Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23.04.2002
LSG Nsb: berufungskläger, wahrscheinlichkeit, schizophrenie, gutachter, entstehung, minderung, niedersachsen, erwerbsfähigkeit, ergänzung, belastung
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 23.04.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 3 VG 250/94
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 VG 6/99
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten auch die außergerichtlichen
Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, welche Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei dem Berufungsbeklagten als Folge
einer Gewalttat nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zu entschädigen ist.
Der 1963 geborene Berufungsbeklagte, der unter der Betreuung seiner Mutter steht, wurde am 16. Juni 1983 bei einer
Schlägerei auf einer Einweihungsfeier schwer verletzt. Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Langen vom 5. Mai
1984 (Strafsache 4 Ds 21 Js 14671/83 – 495/83 -) ist dem Berufungsbeklagten mit einem Stuhlbein auf den Kopf
geschlagen worden. Er erlitt hierdurch eine Schädelfraktur mit Kontusionsblutung und befand sich vom 17. Juni 1983
bis zum 16. Juli 1983 in stationärer Behandlung. Das Strafgericht stellte in seinem Urteil als Schadensfolge eine beim
Berufungsbeklagten fortbestehende Arbeitsunfähigkeit sowie einen Sprachfehler fest. Der Täter wurde wegen
gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, die vom Landgericht Stade in eine vier-
monatige Freiheitsstrafe zur Bewährung umgewandelt wurde (LG Stade, Urt. v. 10. Dezember 1984 – 11 Ns 21 JS
14671/83 – 244/84 -).
Am 28. April 1993 stellte der Berufungsbeklagte einen zunächst formlosen Antrag auf Leistungen nach dem OEG, den
er am 1. Juni 1993 auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt wiederholte. Zur Begründung bezog er sich auf
psychische Störungen und eine paranoid-halluzinatorische Psychose nach Schädelbruch-Kompressionsblutung.
Nach Abschluss seiner medizinischen Ermittlungen lehnte das Versorgungsamt (VA) Verden den Antrag mit Bescheid
vom 15. Februar 1994 unter Hinweis darauf ab, dass der Berufungsbeklagte zwar Opfer einer Gewalttat i.S.d. § 1 Abs.
1 OEG geworden sei, diese jedoch keine Folgen hinterlassen habe. Die Hirnblutung habe sich zurückgebildet und ein
Schädel-Hirn-Trauma I. Grades, wie es beim Berufungsbeklagten festgestellt worden sei, heile in der Regel folgenlos
aus. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesversorgungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni
1994 zurück. Zur weiteren Begründung wies es darauf hin, dass die psychische Erkrankung des Berufungsbeklagten
nicht ursächlich auf die Gewalttat zurückgeführt werden könne.
Am 22. Juli 1994 ist Klage erhoben worden. Das angerufene Sozialgericht (SG) Stade hat verschiedene ärztliche
Unterlagen beigezogen, insbesondere den Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. J. vom 23. Januar 1995
eingeholt und die psychiatrischen Fachgutachten des Dr. K. vom 23. März 1996 mit Ergänzung vom 6. Mai 1996, der
Frau L. vom 17. Dezember 1996 mit testpsychologischem Zusatzgutachten des Dipl.-Psychologen M. sowie des
Privatdozenten Dr. N. vom 15. September 1997 mit Ergänzung vom 10. November 1997 erstatten lassen. Während
die erstgenannten Gutachter zu dem Ergebnis gelangt sind, dass die beim Berufungsbeklagten feststellbare
Schizophrenie wegen des mehrjährigen Fehlens von Brückensymptomen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf die Gewalttat zurückgeführt werden könne, hat Dr. N. die Auffassung vertreten, dass sich bei dem
Berufungsbeklagten schon im Jahr der Gewalttat Symptome einer beginnenden Schizophrenie feststellen ließen, und
die Gewährung einer Kannversorgung nach einer MdE um 100 v.H. vorgeschlagen.
Auf Grund der eingeholten Gutachten hat sich der Berufungskläger mit angenommenen Anerkenntnis vom 7. März
1997 bereit erklärt, bei dem Berufungsbeklagten ab 1. April 1993 einen Hirnsubstanzdefekt rechts frontoparietal nach
Hirnquetschung mit einer hierdurch verursachten MdE um weniger als 25 v.H. anzuerkennen.
