Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23.10.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 23.10.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 81 RI 297/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 2 RI 278/01
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung einer fikti-ven Beitragszeit für Zeiten der
beruflichen Ausbildung.
Die am 21. Januar 1934 geborene Klägerin wuchs zusammen mit den Eltern und zwei älteren Schwestern auf dem
vom Vater betriebenen elterlichen Hof in I. bei J. in der Nähe von K. auf. Vier Brüder waren im Krieg gefallen. Die
Klägerin besuchte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die achtklassige Volksschule in J ... Vom 24. März 1948
an bis zum 31. März 1950 besuchte sie einmal wöchentlich die Landwirtschaftli-che Berufsschule des Landkreises L.
in M ... Während im Zeugnis vom 26. März 1949 Angaben über einen Ausbilder fehlten, heißt es im Ab-
schlusszeugnis vom 28. März 1950: ”In Ausbildung bei den Eltern ...”. Am 14. April 1950 unterzog sich die Klägerin,
wie es im Prüfungszeugnis heißt ”Nach 2-jähriger landwirtschaftlicher/hauswirtschaftlicher Tätigkeit und 2-jähri-gem
Besuch der Landwirtschaftlichen Berufsschule in M.” einer Ab-schlussprüfung in N. durch den Kreisverein L. des
Landesver-bandes des O. im Niedersächsischen Landvolk. Schließlich besuchte die Klägerin vom 1. April 1951 bis
zum 22. März 1952 die Unterklasse der staatlich anerkannten Landfrauenschule der Schwestern P. bei L ... Hierfür
sind 12 Monate Fachschulausbil-dung im Versicherungskonto der Klägerin enthalten.
Im Februar 1992 beantragte die Klägerin Kontenklärung. Sie erhielt einen Ver-sicherungsverlauf und verneinte die
Frage nach nicht im Versicherungsverlauf aufgeführten Beitragszeiten. Ferner legte sie die Abschlusszeugnisse der
Landwirtschaftlichen Berufsschule vom 28. März 1950 und der Landfrauen-schule vom 25. März 1952 vor. Die
Beklagte konnte für sie Mitgliedszeiten bei der Landkrankenkasse (LKK) L. für die hier streitige Zeit vom 24. März
1948 bis 14. April 1950 nicht feststellen. Die Landwirtschaftliche Be-rufsgenossenschaft teilte mit, dass bei ihr
lediglich der Ehemann der Klägerin seit 1956 als landwirtschaftlicher Unternehmer gemeldet sei. Zu ihrem berufli-chen
Werdegang gab die Klägerin ferner an, dass sie seit der Schulentlas-sung 1948 bis zur Heirat im November 1962 mit
Ausnahme des Jahres auf der Landfrauenschule ausschließlich im elterlichen Betrieb beschäftigt gewesen sei. Ein
ordentliches Ausbildungsverhältnis habe nicht bestanden und ein Lehrver-trag liege nicht vor. Sie habe einmal in der
Woche die Berufsschule besucht, um der Schulpflicht zu genügen. Daraufhin erteilte die Beklagte den Bescheid vom
15. April 1993, ohne die Zeit vom 1. März 1948 bis zum 28. März 1950 als rentenrechtliche Zeit vorzumerken. Dieser
Bescheid wurde bestandskräftig.
Im Juli 1997 beantragte die Klägerin in ihrem Versicherungsverlauf eine Lehr-zeit von April 1948 bis März 1950 bei
den Eltern in I. aufzunehmen. Die-sem Antrag waren das Abschlusszeugnis der Landwirtschaftlichen Berufsschule
und das Prüfungszeugnis des Landvolkverbandes beigefügt sowie das Zeugnis der Landwirtschaftlichen Berufsschule
vom 26. März 1949. Mit Bescheid vom 11. Februar 1998 merkte die Beklagte für den streitigen Zeitraum 26 Monate
Pflichtbeiträge für berufliche Ausbildung vor. Auch dieser Bescheid wurde be-standskräftig.
Am 26. Januar 1999 beantragte die Klägerin Regelaltersrente wegen Vollen-dung des 65. Lebensjahres. Im
Rentenverfahren kündigte die Beklagte die Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 11. Februar 1998 wegen
Be-rücksichtigung einer Ausbildungszeit als Pflichtbeitragszeit. Im Anhörungsver-fahren gab die Klägerin an, es sei
weder eine Landarbeitsprüfung abgelegt noch eine Fremdlehre absolviert worden, weil die Brüder gefallen gewesen
seien und sie deshalb auf dem elterlichen Hof habe helfen müssen. Der Besuch der Landwirtschaftlichen
Berufsschule sei für sie die eigentliche Ausbildung ge-wesen, die sie auch mit einer Abschlussprüfung beendet habe.
