Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.04.2007

LSG Nsb: wiederkehrende leistung, altersrente, bemessung der beiträge, umgehung der beitragspflicht, eintritt des versicherungsfalls, beitragssatz, lebensversicherung, krankenversicherung, umwandlung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 18.04.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 16 KR 121/04
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 KR 373/04
Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 9. November 2004 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten
sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Erhebung von Beiträgen auf eine kapitalisierte Lebensversicherung.
Der im September 1938 geborene Kläger war bei der Lebenshilfe in D. versicherungspflichtig beschäftigt. Seine
Arbeitgeberin schloss zu seinen Gunsten bei der Allianz Lebensversicherungs-AG einen Gruppenversicherungsvertrag
ab Oktober 1974 ab. Seit dem 13. November 1999 bezog der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, seit dem 1.
März 2000 Altersrente für Schwerbehinderte und seit dem 1. Oktober 2003 Regel-Altersruhegeld aus der gesetzlichen
Rentenversicherung. Er ist bei der Beklagten pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und bei
der Beigeladenen Mitglied der Pflegeversicherung.
Im Juni 2000 forderte die Beklagte den Kläger auf, seine Einkommensverhältnisse darzulegen. In seiner Erklärung
vom 12. Juni 2000 gab der Kläger an, seit dem 1. März 2000 Altersrente in Höhe von 2.409,85 DM zu erhalten und
aus seiner Lebensversicherung bei der Allianz Lebensversicherungs-AG seit dem 1. Juli 1998 monatlich 971,90 DM
zu beziehen. Im April 2000 habe er eine Nachzahlung in Höhe von 20.219,78 DM erhalten. Die Frage nach einer
Kapitalabfindung verneinte er ebenso wie die Fragen nach Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit und
Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung. Mit an den Kläger und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge
gerichtetem Schreiben vom 9. August 2000 teilte die Beklagte mit, dass auf die Versorgungsbezüge ab dem 1. Juli
1998 (Zahlungsbeginn) Beiträge zur Krankenversicherung nach einem Beitragssatz von 7 % und Beiträge zur
Pflegeversicherung zu entrichten seien. Die Beträge seien von der Zahlstelle direkt an die Beklagte und die
Beigeladene abzuführen. Änderungen in den Versorgungsbezügen seien anzuzeigen.
In seiner Einkommenserklärung vom 24. November 2003 gab der Kläger an, er erhalte aus seiner Lebensversicherung
nunmehr keine Rentenzahlungen mehr, sondern habe am 1. Oktober 2003 eine Kapitalabfindung in Höhe von
103.306,30 EUR erhalten. Die Lebensversicherung des Klägers teilte der Beklagten mit Datum vom 29. September
2003 mit, die Zahlung der laufenden Versorgungsbezüge ende am 30. September 2003.
Mit Einstufungsbescheid vom 6. Januar 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ab dem 1. Oktober 2003 auf
die Versorgungsbezüge ein monatlicher Beitrag von 62,41 EUR erhoben werde. Der monatliche Beitrag ergebe sich
aus folgender Berechnung: Die Abfindungssumme werde durch 10 Jahre (fiktive Bezugsdauer) (= 10.330,60 EUR),
dann durch 12 Monate geteilt (860,89 EUR). Diese Summe werde mit einem Beitragssatz von 7,25 % (= 62,41 EUR)
zur Beitragszahlung herangezogen. Ebenfalls mit Bescheid vom 6. Januar 2004 teilte die Beigeladene dem Kläger
mit, dass auf die Abfindungssumme ab 1. Oktober 2003 bei einem Beitragssatz von 1,7 % monatlich 14,64 EUR
Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen seien. Mit weiterem Einstufungsbescheid vom 6. Januar 2004 teilte die
Beklagte dem Kläger mit, dass sich der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung auf die Versorgungsbezüge ab
dem 1. Januar 2004 bei einem Beitragssatz von 15,2 % auf monatlich 130,86 EUR belaufe.
Gegen alle Bescheide legte der Kläger am 15. Januar 2004 Widerspruch ein. Er machte geltend, dass er den Antrag
auf Kapitalabfindung am 17. Juni 2003 bei seiner Lebensversicherung gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er
Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen. Der eigenständige Versicherungsfall der Altersrente sei erst zum 1. Oktober 2003
eingetreten, also nach der Umwandlung des laufenden Versorgungsbezuges in die Auszahlung einer Abfindung.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 5. Mai 2004 zurück und erläuterte zur Begründung, dass auch
Kapitalabfindungen aus Versorgungsbezügen der Beitragspflicht unterlägen. Dies gelte nur dann nicht, wenn die
Leistung der Lebensversicherung von vornherein als einmalige Kapitalleistung zu erbringen sei. Der Kläger habe aber
seit Eintritt der Erwerbsminderung laufende Versorgungsbezüge bezogen und erst mit Wirkung zum Beginn der
Altersrente den Abfindungsantrag gestellt. Damit sei eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung an die Stelle
laufender Bezüge getreten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen der Beitragspflicht unterliege.