Im Übrigen hat das SG Stade sich mit seinem Urteil vom 27. Oktober 1998 die Auffassung des Dr. N. zu eigen
gemacht und den Berufungskläger verurteilt, bei dem Berufungsbeklagten als weitere Schädigungsfolge die
Gesundheitsstörung "schizophrener Residualzustand (Kannversorgung) mit schweren sozialen
Anpassungsschwierigkeiten” nach einer Gesamt-MdE von 100 anzuerkennen und dem Berufungsbeklagten
Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren.
Hiergegen richtet sich die am 18. März 1999 eingelegte Berufung, mit der der Berufungskläger unter Hinweis auf die
von Dr. K. und Frau L. erstatteten Gutachten seine Auffassung verteidigt, dass sich die überwiegende
Wahrscheinlichkeit einer Verursachung der schizophrenen Erkrankung des Berufungsbeklagten durch die Gewalttat
nicht feststellen lasse.
Der Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 27. Oktober 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der Versorgungs- und Schwerbehindertenakten des Berufungsklägers Bezug genommen, die
beigezogen worden sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung ist nicht begründet. Der Berufungskläger ist verpflichtet,
bei dem Berufungsbeklagten als zusätzliche Schädigungsfolge nach dem Opferentschädigungsgesetz – OEG – einen
schizophrenen Residualzustand (Kannversorgung) mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten festzustellen
und dem Berufungskläger Versorgungsleistungen nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um insgesamt 100 v.H.
zu gewähren.
Das Sozialgericht hat die Rechtsgrundlagen, nach denen sich die Opferentschädigung nach dem OEG vollzieht, in
seinem angefochtenen Urteil vom 27.Oktober 1998 zutreffend dargelegt. Auf dieser Grundlage hat es auch
überzeugend begründet, weshalb im Falle des Berufungsbeklagten die Voraussetzungen für eine Kannversorgung
nach § 1 OEG und § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG in Verbindung mit Nr. 69 Abs. 1 Satz 4 der Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz von 1996 – AHP 96 -
gegeben sind. Schließlich hat das Sozialgericht auch überzeugend begründet, dass bei dem Berufungsbeklagten eine
MdE um insgesamt 100 v.H. besteht. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs.
2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seiten 6, letzter Absatz bis 12, vorletzter Absatz)
Bezug.
Das Vorbringen des Berufungsklägers stellt die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts nicht begründet in
Frage und führt daher auch nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Insbesondere vermag sich der Senat nicht der
Auffassung des Berufungsklägers anzuschließen, dass die Feststellungen der Gutachter Dr. K. und Frau O. der
Anerkennung einer Schizophrenie als Schädigungsfolge auch unter dem Gesichtspunkt der Kannversorgung
entgegenstünden und deshalb im Ergebnis das Gutachten des Dr. N. entkräfteten. Der Berufungskläger übersieht
hierbei, dass sich sowohl Dr. K. als auch Frau Hoffmann – P. in ihren jeweiligen Gutachten allein mit der
Fragestellung auseinandergesetzt haben, ob sich der festgestellte schizophrene Residualzustand mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die Gewalttat zurückführen lasse, mit anderen Worten, ob sich die
Voraussetzungen für eine Opferentschädigung in Gestalt der Regelversorgung nach § 1 OEG in Verbindung mit § 1
Abs. 1 und 3 Satz 1 BVG feststellen ließen. Erst Dr. N. hat sich demgegenüber eigens mit dem gegenständlich
andersartigen Gesichtspunkt auseinandergesetzt, ob bei nicht feststellbarer Ursächlichkeit der Gewalttat die
Voraussetzungen für eine Kannversorgung nach Nr. 69 Abs. 1 Satz 4 AHP 96 feststellbar seien. Dass er diese
Fragestellung – wie anschließend das Sozialgericht - im Ergebnis bejaht hat, schließt im Übrigen gerade die mit den
Vorgutachten übereinstimmende Annahme ein, dass sich die Ursächlichkeit der Gewalttat nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit feststellen lasse.
Soweit Dr. N. hierbei zunächst davon ausgegangen ist, dass das Erlebnis des durch einen schweren Schlag auf den
Kopf hervorgerufenen Schädelbruchs beim Berufungsbeklagten nicht lediglich organische Folgen im Sinne des vom
Berufungskläger anerkannten Hirnsubstanzdefekts rechts frontoparietal hinterlassen habe, sondern für den
Berufungsbeklagten zusätzlich auch als eine tief in das Persönlichkeitsgefüge eingreifende psychosoziale Belastung
im Sinne von Nr. 69 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a) AHP 96 erlebbar gewesen sei, begegnet diese Annahme keinen
durchgreifenden Bedenken. Es spricht nämlich nichts dafür, dass die exclusive Möglichkeit einer organisch bedingten
Entstehung psychischer Veränderungen bei Hirnverletzungen die bei schweren Traumata generell gegebene
Möglichkeit psychischer Veränderungen im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung verdrängt. In diesem
Sinne greift auch der als solcher zutreffende Hinweis des Berufungsklägers zu kurz, nach dem organische
Hirnschädigungen nur in Ausnahmefällen zur Entstehung psychischer Erkrankungen führen.
Der Senat folgt dem Gutachten des Dr. N. auch insoweit, als er die weiteren Voraussetzungen für eine
Kannversorgung nach Nr. 69 Abs. 1 Satz 4 Buchst. b) AHP 96 für gegeben gehalten hat. Notwendig ist danach
weiterhin, dass die Erkrankung in enger zeitlicher Verbindung mit den sie möglicherweise auslösenden
psychosozialen Belastungen begonnen hat. Dem Berufungskläger ist allerdings einzuräumen, dass die von ihm für
seine Auffassung herangezogenen Gutachter Dr. Q. und O. die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verursachung
der Schizophrenie des Berufungsbeklagten durch die Gewalttat gerade wegen des Fehlens gesicherter
Brückensymptome für die Zeit zwischen Juni 1983 und dem Winter 1986/87 abgelehnt und insoweit auch mittelbare
Hinweise für die Beantwortung der Frage nach dem Zeitpunkt des Ausbruchs der Erkrankung gegeben haben. Zu
berücksichtigen ist aber, dass der für die Anwendung von Nr. 69 Abs. 1 Satz 4 Buchst. b) AHP 96 maßgebliche
Beginn der Krankheit begrifflich nicht mit deren erstmaliger massiver Manifestation gleichzusetzen ist. Dies folgt
schon aus dem gutachtlichen Hinweis des Dr. N. , wonach es sich bei der Schizophrenie nicht um eine plötzlich
auftretende, sondern sich allmählich entwickelnde Erkrankung handelt. Soweit Dr. N. in der Retrospektive Anzeichen
für den Krankheitsbeginn bereits im Jahr der Gewalttat vorgefunden und in der Gesamtschau das Bild eines zeitnahen
Krankheitsbeginns gewonnen hat, hält auch der Senat diese Würdigung im Ergebnis für überzeugend. Dabei kommt
insbesondere dem Umstand hervorgehobene Bedeutung zu, dass der Berufungsbeklagte schon unmittelbar nach dem
Schlag auf seinen Kopf spontan über Sprachstörungen geklagt hat und sich aus den Akten vielfältige Hinweise – etwa
in Gestalt des gegen den Täter ergangenen Strafurteils – ergeben, wonach sich diese Sprachstörungen auch nicht in
Kongruenz mit der Abheilung der physischen, ohnehin nur geringfügigen Hirnschädigung zurückgebildet, vielmehr
situationsbezogen, bevorzugt gerade bei innerer Erregung, fortbestanden haben. Der Senat teilt deshalb die von Dr. N.
vertretene und auch vom ärztlichen Dienst des Berufungsklägers nicht begründet in Frage gestellte Auffassung, dass
die Sprachstörungen des Berufungsbeklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerade nicht Ausdruck
einer somatischen Hirnschädigung, danach aber Symptom der beginnenden psychischen Erkrankung gewesen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.