Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.07.2008
LSG Nsb: niedersachsen, prozesshandlung, verfahrensrecht, zivilprozessordnung, wohnkosten, ausschluss
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 24.07.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 41 AL 274/07
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 12 B 20/08 AL
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 11.April 2008 wird als
unzulässig verworfen.
Gründe:
Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Oldenburg, mit dem ihr
Prozesskostenhilfe (PKH) unter Festsetzung von monatlichen Raten von 30,00 EUR bewilligt worden ist.
Gegen den am 21. April 2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 20. Mai 2008 beim SG Oldenburg
Beschwerde eingelegt, mit der geltend gemacht wird, die monatlichen Ratenzahlungen seien u. a. mit der Annahme
von Wohnkosten in Höhe von 585,77 EUR begründet worden, tatsächlich seien diese aber mit 885,77 EUR benannt
und nachgewiesen worden. Außerdem seien zusätzlich monatliche Versicherungsbeiträge in Höhe von 86,58 EUR zu
berücksichtigen.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb in entsprechender Anwendung des § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
als unzulässig zu verwerfen (vgl. auch § 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – i. V. m. § 202 SGG).
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG i.d.F. des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, 444) ist die Beschwerde gegen die
Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die PKH verneint hat. Von diesem Ausschluss ist auch - im Wege des Erst-recht-Schlusses -
der Fall umfasst, dass das SG die Voraussetzungen nur teilweise verneint und deshalb PKH unter Festsetzung von
Raten bewilligt hat.
Die Neuregelung ist hier nach dem Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, dass Änderungen des
Verfahrensrechts mit Inkrafttreten gelten und auch anhängige Rechtsstreite erfassen (vgl. Meyer-Ladewig in: Meyer-
Ladewig u. a., SGG, 8. Aufl., Vor § 143 Rn. 10e) anzuwenden, da sie zum 1. April 2008 in Kraft getreten ist.
Vertrauensschutzgrundsätze, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, greifen hier nicht ein, weil der
Rechtsbehelf (wie auch schon die angefochtene Entscheidung) in die Zeit der Geltung des neuen Rechts fällt. Es gilt
insoweit der Grundsatz, dass für Rechtsmittel das Verfahrensrecht maßgebend ist, das zur Zeit der Prozesshandlung
(der Einlegung) galt (vgl. Meyer-Ladewig a. a. O., m. w. N.).
Danach ist die Beschwerde unzulässig, so dass sie vom Landessozialgericht inhaltlich nicht zu prüfen ist. Ob das SG
aufgrund des Beschwerdevortrags Anlass zu erneuter Überprüfung sieht, unterliegt seiner Entscheidung.
Diese Entscheidung kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).