Unter dem 2. März 1999 teilte die Klägerin jedoch schriftlich mit, sie habe sich bei ihren Eltern in einem
Ausbildungsverhältnis befunden. Von den Berufsbildenden Schulen L. erhielt die Beklagte neben Kopien der
bekannten Zeugnisse eine Kopie eines die Klägerin betreffenden Schülerbogens. Darin fehlten unter den Rubriken
Ausbilder und Ausbildungsort jegliche Angaben. Mit Bescheid vom 26. März 1999 gewährte die Beklagte der Klägerin
Regelaltersrente ab 1. Februar 1999. Den Feststellungsbescheid vom 11. Februar 1998 nahm sie gemäß § 45 des
Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) gleichzeitig mit der Begründung zurück, dass der Besuch der
Landwirtschaftlichen Berufs-schule allein nicht ausreiche, um eine Lehrzeit als Pflichtbeitragszeit anrechnen zu
können. Es müsse vielmehr ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis beim Vater bestanden haben. Dies sei jedoch
nicht der Fall gewesen.
Im Widerspruchsverfahren wiederholte die Klägerin ihr neues Vorbringen, sie habe sich in Ausbildung bei ihren Eltern
befunden. Verschiedene Bekannte hätten diese Zeiten ohne weiteres anerkannt bekommen. Die Eltern hätten ihr trotz
guter Zeugnisse nicht gestattet, eine Ausbildung außerhalb des elterlichen Hofes aufzunehmen, weil die Brüder im
Kriege gefallen seien. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück, weil es sich bei der Tätigkeit auf dem Hofe der
Eltern lediglich um familienhafte Mithilfe gehandelt habe. Ein abhängiges Be-schäftigungsverhältnis habe nicht
bestanden. Der Besuch der Landwirtschaftli-chen Berufsschule allein sei kein Indiz für eine Lehrzeit (Bescheid vom
21. Juli 1999).
Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, sie habe eine landwirtschaftli-che Ausbildung im Betriebe ihres Vaters
mit Stellung von Kost und Wohnung und Auszahlung eines Taschengeldes sowie freiwilliger Krankenversicherung bei
der Q. absolviert und sich zum Beweis da-für auf das Zeugnis ihrer Schwestern R. und S. be-rufen. Letztere habe von
der BfA die Ausbildungszeit auf dem elterlichen Hof von 1945 bis 1947 unter Vorlage des Zeugnisses der
Landwirtschaftlichen Be-rufsschule in M. anerkannt erhalten. Ihre Arbeitskraft sei im Rahmen der Ausbildung für den
damals rund 40 Hektar großen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchkühen, Mastschweinen, Sauenhaltung, Hühnern
und Kükenaufzucht benötigt worden. Das Sozialgericht (SG) T. hat die Klage durch Ge-richtsbescheid vom 17.
August 2001 abgewiesen und sich dabei im Wesentli-chen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides der Beklagten
bezogen. Im Berufungsverfahren legt die Klägerin zusätzlich Schulunterlagen aus den Jahren 1948 bis 1950 mit
einem Lebenslauf vom 7. Juni 1948 vor, in dem es heißt,
"Jetzt bin ich als ländlicher Hausarbeitslehrling im elterlichen Hause tätig und besuche einmal in der Woche die
Berufsschule in M.”.
Sie beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 17. August 2001 aufzuheben und den Bescheid der
Beklagten vom 26. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 1999 zu ändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Februar 1999 eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung einer
Beitragszeit vom 24. März 1948 bis 14. April 1950 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat eine Auskunft der Landwirtschaftskammer U. vom 22. Oktober 2002 eingeholt, die je ein Exemplar der
Grund- und Ausführungs-bestimmungen des Reichsnährstandes für die Ausbildung in den weiblichen praktischen
Berufen der Landwirtschaft bzw. der Bestimmungen des Reichs-nährstandes für die Ausbildung zur ländlichen
Hauswirtschaftsgehilfin und zur ländlichen Wirtschafterin vom 1. Oktober 1937 idF der Anordnung vom 27. Februar
1941 (Bestimmungen des Reichsnährstandes) vorgelegt hat. Die benannten Schwerstern der Klägerin sind als
Zeuginnen vernommen worden Sie haben den behaupteten Taschengeldbezug der Klägerin nicht bestätigt. Wegen des
weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2002
verwiesen.
Außer der Gerichtsakte haben die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente unter An-rechnung einer fiktiven Beitragszeit. Der
angefochtene Bescheid der Beklagten erweist sich auch insoweit als rechtmäßig, als der die Klägerin begünstigende
Vormerkungsbescheid vom 11. Februar 1998 zurückgenommen worden ist. Nach § 45 Abs 1 des Zehnten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB X) darf ein Bescheid, der ein Recht oder einen erheblichen Vorteil für die Versicherte
begründet, unter den Einschränkungen der Abse 2 bis 4 der Vorschrift u.a. mit Wirkung für die Zukunft
zurückgenommen werden, auch nachdem er unan-fechtbar geworden ist. Auf die Einschränkungen, die der
Gesetzgeber in § 45 Abse 2 bis 4 SGB X statuiert hat, kann sich die Klägerin mit Erfolg nicht beru-fen. Denn die
Beklagte hat ihren Vormerkungsbescheid innerhalb der gesetzli-chen Frist von zwei Jahren seit der Bekanntgabe
zurückgenommen. Mit Rück-sicht auf die Vorschrift des § 149 Abs. 5 letzter Satz SGB VI, die bestimmt, dass im
Vormerkungsverfahren über die Auswirkungen der gespeicherten Daten auf die Bewilligung einer künftigen Rente noch
nicht endgültig entschieden wird, muss die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Versicherten einer-seits und
der Versichertengemeinschaft andererseits vorbehaltlich der die Ver-sicherten begünstigenden Regelung des § 45
Abs. 2 Satz 2 SGB X dazu füh-ren, dass dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme des Bescheides das größere
Gewicht beizumessen ist (ebenso für eine Kindererziehungszeit – LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 23.02.2001
zum Az: L 14 RA 59/99). Auf Blatt 2 ihres Vormerkungsbescheides hat hier die Beklagte die Klägerin auf die vorbe-
zeichnete Grundregel des Vormerkungsverfahrens hingewiesen. Es ist weder vor-getragen noch sonst ersichtlich,
dass die Klägerin eine auf diesem Bescheid beruhende Vermögensdisposition getroffen hat, die sie nicht mehr oder
nur un-ter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könnte.
Der Vormerkungsbescheid der Beklagten vom 11. Februar 1998 erweist sich als rechtswidrig, weil die streitige Zeit
keine Zeit einer beruflichen Ausbildung im Sinne der Vorschrift des § 247 Abs. 2 a SGB VI war, die als Beitragszeit
hätte behandelt werden können. Auch ohne Entgeltbezug fingiert der Gesetzgeber Pflichtbeitragszeiten u.a. für
Personen, die in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 als Lehrling beschäftigt waren, wenn grundsätzlich
Versiche-rungspflicht bestanden hatte, aber Beiträge für diese Zeiten nicht gezahlt wur-den. Die Feststellung, dass die
Klägerin in der streitbefangenen Zeit als Lehr-ling bei ihren Eltern beschäftigt war und ein Ausbildungsverhältnis
eingegangen war, für das Versicherungspflicht nach Artikeln 1 und 3 der als vorkonstitutio-nelles Recht fortgeltenden
Vereinfachungsverordnung vom 17. März 1945 (Reichsgesetzblatt I 1945, 41) bestanden hatte, rechtfertigt die
Beweisauf-nahme des Senats nicht. Eine Lehrzeit setzte damals nämlich voraus, dass eine abhängige Beschäftigung
in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung für eine regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungs-pflichtige Berufstätigkeit diente, die dem Ziel entsprechend geleitet wurde und die Auszubildende
tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnahm (vgl. dazu BSG SozR-3/2200, § 1259 RVO Nr. 14, 15).
Vor dem Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl I, 1112) war Lehrling, wer für einen
anerkannten Ausbildungsberuf die vor Ablegung der Gehilfenprüfung vorgeschriebene Ausbildung absolvierte (BSG 6,
147; 31, 226; SozR 2200 § 1259 Nrn. 22, 40, 42, 64, 76, 87, 102). Dass dabei auch produktive Arbeit geleistet wurde,
war zwar für die Annahme eines Lehrverhältnisses unschädlich. Aber es durfte nicht nur im Rahmen fami-lienhafter
Mithilfe ausgebildet werden. Letzteres war hier aber der Fall. So hat die Klägerin im Rentenverfahren vor dem 2. März
1999 angegeben, dass sie wegen des Verlustes der Brüder auf dem elterlichen Hof habe helfen müssen und dass für
sie der Schulbesuch die eigentliche Ausbildung gewesen sei. Fer-ner haben die vernommenen Zeuginnen R. und S.
übereinstimmend bekundet, dass auch die Klägerin unter Anleitung der Mutter im häuslichen Bereich und des Vaters
im Stall und Feldarbeitsbereich sämtliche anfallenden Arbeiten habe ausführen müssen, weil die Brüder gefallen
gewesen seien und die Arbeitskraft auf dem Hof knapp gewesen sei. Nach der Recht-sprechung des BSG, der auch
der Senat folgt, reicht es aber für die Anerken-nung einer fiktiven Beitragszeit nach § 247 Abs. 2 a SGB VI nicht aus,
dass die Versicherte nur im Rahmen familienhafter Mithilfe ausgebildet wurde (BSG SozR 3/2600 § 247 SGB VI Nr.
