
Einzelheiten der Be-gründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug
auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG (Seite 6, zweiter Absatz, bis Seite 9, dritter Absatz).
Im Berufungsverfahren hat sich nichts Abweichendes ergeben. Der vom Senat gehörte Sachverständige Dr. M.
bestätigt beim Kläger für den streitbefangenen Zeitraum ein voll-schichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten in
wechselnder Körperhaltung bei Heben und Tragen bis 5kg in klimatisierten Räumen ohne besondere Anforderungen an
die Hand-geschicklichkeit. Auch sei davon auszugehen, dass der Kläger in geistiger Hinsicht seiner-zeit mindestens
mittelschweren bis zeitweise schwierigen Anforderungen sicher gewachsen gewesen ist. Damit konnte der Kläger
nach Überzeugung auch des erkennenden Senats die Berufstätigkeit eines Verwaltungsangestellten in der
Kommunalverwaltung weiterhin ver-richten; darauf, ob dies gerade auch die Tätigkeit in einem Sozialamt hätte sein
können, kommt es nicht an.
Das Gutachten des Dr. M. ist für den Senat überzeugend, weil es in sich schlüssig und wi-derspruchsfrei ist, anders
als das Gutachten der Frau K. von den zutreffenden rentenrechtli-chen Maßstäben ausgeht und mit den zahlreich
erhobenen anamnestischen Angaben des Klägers in Übereinstimmung steht.
Rentenrechtlicher Maßstab für die beantragte Rente ist die Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit des Versicherten, nicht
dessen Arbeitsunfähigkeit. Während die Arbeitsunfähigkeit rechtli-cher Anknüpfungspunkt im
Krankenversicherungsrecht ist und eine (nur vorübergehende, bis zu 6 Monaten andauernde) Unfähigkeit beschreibt,
gerade die zuletzt ausgeübte kon-krete Tätigkeit ausüben zu können, setzt der im Rentenversicherungsrecht
entscheidende Maßstab der EU/BU eine (längerfristige, mehr als 6 Monate andauernde) Unfähigkeit vor-aus, auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein (EU) bzw. den erlernten Beruf (nicht: den konkreten Arbeitsplatz) und auch
keinen angemessen nieder qualifizierten Beruf (BU) ausüben bzw. ausfüllen zu können (Nachweise zur
Rechtsprechung des Bundessozialge-richts, BSG, bei: Kasseler-Kommentar-Niesel, § 43 SGB VI, Rn. 21, 25).
Aufgrund dieser rechtlichen Unterscheidung konnte das Gutachten der Frau K. auch den erkennenden Senat nicht
überzeugen, weil es ausweislich seiner Seiten 4 und 5 seine Schlussfolgerungen einer nur bis zweistündigen
Leistungsfähigkeit des Klägers maßgeblich auf dessen Arbeitsunfä-higkeit stützt, also die Tätigkeit des Klägers im
Sozialamt zur Grundlage der Betrachtung gemacht hat. Zutreffend wäre es aber gewesen, nicht die Tätigkeit im
Sozialamt im Beson-deren, sondern Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (EU) bzw. die Tätigkeit als Ver-
waltungsangestellter in der Kommunalverwaltung (BU) zur Grundlage der Beurteilung zu machen. Denn allein sie hätte
den rechtlichen Voraussetzungen der §§ 43, 44 SGB VI (a.F., heute: §§ 43, 240 SGB VI n.F.) genügt.
Demgegenüber bewerten alle sonst vorliegenden Gutachten die Frage einer EU/BU des Klägers zutreffend nach der
Grundlage der allgemeinen Erwerbsfähigkeit bzw. nach der Tä-tigkeit als Verwaltungsangestellter in der
Kommunalverwaltung. Zwar erkennen auch na-mentlich die Sachverständigen Dr. I., Dr. J. und Dr. M. die
Beeinträchtigung des Klägers durch die von ihm als unzumutbar erlebte Arbeit im Sozialamt. Ebenso zutreffend
weisen sie jedoch darauf hin, dass für die üblichen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. in der
Kommunalverwaltung ein vollschichtiges und qualitativ ausreichendes Leistungsver-mögen bestand und lediglich eine
innerbetriebliche Umsetzung anzuraten gewesen sei.
Die weitere Einschätzung der Frau K., eine innerbetriebliche Umsetzung sei nicht ausrei-chend gewesen, weil der
Kläger selbst nach dem vollständigen Ausscheiden aus dem Er-werbsleben nach wie vor unter unveränderten
Beschwerden leide, erweist sich zudem be-reits deshalb als unzutreffend, weil sie mit den eigenen Angaben des
Klägers nicht in Über-einstimmung steht. Der Kläger hat insbesondere gegenüber dem vom Senat beauftragten
Sachverständigen Dr. M. erklärt, nicht mehr in Krankenbehandlung zu stehen und wieder Sport zu betreiben.
Schließlich steht die Einschätzung in den Gutachten des Dr. I., des Dr. J. und des Dr. M. auch in Übereinstimmung
mit den weiteren anamnestischen Angaben des Klägers zu sei-nem Lebensweg. Danach durchlebte er eine sehr
schwierige Kindheit in ärmlichen Verhält-nissen, darüber hinaus mit sehr frühem Versterben seiner Mutter (im Alter
von 4 Jahren des Klägers), und mit der empfundenen Demütigung, von der neuen Ehefrau des Vaters des Klägers, die
nur eines der drei Geschwister-Kinder aufzunehmen bereit war, nicht "ausge-sucht”, sondern zu Pflegeltern geschickt
worden zu sein, worauf der Kläger alsbald mit einer "Flucht auf die See” reagiert und schon als 14-Jähriger als
Matrose angeheuert hat. Sein zukünftiger Lebensweg war dann davon geprägt, diese Verluste in der Kindheit durch
äu-ßerst hohe Leistungen und entsprechende Anerkennung zu kompensieren. So absolvierte er die Hochschule für
Nautik, erwarb das Kapitänspatent und erhielt sehr früh die erste Ver-antwortung für ein "eigenes” Schiff. Später als
Versicherungsangestellter arbeitete er sich bis zum Bezirksleiter hoch. Und in der Stadtverwaltung, bei der er als
einfacher Sachbear-beiter angefangen hatte, absolvierte er zahlreiche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, bis er
recht schnell zum stellvertretenden Leiter des Stadtreinigungsamtes aufgestiegen war. Anamnestisch fasste er diesen
Lebensweg mit dem Satz zusammen: "Ich war immer der jüngste”. – Bei diesem kompensationsgesteuerten und
leistungsorientierten Lebensweg ist es für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass es der Kläger als
Demütigung emp-funden hat, nach der Urlaubsrückkehr im Jahr 1992 gegen seinen Willen in das Sozialamt der Stadt
versetzt worden zu sein und fortan eine Tätigkeit ausgeübt haben zu müssen, "die sonst keiner machen wollte” (so
der Kläger anamnestisch). Für diese empfundene Demüti-gung spricht insbesondere, dass er mehrere
Versetzungsgesuche gestellt und nach deren Scheitern den Entschluss gefasst hat, mit Vollendung des 58.
Lebensjahres in den Vorruhe-stand zu gehen. Ebenso nachvollziehbar ist es für den Senat aber auch, wenn Dr. I., Dr.
J. und Dr. M. übereinstimmend erklärten, dass eine Besserung der damaligen psychischen Beschwerden des Klägers,
die nicht zur EU/BU führten (siehe oben), dadurch erreicht wor-den wäre, dass er durch eine innerbetriebliche
Umsetzung wieder eine – nach seinem Emp-finden – adäquate Verwendung gefunden hätte.
Mangels Erwerbs- und Berufsunfähigkeit des Klägers war die Berufung daher zurückzuwei-sen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund gem. § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revision zuzulassen.