Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23.06.2005
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 23.06.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 46 AS 124/05 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 8 AS 97/05 ER
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 1. April 2005 geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern vorläufig - unter
dem Vorbehalt der Rückforderung - Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für
Arbeitsuchende - (SGB II) ohne Anrechnung des dem Antragsteller zu 2. gezahlten Existenzgründungszuschusses
gemäß § 421l Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) ab dem 15. März 2005 zu gewähren. Die
Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Tatbestand:
Zwischen den Prozessbeteiligten ist noch streitig, ob der dem Antragsteller zu 2. von der Agentur für Arbeit G. mit
Bescheid vom 5. August 2004 ab dem 2. August 2004 bis 1. August 2005 bewilligte Existenzgründungszuschuss in
Höhe von monatlich 600,00 EUR auf das Arbeitslosengeld II (Alg II) der Antragsteller nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) angerechnet werden darf.
Die Antragsteller beziehen ab dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II durch die Antragsgegnerin
(Bescheide vom 13. Januar und 16. März 2005, Widerspruchsbescheid vom 17. März 2005; dagegen Klage beim
Sozialgericht – SG – Oldenburg). Die Antragsgegnerin berücksichtigt den dem Antragsteller zu 2. gewährten
Existenzgründungszuschuss als Einkommen bei der Bedarfsberechnung. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit
dem Argument, dass der Existenzgründungszuschuss zweckbestimmt dazu diene, die geschäftliche Existenz
aufzubauen. Er dürfe daher nicht als Einkommen gemäß § 11 Abs 1 SGB II berücksichtigt werden.
Die Antragsteller haben am 15. März 2005 beim SG Oldenburg um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie haben
vorgetragen, dass die Anrechnung des Existenzgründungszuschusses rechtsfehlerhaft sei. Der Antragsteller zu 2.
müsse Investitionen tätigen, Wareneinkäufe vorfinanzieren, ein Lieferfahrzeug und anderes mehr. Der Antragsteller zu
2. handele ua im geringen Umfang auf Wochenmärkten mit Werkzeugen. Würde der Existenzgründungszuschuss auf
die Leistungen nach dem SGB II angerechnet, liefe die Fördermaßnahme der Agentur für Arbeit ins Leere. Das SG hat
mit Beschluss vom 1. April 2005 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Es hat zur
Begründung ausgeführt, dass der Existenzgründungszuschuss nach § 421l Sozialgesetzbuch Drittes Buch –
Arbeitsförderung – (SGB III) der Bestreitung des Lebensunterhaltes diene und damit als Einkommen gemäß § 11 Abs
1 SGB II anzurechnen sei. Der Beschluss wurde den Antragstellern am 4. April 2005 zugestellt.
Die Antragsteller haben am 29. April 2005 Beschwerde eingelegt und nochmals vertiefend vorgetragen, dass die
Anrechnung des Existenzgründungszuschusses andere Ziele verfolge, als das Alg II nach dem SGB II. Das SG hat
der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt.
Die Antragsteller beantragen,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 1. April 2005 zu ändern,
2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen – den Antragstellern – Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne Anrechnung des Existenzgründungszuschusses des Antragstellers zu 2.
zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der
Antragsgegnerin verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerde ist zulässig. Die Statthaftigkeit der Beschwerde folgt aus § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wonach
gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte in Verfahren dieser Art die Beschwerde stattfindet. Die Beschwerde
gegen den Beschluss vom 1. April 2005 ging fristgemäß innerhalb der Monatsfrist des § 173 Satz 1 SGG am 29. April
2005 beim SG ein.
Die Beschwerde ist begründet. Die Antragsteller haben den behaupteten Anspruch auf Nichtanrechnung des
Existenzgründungszuschusses auf ihre Leistungen nach dem SGB II glaubhaft gemacht.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich nach § 86b Abs 2 SGG. Danach kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr
besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichungen eines Rechts der
Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Einschlägig ist die letztgenannte Möglichkeit, also eine
Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Sie entspricht der Regelungsanordnung des § 123 Abs 1
Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eine derartige Regelungsanordnung kann das Gericht erlassen, wenn der
Antragsteller glaubhaft macht (§ 920 Zivilprozessordnung – ZPO – iVm § 86b Abs 2 Satz 4 SGG), dass ein geltend
gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und dass der Antragsteller ohne den
Erlass der begehrten Anordnung wesentliche, in § 86b Abs 2 Satz 2 SGG näher gekennzeichnete Nachteile erleiden
würden (Anordnungsgrund). Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft
gemacht. Daher war der Beschluss des SG zu ändern und eine vorläufige Verpflichtung zur Leistungsgewährung ab
Eingang des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht auszusprechen.
Die Antragsteller sind als erwerbsfähige Hilfebedürftige anspruchsberechtigt auf das Alg II gemäß § 19 SGB II.
Dementsprechend sind ihnen Leistungen bewilligt worden. Allerdings haben die Antragsteller Anspruch darauf, dass
der dem Antragsteller zu 2. gewährte Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III nicht als Einkommen
berücksichtigt wird. Die maßgebliche Regelung hierfür enthält § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II. Danach sind als Einkommen
nicht zu berücksichtige Einnahmen anzusehen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als
die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben
Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem in § 11 Abs
1 Satz 1 SGB II geregelten Grundsatz dar, wonach als Einkommen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder
Geldeswert zu berücksichtigen sind.
Der Existenzgründungszuschuss nach § 421l Abs 1 SGB III ist eine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr
1a SGB II. Er darf demgemäß bei der Bedarfsberechnung zu Lasten der Antragsteller nicht berücksichtigt werden. Der
Existenzgründungszuschuss dient nicht der Sicherung des Lebensunterhalts wie die Leistungen des Alg II, sondern
anderen Zwecken.
Nach § 421l Abs 1 SGB III haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen (hauptberuflichen)
Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss
wird geleistet, wenn der Existenzgründer (Nr. 1) in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der
selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen oder eine Beschäftigung ausgeübt hat,
die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III gefördert worden ist, (Nr. 2) nach Aufnahme der
selbstständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches erzielen wird, das voraussichtlich
25.000,00 EUR im Jahr nicht überschreiten wird. Der Zuschuss wird gemäß § 421l Abs 2 SGB III bis zu drei Jahre
erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der
Arbeitslosigkeit monatlich 600,00 EUR, im zweiten Jahr monatlich 360,00 EUR und im dritten Jahr monatlich 240,00
EUR. Die Vorschrift des § 421l SGB III geht zurück auf Vorschläge der sog Hartz-Kommission zur "Ich-AG" bzw
"Familien-AG" (vgl dazu Bericht der Hartz-Kommission in Soziale Sicherheit 2002, Seite 254, 259) und ist durch Art 1
Nr 15 des Zweiten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vom 23. Dezember 2002, BGBl Seite
4621) in das SGB III eingeführt worden; nach Art 17 dieses Gesetzes trat die Vorschrift am 1. Januar 2003 in Kraft.
Nach dem Bericht der Hartz-Kommission (aaO) und der Begründung des Gesetzesentwurfes maßgeblichen
(Bundestagsdrucksache 15/26, Seite 19 dort § 421m) betrifft die Gewährung des Existenzgründungszuschusses
einmal eine neue Form in der Bekämpfung von Schwarzarbeit, weil mittels der Aktivierung von Arbeitslosen im Wege
des Existenzgründungszuschusses verhindert werden soll, dass Personen eine Lohnersatzleistung beziehen, welche
potenziell den Charakter einer Subvention von Schwarzarbeit besitzt. Weiterhin bezweckt die Vorschrift des § 421l
SGB III (vgl die vorgenannten Fundstellen) die Förderung einer selbstständigen Tätigkeit.
Doch ist der Existenzgründungszuschuss nicht darauf ausgerichtet, den Lebensunterhalt des Existenzgründers zu
sichern. Dadurch unterscheidet sich die Regelung des § 421l SGB III von der Vorschrift des § 57 SGB III, in welchem
die Gewährung des Überbrückungsgeldes geregelt ist. Aus dieser Vorschrift ergibt sich der Gesetzeszweck auch der
Sicherung des Lebensunterhaltes eindeutig aus der Vorschrift des § 57 Abs 1 SGB III. Denn danach haben
Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen (hauptberuflichen) Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden
oder vermeiden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der
Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld. Diese ausdrückliche Nennung des Gesetzeszwecks Sicherung
des Lebensunterhalts fehlt in § 421l SGB III (vgl zum vorstehenden: Voelzke in Hauk/Noftz, SGB III-Kommentar, K §
421e Rdnr 7; Link in Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, Loseblattsammlung, Stand März 2005, § 57 Rdnrn 1f;
Marschner in Gemeinschaftskommentar zum SGB III, Loseblattsammlung, Stand Februar 2005, § 421l Rdnrn 3ff;
Becker in Praxiskommentar – SGB III, § 421l Rdnrn 6f; Becker in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts,
2003, Seite 533, Rdnrn 122f; - sämtliche Kommentatoren nehmen als Gesetzeszweck des
Existenzgründungszuschusses nach § 421l SGB III nicht die Sicherung des Lebensunterhalts an -).
Der Existenzgründungszuschuss dient daher neben dem og Zweck der Bekämpfung der Schwarzarbeit weiterhin der
sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung. Der Existenzgründer kann damit die anfallenden
Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Die Rentenversicherungspflicht dieses Personenkreises ergibt sich aus § 2
Satz 1 Nr 10 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Er wird weiterhin in die
Lage versetzt, gegebenenfalls für seine (private) Krankenversicherung zu sorgen und eine zusätzlich private
Altersvorsorge aufzubauen.
Diesen Zweck dient das Alg II nicht; vielmehr bestimmt § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II, dass das Alg II der Sicherung des
Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung dient. Zwar sind Alg II-
Bezieher rentenversicherungspflichtig, § 3 Satz 1 Nr 3a SGB VI. Die Beiträge trägt der Bund gemäß § 170 Abs 1 Nr 1
SGB VI; es handelt sich damit nicht um eine Leistung nach dem SGB II, sondern um eine Leistung nach einem
anderen Sozialgesetzbuch. Entsprechendes gilt für die gesetzliche Krankenversicherung (§§ 5 Abs 1 Nr 2a, 251 Abs
4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V)) sowie die soziale
Pflegeversicherung, §§ 20 Abs 1 Nr 2a, 59 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)).
Der (Haupt-) Zweck des Existenzgründungszuschusses liegt schließlich darin, die selbständige Tätigkeit an sich, den
Betrieb der Firma, sicherzustellen. Die Belastungen durch den Betrieb (Anschaffungen und Erhalt der Betriebsmittel)
sollen durch den Existenzgründungszuschuss aufgefangen werden. Der Bestreitung des Lebensunterhalts dient das
Alg II sowie etwa verbleibende Gewinne aus dem Betrieb.
Mithin dient der Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III nicht der Sicherung des Lebensunterhalts wie das
von den Antragstellern bezogene Alg II, sondern den og anderen Zwecken, nämlich der Bekämpfung der
Schwarzarbeit, der sozialen Sicherung und den Erhalt des neu begründeten Betriebes.
Zugunsten der Antragsteller ist weiterhin zu bedenken, dass das SGB II – ebenso wie das SGB III – Leistungen zur
Existenzgründung vorhält, und zwar in § 29 SGB II. Danach kann bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ein
Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist (vgl dazu
Spellbrink, Das Einstiegsgeld nach § 29 SGB II – oder von den Aporien "moderner" Gesetzgebung, Neue Zeitschrift
für Sozialrecht (NZS) 2005, 231). Das Einstiegsgeld wird gemäß § 29 Abs 1 Satz 2 SGB II als Zuschuss zum Alg II
erbracht. Auch aus § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ergibt sich, dass Leistungen nach dem SGB II – also das Einstiegsgeld
gemäß § 29 SGB II – nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Erhielte der Antragsteller zu 2. das Einstiegsgeld
nach § 29 SGB II, würde es bei der Bedarfsberechnung nicht nachteilig berücksichtigt werden. Es wäre daher ein
unverständlicher Wertungswiderspruch, wenn die entsprechende Leistung nach § 421l SGB III als Einkommen
berücksichtigt würde.
Ein Anordnungsgrund steht den Antragstellern ebenfalls zur Seite. Würde der Existenzgründungszuschuss
bedarfsmindernd berücksichtigt, stünde also der Sicherung und dem Aufbau des Betriebes nicht zur Verfügung,
bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller zu 2. den Betrieb nicht aufrechterhalten kann, mit dem doch zukünftig die
Leistungen für den Lebensunterhalt sichergestellt werden sollen. Müssten die Antragsteller die Entscheidung in der
Hauptsache abwarten, könnten möglicherweise Jahre vergehen, was dazu führen könnte, dass der Betrieb
aufgegeben werden müsste. Ein derartiges Abwarten ist den Antragstellern nicht zumutbar.
Nach Ansicht des Senats ist bei der Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts – hier also dem "ungekürztem" Alg II - auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf vorläufigen
Rechtsschutz bei Gericht abzustellen. Durch die einstweilige Anordnung soll in Verfahren dieser Art eine gegenwärtige
Notlage behoben werden, weil die Zeit des Eingangs des Antrages bei Gericht bis zu seiner (Beschwerde-)
Entscheidung nicht zu Lasten des Hilfesuchenden gehen darf. Der Senat folgt daher insoweit nicht der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg, welches in ständiger Praxis in Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes einen Sozialhilfeträger zur vorläufigen Gewährung von laufenden Leistungen zum
Lebensunterhalt ab frühestens dem ersten des Monats verpflichtet hat, in welchem eine Entscheidung in der Sache
erging (vgl dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 4 ME 303/03 – FEVS 55, Seite 363).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da die Antragsteller obsiegen, trägt die Antragsgegnerin sämtliche
notwendigen außergerichtlichen Kosten dieses Rechtsstreits der Antragsteller.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren ist mit dieser Entscheidung
gegenstandslos geworden. Denn die Antragsgegnerin muss die notwendigen außergerichtlichen Kosten dieses
gerichtskostenfreien Verfahrens tragen.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.