Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.08.2003
LSG Nsb: berufungskläger, bandscheibenvorfall, stationäre behandlung, ambulante behandlung, wahrscheinlichkeit, unfallversicherung, arbeitsunfall, befund, bandscheibenschaden, poliklinik
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 14.08.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 11 U 92/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 U 33/01
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Berufungskläger begehrt die Feststellung einer Bandscheibenerkrankung im Bereich des 2. bis 5.
Lendenwirbelkörpers – LWK – mit Bandscheibenvorfall im Bereich des 3. und 4. LWK sowie eine
Unterschenkelvenenthrombose rechts als Folgen seines Arbeitsunfalles vom 01. November 1994 und die Gewährung
von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit –
MdE – von mindestens 30 v.H. der Vollrente.
Der 1960 geborene Berufungskläger hat den Beruf eines Maurers erlernt. 1987 wurde er zum Kranführer umgeschult.
Am 01. November 1994 fiel dem Berufungskläger auf einer Baustelle seines Arbeitgebers, der Fa. D. in Hattorf bei
Schalungsarbeiten ein Holzträger mit einem Gewicht von ca. 30 bis 40 kg in den Rücken. Er arbeitete zunächst weiter
und suchte nach Arbeitsende gegen ca. 17.30 Uhr den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. E. auf. Dieser überwies ihn
gegen 19.00 Uhr in das F. Duderstadt. Ausweislich des Durchgangsarztberichtes des Chirurgen Dr. G., F., vom 02.
November 1994 wurde als Befund eine umschriebene Klopf- und Druckempfindlichkeit im Bereich der LWS mit
Muskelhartspann mit Ausstrahlung der Schmerzen in das linke Bein erhoben. Die Röntgenuntersuchung der LWS in
zwei Ebenen ergab eine Steilstellung ohne Anhalt für eine knöcherne Verletzung. Diagnostiziert wurde eine Stauchung
der LWS. Nach Verordnung von Analgetika und Schonung wurde der Berufungskläger in die ambulante Behandlung
entlassen. Die Berufungsbeklagte führte eine medizinische Sachaufklärung durch. Insbesondere holte sie den
Krankheitsbericht des Arztes für Orthopädie Dr. H. vom 12. Juli 1995, die spinalen Computertomographien der
radiologischen Gemeinschaftspraxis Göttingen, Dr. I., vom 05. Januar 1995 und 17. März 1995 nebst Arztbriefe der
Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie, Zentrum Neurologische Medizin, der J. Göttingen vom 22. März und 08. Mai
1995, den Entlassungsbericht der Fachkliniken K. vom 31. August 1995 über die stationäre Behandlung des
Berufungsklägers vom 20. Juni bis zum 18. Juli 1995, die MRT der LWS vom 15. Januar 1996 und vom 15./17. Juli
1996 ein. Darüber hinaus zog die Berufungsbeklagte Auskünfte betreffend die Krankheitszeiten des Berufungsklägers
der Krankenkasse für Bau- und Holzberufe – HZK – und der AOK, die Arztbriefe der Klinik Dr. L. vom 03. Februar
1987, der Radiologen Dres. M. vom 27. September 1985, der Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie der J. Göttingen
vom 29. Dezember 1986, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von der HZK N. und der AOK O., Geschäftsstelle P.,
den Bericht des behandelnden Arztes zum Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Dr. H., vom 18.
Januar 1995 bei.
Bei der konservativen Behandlung des Berufungsklägers nach seinem Unfall trat zunächst eine leichte Besserung der
Rückenbeschwerden ein. Im März 1995 verschlechterte sich jedoch das Krankheitsbild des Berufungsklägers. Die
spinale Computertomographie vom 05. Januar 1995 ergab noch eine lediglich ausgeprägte spondylotische
Randkantenbildung nach dorsal und linkslateral in Höhe von L3/L4 mit konsekutiv knöchern eingeengtem
Neuroforamen, zusätzliche geringe allseitige Bandscheibenprotrusion, ganz geringe Bandscheibenprotrusion nach
dorsal und beidseits lateral, einen Zustand nach Bandscheiben-OP mit Bogendefekt L5 links und eine breitbasige
knöcherne Konsolenbildung medio-dorsal mit einer Tiefe um 3,9 mm in Höhe von L5/S1. Die MRT der LWS vom 16.
