Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.06.2001
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 12.06.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 10 KG 1/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 8 KG 7/00
Das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 30. Mai 2000 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind
nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld (Kg) für das Jahr 1995 sowie eine Erstattungsforderung der
Beklagten in Höhe von 1.540,00 DM.
Der 1950 geborene Kläger befindet sich seit 1994 im Ruhestand und erhielt Versorgungsbezüge von über 5.000,00 DM
monatlich. Mit Bescheid vom 4. Oktober 1994 bewilligte ihm die Beklagte Kg für drei Kinder, ua für den 1973
geborenen Sohn J ... Dem Bescheid war ein Merkblatt über die Voraus-setzungen des Kg-Anspruches sowie über die
Anzeigepflichten des Leis-tungsbeziehers beigefügt.
Grundlage der Leistungsbewilligung war die Erklärung des Klägers, dass sein Sohn J. zum Wintersemester 1994/1995
in Berlin ein Studium aufge-nommen habe, das voraussichtlich bis zum Jahre 2000 andauern werde. Anlässlich einer
Überprüfung des Ortszuschlages teilte der Kläger mit Schreiben vom 14. Dezember 1994 mit, dass sein Sohn J. kein
eigenes Ein-kommen erziele und von ihm finanziell unterhalten werde. Der Sohn J. hatte jedoch bereits ab 1.
Dezember 1994 eine Beschäftigung bei der Firma K. als EDV-Organisator aufgenommen. Dabei erzielte er im Jahre
1995 – mit Aus-nahme des Monats April – Einkünfte von 784,00 DM bis 1.961,00 DM monat-lich. Diese
Beschäftigung zeigte der Kläger erstmalig durch eine bei der Be-klagten am 11. Februar 1997 eingegangene Erklärung
an.
Nachdem der Kläger am 15. Oktober 1997 eine Bescheinigung über die Ein-künfte seines Sohnes vorgelegt hatte, hob
die Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 1998 die Bewilligung von Kg für den Sohn J. für Januar bis März 1995
sowie von Mai bis Dezember 1995 gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nrn 2 und 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
auf, weil der Sohn in diesen Mo-naten Einkünfte von jeweils mehr als 750,00 DM monatlich erzielt habe. Gleichzeitig
wurde der Kläger aufgefordert, das überzahlte Kg in Höhe von 1.540,00 DM zu erstatten. Der hiergegen gerichtete
Widerspruch blieb er-folglos (Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 1999, zugestellt am 26. Januar 1999).
Mit der anschließenden Klage vom 26. Februar 1999 hat der Kläger geltend gemacht, er habe im Jahre 1995
mehrmals mit der Kindergeldkasse über die Anspruchsvoraussetzungen verhandelt, wobei nur die Dauer der
wöchentli-chen Arbeitszeit Gegenstand der Erörterungen gewesen sei. Soweit er die Höhe des Einkommens nicht
mitgeteilt habe, liege es ausschließlich daran, dass sein Sohn ihn nicht entsprechend in Kenntnis gesetzt hätte. Den
Kläger treffe deshalb an der Überzahlung kein Verschulden. Trotz mehrmaligen Nachfragens habe der Sohn die Frage
des Klägers, ob er ein Einkommen über 1.000,00 DM erziele, stets verneint. Bei der Anhörung in der mündlichen
Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) Aurich hat der Kläger klargestellt, er habe seinen Sohn in dem fraglichen
Zeitraum wiederholt darauf hingewiesen, dass er nicht zuviel dazuverdienen dürfe, wobei es immer nur um die Stun-
denzahl gegangen sei. Über Einzelheiten der Einkünfte habe er mit seinem Sohn nicht gesprochen.
Das SG hat mit Urteil vom 30. Mai 2000 der Klage stattgegeben und die an-gefochtenen Bescheide der Beklagten
aufgehoben. In der Begründung hat es ausgeführt, die Bewilligungsaufhebung könne nicht auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2
SGB X gestützt werden, weil der Kläger nicht grob fahrlässig die Anzei-ge der Arbeitsaufnahme unterlassen habe.
Das erhaltene 8-seitige Merkblatt sei zu umfangreich, unübersichtlich und ohne deutliche drucktechnische Her-
vorhebung der Anzeigepflichten gewesen, als dass der Kläger daraus die Höhe des leistungsunschädlichen
Einkommens hätte ermitteln können. Zwar sei wegen des Erzielens von Einkommen der Aufhebungstatbestand nach
§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X erfüllt. Es liege aber ein atypischer Fall vor, weil der Kläger die Kg-Zahlung in dem
Glauben verbraucht habe, dass mit einer Rückforderung nicht zu rechnen sei.
