Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.12.2001
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 13.12.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 1 RA 191/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 144/01
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise we-gen Berufsunfähigkeit (BU), für die
Zeit ab dem 1. Dezember 1998.
Die 1942 geborene Klägerin, die Mutter zweier erwachsener Töchter, seit 1995 verwitwet und alleinlebend ist, erlernte
in der Zeit von April 1957 bis Juni 1960 den Beruf der Fleischereifachverkäuferin. Nachdem sie sich zunächst
überwiegend der Kindererziehung gewidmet hatte, arbeitete sie von September 1982 bis Dezember 1986 in diesem
Beruf. Ab Januar 1987 war die Klägerin – nach entsprechender Anlernphase – als Pflegehelferin im Bereich der
Altenpflege tätig. Bei ihrem letzten Arbeitgeber, der H., hatte sie – der späteren Auskunft vom 27. Juni 2000 gemäß –
in einem Seniorenzentrum Tätigkeiten der Grundpflege, der ganzheitlichen Pflege sowie betreuerische Arbeiten
auszuführen. Das Beschäftigungsverhältnis endete am 30. September 1996, nach Angaben der Klägerin aus in ihrer
Person liegen-den gesundheitlichen Gründen, nach arbeitgeberseitiger Auskunft aufgrund einer familiär bedingten
Kündigung der Klägerin. Anschließend war die Klägerin, die seit 1995 im Bezug einer Witwenrente (ca. 1.400,- DM)
steht, ohne Leistungsbezug arbeitslos.
Am 21. Dezember 1998 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag, ihr Rente wegen EU/BU zu gewähren. Sie
sehe sich bereits seit 1986 – aufgrund der damaligen Diagnose einer chronischen Periarthritis humero scapularis
(schmerz-hafte Entzündung der Umgebung des Schultergelenks) - als nicht mehr in der La-ge an, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dem Rentenantrag war ein Attest des seit 1986 behandelnden Arztes für
Allgemeinmedizin Dr. I. vom 31. Oktober 1998 beigefügt, in dem nunmehr von den Diagnosen einer degenerativen
Veränderung der Wirbelsäule mit Brachiocephalgien, Lumboischialgien bei Osteoporose, einem Bandscheibenvorfall
L4/5 und einem hartnäckigen Tinnitus ausgegangen wird. Als Altenpflegerin sei die Klägerin nicht mehr einsetzbar.
Neben dem Attest gelangten weitere Unterlagen zu den Rentenakten, u.a. der Entlassungsbericht vom 5. Juli 1993
nach einer zuvor im Juni 1993 in der Klinik J. durchgeführten Rehabilitati-onsmaßnahme.
Die Beklagte holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. K. ein. Der Sachverständige führte unter dem
1. März 1999 aus, bei den Diagnosen "mitge-teilter Rückenschmerzen" sowie eines leichtgradigen psychoreaktiven
Syndroms bei überdurchschnittlichen biographischen Belastungen seien Stimmung und An-trieb nicht schwerwiegend
gesenkt. Die Klägerin sei noch in der Lage, im Bereich der Altenpflege sowie in mittelschweren Arbeiten des
allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig tätig zu sein.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin daraufhin durch Bescheid vom 17. März 1999 ab. Die Klägerin erhob
Widerspruch und stützte sich auf eine ärztli-che Bescheinigung Dr. L. vom 19. Juli 1999. In der Bescheinigung werden
als lei-densführend ein Cervicobrachialsyndrom (Schmerzen der Nacken- und Ober-armregion) rechts sowie eine
Lumboischialgie rechts bei medialer Protrusion L4/5 (kein Bandscheibenvorfall) hervorgehoben.
Die Beklagte beauftragte daraufhin die orthopädischen Sachverständigen Dres. M. und N., ein weiteres Gutachten zu
erstellen. Die Sachverständigen führten unter dem 13. November 1999 aus, ungeachtet der Cervicocephalgien und –
brachial-gien sowie der geklagten Beschwerden der Hals- und Lendenwirbelsäule sei die Klägerin in voller Schicht
leistungsfähig. Als Altenpflegerin könne sie allerdings lediglich noch halb- bis unter vollschichtig arbeiten. Die
Beklagte zog eine erste, am 17. Januar 1999 ausgestellte Auskunft der O. bei und wies den Widerspruch durch den
Widerspruchsbescheid vom 9. März 2000 zurück. Die Klägerin könne zwar den bisherigen Beruf der
Altenpflegehelferin nicht mehr ausüben, müsse sich jedoch auf Tätigkeiten einer Verwaltungsangestellten
(Bürohilfskraft), etwa im Öf-fentlichen Dienst in die Vergütungsgruppe IX des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT)
eingestuft, verweisen lassen.