März 1995 ergab hingegen einen dringenden Verdacht auf nach caudal sequestrierten Discusprolaps in Höhe von
L3/L4 mit deutlich narbiger Umgebungsreaktion und höhergradiger Stenosierung des Spinalkanals, einen schlaffen
links medio-lateralen Discusprolaps in Höhe L4/L5 (deutliche Protrusion) und eine geringgradige medio-dorsale
Discusprotrusion in Höhe von L2/L3 sowie L5/S1. Anlässlich des stationären Aufenthaltes des Berufungsklägers vom
23. März bis zum 08. Mai 1995 in der Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie der J. Göttingen wurde eine erweiterte
interlaminäre Fensterung am 28. März 1995, eine Bandscheibenausräumung und eine Antithrombose-Therapie
durchgeführt (Entlassungsbericht vom 08. Mai 1995). Im stationären Verlauf erlitt der Berufungskläger eine
Unterschenkelvenenthrombose, die bis November 1995 medikamentös behandelt werden musste.
Die Berufungsbeklagte holte das unfallchirurgische Gutachten des Prof. Dr. Q./ Prof. Dr. R. vom 17. April 1996 ein.
Dieser führte in seinem Gutachten u.a. aus, dass bei dem Berufungskläger bereits 1986 eine Bandscheibenoperation
L4/L5 durchgeführt worden sei. Seit dieser Operation sei er mehrmals pro Jahr wegen Bandscheibenbeschwerden in
Behandlung gewesen, habe Spritzen bekommen und sei deswegen auch mehrfach arbeitsunfähig gewesen. Nach dem
Inhalt des Gutachtens kam es aufgrund des Unfalls vom 01. November 1994 zu einer schweren Prellung der LWS des
Berufungsklägers. Als unfallfremde Erkrankungen stellte Prof. Dr. Q. ein chronisches Bandscheibenleiden der LWS
mit Bandscheibenvorfall L 4/L5 und degenerative Veränderungen der LWS und geringgradige degenerative
Veränderungen der Brustwirbelsäule – BWS – fest. Eine richtungsgebende Verschlimmerung des vorbestehenden
Bandscheibenleidens sei möglich, diese Frage könne jedoch nur in Kenntnis des operativen Befundes und der
histologischen Ergebnisse durch eine weitere neurochirurgische Begutachtung geklärt werden. Darauf holte die
Berufungsbeklagte das neurochirurgische Zusatzgutachten des Dr. S.Dr. T. vom 09. Dezember 1996 ein. Diese
führten aus: Entscheidend für die Anerkennung eines Unfalls als Ursache eines Bandscheibensyndroms sei der
Unfallhergang. Die von außen kommende erhebliche Gewalteinwirkung sei aus folgenden Gründen als auslösender
Faktor des Bandscheibenvorfalls anzuerkennen: Die Exazerbation der Beschwerdesymptomatik unmittelbar nach dem
Unfall mit anhaltenden Schmerzen bis zur Operation, der kernspintomographische Befund, der einen erheblichen
sequestrierten Bandscheibenvorfall in Höhe L3/4 mit Einengung des Spinalkanals gezeigt habe, und der intraoperative
Befund mit Feststellung von multiplen freien, größeren und kleineren Bandscheibensequestern. Danach bestehe ihres
Erachtens eine richtungsgebende Verschlimmerung eines degenerativen Vorschadens. Durch das äußere Ereignis
seien nachweisbare Bandscheibensequester entstanden, die zu den erwähnten Beschwerden und klinischen
Symptomen geführt und vermehrte Beschwerden hervorgerufen hätten. Daraufhin holte die Berufungsbeklagte die
Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. U. vom 05. Februar 1997, die zusammenfassende Stellungnahme zum
unfallchirurgischen Gutachten vom 17. April 1996 durch Prof. Dr. R., J. Göttingen, Klinik für Unfallchirurgie, plastische
und Wiederherstellungschirurgie, vom 23. März 1997 und die weitere Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. U.