Gegen das am 13. Juli 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27. Juli 2000 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der
Einwand des SG, das erhaltene Merkblatt sei unübersichtlich, treffe nicht zu. Bereits nach einem schlichten
Überfliegen des Merkblattes hätte der Kläger seine Anzeigepflicht erkennen können. Der Kläger sei zusätzlich
anlässlich der Überprüfung des Ortszu-schlages auf die Anspruchsvoraussetzungen und auf die Anzeigepflicht hin-
gewiesen worden. Unerheblich sei es, dass der Kläger wegen der lücken-haften Information durch seinen Sohn
tatsächlich keine Kenntnis von den Einkünften und deren Höhe erhalten habe. Das unzureichende Auskunfts-
verhalten des Sohnes sei dem Kläger zuzurechnen, weil beide Kg-rechtlich miteinander iS einer rechtlichen Einheit
verknüpft seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 30. Mai 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen des umfassenden Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des
Wehrbereichsgebührnisamt III, L., Bezug ge-nommen.
Entscheidungsgründe:
Die eine Geldleistung von mehr als 1.000,00 DM betreffende Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 144 Abs 1 Satz 1
Nr 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -), zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des sozialgericht-lichen Urteils
und zur Klageabweisung.
Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 1998 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 20. Januar 1999 ist
rechtmäßig. Der Kläger ist zur Erstattung von überzahltem Kg in Höhe von 1.540,00 DM verpflichtet.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Kg ist § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X. Danach soll ein
Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeit-punkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn der Betrof-fene
einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung we-sentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der
Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen sind vorlie-gend erfüllt.
Gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 4. Oktober 1994 ist spätestens seit dem 1. Januar 1995 eine wesentliche
Änderung nachträglich eingetreten, als der Sohn J. eine Beschäftigung aufgenommen hat, aus der er – bis auf den
Monat April 1995 – Einkünfte von monatlich mehr als 750,00 DM brutto erzielt hat. Dadurch ist der Anspruch des
Klägers auf Kg für den Sohn J. gemäß § 2 Abs 2 Satz 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der bis zum 31.
Dezember 1995 gültigen Fassung entfallen. Diese materiell-rechtliche Rechtslage ist zwischen den Beteiligten
unstreitig. Der Kläger wendet sich nur dagegen, ob die Beklagte verfahrensrechtlich befugt ist, die
Leistungsbewilligung rückwirkend aufzuheben. Diese Frage ist iS der Be-klagten zu bejahen.
Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger grob fahrlässig seine An-zeigepflicht verletzt. Grob fahrlässiges
Verhalten liegt nach der Legaldefiniti-on des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 zweiter Halbsatz SGB X erst bei einer Sorg-
faltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes vor. Verlangt wird eine besonders grobe und auch subjektiv
schlechthin unentschuldbare Pflichtver-letzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt.
Danach ist ein Verhalten subjektiv schlechthin unentschuldbar, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende
Überlegungen nicht angestellt werden, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss
(BSGE 42, 184, 187). Von dem den Kläger subjektiv treffenden Schuldvor-wurf der groben Fahrlässigkeit ist der Senat
nach Auswertung des Akten-materials und nach der Einlassung des Klägers überzeugt.
Mit dem Bewilligungsbescheid vom 4. Oktober 1994 hat der Kläger ein Merk-blatt über die Zahlung von Kg nach dem
BKGG an Angehörige des Öffentli-chen Dienstes erhalten. Das Merkblatt umfasst 8 Seiten und ist ziemlich lang. Es
ist aber übersichtlich gestaltet und enthält zu den einzelnen Abschnitten Überschriften, die in Fettschrift
hervorgehoben werden. Unter Ziffer III (Für welche Kinder bekommt man Kindergeld?) wird darauf hingewiesen, dass
ein in der Berufsausbildung oder im Studium stehendes Kind nicht berücksichtigt wird, wenn ihm monatliche Einkünfte
von insgesamt 750,00 DM oder mehr zustehen. Unter der Rubrik Anzeigepflichten wird auf Seite 8 unter Ziffer VIII
schließlich hervorgehoben, dass, wer Kg beantragt oder bezieht, verpflichtet ist, alle Änderungen unverzüglich der
Kindergeldstelle anzuzeigen. Als an-zeigepflichtige Tatsache wird beispielhaft angeführt, wenn ein über 16 Jahre altes
Kind Bruttobezüge aus einem Ausbildungsverhältnis oder einer Er-werbstätigkeit von wenigstens 750,00 DM
monatlich bezieht.
Es steht für den Senat außer Zweifel, dass der Kläger mit seinen intellektu-ellen Fähigkeiten (er war zuletzt als
Beamter in der Besoldungsgruppe A 13 tätig) diese Ausführungen verstehen konnte und verstanden hat. Dass er den
leistungsrechtlichen Zusammenhang zwischen dem Kg-Anspruch und der Höhe der Einkünfte seines Sohnes gekannt
hat, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 14. Dezember 1994, mit dem er der Beklagten mitgeteilt hat, dass J. kein
eigenes Einkommen erzielen würde. Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG darauf
hingewiesen hat, dass diese Erklärung nicht falsch gewesen sei, weil sein Sohn J. sein erstes Geld erst im Januar
1995 für den Monat Dezember 1994 erhalten habe, berührt dies sei-ne Anzeigepflicht bezüglich der Aufnahme einer
Beschäftigung nicht. Im Üb-rigen erklärt diese Einlassung des Klägers nicht, aus welchen Gründen er in der Folgezeit
nach Abrechnung des ersten Beschäftigungsmonats bei den vielen Gesprächen, die nach seinen Angaben mit der
Kindergeldstelle ge-führt wurden, die veränderten Umstände nicht mitgeteilt hat.