Dagegen hat die Klägerin am 3. April 2000 Klage zum Sozialgericht (SG) Hanno-ver erhoben. Zur Begründung hat sie
sich u.a. auf ein Attest gestützt, das Dr. I. am 19. Mai 2000 ausgestellt hatte und in dem es hieß, die arbeitstägliche
Belastbar-keit sei auf unter halbschichtig gesunken.
Das SG hat die weitere Arbeitgeberauskunft vom 27. Juni 2000 und diverse Be-fundberichte beigezogen sowie ein
psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutach-ten von Frau Dr. P. vom 31. März 2001 eingeholt. Die Sachverständige
erkannte auf ihrem Fachgebiet
- eine leichte depressive Symptomatik mit somatoformer Schmerzstörung vor dem Hintergrund einer
Wirbelsäuleninsuffizienz mit Cervicocephal-gien, Cervicobrachialgien, Lumbalgie und Lumboischialgie nach langan-
haltender Traumatisierung durch den Ehepartner sowie - eine depressiv-zwanghaft strukturierte Persönlichkeit mit
perfektionisti-schen Selbst-Idealen.
Die psychische Erkrankung erreiche allerdings nicht den eine weitere Erwerbstä-tigkeit ausschließenden Grad. Die
Klägerin verfüge über energetische Ressour-cen, die in unkanalisierten Aggressionen deutlich würden. Sie könne als
vitale, veränderungsfähige und antriebsstarke Frau bezeichnet werden. Negativer sei das Leistungsbild noch zur Zeit
der Rentenantragstellung und bis etwa 1 ½ Jahre später einzuschätzen gewesen, weil die Krebserkrankung und der
Tod der Mutter (1998) noch nicht verarbeitet worden seien.
Das SG hat die Klage durch das Urteil vom 7. Juni 2001 als unbegründet abge-wiesen. Es ist davon ausgegangen,
bisheriger Beruf der Klägerin sei derjenige einer Altenpflegehelferin. Während die Klägerin in diesem Beruf nicht mehr
aus-reichend leistungsfähig sei, müsse sie sich auf Tätigkeiten einer Bürohilfe, Sortie-rerin von Kleinteilen oder einer
Kassiererin an Sammelkassen bzw. Packtischen verweisen lassen.
Zur Begründung ihrer gegen das am 15. Juni 2001 zugestellte Urteil gerichteten und am 21. Juni 2001 eingegangenen
Berufung trägt die Klägerin u.a. vor, als bis-heriger Beruf müsse derjenige der Fleischereifachverkäuferin angesehen
werden. Diesen habe sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. An einer Sammel-kasse könne sie nicht mehr
arbeiten, weil dies bedinge, Verantwortung zu über-nehmen. Dazu sei sie jedoch ausweislich des von Frau Dr. P.
erstellten Gutach-tens nicht mehr in der Lage.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 7. Juni 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. März 1999 in
der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 9. März 2000 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, für die Zeit ab
dem 1. Dezember 1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bekräftigt, der Klägerin sei zuzumuten, als Bürohilfskraft u.a. einfache Kartei-en, Kontrollisten und
Inhaltsverzeichnisse zu führen, formularmäßige Bescheini-gungen, Benachrichtigungen oder Erinnerungen
auszufertigen sowie Formular-oder Schreibmaterial zu verwalten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Sachvortra-ges der Beteiligten wird auf den
Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Renten-akten der Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der Beratung
und Ent-scheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nach-dem sich die Beteiligten mit dieser
Verfahrensweise übereinstimmend einverstan-den erklärt hatten, §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, § 143 f Sozialgerichtsgesetz (SGG). In der Sache war sie aber als unbegründet
zurückzuweisen. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten waren
nicht zu beanstanden.
Auf den geltend gemachten Anspruch war zunächst das Sechste Sozialgesetz-buch (SGB VI) in der bis zum 31.
Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwen-den. Da die Klägerin den dafür maßgebenden Rentenantrag 1998 gestellt
hat und soweit sie einen gleichzeitig, bereits früher oder bis spätestens Ende 2000 einge-tretenen Leistungsfall
geltend gemacht hat, wird die Rechtslage von der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung durch das Gesetz
zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I, S. 1827) noch nicht
berührt, § 300 Abs. 2 SGB VI.