vom 23. April 1997 ein. Mit Bescheid vom 16. Juni 1997 lehnte die Berufungsbeklagte die Gewährung von
Entschädigungsleistungen mit der Begründung ab, dass ein Zusammenhang zwischen dem angegebenen Unfall und
den geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht wahrscheinlich gemacht werden könne. Als Unfallfolge werde
anerkannt eine Stauchung der Lendenwirbelsäule. Die festgestellten Gesundheitsstörungen "Bandscheibenerkrankung
im Bereich des 2. bis 5. LWK mit Bandscheibenvorfall im Bereich des 3. und 4. LWK, Unterschenkelvenenthrombose
rechts” könnten nicht als Folge des Arbeitsunfalls vom 01. November 1994 anerkannt werden. Es bestehe kein
ursächlicher Zusammenhang im Rechtssinne zwischen dem Arbeitsunfall vom 01. November 1994 und der
Bandscheibenerkrankung im Bereich des 2. bis 5. LWK mit Bandscheibenvorfall im Bereich des 3. und 4. LWK sowie
der Unterschenkelvenenthrombose rechts. Dieser Schaden beruhe im Wesentlichen auf einer bereits zuvor vorhanden
gewesenen Schädigung bzw. Erkrankung in dem betroffenen Bereich. Das Ereignis sei nicht geeignet gewesen, einen
Schaden dieser Art und dieses Umfanges herbeizuführen. Hierbei handele es sich lediglich um eine
Gelegenheitsursache, die den Schaden lediglich ausgelöst habe. Der Schaden hätte in gleicher Weise durch
alltägliche Verrichtungen ausgelöst werden können. Ein solcher Schaden sei nicht dem Risikobereich der gesetzlichen
Unfallversicherung zuzurechnen. Bereits vor dem Unfall habe der Berufungskläger seit Jahren
Bandscheibenerkrankungen gehabt. Ein Bandscheibenvorfall im Bereich des 3. und 4. LWK hätte bereits 1986 operiert
werden müssen. Die belanglose Prellung am 01. November 1994 sei nicht geeignet gewesen, die erwähnten
Bandscheibenerkrankungen zu verursachen oder zu verschlimmern. Der Unfall habe Folgen von Krankheitswert nicht
hinterlassen.
Hiergegen legte der Berufungskläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Aus dem neurochirurgischen
Zusatzgutachten des Prof. Dr. V. ergebe sich, dass das Ereignis vom 01. November 1994, bei dem eine von außen
kommende erhebliche Gewalt (Holzträger von ca. 30 bis 40 kg Gewicht, der in den Rücken gefallen sei), auf den
Berufungskläger eingewirkt habe, als auslösender Faktor des Bandscheibenvorfalls anzuerkennen sei. Dafür sprächen
das unmittelbare Wiederauftreten der Beschwerdesymptomatik unmittelbar nach dem Unfall mit anhaltenden
Schmerzen bis zur Operation und die sowohl mittels Kernspintomographie als auch im Rahmen der Operation
festgestellten abgestorbenen Bandscheibenbruchstücke mit Einengung des Rückenmarkkanals. Nach Meinung von
Prof. Dr. V. habe das Ereignis vom 01. November 1994 zu einem nachweisbaren Bandscheibenschaden mit seinen
klinischen Symptomen im Sinne einer richtungsgebenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorschadens
geführt. Prof. Dr. Q. habe in seiner zusammenfassenden Stellungnahme die Auffassung des Prof. Dr. V. bestätigt.
Nach dessen Meinung sei zusätzlich die im Rahmen des stationären Aufenthaltes wegen der Bandscheibenoperation
aufgetretene Beinvenenthrombose rechts und deren Folgen als mittelbare Folge des Arbeitsunfalls anzusehen.
Die Berufungsbeklagte holte das unfallchirurgische Gutachten des Dr. W. vom 10. Mai 1998 ein. Dieser kam in
seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Unfallereignis nicht geeignet gewesen sei, den vorbestehenden
Bandscheibenschaden richtungsgebend zu verschlimmern. Bei dem damals 25-jährigen Berufungskläger seien bereits
1985, also 9 Jahre vor dem angeschuldigten Ereignis, Bandscheibenvorfälle in den Segmenten L3/4 und L4/5 sowie
eine Protrusion im Segment L5/S1 computertomographisch nachgewiesen worden. Bei dem Berufungskläger sei somit
von einer anlagebedingten vorauseilenden Bandscheibenerkrankung im Bereich der Lendenwirbelsäule auszugehen.
Bei dem Unfall vom 01. November 1994 sei es allenfalls zu einer Prellung der LWS gekommen, die allerdings nicht
erheblich gewesen sei, weil die Arbeit zunächst habe weitergeführt werden können. Nach dem im
Durchgangsarztbericht erhobenen Befund könne eine erhebliche Gewalteinwirkung auf den Rücken im Sinne einer
Prellung nicht wahrscheinlich gemacht werden. Es habe sich nicht die Spur einer Schwellung oder einer
Blutergussverfärbung gefunden. Die kernspin- und computertomographischen Befunde aus den Jahren 1985, 1986 und
1995 mit den Nachweisen zunehmender Bandscheibenschäden in den Segmenten L2/3 bis L5/S1 würden zweifelsfrei
belegen, dass zum Unfallzeitpunkt ein degenerativer Bandscheibenvorfall in dem Segment L3/4 bestanden habe. In
diesem Sinne könne das Ereignis vom 01. November 1994 auch als austauschbar mit anderen Lebenssituationen
gelten und werde dadurch zu einer Gelegenheitsursache, in deren Folge sich dann erneut zunehmende ischialgiforme
Reizsymptome eingestellt hätten. Das Unfallereignis könne das Grundleiden "degenerative Bandscheibenerkrankung”
somit allenfalls vorübergehend, keineswegs jedoch richtungsweisend verschlimmert haben. Die LWS-Prellung sei
folgenlos ausgeheilt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 1999 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Berufungskläger am 06. Juli 1999 Klage beim Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der ursächliche Zusammenhang zwischen seinem Rückenleiden und dem
Arbeitsunfall ergebe sich insbesondere aus dem Gutachten des Dr. X. vom 09. Dezember 1996. Dieser habe in
seinem für die Nürnberger Versicherungs-AG erstellten Gutachten vom 13. Oktober 1998 eine MdE auf Dauer von 40
v.H. angenommen. Abzüglich einer Vorschädigung von 10 v.H. sei wegen des gesamten Unfallschadens eine MdE
von 30 v.H. anzusetzen.
Das SG hat zur weiteren medizinischen Sachaufklärung sechs Röntgenaufnahmen von Dr. H. beigezogen und das
Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. Y. vom 30. August 2000 nach einer ambulanten und röntgenologischen
Untersuchung des Berufungsklägers eingeholt. Dr. Y. kam gutachterlich zu dem Ergebnis, dass eine Verursachung
oder eine wesentliche Mitverursachung der Bandscheibenerkrankung des Berufungsklägers im Bereich der LWS durch
den Unfall vom 01. November 1994 ausscheide, weil es sich um ein bereits seit 1984 chronisches Krankheitsbild
handele. Die chronische Lumbo- ischialgie beidseits bei Osteochondrose der LWS und Zustand nach mehrfacher
Nucleotomie mit sensibler und motorischer Residualsymptomatik L5 links sei als Vorschaden anzusehen. Eine
dauerhafte Verschlimmerung durch das Unfallgeschehen könne nicht festgestellt werden, was mit dem fehlenden
zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Feststellung des Bandscheibenvorfalls L3/L4 zu begründen
sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2000 hat das SG Hildesheim, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug
genommen wird, die Klage abgewiesen.
Gegen den ihm am 02. Januar 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Berufungskläger am 25. Januar 2001
Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Durch das
Unfallereignis mit einem Stoß durch den Holzträger auf die Lendenwirbelsäule sei ein Bandscheibenschaden
verursacht worden, der schließlich habe operiert werden müssen. Das im Auftrag der Berufungsbeklagten erstellte
neurochirurgische Zusatzgutachten des Dr. X. vom 09. Dezember 1996 bestätige, dass das Unfallereignis eine
richtunggebende Verschlimmerung eines bestehenden Vorschadens ausgelöst habe und der Bandscheibenvorfall
LWK 3/4 als Unfallfolge festzustellen sei. Seine Beschwerden hätten mit dem Unfallereignis eingesetzt und seien
trotz intensiver ambulanter Behandlung auch nicht wieder abgeklungen.
Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Hildesheim vom 15. Dezember 2000 und den Bescheid der Beklagten
vom 16. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 1999 abzuändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, als weitere Folgen des Arbeitsunfalles vom 01. November 1994 die bestehende
Bandscheibenerkrankung im Bereich des 2. bis 5. LWK mit Bandscheibenvorfall im Bereich des 3. und 4. LWK sowie
eine Unterschenkelvenenthrombose rechts festzustellen,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 01. November 1994 eine
Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE – von wenigstens 30 v.H. der Vollrente nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Berufungsbeklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes auf Antrag des Berufungsklägers gem. §
109 SGG das fachchirurgische Gutachten des Dr. Z. vom 06. September 2001 und das neurologische Gutachten des
Privatdozenten (PD) Dr. AB. vom 28. Dezember 2001 – jeweils nach ambulanter Untersuchung des Berufungsklägers
– eingeholt. Sowohl Dr. Z. als auch der PD Dr. AB. führen aus, dass das Unfallgeschehen vom 01. November 1994
die degenerativen Veränderungen der LWS mit Bandscheibenerkrankungen im Bereich des 2. bis 5. LWK sowie
insbesondere einen Bandscheibenvorfall in Höhe L3 und L4 und eine Unterschenkelvenenthrombose rechts weder
ursächlich ausgelöst noch richtungsweisend verschlimmert hat. Durch den Unfall vom 01. November 1994 habe der
Berufungskläger lediglich eine Prellung im Bereich der LWS erlitten. Eine unfallbedingte MdE infolge des Unfalls vom
01. November 1994 ergebe sich nicht. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 31. Dezember 1994
bestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf die Prozessakten des ersten und
zweiten Rechtszuges, auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Berufungsbeklagten Bde. 1 – 3 und auf den Inhalt der
beigezogenen Prozessakten LSG Nds.-Bremen zu dem Az.: L 9 U 567/02, die Gegenstand der Entscheidungsfindung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Gem. §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 i.Vm. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ist der Rechtsstreit im Einverständnis
der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden/Berichterstatter als Einzelrichter entschieden
worden.
Die gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gem. §§ 143 f SGG statthafte Berufung ist
zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Mit dem von dem Berufungskläger angefochtenen Gerichtsbescheid hat das SG Hildesheim zutreffend die Klage
abgewiesen; denn die von dem Berufungskläger angefochtenen Bescheide der Berufungsbeklagten sind rechtmäßig.
Zu Recht hat die Berufungsbeklagte den Antrag des Berufungsklägers auf Feststellung weiterer Folgen seines
Arbeitsunfalles vom 01. November 1994 und auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung mit der Begründung abgelehnt, dass ein Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 01. November
1994 und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen, nämlich die Bandscheibenerkrankung im Bereich des 2. bis
5. LWK mit Bandscheibenvorfall im Bereich des 3. und 4. LWK sowie eine Unterschenkelvenenthrombose, nicht
wahrscheinlich gemacht werden kann.
Gem. § 212 Sozialgesetzbuch (SGB) – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII – sind vorliegend die Vorschriften
der Reichsversicherungsordnung (RVO) weiterhin anzuwenden; denn der vom Berufungskläger geltend gemachte
Versicherungsfall datiert vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 01. Januar 1997.
Nach § 547 RVO besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere auf
Heilbehandlung und/oder Verletztenrente, nur nach Eintritt eines Versicherungsfalles. Dessen Eintritt setzt in der
gesetzlichen Unfallversicherung seit jeher eine bestimmte Abfolge ursächlich miteinander verknüpfter Umstände und
Ereignisse voraus (vgl. ohne sachliche Änderungen gegenüber § 548 RVO jetzt § 8 SGB VII). Erforderlich ist insoweit,
dass es infolge der versicherten Tätigkeit zu einem Arbeitsunfall kommt, d.h. zu einem plötzlich auf den Körper
einwirkenden Ereignis, das seinerseits zu einem unmittelbaren Gesundheitsschaden, dem so genannten
Primärschaden, führt (haftungsbegründende Kausalität). Bleibt das Ereignis im Rechtssinne folgenlos, so liegt schon
kein Unfall vor (vgl. im Einzelnen Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 19 ff.).
Sind hingegen die genannten Voraussetzungen für einen Versicherungsfall erfüllt, so sind unter den weiteren
Erfordernissen der einzelnen Leistungsfälle als Folgeschäden auch solche Unfallfolgen zu entschädigen, die ihrerseits
ursächlich auf die eingetretenen Primärschäden zurückzuführen sind (haftungsausfüllende Kausalität) (vgl. Ricke,
a.a.O., § 26 Rdnr. 3). Um einen Versicherungsfall feststellen und dem Versicherten darüber hinaus bestimmte
Leistungen zusprechen zu können, muss das Gericht die anspruchsbegründenden Umstände und Ereignisse zur
vollen Überzeugung, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, als zutreffend betrachten. Dies setzt eine
so hohe Wahrscheinlichkeit voraus, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überblickender Mensch noch
Zweifel hat (vgl. BSGE 80, 83; 6, 144; 7, 141; 32, 203; 45, 286). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des
Unfallereignisses und seine für die Beurteilung der Schadensursächlichkeit bedeutsamen Einzelheiten. Es bedarf
insoweit des Vollbeweises, bei dem der Versicherte die materielle Beweislast trägt. Lediglich für die Bejahung der
jeweiligen Ursächlichkeit eines bewiesenen Umstandes, nämlich für die Ursachenzusammenhänge zwischen
versicherter Tätigkeit, Unfall und Unfallfolgen, genügt der Maßstab hinreichender Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 32,
203; 207 ff; 61, 127). Diese hinreichende Wahrscheinlichkeit erlaubt ein größeres Maß an Zweifeln, solange das
deutliche Übergewicht für die zu beweisende Tatsache spricht: Ein Ursachenzusammenhang ist dann wahrscheinlich,
wenn nach Feststellung, Prüfung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles - im
sozialmedizinischen Bereich auch unter Berücksichtigung (nur) der gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen
Erkenntnisse – insgesamt deutlich mehr für als gegen das Bestehen des Ursachenzusammenhanges spricht
(Erlenkämper/Fichte SozR 5. Aufl. 2003, S. 90). Die bloße Möglichkeit einer Tatsache einschließlich des
Ursachenzusammenhangs reicht jedoch nicht aus.
Das SG hat in seinem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2000 im Einzelnen zutreffend ausgeführt,
dass der Berufungskläger am 01. November 1994 lediglich eine Prellung der LWS erlitten habe und die darüber hinaus
festgestellte Bandscheibenerkrankung sowie die Unterschenkelvenenthrombose rechts nach dem schlüssigen und
nachvollziehbaren Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Y. vom 30. August 2001 nicht rechtlich
wesentlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf diesen Arbeitsunfall zurückgeführt werden könnten – weder im
Sinne der Entstehung dieses Leidens noch im Sinne einer richtungsgebenden Verschlimmerung. Das
Unfallgeschehen, der Direktanprall eines Holzträgers von hinten auf die LWS, ist nach den schlüssigen und
nachvollziehbaren Darlegungen des SG kein typischer Auslöser einer Bandscheibenmassenverlagerung. Zwar
schließt danach der Unfallhergang eine Einflussnahme auf das Krankheitsgeschehen nicht aus, jedoch ist aufgrund
der Einwirkung mit dem Direktanprall von hinten ein Zusammenhang unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass das
Krankheitsbild bereits 1984 zum Ausbruch gekommen ist und mit einem typisch primär-chronischen Verlauf
einhergegangen ist. Im Übrigen fehlt es an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der
Feststellung des Bandscheibenvorfalls im Segment L3/L4. Die am 05. Januar 1995, also fünf Wochen nach dem
Unfall, durchgeführte Computertomographie hat noch einen Bandscheibenvorfall in L3/L4 ausgeschlossen.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen
Gerichtsbescheides Bezug.
Neue Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Entscheidung führen könnten, sind im Berufungsverfahren nicht
zutage getreten.
Soweit der Berufungskläger weiterhin geltend macht, dass durch das Unfallereignis mit einem Stoß durch den
Holträger auf die Lendenwirbelsäule ein Bandscheibenschaden mit anschließender Operation verursacht worden sei
und dies durch das neurochirurgische Zusatzgutachten des Dr. X. vom 09. Dezember 1996 und durch die
zusammenfassende Stellungnahme des Prof. Dr. R. vom 23. März 1997 in dem Sinne bestätigt werde, dass das
Unfallereignis eine richtungsgebende Verschlimmerung eines bestehenden Vorschadens ausgelöst habe, vermag der
Senat dem im Ergebnis nicht zu folgen.
Im Berufungsverfahren ist auf Antrag des Berufungsklägers gem. § 109 SGG weitere medizinische Sachaufklärung
durchgeführt worden durch Einholung der Gutachten des Dr. Z. vom 06. September 2001 und des PD Dr. AB. vom 28.
Dezember 2001 jeweils nach ambulanter Untersuchung des Berufungsklägers. Sowohl Dr. Z. als auch Dr. AB.
kommen im Rahmen ihrer gutachterlichen Äußerung eindeutig und unzweifelhaft zu dem Ergebnis, dass als
Primärschaden nur eine Flankenprellung eingetreten ist und dass das Unfallgeschehen nicht die degenerativen
Veränderungen des Berufungsklägers im Bereich der LWS mit Bandscheibenerkrankung im Bereich des 2. bis 5. LWK
sowie den Bandscheibenvorfall in Höhe L3/L4 nebst Unterschenkelvenenthrombose ausgelöst noch richtungweisend
verschlimmert.
Auch nach der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweiserhebung steht danach zur Überzeugung des
erkennenden Gerichtes fest, dass der Berufungskläger am 01. November 1994 bei versicherter Tätigkeit einen
Arbeitsunfall erlitten hat, indem anlässlich von Ausschäumungsarbeiten ein Holzträger sich löste und ihm gegen den
Rücken schlug, wodurch er unzweifelhaft eine Stauchung der LWS erlitten hatte. Anlässlich dieses Unfalls vom 01.
November 1994 hat der Berufungskläger, wie auch von Dr. Z. und Dr. AB. in ihren Gutachten schlüssig dargelegt
worden ist, unfallbedingt lediglich eine LWS-Prellung, allerdings ohne weitergehende unfallbedingte Schädigung der
Bandscheibe oder der lumbalen Nervenwurzeln erlitten. Beide Gutachter weisen ausdrücklich in ihren Gutachten auf
die Vorschädigung der Wirbelsäule des Berufungsklägers im LWS-Bereich hin, so dass die von dem Berufungskläger
geltend gemachten und streitigen weiteren Gesundheitsschäden im Bereich der LWS mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht der unfallbedingten LWS-Prellung, sondern vielmehr dem unfallunabhängigen degenerativen
Wirbelsäulenleiden des Berufungskläger anzulasten sind.
Den Ausführungen des Dr. X. in dessen neurochirurgischem Zusatzgutachten vom 09. Dezember 1996 und der
zusammenfassenden Stellungnahme zum unfallchirurgischen Gutachten vom 17. April 1996 durch Prof. Dr. R. kann
nach Überzeugung des Senates nicht gefolgt werden. Hiergegen spricht bereits zum Einen, dass die
bandscheibenbedingte Erkrankung des Berufungsklägers im Bereich seiner LWS bereits 1984 erstmals ärztlich
dokumentiert worden ist und mit einem typisch primär-chronischen Verlauf sich fortentwickelte. Bereits 1986 ist der
Berufungskläger im Bereich der LWK L4/5 operiert worden und Bandscheibenmaterial entfernt worden. Auch Dr. Y. hat
– wie auch Dr. Z. und Dr. AB. - gutachtlich ausgeführt, dass das Unfallgeschehen weder im Sinne der Entstehung
noch im Sinne einer Verschlimmerung geeignet war, eine Bandscheibenmassenverlagerung herbeizuführen. Die
chronische Lumbo- ischialgie beidseits bei Osteochondrose der LWS und Zustand nach mehrfacher Nucleotomie mit
sensibler und motorischer Residualsymptomatik L5 links ist danach als Vorschaden anzusehen. Eine dauerhafte
Verschlimmerung durch das Unfallgeschehen kann nach dem Inhalt dieses Gutachtens nicht festgestellt werden, was
insbesondere durch den fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Feststellung des
Bandscheibenvorfalls L3/L4 erst im März 1995 nachgewiesen ist, obgleich eine bilddarstellende Untersuchung im
Januar 1995 noch keinen Nachweis einer solchen Erkrankung erbracht hatte. Dies spricht eindeutig gegen die
Ausführungen des Dr. X. und des Dr. R.; denn die am 05. Januar 1995 durchgeführte Computertomographie hatte
einen Bandscheibenvorfall im Bereich L3/L4 ausgeschlossen. Dies bedeutet unzweifelhaft, dass der bildtechnisch
nachgewiesene Bandscheibenvorfall erst nach dem 05. Januar 1995 eingetreten sein kann. Der Direktanprall eines
Trägers – wie vorliegend geschehen - auf den Bereich der LWS ist im Übrigen auch kein typischer Auslöser einer
Bandscheibenmassenverlagerung, zu deren Auslösung nach dem Gutachten des Dr. Y. eine axiale, d.h. in Richtung
der Körperlängsachse einwirkende Kraft zu fordern ist. Der Unfallhergang als solcher macht jedoch aufgrund der
Einwirkung mit dem Direktanprall von hinten den Zusammenhang zwischen dem Unfall und der degenerativen
Bandscheibenerkrankung des Berufungsklägers unwahrscheinlich.
Nach Auswertung insbesondere der im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten der Dres. Y., Z. und AB.
ist dem Berufungskläger der Nachweis nicht gelungen, dass seine Bandscheibenerkrankung im Bereich der LWS
sowie die Unterschenkelvenenthrombose Folgen des Arbeitsunfalles vom 01. November 1994 sind. Vielmehr ist es
überwiegend wahrscheinlich, dass die Bandscheibenerkrankung schicksalsmäßig entstanden ist und durch den
Arbeitsunfall lediglich kurzfristig verschlimmert worden ist. Eine dauerhafte richtunggebende Verschlimmerung des
Vorschadens des Berufungsklägers im Bereich seiner LWS hat sich nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit
nachweisen lassen können.
Die im Rahmen des Unfalles vom 01. November 1994 erlittene Prellung im Bereich der LWS des Berufungsklägers
bedingt keine unfallbedingte MdE, sondern hat nur zu einer kurzfristigen Arbeitsunfähigkeit geführt und ist folgenlos
abgeklungen. Insoweit wird auf die im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten übereinstimmenden Gutachten der
Dres. Y., Z. und AB. Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Von der Auferlegung von Verschuldenskosten ist aus formellen Gründen gem. § 192 Abs. 1 Ziff. 2 SGG abgesehen
worden.
Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.