Mit seiner am 3. Juni 2004 erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung der Einstufungsbescheide begehrt. Der hier
maßgebliche Versicherungsfall der Altersrente sei in seinem Falle erst am 1. Oktober 2003 eingetreten. Die zuvor
durchgeführte Kapitalabfindung seiner Versorgungsbezüge sei deshalb nicht mehr zu Beiträgen zur Kranken- und
Pflegeversicherung heranzuziehen.
Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat der Klage durch Urteil vom 9. November 2004 stattgegeben und die
angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben. Nach den gesetzlichen Bestimmungen entstehe eine
Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge nicht, wenn von vornherein eine nicht wiederkehrende Leistung
(Kapitalzahlung) vereinbart worden sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung sei der Eintritt des
Versicherungsfalls "Alter", der einen eigenen rentenrechtlichen Anspruch begründe. Zu diesem Zeitpunkt sei die
vertraglich vorgesehene Abfindung aber schon beantragt worden.
Gegen dieses ihr am 24. November 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. Dezember 2004 Berufung eingelegt.
Sie macht geltend, die Umwandlung der Betriebsrente des Klägers von dem Tatbestand der Erwerbsminderungsrente
in die Regelaltersrente stelle keinen eigenen Versicherungsfall dar. Somit sei davon auszugehen, dass der Antrag erst
nach Rentenbeginn gestellt worden sei. Dann seien auf diesen Abfindungsbetrag nach den gesetzlichen
Bestimmungen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 9. November 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen;
2. die Beklagte zu verurteilen, die zu Unrecht gezahlten Beiträge auf die Versorgungsbezüge ab dem 1. Oktober 2003
zu erstatten;
3. auf den zu erstattenden Betrag 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 18. April 2005 zu zahlen.
Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtswidrig und das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Er habe die
Kapitalabfindung nicht zur Umgehung der Beitragspflicht beantragt, denn von diesem Umstand habe er keine Kenntnis
gehabt. Er habe den Betrag für den Kauf eines neuen Autos und für den Umbau seines alten Hauses verwendet. Im
übrigen habe er nach den Versicherungsbedingungen den Abfindungsantrag gar nicht eher stellen können. Die
Beklagte verletze mit ihrer Beitragserhebung auch das Gleichbehandlungsgebot, weil sie in einem vergleichbaren Fall
eines bei dem gleichen Arbeitgeber tätig gewesenen Kollegen die Beiträge auf Versorgungsbezüge erstattet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des
beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143 und 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und – da
form- und fristgerecht eingelegt – zulässig.
Sie ist auch begründet.
Versicherte haben nach § 223 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – (SGB V) für jeden Kalendertag der
Mitgliedschaft Beiträge zu zahlen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Beiträge werden nach den
beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (§ 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Bei versicherungspflichtigen
Rentnern (wie der Kläger) werden nach § 237 Satz 1 SGB V der Beitragsbemessung zugrunde gelegt: 1. der
Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen
und 3. das Arbeitseinkommen. § 237 Satz 2 SGB V bestimmt, dass in diesem Zusammenhang unter anderem auch §
229 SGB V entsprechend gilt.
§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl I 1890)
sieht vor, dass unter anderem als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) Renten der betrieblichen
Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst gelten, soweit sie wegen einer
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle
der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung
als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate (§ 229 Abs. 1
Satz 3 SGB V).
Die Voraussetzungen des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V liegen in Bezug auf die mit Wirkung zum 1. Oktober 2003
kapitalisierte Lebensversicherung des Klägers vor.
Der Kläger bezog von der Allianz Lebensversicherungs-AG seit dem 1. Juli 1998 zunächst laufende
Versorgungsleistungen. Diese standen im Zusammenhang mit dem Eintritt von Erwerbsfähigkeit, die zugunsten des
Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit Bescheid vom 17. Februar 2000 ab diesem
Zeitpunkt anerkannt wurde. Die laufende Erwerbsunfähigkeitsrente wurde dem Kläger von der BfA allerdings erst ab
dem 13. November 1999 gezahlt, weil er zuvor noch Übergangsgeld und andere Lohnersatzleistungen bekommen
hatte. Mit Schreiben vom 26. Januar 2000 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten mitteilen, dass er den
zunächst gestellten Antrag auf Altersrente wegen Schwerbehinderung zurücknehme. Nach Gewährung einer Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit, solle diese vielmehr umgewandelt werden in eine Altersrente
wegen Erwerbsunfähigkeit. Die BfA wandelte die Erwerbsunfähigkeitsrente antragsgemäß mit Wirkung ab dem 1.