2).
Selbst wenn im vorliegenden Fall das Berufungsvorbringen der Klägerin unter-stellt und der Beurteilung eine ländliche
Hausarbeitslehre in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ohne Regelabschlussprüfung zugrunde gelegt wird,
könnte dem Klagebegehren nicht entsprochen werden. Denn nach den glei-chermaßen als vorkonstitutionelles Recht
fortgeltenden Bestimmungen des Reichsnährstandes war die Hausarbeitslehre der Ausbildung in den weiblichen
praktischen Berufen der Landwirtschaft lediglich vorgeschaltet. Die Hausar-beitslehre, die durch die ländliche
Hausarbeitsprüfung abgeschlossen wurde, war u. a. Vorraussetzung für eine Hauswirtschaftlehre von damals
zweijähriger Dauer, die mit der Hauswirtschaftsgehilfinnenprüfung endete. In diesem Zu-sammenhang verkennt der
Senat nicht, dass auch Anlernlinge, die ihre Ausbil-dung in einem Beschäftigungsverhältnis absolviert hatten, einem
Lehrling im Sinne der Vorschrift des § 247 Abs. 2 a SGB VI gleich erachtet werden können. Das setzt aber nach der
Rechtsprechung des BSG ein auf die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Spezialgebiet
ausgerichtetes Ausbil-dungsverhältnis voraus, das zu späterer selbständiger Betätigung im Arbeitsle-ben befähigen
sollte. So hätten die Verhältnisse hier aber bei Unterstellung ei-nes Beschäftigungsverhältnisses gerade nicht
gelegen, weil die Hausarbeits-lehre lediglich dem Training praktischer Fertigkeiten im ländlichen Haushalt diente. Dass
nur praktische Fertigkeiten vermittelt wurden, geht schon aus den geringen Anforderungen der ländlichen
Hausarbeitsprüfung hervor, die bei-spielsweise zum Gegenstand hatte: Beim Kochen und Backen die Herstellung
einfacher Suppen, einfacher Tunken, einfacher Kartoffelgerichte, einfacher Ei-erkuchen und einfacher Rührkuchen
sowie die Bereitung von Kaffee, Tee und Kakao. Bei der Hausarbeit die Ausführung sämtlicher täglicher Putz- und
Reini-gungsarbeiten außer Parkett. Bei der Wäschebehandlung einschließlich Nadel-arbeit, das Bügeln einfacher
Wäschestücke, das Stopfen einfacher Wäsche, die Herstellung einfacher Nähte mit der Maschine und bei den
Arbeiten im Stall das Füttern von Hühnern ohne selbständige Berechnung der Futtermengen, im Üb-rigen nur die
Mithilfe bei der Fütterung und den Stallreinigungsarbeiten, in den Bereichen Schweinehaltung und Milchwirtschaft. Die
mündliche Prüfung er-streckte sich bezeichnenderweise auf nachfolgende Fragestellungen: Wie reinigt man den Herd?
Welche täglichen Reinigungsarbeiten sind in der Küche wichtig? Worauf achtet man beim Einkauf von Pflanzen? Eine
besonders qualifizierte Unterweisung durch die Ausbildende war für die beispielhaft genannten Arbeitsvorgänge nicht
erforderlich. Ausbilderqualifikation hatte jede Landwirtsfrau, die im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung eines
landwirtschaftlichen Betriebes einen Haushalt leiten konnte und die Hausarbeitsprüfung hatte lediglich festzustellen,
ob der Prüfling die gebräuchlichen hauswirtschaftlichen Arbeiten einwandfrei ausführen und über ihren Sinn und Zweck
sowie ihre Ausführung Aufschluss geben konnte. Mitberücksichtigt wurden schließlich bei der Stellung der Aufgaben
und bei der Bewertung der Prüfungsleistungen die Verhältnisse im Ausbildungsbetrieb, und an die Leistungen des
Prüflings war ein Maßstab anzulegen, der das jugendliche Alter des Prüflings berücksichtigte. Übermäßige
Anforderungen durften nicht gestellt werden.
Für die Zeit von März 1948 bis April 1950 hätte die Klägerin bei Unterstellung eines Beschäftigungsverhältnisses auch
nicht als sonst zu ihrer Berufsausbil-dung Beschäftigte im Sinne der Vorschrift des § 247 a SGB VI angesehen wer-
den können, weil das Gesetz insoweit nur einen Personenkreis begünstigt, der mit Wirkung vom 1. März 1957 in die
Versicherungspflicht einbezogen wurde.
Nach alledem waren der Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 17. August 2001 und der angefochtene Bescheid
der Beklagten zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor.