Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.04.2008

LSG Nsb: erwerbseinkommen, öffentlich, arbeitsentgelt, witwenrente, altersrente, erwerbsunfähigkeit, beendigung, witwerrente, niedersachsen, hinterbliebenenrente

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 29.04.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 2 U 168/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 U 323/03
Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 04. September 2003 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob auf die Witwenrente der Klägerin eine vorzeitige Versorgungsrente der
Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP), die nach Beendigung des dortigen
Beschäftigungsverhältnisses am 31. Januar 1993 gezahlt wird, bis zum Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung am 01. September 2002 anzurechnen ist.
Nach dem Tod ihres Ehemannes am 09. Mai 1999 gewährte die Berufungsklägerin der 1942 geborenen
Berufungsbeklagten mit Bescheid vom 13. März 2000 ab dem 09. Mai 1999 nebst Sterbegeld die Große Witwenrente,
rechnete jedoch nach Ablauf des so genannten Sterbevierteljahres ab 01. September 1999 218,76 DM monatlich der
VAP-Rente an, weil es sich bei dieser Versorgungsrente um anrechenbares langfristiges Erwerbsersatzeinkommen im
Sinne von § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 – 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) handele. Von diesem monatlichen
Bruttozahlbetrag in Höhe von 1.989,92 DM seien die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (134,32 DM), zur
Pflegeversicherung (33,83 DM) sowie zur Rentenversicherung (168,15 DM) abzuziehen, so dass ein Nettobetrag von
1.821,77 DM verbleibe. Abzüglich des zu berücksichtigenden Freibetrages in Höhe von 1.274,86 DM seien von dem
Restbetrag in Höhe von 546,91 DM 40 v.H. und damit 218,76 DM anzurechnen. Diese zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung erhält die Berufungsbeklagte laut Mitteilung der VAP vom 28. Dezember 1999 aufgrund
ihrer Beschäftigung bei der Telekom vom 01. April 1980 bis 31. Januar 1993 gem. § 36 Abs. 1 Buchst. g und h i.V.m.
§ 36 Abs. 2 der Satzung der VAP (VAPS) ab dem 01. Februar 1993 unter Einbeziehung der in diesem Zeitraum in der
gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten.
Die VAP ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Zweck es nach § 3 der VAPS ist, ihren
Versicherten und deren Hinterbliebenen im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit am 12. April 2000 eingegangenem Widerspruch wandte sich die
Berufungsbeklagte gegen die Berücksichtigung ihrer VAP-Rente, weil es sich bei dieser um eine "reine Betriebsrente"
handele, die gem. § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 – 8 SGB IV nicht anrechenbar sei. Das anrechenbare
Erwerbsersatzeinkommen sei in § 18 Abs. 3 SGB IV abschließend aufgezählt. Als Erwerbsersatzeinkommen würden
nur Leistungen gelten, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften mit der
Zwecksetzung erbracht würden, Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18 a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Laut Telefonvermerk
vom 05. Mai 2000 über ein Gespräch mit Frau E. von der VAP F. würden Leistungen der VAP auch als alleinige
Leistungen gewährt und es liege insoweit der Charakter einer Zusatzversorgung nicht vor, wenn die gesetzliche
Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU) ablehne, der Postarzt
jedoch bescheinige, dass die Versicherte an ihrem alten Arbeitsplatz nicht einsetzbar sei und eine interne Umsetzung
an einen anderen – geeigneten – Arbeitsplatz nicht realisierbar sei. In diesen Fällen komme es zur Gewährung einer
Dienstunfähigkeitsrente wie bei der Berufungsbeklagten. Dabei würden nach § 39 VAPS die Zeiten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit immer berücksichtigt. Würde
eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden, so würde sich die Rente der VAP um den
Bruttobetrag der Rentenversicherungsrente mindern. Zuvor hatte der Rentenversicherungsträger einen Antrag auf
Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. Berufsunfähigkeitsrente am 26. April 1999 abgelehnt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2000 wies die Berufungsklägerin den Widerspruch zurück, weil es sich bei
der VAP-Rente nicht um eine zusätzliche Versorgung, sondern um eine ausschließlich geleistete Rente handele. Die
VAP-Rente sei auch deshalb so hoch, weil sie den Anteil der gesetzlichen Rentenversicherung mit zu tragen habe;
bei Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung würde sich die Rente der VAP um den
Bruttobetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mindern. Deshalb handele es sich auch bei dieser
Rentenzahlung um langfristiges Erwerbsersatzeinkommen gem. § 18 a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Dies habe eine
Anrechnung auf die Witwenrente zur Folge.
Mit ihrer am 14. September 2000 bei dem Sozialgericht (SG) Lüneburg eingereichten Klage hat die Berufungsbeklagte
ihre Rechtsauffassung beibehalten und auf ein Schreiben der VAP vom 16. März 2001 verwiesen, wonach die
zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht als Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 4 i.V.m. Abs.
1 Nr. 2 letzter Halbs. SGB IV gelte.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Berufungsklägerin die Anpassungsbescheide vom 26. Juli 2001 und
04. September 2002 über jeweilige Rentenanpassungen zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001 und 01. Juli 2002 erlassen.
Mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt G. (LVA) vom 18. September 2002 erhielt die Berufungsbeklagte dann
ab 01. September 2002 Altersrente für Frauen in Höhe von 458,82 Euro netto. Infolge dessen wurde die
Versorgungsrente der VAP mit Wirkung vom 01. September 2002 auf 589,16 Euro laut Mitteilung vom 30. September
2002 gekürzt. Mit Bescheid vom 21. Januar 2003 teilte die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten daraufhin mit,
dass ab 01. September 2002 auf ihre Hinterbliebenenrente keine Einkommensanrechnung mehr vorgenommen werde,
weil die Altersrente der LVA unter dem maßgeblichen Freibetrag liege und die zusätzlich gezahlte Versorgungsrente
nicht mehr anzurechnen sei.
Das SG hat die VAP mit Beschluss vom 05. August 2003 beigeladen und deren Vertreterin in der öffentlichen Sitzung
vom 04. September 2003 um Erläuterung der VAP-Rente gebeten. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift
verwiesen. Mit Urteil vom selben Tage hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2000 und die
Folgebescheide für den Zeitraum bis zum 31. August 2002 abgeändert sowie den Widerspruchsbescheid vom 10.
August 2000 aufgehoben und die Berufungsklägerin verurteilt, die Witwenrente seit Rentenbeginn ungekürzt
auszuzahlen. Nach der zu berücksichtigenden Übergangsvorschrift des § 114 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sei bei Renten
wegen Todes Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen, zu berücksichtigen. Nach § 114 Abs. 3
Satz 1, 2 SGB IV seien als Erwerbseinkommen gem. § 65 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) nur
Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 – 8 SGB IV anzusehen. Außerdem gälten als
Zusatzleistungen (alle) Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen. Insoweit sei die VAP nach § 1 der
VAPS eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Zweck es sei, ihren Versicherten im Wege einer
privatrechtlichen Versicherung eine zusätzliche Altersversorgung zu gewähren (§ 3 VAPS). Die VAP-Rente gelte
daher als Zusatzleistung und dürfte schon aus diesem Grund nicht auf die Witwenrente angerechnet werden. Auch
führe das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 06. September 2001 (Az.: B 5 RJ 28/00 R) aus, dass eine
betriebliche Altersversorgung (einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst), die zu oder anstelle einer
gesetzlichen Rente erbracht werde, anrechnungsfrei zu bleiben habe. Schließlich könne die VAP-Rente auch nicht
unter die Leistungen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 – 8 SGB IV subsumiert werden. Schließlich hätten die
Leistungen der VAP allen versicherungspflichtig Beschäftigten der Bundespost – unabhängig von ihrem Beruf –
zugestanden. Insoweit finde sich die Kammer in ihrer Auffassung auch durch die ab dem 01. Januar 2002 geltenden
gesetzlichen Neuregelungen der Anrechnungsvorschriften gestützt, nach denen nunmehr alle betrieblichen und
privaten Renten anrechenbar seien (§ 18 a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 9 und 10 SGB IV) und auch die Ausklammerung der
Zusatzleistungen entfallen sei. Gleichwohl sei aber für die Altfälle klargestellt, dass die Leistungen von öffentlich-
rechtlichen Zusatzversorgungen nicht anrechnungsfähig sein sollten (§ 114 Abs. 3 Satz 2 SGB IV).
Gegen das am 19. September 2003 zugestellte Urteil wendet sich die Berufungsklägerin mit ihrer am 13. Oktober
2003 eingereichten Berufung unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Vorbringens. Entgegen der Rechtsansicht der
Vorinstanz handele es sich bei der VAP-Rente für den Zeitraum bis einschließlich August 2002 um dem Arbeitsentgelt
vergleichbare Einkünfte im Sinne des § 18 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV, weil diese bis
zum Bezug der Altersrente eine laufende Einnahme darstelle, die aus der früheren Beschäftigung der
Berufungsbeklagten bei der Deutschen Bundespost und Telekom resultiere. Aufgrund tarifvertraglicher Regelung und
Zusagen des Arbeitgebers der Berufungsbeklagten habe diese in Nachwirkung ihres Beschäftigungsverhältnisses
trotz fehlender Anerkennung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und dementsprechend ohne Zahlung einer Rente
durch die LVA zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards in der Übergangszeit zwischen der Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn der Altersrente die Rente der VAP erhalten. Eine Zusatzleistung gem. §
114 Abs. 3 Satz 2 SGB IV habe bereits deshalb im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen, weil die VAP-
Rente die alleinige Leistung gewesen sei, die die Berufungsbeklagte erhalten habe. Schließlich sei die VAP-Rente
auch nicht anstelle einer gesetzlichen Rente erbracht worden, da kein Anspruch auf eine solche bestanden habe. Dies
habe der gesetzliche Rentenversicherungsträger festgestellt.
Die Berufungsklägerin beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichtes Lüneburg vom 04. September 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es handele sich bei der gewährten VAP-Rente nicht um Erwerbseinkommen in Form eines dem Arbeitsentgelt
vergleichbaren Einkommens. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seien nach der Legaldefinition solche der
Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses. Genau dies sei nach § 3
VAPS der Zweck der darin geregelten Leistungen. Ein vorgesehener Leistungsfall sei die Absicherung gegen
Erwerbsunfähigkeit (EU). Bei der wegen EU im Sinne der Satzung an die Berufungsbeklagte geleisteten
Rentenzahlung handele es sich daher um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, eine Betriebsrente, die
anrechnungsfrei bleibe.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 30. Juli 2007 den Beiladungsbeschluss des SG aufgehoben.
Der mündlichen Verhandlung und Entscheidung haben die Verwaltungsakten der Berufungsklägerin sowie die
Gerichtsakten zugrunde gelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Berufungsklägerin ist auch begründet. Sie hat ohne Rechtsverstoß und Rechenfehler mit
Bescheid vom 13. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2000 für den hier streitigen
Leistungszeitraum vom 09. Mai 1999 bis 31. August 2002 infolge der Anrechnung von Erwerbseinkommen durch die
gewährte Versorgungsrente der VAP die Zahlung der Witwenrente entsprechend auch der nach § 96
Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit angefochtenen Anpassungsbescheide vom 26. Juli 2001 und 04. September 2002
sowie des Änderungsbescheides vom 21. Januar 2003 verringert.
Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet
haben (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – SGB VII -). Nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 b SGB VII beträgt
die Rente dabei 40 v.H. des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des 3. Kalendermonats, wenn Witwen oder Witwer
das 45. Lebensjahr vollendet haben. Allerdings ist Einkommen im Sinne der §§ 18 a – e SGB IV von Witwen oder
Witwern, welches mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, hierauf
anzurechnen (§ 65 Abs. 3 Satz 1 SGB VII).
Diese Voraussetzungen liegen bei der am 16. August 1942 geborenen Berufungsbeklagten auch unter der Maßgabe
vor, dass vorliegend wegen des Todes des Versicherten vor dem 01. Februar 2002 die Übergangsvorschrift des § 114
SGB IV zu berücksichtigen ist. Nach § 114 Abs. 1 SGB IV sind bei Renten wegen Todes Erwerbseinkommen (Nr. 1)
und Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen (Nr. 2), zu berücksichtigen. Gem. § 114 Abs. 3
Satz 1 SGB IV sind als Erwerbsersatzeinkommen in diesem Sinne nur Leistungen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 –
8 SGB IV anzusehen und nach § 114 Abs. 3 Satz 2 SGB IV gelten als Zusatzleistungen alle Leistungen der
öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen. Diese Vorschrift findet allerdings bereits deshalb keine Anwendung, weil es
sich bei der VAP-Rente im streitigen Zeitraum um Erwerbseinkommen und nicht um Erwerbsersatzeinkommen
gehandelt hat. Zudem hat eine Zusatzversorgung im vorliegenden Fall für den streitigen Zeitraum von Mai 1999 bis
August 2002 nicht vorgelegen.
Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanz ist insoweit ab 01. September 1999 die VAP-Rente mit dem zu diesem
Zeitpunkt monatlichen Bruttozahlbetrag von 1.989,92 DM als Erwerbseinkommen und dem Arbeitsentgelt
vergleichbare Einkünfte im Sinne von §§ 114 Abs. 1 Nr. 1, 18 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB IV
anzurechnen.
Hinsichtlich der Definition von Erwerbseinkommen i.S.d. § 18 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB IV hat das
BSG auch für den erkennenden Senat in nachvollziehbarer Art und Weise auf die allgemeine und bewusst sehr weit
gefasste Begriffsbestimmung des § 14 Abs. 1 SGB IV zurückgegriffen, wonach unter Arbeitsentgelt alle laufenden
und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung verstanden werden, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf diese
Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus
der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (vgl. Urteil vom 06. September 2001, Az.: B 5 RJ
28/00 R, in HVBG-Info 10/2002, S. 857 ff., 861). "Dem Arbeitsentgelt aus einem bestehenden
Beschäftigungsverhältnis vergleichbar sind deshalb auch Leistungen des Arbeitgebers, die in Nachwirkung des
Beschäftigungsverhältnisses – aufgrund einer einseitigen Zusage, tarifvertraglicher Regelungen oder auf der
Grundlage einer Betriebsvereinbarung, jedoch weiterhin basierend auf den Rechten und Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis – zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards in der Übergangszeit zwischen der Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.
Auf die Bezeichnung (Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Vorruhestandsgeld, Ruhegeld, vorgezogene Betriebsrente
oder die Kombination dieser Begriffe) kommt es nicht an. In der Begründung zum Gesetzentwurf des
Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes (HEZG), mit dessen Art. 7 die Regelungen zur Anrechnung
von Einkommen bei Zusammentreffen mit einer Hinterbliebenenrente eingeführt wurden, ist deshalb dargelegt, dass
unter den Begriff des "vergleichbaren Einkommens" insbesondere Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnis und Entschädigungen für Abgeordnete sowie vom Arbeitgeber gezahlter "Überbrückungsgelder und
Vorruhestandsgelder" fallen (BT-Drucks 10/2677 S 44 zu Art 7 § 18 a des Entwurfs)" (BSG, a.a.O.).
Die Berufungsbeklagte unterlag während ihrer Tätigkeit bei der Deutschen Bundespost bzw. Telekom der
Pflichtversicherung nach § 21 VAPS allein durch die Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zeit vom 01. April 1980 bis 31.
Januar 1993. Nach Feststellung ihrer Dienstunfähigkeit durch einen "Postarzt" erhielt sie ab dem 01. März 1993 nach
§ 36 Abs. 1 Nr. g und h i.V.m. Abs. 2 VAPS die Versorgungsrente ab 01. Februar 1993 unter Anrechnung der für
diesen Zeitraum auch in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragsmonate. Dabei waren laut
Schreiben der VAP vom 30. August 1999 die Versorgungsbezüge versicherungspflichtig und mussten entsprechende
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Die Gewährung eines monatlichen
Bruttozahlbetrages von 1.989,92 DM erfolgte schließlich ungeachtet der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge
ohne weitere Kürzung, da eine EU- bzw. BU-Rente von der LVA abgelehnt worden war. Diese Dienstunfähigkeitsrente
bzw. Versorgungsrente erhielt die Berufungsbeklagte somit ausschließlich als Ausfluss aus ihrem bei der Post bzw.
Telekom bestehenden Arbeitsverhältnis und auch in gewährter Höhe nur solange, wie sie keine EU- bzw. BU-Rente
oder Regelaltersrente von der LVA bezog. Damit hat die VAP-Rente im streitigen Zeitraum unter Berücksichtigung
aller Umstände den Charakter eines dem Arbeitsentgelt vergleichbaren Einkommens i.S.v. § 18 a Abs. 2 Satz 1 SGB
IV gehabt. Dies bestätigt im Ergebnis auch die Angabe der Frau H. von der ehemaligen Beigeladenen laut Protokoll
der öffentlichen Sitzung des SG vom 04. September 2003. Diese hat dort angegeben: "Im Unterschied zur VBL
zahlen wir auch eine Gesamtversorgung, wenn eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gewährt
wird." Damit diente die VAP-Rente naturgemäß bei Nichtvorliegen einer Absicherung der ehemaligen Mitarbeiter durch
die gesetzliche Rentenversicherung der Gesamtversorgung dieser Personen längstens bis zum Eintritt der
gesetzlichen Rentenversicherung und war somit dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen.
Obwohl es nach dem Vorgesagten, wonach die VAP-Rente in dem streitigen Zeitraum Erwerbseinkommen und nicht
Erwerbsersatzeinkommen ist und lediglich beim Erwerbsersatzeinkommen Zusatzleistungen von der Anrechnung
ausgenommen sind, auf die Frage der VAP-Rente als Zusatzleistungen in diesem Rechtsstreit nicht
entscheidungserheblich ankommt, soll gleichwohl auf Folgendes unter Berücksichtigung der Ausführungen des
Sozialgerichtes in dem angefochtenen Urteil hingewiesen werden: Zwar hat das SG nach seiner Auffassung
grundsätzlich zu Recht unter Berücksichtigung von § 114 Abs. 3 Satz 2 SGB IV darauf hingewiesen, dass eine
betriebliche Altersversorgung, soweit sie als Zusatzleistung zu einer (auch vorzeitigen) gesetzlichen Rente oder
anstelle einer gesetzlichen Rente erbracht wird, anrechnungsfrei zu bleiben hat. Darauf hat auch bereits das BSG in
der genannten Entscheidung hingewiesen mit der Ergänzung, dass Ruhegelder auf privatrechtlicher Grundlage
ebenfalls kein anrechenbares Erwerbsersatzeinkommen i.S.d. § 18 a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV darstellen, weil darunter
nach der Legaldefinition nur solche in § 18 a Abs. 3 Nr. 1 – 8 SGB IV abschließend aufgeführte Leistungen zu
verstehen sind, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften Erwerbseinkommen
ersetzen (BSG, a.a.O., S. 863). Konsequenterweise werden auch Zusatzleistungen zur Rente auf öffentlich-rechtlicher
Grundlage ausgeklammert (§ 18 a Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbs. SGB IV i.V.m. § 18 a Abs. 4 SGB IV). Allerdings liegen
hier entgegen der Auffassung des SG diese Ausklammerungstatbestände sämtlichst nicht vor und hat es sich nach
den obigen Ausführungen bei der VAP-Rente im streitigen Zeitraum nicht um Erwerbsersatzeinkommen gehandelt.
Dabei hat das SG in seiner Entscheidung selbst bereits zu Recht die Voraussetzungen des § 18 a Abs. 3 Nr. 1 – 8
SGB IV als nicht vorliegend bewertet, wozu sich weitere Ausführungen erübrigen. Darüber hinaus liegt aber auch
entgegen den Ausführungen des SG eine öffentlich-rechtliche Zusatzleistung nicht vor, die z.B. zu einer (vorzeitigen)
gesetzlichen Rente oder anstelle einer solchen erbracht wird. Entsprechend dem Berufungsvorbringen fehlt es bereits
begriffsnotwendig am Vorliegen einer zusätzlichen Leistung, weil die VAP-Rente im streitgegenständlichen Zeitraum
die alleinige Leistung gewesen ist, die die Berufungsbeklagte erhalten hat. Denn der Antrag auf EU-/BU-Rente bei der
LVA Hannover ist rechtskräftig abgelehnt worden, während die Zahlung der Regelaltersrente erst ab 01. September
2002 erfolgt ist. Entgegen dem Vorbringen der Berufungsbeklagten unter Hinweis auf die Legaldefinition der
betrieblichen Altersversorgung in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974, sind demgegenüber Leistungen des Arbeitgebers im Vorfeld der
Rente, die nur den Zweck haben, die Zeit bis zum Beginn der Rente zu überbrücken, bereits nach der Legaldefinition
keine Betriebsrenten (vgl. BSG, a.a.O., S. 864 m.w.N.). "Leistungen des Arbeitgebers auf der Grundlage eines
Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelzusage, die zur Überbrückung der Übergangszeit zwischen
dem Ausscheiden aus dem Betrieb und dem Beginn der gesetzlichen Rente erbracht werden, sind zwar grundsätzlich
anrechnungsfreie Erwerbsersatzeinkommen auf privatrechtlicher Grundlage (vgl. § 18 a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV), jedoch
ungeachtet dessen stets dann anrechenbar, wenn und solange sie den Charakter eines dem Arbeitsentgelt
vergleichbaren Arbeitseinkommens (§ 18 a Abs. 2 Satz 1 SGB IV) haben. Das Eine schließt das Andere nicht aus"
(BSG, a.a.O.). So liegt der Fall auch hier.
Schließlich ist auch ein Berechnungsfehler im streitigen Zeitraum nicht ersichtlich. Zu Recht hat insoweit die
Berufungsklägerin den Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe des damals durchschnittlichen Beitragssatzes der
Krankenkasse West von 13,5 v.H. nebst einem Pflegeversicherungs- und Rentenversicherungsbeitrag in Abzug
gebracht. Zudem ist nach § 65 Abs. 3 Satz 2 SGB VII nur das Einkommen anrechenbar, welches monatlich das 26,4-
fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Dieser lag zum
Entscheidungszeitpunkt nach § 68 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ab 01. Juli 1999 bei 48,29 DM, so
dass sich aus dem 26,4-fachen die Summe von 1.274,86 DM ergibt. Nach Abzug dieses Freibetrages verbleibt
rechnerisch von der VAP-Rente 546,91 DM, von denen nach den obigen Ausführungen 40 v.H. und somit 218,76 DM,
anzurechnen sind. Entsprechend dieser Berechnung sind auch die Berechnungen in den Anpassungsbescheiden vom
26. Juli 2001 und 04. September 2002 nicht zu beanstanden. Ein Berechnungsfehler wird insoweit von der
Berufungsbeklagten auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Es liegt kein gesetzlicher Grund vor, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).