März 2000 in die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige gemäß § 37
Sozialgesetzbuch –Sechstes Buch- (SGB VI) um.
Unter diesen Umständen kann ein weiterer Versicherungsfall wegen Alters nicht mehr eintreten. Das ergibt sich aus
der Systematik der Rentenarten im SGB VI. Aus dem § 33 Abs. 1 SGB VI geht hervor, dass Renten wegen Alters,
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes geleistet werden. § 33 Abs. 2 SGB VI regelt, dass Rente
wegen Alters unter anderem geleistet wird als 1. Regelaltersrente, 2. Altersrente für langjährig Versicherte, 3.
Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, 4. Altersrente für langjährig unter Tage
beschäftigte Bergleute.
Daraus folgt, dass die Regelaltersrente nur eine von mehreren Rentenarten ist, die wegen des Versicherungsfalles
"Alter" geleistet werden. § 89 SGB VI regelt, dass in den Fällen, in denen Anspruch auf mehrere Renten aus eigener
Versicherung besteht, nur die höchste Rente geleistet wird. Mit der Inanspruchnahme der Altersrente für
Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab März 2000 war bei dem Kläger demnach der
Versicherungsfall des Alters bereits eingetreten.
Aus § 2 B Nr. 1 zweiter Spiegelstrich der Versicherungsbedingungen der Allianz Lebensversicherungs-AG ergibt sich,
dass die Versorgungsbezüge des Klägers an diese Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung angekoppelt
sind. Die enge Bindung an die Anspruchsvoraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich auch
aus § 12 Nr. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Allianz Lebensversicherungs-AG. In Satz 1 heißt es dort,
dass bei Änderungen oder Wegfall der Erwerbsminderung die Versicherer die Leistungen neu festsetzen oder
einstellen können. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass bei Versicherten, die der gesetzlichen
Rentenversicherung angehören, die Leistung gemäß dem entsprechenden Bescheid des Sozialversicherungsträgers
abgeändert wird. Auch das von dem Kläger vorgelegte Schreiben der Allianz Lebensversicherungs-AG vom 2.
September 2003 macht deutlich, dass die Versorgungsbezüge des Klägers eng an die Ansprüche aus der
gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt waren. Inwieweit der Kläger verpflichtet gewesen wäre, die Umwandlung
seiner Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersrente für Schwerbehinderte bei der Allianz Lebensversicherungs-AG
anzuzeigen und dies gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmung in § 12 Nr. 4 Satz 2 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen auch zu einer Änderung in der Zahlung der Versorgungsbezüge eingetreten wäre, braucht
hier nicht näher geklärt zu werden.
Soweit demnach auf einen vom Kläger im Laufe des Jahres 2003 gestellten Antrag hin von der Allianz
Lebensversicherungs-AG die Zahlung laufender Versorgungsbezüge eingestellt wurde und zum 1. Oktober 2003 in
eine Kapitalabfindung umgewandelt wurde, ist damit die Kapitalzahlung und damit eine nicht regelmäßig
wiederkehrende Leistung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V an die Stelle von laufenden Versorgungsbezügen
getreten. Wenn der Kläger geltend macht, er habe erst im September 2003 die Altergrenze für die Regelaltersrente
erreicht, vermag dieser Umstand an dieser Rechtsfolge nichts zu ändern, weil damit –wie bereits dargelegt- ein neuer
Versicherungsfall nicht verbunden ist.
Die Beklagte hat bei dieser Sachlage in ihren Einstufungsbescheiden vom 6. Januar 2004 die kapitalisierten
Versorgungsbezüge des Klägers in die Beitragsbemessung einbezogen. Für die Pflegeversicherung ergeben sich die
vorstehend erläuterten Rechtsfolgen aus § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch –Elftes Buch- (SGB XI). Darin ist bestimmt,
dass bei Mitgliedern der Pflegekasse, die –wie der Kläger- in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert
sind, für die Beitragsbemessung §§ 226 und 228 bis 238 SGB V und § 244 SGB V sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2
bis 4 Sozialgesetzbuch –Viertes Buch- (SGB IV) gelten.
Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind auch rechtmäßig, soweit für die Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar
2004 im Hinblick auf die Beiträge zur Krankenversicherung der volle allgemeine Beitragssatz erhoben wird. Nach §
248 Satz 1 Sozialgesetzbuch –Fünftes Buch- (SGB V) in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung des GMG gilt
bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen und
Arbeitseinkommen der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende
Kalenderjahr. Nach § 250 Absatz 1 Nr. 1 SGB V tragen Versicherungspflichtige die Beiträge aus Versorgungsbezügen
allein. Die von der Beklagten ab dem 1. Januar 2004 durchgeführte Beitragserhebung auf die Versorgungsbezüge des
Klägers nach dem vollen Beitragssatz ist rechtmäßig, denn sie entspricht den ab dem 1. Januar 2004 geltenden
gesetzlichen Bestimmungen.
Diese Bestimmungen sind verfassungsgemäß. Das hat das BSG in einer Reihe von Urteilen vom 24. August 2005
(vgl. unter anderem AZ: B 12 KR 29/04 R, veröffentlicht auf der Internetseite des BSG) entschieden und diese
Entscheidungen im Mai 2006 bestätigt (vgl. z.B. Urteil vom 10. Mai 2006, AZ: B 12 KR 7/05 R). Im Hinblick auf die
von dem Versicherungspflichtigen allein zu tragenden Beiträgen aus Versorgungsbezügen hat das BSG erläutert,
dass die Beiträge seit deren Einbeziehung in die beitragspflichtigen Einnahmen von den Versicherungspflichtigen
immer allein zu tragen gewesen seien. Das habe auf dem Grundsatz beruht, dass an der Beitragstragung Dritte neben
oder an Stelle des Versicherungspflichtigen nur beteiligt werden könnten, wenn ihre Heranziehung zur Beitragstragung
durch eine besondere Verantwortung für die Beteiligung an der Finanzierung gerechtfertigt werden könne. Dafür habe
der Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang keine Veranlassung gesehen. Soweit der Gesetzgeber bis zum 31.
Dezember 2003 im Hinblick auf die Versorgungsbezüge nur den halben Beitragssatz vorgesehen habe, sei diese
Regelung ihrerseits als systemwidrig zu erachten gewesen, weil sie eine durch sachliche Gründe nicht zu
rechtfertigende Privilegierung der Pflichtversicherten gegenüber freiwillig Krankenversicherten, die zuvor bereits den
vollen Beitragssatz auf Versorgungsbezüge zu zahlen gehabt hätten, dargestellt habe (vgl. BSG am angegebenen
Ort). Das BSG hat in dieser Entscheidung ferner betont, dass es den vom Kläger geltend gemachten
Hälftigkeitsgrundsatz in dieser Allgemeinheit im Sozialrecht nicht gebe.
Für die Erhöhung der Beitragslast bei den Pflichtversicherten gebe es sachliche Gründe, die bereits die
Rechtsentwicklung der letzten Jahrzehnte beeinflusst habe. Diese Entwicklung sei von dem Grundgedanken bestimmt
gewesen, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwandes für Rentner zu entlasten und die
Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Diese Erwägungen hielten sich im
Bereich dessen, was dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich des Rechts der sozialen
Sicherung zuzuordnen sei.
Die im Vergleich zu den Beziehern von Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der
Landwirte ungünstige Regelung beinhalte keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Denn die Finanzierung
der sozialen Sicherung der Landwirte folge anderen Gesichtspunkten als sie im übrigen Bereich der sozialen
Sicherung vorzufinden seien. Diese rechtfertigten die Ungleichbehandlung.
Ebenso wenig würden durch die Neuregelungen Vertrauensschutzgesichtspunkte verletzt. Das folge bereits daraus,
dass das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit bereits darauf hingewiesen habe, dass die unterschiedliche
Behandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten im Hinblick auf die Bemessung von Beiträgen in der
Krankenversicherung nicht gerechtfertigt sei und es dem Gesetzgeber aufgegeben habe, Neuregelungen vorzusehen.
Der erkennende Senat hält diese Erwägungen des BSG für überzeugend und sieht keine Veranlassung, von dieser als
gefestigt anzusehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.
Ist demnach die Erhebung von Beiträgen auf die kapitalisierte Lebensversicherung sowohl dem Grunde als auch der
Höhe nach rechtmäßig, hat der Kläger keinen Anspruch auf die Erstattung der insoweit gezahlten Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es hat keine Veranlassung bestanden, die Revision zuzulassen.