Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.10.2002
LSG Nsb: berufungskläger, training, arbeitsunfall, unfallversicherung, gutachter, berufskrankheit, belastung, wahrscheinlichkeit, zweikampf, fachgutachten
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 22.10.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 5 U 313/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9/3 U 67/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Berufungskläger wegen eines am 25. Juli 1996 erlittenen Arbeitsunfalles
Ansprüche gegen die Berufungsbeklagte zustehen.
Der Berufungskläger erlitt als Fußball-Vertragsspieler des SC Preußen Münster am 25. Juli 1996 beim Vereinstraining
eine partielle linksseitige Achillessehnenruptur. Im H-Arzt-Bericht der Dres. I. vom 5. August 1996 und in der am 28.
August 1996 bei der Berufungsbeklagten eingegangenen Unfallanzeige des Arbeitgebers hieß es hierzu, der
Berufungskläger sei bei einem Zweikampf um den Ball mit dem linken Fuß umgeknickt.
Die Berufungsbeklagte ließ zur Klärung der Frage, ob es sich bei der linksseitigen Achillessehnen-Teilruptur um eine
Unfallfolge handele, das chirurgische Fachgutachten der Frau Dr. J. vom 20. Dezember 1996 erstatten. Darin gelangte
die Gutachterin zu dem Schluss, dass der Achillessehnen-Teilruptur ein Unfallereignis im versicherungsrechtlichen
Sinne nicht zugrunde liege. Bei Fußballspielern komme es im Lauf der Zeit zu einem Ungleichgewicht zwischen der
kräftig trainierten Muskulatur und der Belastbarkeit der Sehnen. Dies führe häufig zu Sehnenverletzungen, denen in
diesem Sinne eine innere Ursache zugrunde liege. Diese Sehnenverletzungen seien vergleichbar mit den
Ermüdungsbrüchen, die bei anderen Sportarten in bestimmten Knochenbezirken aufträten. Auch der Berufungskläger
habe in den letzten Jahren immer wieder Probleme mit den Achillessehnen gehabt; an beiden Füßen seien inzwischen
je zwei operative Eingriffe bekannt. Noch im April/Mai 1996 habe anamnestisch eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit
wegen eines Reizzustandes im Bereich der linken Achillessehne bestanden. Andererseits habe der Berufungskläger
nicht anzugeben vermocht, ob es am 25. Juli 1996 zu einer äußeren Gewalteinwirkung gekommen sei. Äußerliche
Verletzungsfolgen seien jedenfalls nicht festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund sei die Achillessehnenruptur der
chronischen Sehnenüberlastung mit ihrer Neigung zu gelegentlichen Einrissen zuzuschreiben.
Mit Bescheid vom 20. März 1997 lehnte daraufhin die Berufungsbeklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 25.
Juli 1996 als Arbeitsunfall ab.
Mit seinem am 4. April 1997 erhobenen Widerspruch machte der Berufungskläger hiergegen geltend, der
Achillessehnenriss sei eindeutig auf den Zweikampf während des Trainings zurückzuführen. Die Einwirkung des
Gegenspielers stelle nach seiner Auffassung ein äußeres Unfallereignis dar. In einer auf Anforderung der
Berufungsbeklagten abgegebenen Unfallschilderung vom 24. Juni 1997 ergänzte der Berufungskläger zum Hergang
weiter, der Achillessehnenriss sei bei einem Trainingsspiel eingetreten. Gemeinsam mit einem Gegenspieler sei er
zum Ball gelaufen. Er selbst sei etwas eher am Ball gewesen als der Gegenspieler, der dann zum Ball gegrätscht sei
und dabei den Knöchel und die Achillessehne getroffen habe, so dass er umgeknickt und zu Boden gefallen sei.
Anschließend habe er das Training abbrechen müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 1997 wies die
Berufungsbeklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass der Achillessehnenriss auch
unter Berücksichtigung der im Widerspruchsverfahren abgegebenen Unfallschilderung nicht auf einen Arbeitsunfall
zurückgeführt werden könne. Auf Grund der medizinischen Beweiserhebung sei weiterhin davon auszugehen, dass
der Schaden bei jeder alltäglichen Belastung habe eintreten können.