Der Kläger wusste, dass der Sohn J. in M. allein mit dem vom Vater ge-währten Unterhalt von 500,00 DM nicht leben
konnte und deshalb auf nicht unerhebliche zusätzliche Einkünfte angewiesen war. Es gehörte zu den Ob-liegenheiten
des Klägers in dem Sozialrechtsverhältnis zur Beklagten, wenn er Kg beantragt, für die Dauer des Leistungsbezuges
die tatsächlichen Vor-aussetzungen zu überwachen. Vom Kläger wurde nur die Anzeige einer Tat-sache abverlangt,
nicht die Kenntnis der aus dieser Tatsache abzuleitenden Rechtsfolgen. Den Kläger kann deshalb der Umstand nicht
entlasten, dass er von seinem Sohn nicht zu einem früheren Zeitpunkt über die Höhe der Ein-künfte aus
Erwerbstätigkeit informiert worden ist. Denn für den Wegfall des Kg-Anspruches ist ohne Bedeutung, ob das
Einkommen vom Kind oder von dem Kg-Berechtigten erzielt worden ist (BSGE 59, 111, 113).
Eine atypische Sachverhaltskonstellation, die die Beklagte verpflichtet hätte, nur nach Ermessensausübung von ihrer
Aufhebungsbefugnis Gebrauch zu machen, ist nicht erkennbar. Insoweit ist – was das SG im Prinzip gesehen hat –
zwischen Aufhebung der Bewilligung wegen grob fahrlässiger Unterlas-sung der Mitteilung wesentlicher Tatsachen
gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X und der verschuldensunabhängigen Aufhebung wegen Einkommens-erzielung
nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X zu unterscheiden. Bei dieser zweiten Variante, bei der es nicht auf das Verhalten
des Leistungsempfän-gers ankommt, kann ein atypischer Fall iS des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X darin liegen,
dass das Kg im guten Glauben verbraucht wurde und nicht mit einer Rückforderung zu rechnen war. Wird die
Leistungsaufhebung aber – wie im vorliegenden Fall nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X – auf ein schuldhaftes
Verhalten des Leistungsempfängers gestützt, sind trotz der be-sonderen Verhältnisse im Kg-Recht keine
Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Rückforderung der überzahlten Leistungen unbillig und demgemäß eine
Ermessensausübung erforderlich wäre (BSG SozR 1300 § 48 Nr 53).
Ein atypischer Fall nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X liegt nur vor, wenn die Umstände des Einzelfalles im Hinblick
auf die mit der rückwirkenden Auf-hebung verbundenen Nachteile von den Normalfällen so erheblich abweicht, dass
eine Erstattungspflicht ohne Ermessensausübung den Betroffenen in besondere Bedrängnis bringen würde (BSG
SozR 1300 § 48 Nr 19 und Nr 44). Derartige Umstände sind hier nicht feststellbar. Die Situation des Klä-gers
bezüglich seiner Mitteilungspflicht unterscheidet sich nicht von der Viel-zahl der Fälle, in denen die Kinder außerhalb
des elterlichen Haushaltes ein Studium aufgenommen haben. Sowohl die Länge des Aufhebungszeitrau-mes als auch
die Höhe der Erstattungsforderung stellen für den Kläger keine außergewöhnliche Härte dar. Die Beklagte hat ihm
übrigens bereits im Aus-gangsbescheid eine Tilgungsmöglichkeit von vier Raten eingeräumt.
Die Jahresfrist aus §§ 48 Abs 4, 45 Abs 4 Satz 2 SGB X hat die Beklagte eingehalten. Die Aufnahme einer
Beschäftigung durch den Sohn J. wurde erstmalig am 11. Februar 1997 angezeigt, die Einkünfte im Einzelnen am 15.
Oktober 1997 bekannt gemacht. Zwar ist der Aufhebungsbescheid vom 29. Januar 1998 ohne ausreichende vorherige
Anhörung (§ 24 SGB X) er-gangen, weil das Anhörungsschreiben vom 24. September 1997 sich noch auf den
zeitlichen Umfang der Tätigkeit bezog. Dieser Mangel ist gemäß § 41 Abs 1 Nr 3, Abs 2 SGB X als geheilt
anzusehen. Der Kläger hatte im Wider-spruchsverfahren Gelegenheit, zu den maßgebenden Aufhebungstatsachen
(Höhe des monatlichen Verdienstes) Stellung zu nehmen.
Nach Aufhebung der Bewilligungsentscheidung sind die überzahlten Leistun-gen (11 Monate x 140,00 DM) gemäß §
50 Abs 1 SGB X zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf Anwendung des § 193 SGG. Da der Klä-ger im Rechtsstreit unterlegen ist, braucht
die Beklagte seine außergerichtli-chen Kosten nicht zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor.