Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.03.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 18.03.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 11 U 156/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 B 64/02 U
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 7. Dezember 2001 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe - PKH - für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht - SG - Hildesheim, in
dem er die Feststellung einer Hautkrankheit als Berufskrankheit - BK - und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung
von Verletztenrente erstrebt.
Der 1933 geborene getrennt lebende Kläger bezieht Berufsunfähigkeitsrente von der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte - BfA - in Höhe von 1.075,29 DM monatlich sowie ein Wohngeld von 184,- DM monatlich (vgl. die
undatierte Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse).
Der Kläger war seit 1970 als Masseur tätig und zwar von 1980 bis Mai 1994 selbstständig. Nach Beiziehung von
Befundberichten und der Einholung eines dermatologisch-allergologischen Gutachtens des Dr. C. vom 3. Januar 1999
mit Ergänzung vom 7. August 1999 sowie einer gutachtlichen Stellungnahme des Hautarztes und Allergologen Dr. D.
vom 2. September 1999 lehnte es die Beklagte ab, eine Hautkrankheit als BK i.S.d. Nr. 5101 der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung - BKV - anzuerkennen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 5. September 2000).
Dagegen richtet sich die am 5. Oktober 2000 vor dem SG Hildesheim erhobene Klage. Das SG hat den Antrag des
Klägers auf PKH mit Beschluss vom 7. Dezember 2001 abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Entscheidung der Beklagten hätten die Gutachten des Dr. C. und des Dr.
D. zu Grunde gelegen. Zweifel an den Ausführungen der Gutachter hätten sich im Klageverfahren nicht ergeben.
Gegen diesen ihm am 3. Januar 2002 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 24. Januar 2002 Beschwerde
eingelegt. Er macht zur Begründung geltend, aufgrund der ärztlich attestierten Hauterkrankung sei entgegen der
Auffassung des SG die Möglichkeit gegeben, dass ein unabhängiger Sachverständiger zu dem Ergebnis komme, die
BK Nr. 5101 liege vor. Der Beschluss des SG sei auch deshalb unrichtig, weil er die BKen
"Sehnenscheidenentzündungen, Arthrose” und "Lendenwirbelsäulenerkrankung” nicht berücksichtigt habe.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 127 Abs. 2
Zivilprozessordnung - ZPO -). Sie ist jedoch mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 73a SGG
i.V.m. § 114 ZPO) nicht begründet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, sofern ein Erfolg oder Teilerfolg als
durchaus möglich erscheint. Eine Erfolgsaussicht in diesem Sinne ist, wie das SG zutreffend entschieden hat, im
vorliegenden Fall jedoch bereits nach dem Ergebnis des Verwaltungsverfahrens nicht gegeben. Die für das PKH-
Verfahren gebotene summarische Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte die Anerkennung einer BK nach
Nr. 5101 der Anlage zur BKV zu Recht abgelehnt hat. Da nach dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides nur die Frage, ob diese BK vorliegt und zu einem Anspruch auf Verletztenrente führt,
Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. § 95 SGG), hat der Senat nicht zu prüfen, ob die vom Kläger geltend
gemachten weiteren Gesundheitsstörungen (Sehnenscheidenentzündungen, Arthrose und
Lendenwirbelsäulenschäden) vorliegen und mit Wahrscheinlichkeit Folgen von BKen sind.
Das SG hat zutreffend angenommen, dass die von der BK Nr. 5101 vorausgesetzte "schwere oder wiederholt
rückfällige Hauterkrankung” nicht im Sinne des insoweit erforderlichen Vollbeweises nachgewiesen ist. Es durfte sich
bei dieser Beurteilung auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten hautärztlichen Gutachten des Dr. C. sowie des Dr.
D. stützen, die auch im sozialgerichtlichen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden können
(Bundessozialgericht - BSG - , Urteil vom 8. Dezember 1988 - Az: 2/9b RU 66/87 m.w.N. und Urteil vom 14.
Dezember 2000 - B 3 P 5/00 R - S. 5; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Auflage
1997 Kap. III Rdn. 49 f.). Danach ist ungeachtet der Frage einer berufsbedingten Verursachung bereits eine schwere
oder wiederholt rückfällige Hautkrankheit nicht bewiesen, wobei eine schwere Hautkrankheit eine entsprechende
Symptomatik (z.B. großflächiger Befall, erhebliche Beschwerden, Therapieresistenz) oder eine ununterbrochen lange
Dauer (in der Regel von 6 Monaten) voraussetzt und eine wiederholte Rückfälligkeit mindestens 3 Krankheitsschübe
verlangt (vgl. Kasseler Kommentar - Ricke, § 9 SGB VII Rz. 57 m.N.). Dr. D. hat auf eine auch für den medizinischen
Laien gut verständliche Weise deutlich gemacht, dass sich eine solche Erkrankung mangels konkreter Befunde beim
Kläger nicht feststellen lässt. Danach hat die hautärztliche Untersuchung durch Dr. C. bei negativer Allergiediagnostik,
einer nicht objektivierbaren Atopie (Minderbelastbarkeit des Hautorgans) und fehlender pathologischer Hautfunktion
keine Hauterkrankung ergeben. Die von Dr. C. auf die Angaben des Klägers gestützte Diagnose "Zustand nach
Handekzem beiderseits” - auch das hat Dr. D. deutlich gemacht - ist nicht mit dem Nachweis einer schweren oder
wiederholt rückfälligen Hauterkrankung gleichzusetzen. Sie lässt sich allein aufgrund der ungenauen Angaben in den
Attesten des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. E., die nicht auf Originalunterlagen gestützt werden können, nicht mit
der erforderlichen Sicherheit feststellen. Das gilt um so mehr, als sich aus den von Dr. D. gewürdigten zahlreichen
anderen ärztlichen Unterlagen - u.a. aus dem auch die Fingergelenke betreffenden Bericht des Arztes für Orthopädie
Dr. F. vom 23. November 1999 - nicht der geringste Hinweis auf eine Hautkrankheit findet. Das gleiche gilt für die den
Zeitraum vom 20. Dezember 1988 bis 30. November 1997 umfassende Krankheits-Auskunft der DAK Hannover vom
25. Februar 1997.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).