Das SG hat die Anspruchsgrundlagen der §§ 43, 44 SGB VI a.F. im maßgeblichen Umfang zitiert. Zur Vermeidung
überflüssiger Ausführungen wird auf eine erneute Wiedergabe verzichtet, § 153 Abs. 2 SGG. Die Klägerin kann mit
ihrem Begehren deshalb nicht durchdringen, weil sie zwar ihre erlernten und ausgeübten Berufe der
Fleischereifachverkäuferin und der Altenpflegehelferin nicht mehr ausüben kann, sich jedoch zumindest auf die
Tätigkeit der Kassiererin an einer Sammel-kasse verweisen lassen muss.
Ausgangspunkt für die Prüfung der BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der
der erkennende Senat folgt, der "bisherige Beruf", also in der Regel derjenige, den der Versicherte zuletzt –
versicherungspflichtig – ausgeübt hat. Bei der Klägerin müsste dementspre-chend von dem Beruf der Pflegehelferin in
der Altenpflege ausgegangen werden. So haben es die Beklagte und das SG auch getan.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Versicherte einen früher ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen
aufgeben musste und sich dann einer ande-ren, leichteren und geringer entlohnten Beschäftigung zugewandt hat. In
diesem Fall ist bei der Beurteilung der BU vom früheren Beruf auszugehen und das selbst dann, wenn die
Leistungseinbuße, die zur Aufgabe des früheren Berufes führte, noch nicht damals, sondern erst später das Ausmaß
der BU erreichte (vgl. BSG-Urteil vom 2. Dezember 1964, Az.: 4 RJ 225/63). Der Versicherte soll nicht des-halb
schlechter stehen, weil er sich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen einer mit geringeren Anforderungen
verbundenen Tätigkeit zugewandt hat. Zu Gunsten der Klägerin, die dadurch in den Genuss des Berufsschutzes einer
mehr als zweijährig ausgebildeten Angestellten gelangt (Ausbildung zur Fleischereifach-verkäuferin) und nicht lediglich
den Berufsschutz einer angelernten Angestellten des oberen Bereichs (tarifvertragliche Gleichstellung mit einer
mindestens einjäh-rig ausgebildeten Pflegehelferin durch die O., dort Einstufung in die Vergütungs-gruppe AW-KrT III)
genießt, hat der Senat unterstellt, sie habe sich aus gesund-heitlichen Gründen von der Tätigkeit der
Fleischereifachverkäuferin gelöst. Die Klägerin hat zwar weder im Rentenantrag noch auf dem Fragebogen des SG die
entsprechende Frage bejahend angekreuzt, sie hat jedoch im Rentenantrag auf das Attest des Allgemeinarztes Dr. I.
vom 31. Oktober 1998 Bezug genommen und erklärt, die Leistungseinschränkungen bestünden seit 1986. Im
Berufungs-verfahren hat die Klägerin diesbezüglich erläutert, die damals aufgetretenen pa-thologischen Prozesse im
Schultergelenk seien mit der zum Teil in Kühlräumen zu bewältigenden Tätigkeit nicht mehr zu vereinbaren gewesen.
Die Klägerin kann den bisherigen Beruf der Fleischereifachverkäuferin – ebenso wie den zuletzt ausgeübten der
Pflegehelferin – nicht mehr bewältigen. Denn die genannten Tätigkeiten erfordern zumindest gelegentlich einseitige
Körperhaltun-gen sowie die Fähigkeit, Lasten zu tragen bzw. zu bewegen (vgl. LSG Nieder-sachsen, Urteil v. 28. April
1994, Az.: L 1 An 144/93 einerseits sowie LSG Nieder-sachsen, Urteil v. 15. Februar 1991, Az.: L 1 An 56/90
andererseits). Ausweislich des Gutachtens der Dres. M. und N. kann die Klägerin nur noch leichte Arbeiten im
Wechsel der Haltungsarten ohne Tragen schwerer Lasten vollschichtig ausfüh-ren.
Die Frage, auf welche Tätigkeiten Versicherte nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI verwiesen werden können, wird nach
der Wertigkeit des bisherigen Berufs beur-teilt. Für diese Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG ein
Mehrstufensche-ma entwickelt, durch das die Angestelltenberufe wie folgt eingeteilt werden: Ange-stellte mit
regelmäßig akademischer oder vergleichbarer Qualifikation und einem Bruttoarbeitsentgelt zumindest in der Nähe der
Beitragsbemessungsgrenze; An-gestellte mit einer mehr als zweijährigen (regelmäßig dreijährigen) Ausbildung;
angelernte Angestellte mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren sowie ungelernte bzw. unausgebildete Angestellte.
Zumutbar ist die Verweisung auf Berufe dersel-ben Stufe sowie auf Berufe der nächst niedrigeren Stufe. Das BSG hat
die Berufs-gruppe der angelernten Angestellten zusätzlich noch in einen oberen und einen unteren Bereich aufgeteilt
und ordnet Tätigkeiten mit einer regelmäßigen Ausbil-dungszeit von 12 bis zu 24 Monaten dem oberen Bereich zu,
von dem aus eine Verweisungstätigkeit benannt werden muss (vgl. zum Ganzen: BSG SozR 3-2200, § 1246 RVO Nr.
45; § 43 SGB VI Nr. 15).
Mit dem bisherigen Beruf der Fleischereifachverkäuferin ist die Klägerin der zwei-ten Stufe von oben zuzuordnen.
Verweisbar ist sie auf die dritte Stufe, also dieje-nige der angelernten Angestellten. Dabei ist – anders als beim
bisherigen Beruf – nicht zwischen dem oberen und dem unteren Bereich zu differenzieren. Die Arbeit einer Kassiererin
an einer Sammelkasse, die schwerpunktmäßig beinhaltet, zu kassieren, Geld zu wechseln, Rechnungen und
Quittungen auszustellen, Waren-rückgaben und Auswahlen zu behandeln, Waren zu verpacken und den Kunden
Informationen zu geben, zählt zu den der Klägerin zumutbaren Verweisungstätig-keiten. Denn sie wird tariflich der
Gruppe der angelernten Angestellten zugeord-net. Für den Einsatz an einer Sammelkasse ist lediglich eine kurze
Einweisung erforderlich, wobei der Klägerin ihre einschlägige Ausbildung und die bis 1986 er-worbene Berufspraxis zu
statten kommt. Im Gegensatz zu der zum Teil einseitig belastenden Arbeit der Fleischereifachverkäuferin kann die
Sammelkassenkassie-rerin ihre Körperhaltung wechseln und ist lediglich leichten körperlichen Anforde-rungen
ausgesetzt (vgl. zum Ganzen: LSG Nds., Urteil vom 28. April 1994 s.o., bestätigt durch BSG SozR 3-2600 § 43 SGB
VI Nr. 13).
Leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten kann die Klägerin nach den in-soweit übereinstimmenden Aussagen
der gehörten Gutachter über den ganzen Arbeitstag erledigen.
Für das zum einen betroffene orthopädische Fachgebiet erkannten die Dres. M. und N. nachvollziehbar eine
vollschichtige Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wirbelsäule und große Gelenke fanden sich
ausreichend beweglich. Lediglich die Seitwärtsneigung der Lendenwirbelsäule war bei lumbalem Hart-spann
eingeschränkt. Zwar sahen die Sachverständigen eine deutlich verspannte Schulter-Nacken-Muskulatur, das rechte
Schultergelenk war jedoch genügend beweglich. In der Röntgendiagnostik hatten sich im Juni 1999 keine –
periartikulären – Verkalkungen rechts gezeigt. Bestätigt wurden diese Ergebnisse durch den Befundbericht Dr. L. vom
5. Juli 2000. Darin hieß es – wiederum bezogen auf die im Juni 1999 gefertigten Röntgen-Aufnahmen -, die Abstände
der Wirbelkörper seien weit bzw. normal, bezüglich der rechten Schulter bestehe kein Anhalt für einen entzündlichen
oder degenerativen Prozess. Lediglich am Ansatz der Supraspinatussehne bestehe der Verdacht auf eine beginnende
Ossifikation.
Bestätigend heranzuziehen war der Reha-Entlassungsbericht, in dem der Kläge-rin – ihren Leistungseinschränkungen
entsprechend – ein leichterer Arbeitsplatz angeraten, jedoch eine vollschichtige Einsetzbarkeit bescheinigt wurde. Den
spä-teren Arztberichten aus dem Jahre 1995 folgend lassen sich die Beschwerden nicht nur im Wege angepasster
Arbeitshaltungen teilweise vermeiden, sondern darüber hinaus durch krankengymnastische Behandlungen bessern,
denen dann jedoch keine anatomisch ungünstigen Arbeitshaltungen mehr folgen dürften.
Für das neurologisch-psychiatrische Fachgebiet bestätigten sowohl Dr. K. als auch Frau Dr. P., die Klägerin sei in
voller Schicht belastbar. Überzeugt hat den Senat vor allem die Einschätzung der Gerichtsgutachterin, die Klägerin,
die stun-denweise im Kindermodengeschäft einer ihrer Töchter mithelfe, erlebe soziale Kontakte als positiv, sei
ausreichend vital, veränderungsfähig und antriebsstark und könne die aufgrund der leidvollen Biografie erklärbare
depressive Entwicklung ausreichend beherrschen. Die vorhandenen und für den beruflichen Einsatz erfor-derlichen
Selbstbehauptungskräfte belegte Frau Dr. P. u.a. mit dem im privaten Bereich bestandenen Konflikt um die Pflege der
"ungeliebten Schwiegermutter". Die Klägerin habe sich abgrenzen können, indem sie die Schwiegermutter nicht zur
Pflege in die eigene Wohnung aufgenommen habe. Darüber hinaus erlebe die Klägerin die zweistündige Tätigkeit im
Geschäft der Tochter als positiv.
Der Einwand in der Berufungsbegründung, die Verweisung scheitere an der man-gelnden Fähigkeit der Klägerin,
Verantwortung zu übernehmen, greift nicht durch. Die diesbezüglichen Ausführungen der Frau Dr. P. stehen nämlich
in Zusammen-hang mit geminderter Initiativfähigkeit aufgrund gedrückter Stimmungslagen. Die-se Störungen hindern
die Klägerin jedoch nicht, Verantwortung im Sinne besonde-rer Arbeitssorgfalt zu zeigen, worauf es bei der
Kassiertätigkeit in erster Linie an-kommt. Es handelt sich nicht um Verantwortung in einer "herausgehobenen Tätig-
keit", von der Frau Dr. P. an anderer Stelle spricht und die sie bei der Klägerin ausschließt. Ausreichende
Verantwortung in dem hier maßgeblichen Sinne zeigt die Klägerin bei ihrer Tätigkeit im Laden der Tochter.
Eine Beeinträchtigung im rentenberechtigenden Ausmaß hält der Senat auch für die ersten 1 ½ Jahre des
Streitzeitraumes für nicht hinreichend nachgewiesen. Insoweit war der damals aktuellen Begutachtung durch Dr. K.
der Vorzug zu ge-ben gegenüber der nachträglichen Leistungseinschätzung durch Frau Dr. P ... Zu Unrecht schrieb
Frau Dr. Strehle-Jung dem Tod der Mutter der Klägerin eine aktu-elle, zur vorübergehenden Berentung führende
Symptomatik zu. Die Klägerin war auch zur Zeit der Rentenantragstellung und danach in der Lage, dem depressiven
Geschehen vitale Strategien entgegen zu setzen. Dr. K. erwähnte vor dem Hinter-grund, die Klägerin habe früher
leistungsmäßig Volleyball gespielt, eine Äußerung der Klägerin, sie werde sich nunmehr nicht hängen lassen, sondern
sich einer Sportgruppe anschließen. Widerlegt wird die insoweit negative Einschätzung der Gerichtsgutachterin auch
dadurch, dass die Klägerin den nach übereinstimmender Aussage aller Gutachter einschneidenden biografischen
Tiefpunkt, nämlich die AIDS-Erkrankung und den Tod des Ehemannes, im Wege weiterer, bis Ende 1996 andauernder
Erwerbsarbeit kompensieren konnte. Die Arbeitgeberauskunft der O. vom 27. Juni 2000 wies lediglich kurze Zeiten der
Arbeitsunfähigkeit nach.
Die von Frau Dr. P. erwähnte spezifische Einsatzbeschränkung der Klägerin (kei-ne Tätigkeit in männlich dominierten
Arbeitsbereichen) steht der Verweisung nicht entgegen. Die Berufssparte Verkaufen/Kassieren ist eher weiblich
besetzt.
Da die Klägerin nach alledem schon keinen Anspruch auf Rente wegen BU hat, kam erst Recht nicht in Betracht, ihr
Rente wege EU zuzusprechen.
Nach der bezüglich der Zeit ab dem 1. Januar 2001 anzuwendenden Neufassung des SGB VI (s.o.) hat die Klägerin
erst Recht keinen Anspruch. Denn für die Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung und für die Rente
wegen teilwei-ser Erwerbsminderung bei BU, §§ 43, 240 SGB VI n.F., müsste das zeitliche Leistungsvermögen sogar
auf weniger als drei bzw. weniger als sechs Stunden gesunken sein. Für eine signifikante Verschlechterung der
Leiden in diesem Sinne bestehen keine Anhaltspunkte. Eher war umgekehrt eine gewisse – wenn auch im oben
gezeigten Zusammenhang nicht rechtserhebliche – Stabilisierung seit 1998 zu verzeichnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund vorgelegen, die Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.