Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.09.2003

LSG Nsb: berufliche tätigkeit, altersrente, unfallversicherung, erwerbsfähigkeit, niedersachsen, unterbrechung, rentenanspruch, beweisergebnis, körperschaden, form

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 29.09.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 2 U 79/03 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 251/03 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. Juli 2003 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm auch über den 31.
Januar 2001 hinaus Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen.
Der 1937 geborene Antragsteller bezieht Altersrente. Er war seit 1962 im Allgemeinen Krankenhaus B., beschäftigt
und führte seit Mai 1968 im dortigen Hilfslabor mykologische Untersuchungen durch. Diese Beschäftigung gab er
aufgrund einer Atemwegserkrankung im Juli 1998 auf und beantragte am 9. Juni 1998 die Anerkennung seiner
Atemwegserkrankung als Berufskrankheit - BK -. Gestützt auf das lungenärztliche Gutachten des Dr. C. vom 21.
September 1999 und das arbeitsmedizinisch/internistische Gutachten des Prof. Dr. D. vom 10. Oktober 2001 erkannte
die Antragsgegnerin eine obstruktive Atemwegserkrankung des Klägers als BK nach Nr. 4302 der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) an und bewilligte für die Zeit vom 1. August 1998 bis 31. Januar 2001 eine
Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - von 20 v.H. Zur
Begründung führte sie aus: Durch die Untersuchungen bei Prof. Dr. D. am 11. und 29. Januar 2001 sei festgestellt
worden, dass eine obstruktive Atemwegserkrankung durch die berufliche Tätigkeit des Antragstellers verursacht
worden sei. Die Folgen dieser BK bedingten eine MdE in rentenberechtigendem Grad vom 1. Januar 1998 bis 31.
Januar 2001. Vom Zeitpunkt der vorgenannten Untersuchung an habe anhand der Messergebnisse festgestellt werden
können, dass eine MdE in rentenberechtigendem Grad nicht mehr vorliege, so dass eine Rentenzahlung nur bis zum
31. Januar 2001 erfolgen könne. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, den er ausführlich begründete (vgl.
das Schreiben vom 28. Februar 2002). Am 18. Juni 2002 hat der Antragsteller beim Sozialgericht - SG - Lüneburg
Klage erhoben und im Wesentlichen beantragt, die "Gesamt-Symptomatologie” einschließlich einer Verschlimmerung
eines Emphysems als BK anzuerkennen und Verletztenrente in Höhe von 70 v.H. der Vollrente zu zahlen. Prof. Dr. D.
hat in einer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Dezember 2002 an seiner Beurteilung festgehalten. Die
Antragsgegnerin hat den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2003 zurückgewiesen.
Am 28. April 2003 hat der Antragsteller außerdem beim SG Lüneburg beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten,
die Verletztenrente über den 31. Januar 2001 hinaus zu zahlen. Er hat zur Begründung geltend gemacht, auch aktuell
sei seine Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. gemindert, so dass ihm die Antragsgegnerin eine fortlaufende
Leistung von ca. 402,- EUR schulde. Eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt würde eine unbillige Härte
bedeuten, da er 30 Jahre lang einen Spezialberuf mit zum Teil wissenschaftlicher Aufgabenstellung ausgeübt habe.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 15. Juli 2003 abgewiesen, weil
der Antragsteller keinen Anordnungsgrund i.S.d. § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - glaubhaft gemacht habe.
Eine besondere Notlage des Antragstellers sei nicht zu erkennen. Da dieser eine Altersrente erhalte, sei davon
auszugehen, dass er damit die nötigen Ausgaben bestreiten könne. Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung
müsse er sich notfalls sogar auf die vorläufige Inanspruchnahme von Sozialhilfe verweisen lassen. Ob ein
Anordnungsanspruch bestehe, könne deshalb dahingestellt bleiben. Nach dem bisherigen Beweisergebnis sei die
Frage völlig offen, wobei allerdings nach den bisherigen gutachtlichen Stellungnahmen ein Rentenanspruch mangels
der medizinischen Voraussetzungen nicht gegeben sei.
Gegen diesen ihm am 18. Juli 2003 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 6. August 2003 Beschwerde
eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, es bestünden gewichtige Anordnungsgründe. Mit der
Rentenentziehung gingen ihm monatlich etwa 400,- EUR verloren, die den durch den Körperschaden und die
materiellen Nachteile bedingten Mehrbedarf ausgleichen sollten. Den Weg zum Sozialamt müsse er nicht gehen, weil
er vom 15. bis zum 62. Lebensjahr ohne Unterbrechung einer versicherten Tätigkeit nachgegangen sei. Wegen
weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 5. August 2003 Bezug
genommen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) und
damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Wie das SG indessen zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86 b
Abs. 2 S. 2 SGG, wenn - wie hier - um Sozialleistungen gestritten wird. Danach kann das Gericht zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Eine solche
Regelungsanordnung ist geboten, wenn der Anordnungsanspruch - d.h. die Rechtsposition, deren Durchsetzung im
Hauptsacheverfahren begehrt wird - und der Anordnungsgrund - d.h. die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen
Regelung - mit Wahrscheinlichkeit vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass die Frage, ob ein Anordnungsanspruch (hier: Anspruch auf
Verletztenrente über den 31. Januar 2001 hinaus) besteht, nicht entscheidungserheblich ist, weil ein Anordnungsgrund
fehlt. Denn es ist dem Kläger zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Das folgt daraus,
dass sein Lebensunterhalt durch seine Altersrente wirtschaftlich gesichert ist. Da der Kläger nach seinem eigenen
Vorbringen vom 15. bis zum 62. Lebensjahr ohne Unterbrechung berufstätig war, ist ohne weiteres davon auszugehen,
dass die Altersrente seinen Lebensstandard sichert, zumal sein für die Rentenberechnung maßgebendes Einkommen
als Laborant (z.B. 1998/1999: 35.749,10 EUR) deutlich über dem Durchschnittsentgelt der Rentenversicherung (§ 18
Sozialgesetzbuch - SGB - IV) gelegen hat. Letzteres betrug z.B. für das Jahr 2002 = 23.520,- EUR. Außerdem ist zu
berücksichtigen, dass sich der Wegfall der Unfallrente von ca. 400,- EUR monatlich auf die wirtschaftliche Situation
des Klägers nicht entscheidend auswirkt, weil der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
aufgrund der Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI die Altersrente mindert.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).