Am 29. Mai 1995 ist Klage erhoben worden. Zur weiteren Sachaufklärung hat das Sozialgericht (SG) von Amts wegen
das orthopädische Fachgutachten des Dr. K. vom 4. September 1998 erstatten lassen. Dieser Gutachter hat die
Verursachung der Achillessehnen-Teilruptur durch einen Arbeitsunfall ebenfalls verneint. Zur Begründung hat er
ausgeführt, das vom Berufungskläger geschilderte Unfallereignis sei nicht geeignet gewesen, die normale
Zerreißfestigkeit einer Achillessehne zu überschreiten. Soweit es hiernach lediglich eine Teilursache neben der
individuellen Beschaffenheit der Sehne selbst darstellen könne, sei beim Berufungskläger ein behandlungsbedürftiger
definierter Vorschaden im Sinne einer so genannten Haglund-Ferse mit feingeweblich nachgewiesenen
Eisenablagerungen als Restfolgen abgelaufener Einblutungen nachgewiesen. Der im Einzelnen unklare
Unfallmechanismus könne gegenüber dieser Vorschädigung nicht als wesentliche Teilbedingung definiert werden. Das
Unfallereignis trete derartig in den Hintergrund, dass es als Austauschursache anzusehen sei.
Auf Antrag des Berufungsklägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG sodann das weitere
fachorthopädische Gutachten des Prof. Dr. L. vom 18. Februar 1999 eingeholt. Dieser Gutachter hat ausgeführt, dass
hinsichtlich des Unfallhergangs in Ermangelung von Prellmarken oder sonstigen oberflächlichen Verletzungszeichen
von einem unmittelbaren Körperkontakt mit dem Gegenspieler nicht ausgegangen werden könne. Allerdings sei der
geschilderte Unfallhergang auch ohne einen solchen Körperkontakt geeignet gewesen, zu der Achillessehnen-
Teilruptur zu führen. Sporttraumatologisch habe sie sich aus dem maximalen Kraftzufluss beim Start eines Sprints
ergeben. Dabei potenziere sich die Belastung im Verhältnis zum Normalwert erheblich. Nur im Sport seien die
Spitzenbelastungen so hoch, dass bereits gering degenerativ veränderte Sehnen reißen könnten. Die beim
Berufungskläger vorhandene Degeneration im Zentrum der Sehne sei dabei allerdings nicht als alleinige Ursache der
Verletzung anzusehen. Sie stelle sich als Endglied einer Kette von Teilverletzungen dar. Die gesamte Traumafolge
sei insoweit auf das Ereignis vom 25. Juli 1996 zurückzuführen.
Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters Dr. K. vom 2. August 1999, in der dieser die
Auffassung vertreten hat, gerade die von Prof. Dr. L. als Unfallursache angeschuldigte Kraftentfaltung beim Sprint
spreche für eine überragende Bedeutung der Vorschädigung, hat das SG die Klage mit Urteil vom 14. Januar 2000
abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. K.
bezogen und ergänzt, dem Gutachten des Prof. Dr. L. könne nicht gefolgt werden, zumal dieser Sachverständige die
Verletzung anscheinend eher allgemein auf die versicherte Tätigkeit im Sinne einer Berufskrankheit zurückführe.
Mit seiner am 17. Februar 2000 eingelegten Berufung verfolgt der Berufungskläger sein Begehren weiter. Er weist
darauf hin, dass das Fehlen von Prellmarken oder äußeren Verletzungszeichen nicht gegen einen unmittelbaren
Körperkontakt mit dem Gegner spreche, da im Bereich des Profifußballs auch im Hochsommer mit üblicher
Schutzkleidung gespielt werde.
Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß, 1. das Urteil des Sozialgerichtes
Osnabrück vom 14. Januar 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. März 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22. September 1997 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, als Folge eines
Arbeitsunfalles am 25. Juli 1996 einen linksseitigen partiellen Achillessehnenriss festzustellen und dem
Berufungskläger Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 v.H. zu gewähren.
Die Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung das orthopädisch-chirurgische Fachgutachten des Prof. Dr. M. vom 2.
Oktober 2000 und das orthopädisch-sportärztliche Gutachten des Dr. N. vom 8./20. September 2002 erstatten lassen.
Prof. Dr. M. hat den partiellen Achillessehnenriss links vom 25. Juli 1996 auf eine unphysiologische Belastung beim
Training als wesentliche Mitursache zurückgeführt und ausgeschlossen, dass es sich hierbei um eine austauschbare
Gelegenheitsursache gehandelt habe. Der Umstand, dass der Berufungskläger trotz vorangegangener Achillessehnen-
Verletzungen wieder am Training habe teilnehmen können, belege, dass die Achillessehne wieder ausreichend fest
gewesen sei und den üblichen Belastungen des täglichen Lebens habe standhalten können. Dem gegenüber hat der
Sachverständige Dr. N. einen Unfallzusammenhang zwischen dem Training am 25. Juli 1996 und der Achillessehnen-
Teilruptur abgelehnt. Hierzu hat er ausgeführt, dass eine direkte äußere Gewalteinwirkung nicht stattgefunden haben
könne, weil eine derartig dicht unter der Haut liegende Verletzung auf diesem Wege nicht entstanden wäre, ohne die
darüber liegende Haut zu beschädigen. Auch eine indirekte Gewalteinwirkung im Sinne plötzlich aufgetretener
übergroßer Zug-/Druckkräfte könne aber als wesentliche Mitursache für die eingetretene Verletzung nicht
verantwortlich gemacht werden. Dies gelte auch für den von Prof. Dr. L. diskutierten so genannten Fluchtreflex. Nur
wenn man berücksichtige, dass die Achillessehne des Berufungsklägers wesentlich vorgeschädigt gewesen sei,
genüge ein solches Ereignis, wie es beim Fußball in jedem Spiel unendlich oft vorkomme, um die erlittene Verletzung
zu erzeugen. Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit stelle sich das Schadensereignis nur als Gelegenheitsursache dar,
ohne dass weitere fachärztliche Untersuchungen insoweit noch nähere Aufklärung bringen könnten. Auf Grund der
wesentlich beruflichen Verursachung der beim Berufungskläger schon vor dem 25. Juli 1996 bestehenden chronischen
paratendinösen Erkrankung sei allerdings davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer
Berufskrankheit nach Nr. 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung vorlägen.
Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, sich zu dem Gutachten des Dr. N. mündlich und schriftsätzlich zu äußern.
Der Berufungskläger hat dabei im Erörterungstermin am 20. September 2002 zum Unfallhergang ergänzend
ausgeführt, dass er beim Zweikampf um den Ball von seinem Gegenspieler am linken Standbein getroffen worden sei.
Der Sachverständige Dr. N. hat auch für diesen Unfallhergang seine gutachtliche Bewertung aufrecht erhalten. Dem
ist der Berufungskläger mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2002 entgegen getreten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der Unfallakten der Berufungsbeklagten Bezug genommen, die beigezogen worden sind. Die
Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – im Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung. Dabei ist die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung zurückzuweisen. Sie ist
nicht begründet. Es ist nicht festzustellen, dass die am 25. Juli 1996 beim Berufungskläger während des
Vereinstrainings eingetretene partielle linksseitige Achillessehnenruptur Folge eines an diesem Tage erlittenen
Arbeitsunfalls ist. Demzufolge steht dem Berufungskläger auch keine Entschädigung aus einem solchen
Versicherungsfall zu. Die ablehnenden Bescheide verletzen ihn mithin nicht in seinen Rechten.
Gemäß § 212 Sozialgesetzbuch (SGB) – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII sind im vorliegenden Fall die
Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) weiterhin anzuwenden, da der vom Berufungskläger geltend
gemachte Versicherungsfall vor Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 datiert.
Nach § 547 RVO besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere auf
Heilbehandlung oder Verletztenrente, nur nach Eintritt eines Versicherungsfalles. Dessen Eintritt setzt in der
gesetzlichen Unfallversicherung seit jeher eine bestimmte Abfolge ursächlich miteinander verknüpfter Umstände und
Ereignisse voraus (vgl ohne sachliche Änderungen gegenüber § 548 RVO jetzt § 8 SGB VII). Erforderlich ist insoweit,
dass es infolge der versicherten Tätigkeit zu einem plötzlich auf den Körper wirkenden Ereignis, dem Arbeitsunfall,
kommt, der seinerseits zu einem unmittelbaren Gesundheitsschaden, dem so genannten Primärschaden, führt. Bleibt
das Ereignis im Rechtssinne folgenlos, so liegt schon kein Unfall vor (vgl im Einzelnen Kasseler Kommentar,
Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr 19 ff). Sind hingegen die genannten Voraussetzungen für einen
Versicherungsfall erfüllt, so sind unter den weiteren Erfordernissen der einzelnen Leistungsfälle als Folgeschäden
auch solche Unfallfolgen zu entschädigen, die ihrerseits ursächlich auf die eingetretenen Primärschäden
zurückzuführen sind (vgl Kasseler Kommentar, aaO, § 26 Rdnr 3). Um einen Versicherungsfall feststellen und dem
Versicherten darüber hinaus bestimmte Leistungen zusprechen zu können, muss das Gericht die
anspruchsbegründenden Umstände und Ereignisse auf Grund seiner freien Überzeugungsbildung als mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffend betrachten. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Unfallereignisses
und seiner für die Beurteilung der Schadensursächlichkeit bedeutsamen Einzelheiten. Es bedarf insoweit des
Vollbeweises, bei dem der Versicherte die materielle Beweislast trägt. Lediglich für die Bejahung der jeweiligen
Ursächlichkeit eines bewiesenen Umstandes für seine feststellbaren Folgen genügt der Maßstab hinreichender
Wahrscheinlichkeit (vgl zu alledem Kasseler Kommentar, aaO, § 8 Rdnr 19 ff sowie 257 ff mwN).
Im vorliegenden Fall sind hiernach Ansprüche des Berufungsklägers aus einem am 25. Juli 1996 erlittenen
Arbeitsunfall nicht gegeben, weil ein Unfallereignis, dessen Ursächlichkeit für die an diesem Tage eingetretene
Achillessehnenruptur überwiegend wahrscheinlich ist, auch unter Berücksichtigung der im Verfahrensverlauf
eingeholten medizinischen Gutachten nicht nachgewiesen werden konnte.
Zwar stünde es in diesem Zusammenhang der Annahme eines Arbeitsunfalles nicht entgegen, wenn es – in
Abhängigkeit von den in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten der Schadensenstehung - möglicherweise der
Berufungskläger selbst gewesen sein sollte, der sich durch eigene Kraftanstrengung beim Training verletzt hat. Auch
körpereigene Bewegungen werden im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung als äußere Vorgänge verstanden,
soweit sie zu einer vom Versicherten nicht gewollten Verletzung führen (Kasseler Kommentar, aaO Rdn 24 mwN).
Darauf, ob der Achillessehnenriss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch Fremdeinwirkung
hervorgerufen worden ist, kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an.
Einen Arbeitsunfall am 25. Juli 1996 vermag der Senat aber deshalb nicht zu bejahen, weil nicht feststellbar ist, dass
es sich bei dem die Achillessehnenruptur auslösenden Geschehen um ein am 25. Juli 1996 eingetretenes, plötzliches
Ereignis gehandelt hat. Als plötzlich im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gilt ein Unfallereignis nämlich nur
dann, wenn es sich noch auf den Zeitraum ei- ner Arbeitsschicht konzentriert (Kasseler Kommentar, aaO, Rdn 23
mwN). Welcher Zeitraum insoweit bei einem Berufs – Fussballer maßgeblich ist, bei dem das tägliche,
zusammenhängende Intervall der Berufsausübung im Training oder einem Punktspiel erwartungsgemäß einen noch
geringeren zeitlichen Umfang hat als denjenigen einer Arbeitsschicht in der gewerblichen Wirtschaft, bedarf dabei
vorliegend keiner näheren Erörterung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nämlich der Senat davon
überzeugt, dass der allein als unfallbedingter Primärschaden in Betracht zu ziehende partielle Achillessehnenriss nicht
Folge eines auf den 25. Juli 1996 konzentrierten Geschehens im Sinne eines – wie auch immer gearteten –
Unfallereignisses gewesen ist, sondern allein auf einer keinesfalls als plötzliches Ereignis aufzufassenden (Über-
)Beanspruchung der Achillessehne durch die langjährige Berufsausübung als Vertragsspieler beruht hat. In diesem
Sinne ist als möglicher Versicherungsfall lediglich das Vorliegen einer Berufskrankheit, insbesondere einer solchen
nach Nr. 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung – BKVO - in Betracht zu ziehen, über deren Vorliegen die
Berufungsbeklagte indessen erst noch auf den im Erörterungstermin am 20. September 2002 gestellten Antrag des
Berufungsklägers hin zu entscheiden hat.
Fest steht insoweit, dass bei dem Berufungskläger zum Zeitpunkt des Eintritts des streitbefangenen
Achillessehnenrisses am 25. Juli 1996 im Bereich der betroffenen linken Achillessehne mehrfache Vorschädigungen
in Gestalt einer bereits zuvor durchgemachten Ruptur, eines zwischenzeitlich abgeklungenen Reizzustandes
(Achillodynie) und einer operativ geglätteten Haglund-Ferse, die nach den Feststellungen des Gutachters O. mit dem
Befund einer Achillodynie vergesellschaftet ist, vorgelegen haben. Diese Vorschädigungen sind zur Überzeugung des
Senats bereits für sich allein geeignet gewesen, den eingetretenen, partiellen Achillessehnenriss jedenfalls in dem
Sinne ursächlich herbeizuführen, dass es lediglich noch des Hinzutretens einer zufälligen, alltäglichen Belastung als
rechtlich unwesentlicher Gelegenheitsursache bedurfte, um die eingetretene Teilruptur entstehen zu lassen. Der Senat
folgt insoweit den übereinstimmenden Beurteilungen, die die Gutachterin Dr. Spink – P. und die Gutachter O. und Q.
im Verfahrensverlauf in ihren Gutachten abgegeben haben. Sie sind übereinstimmend zu der Auffassung gelangt,
dass alleinige wesentliche Ursache für den Achillessehnenriss die bekannten Vorschädigungen gewesen sind,
während es sich bei den im Verfahrensverlauf - mit gewissen Abweichungen - geschilderten Umständen des beim
Training abgelaufenen Zweikampfes lediglich um eine unwesentliche Gelegenheitsursache gehandelt haben kann.
Dabei hat insbesondere Q. diese Bewertung der ursächlichen Faktoren ausdrücklich auch hinsichtlich der zuletzt vom
Berufungskläger abgegebenen Schilderung aufrecht erhalten, nach der dieser von seinem Gegenspieler beim
Zweikampf in nicht näher einzugrenzender Höhe am linken Standbein getroffen worden sei, während er mit dem
rechten Spielbein den Ball gespielt habe. Q. hat insoweit – für den Senat überzeugend – dargelegt, dass eine direkte
Schädigung der Achillessehne durch einen Tritt nicht vorgelegen haben könne, weil sich die Achillessehne nur wenig
unter der Hautoberfläche befinde und nicht durch unmittelbare Gewalteinwirkung geschädigt werden könne, ohne dass
es auch zu oberflächlichen Verletzungen komme. Solche seien aber beim Berufungskläger nicht feststellbar gewesen.
Darüber hinaus hat Q. aber auch eine mittelbare Schädigung der Achillessehne durch die vom Berufungskläger
geschilderten Vorgänge verworfen, indem er – für den Senat ebenfalls überzeugend – dargelegt hat, eine
Gewalteinwirkung der vom Berufungskläger geschilderten Art sei nicht geeignet gewesen, durch Überschreitung der
Zugfestigkeit einen wesentlichen Ursachenbeitrag für einen Riss der Achillessehne zu setzen. Dem gegenüber seien
im Falle einer ausreichenden Krafteinwirkung – gerade bei dem vom Berufungskläger zuletzt behaupteten
Unfallhergang eines Tritts gegen das Standbein – weitere Verletzungen als nur im Bereich der Achillessehne zu
erwarten gewesen. Solche lägen beim Berufungskläger nicht vor.
Soweit dem gegenüber der Gutachter Prof. Dr. M. eine abweichende Auffassung vertreten hat, bei der er davon
ausgegangen ist, dass die Achillessehne des Berufungsklägers nach der vorausgegangenen Ruptur bis zum 25. Juli
1996 wieder eine hinreichende Belastbarkeit erlangt habe, so dass die dann eingetretene Verletzung auf einen Unfall
zurückzuführen sei, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Dies beruht einmal darauf, dass Prof. Dr. M.
sich zur Begründung seiner Auffassung im Wesentlichen auf den empirischen Umstand bezogen hat, dass sich der
Berufungskläger trotz der vorhandenen Vorschäden wieder am Training habe beteiligen können. Dabei bleibt indessen
außer Betracht, dass gerade der am 25. Juli 1996 eingetretene Achillessehnenriss diese Erfahrungstatsache in Frage
stellt. In Ermangelung anderweitiger Erkenntnisse über den Heilungsprozess nach der vorausgegangenen Ruptur kann
er nämlich auch als Beleg dafür verstanden werden, dass eine ausreichende Belastbarkeit der linksseitigen
Achillessehne des Berufungsklägers seit der letzten Verletzung gerade nicht eingetreten war. Insoweit deckt sich
zudem die von Prof. Dr. M. vertretene, medizinisch aber nicht näher begründete Auffassung im Ergebnis auch nicht
mit der herrschenden medizinischen Auffassung, wie sie in dem vom Berufungskläger zuletzt mit Schriftsatz seines
Bevollmächtigten vom 9. Oktober 2002 herangezogenen Standardwerk von Schoenberger / Mehrtens / Valentin
(Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage 1998, Rdnr. 8.2.3.2.2) wiedergegeben wird. Danach werden nämlich
gerade auch Vorschädigungen im Sinne einer Achillodynie (bzw. einer Haglund – Ferse), wie sie beim Berufungskläger
in der Zeit vor dem 25. Juli 1996 behandelt worden sind, seit jeher als wesentliche Ursache für spontane Rupturen der
Achillessehne angesehen (vgl. aaO, Seite 463 unter Nr. 8.2.3.2. zum Stichwort "Ursachen”). Zwar ist den vom
Berufungskläger herangezogenen Ausführungen in dem genannten Werk ebenfalls zu entnehmen, dass nach aktueller
medizinischer Auffassung auch eine gesunde Achillessehne einreißen kann (aaO unter 8.2.3.2.2, Seite 463). Dies gilt
indessen nur für den Fall einer hierzu geeigneten Unfallmechanik, für deren Vorliegen jedoch der erforderliche
Nachweis nicht erbracht worden ist. Vielmehr hat ein geeignetes Schadensereignis nach den überzeugenden
Feststellungen des Gutachters Q. auch auf der Grundlage der vom Berufungskläger zuletzt abgegebenen
Unfallschilderung, wie ausgeführt, nicht vorgelegen. Aus diesem Grunde geht auch die vom Berufungskläger zuletzt
mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. Oktober 2002 geltend gemachte Kritik, die Schlussfolgerungen des
Dr. N. seien mit dem anerkannten medizinischen Wissensstand, wiedergegeben bei Schönberger / Mehrtens /
Valentin (a.a.O., Ziff. 8.2.3.2.2), unvereinbar, fehl. Der Berufungskläger verkennt insoweit, dass ihm die materielle
Beweislast für einen Unfallhergang obliegt, der geeignet gewesen ist, den Achillessehnenriss – neben den bekannten
und zur Schadensentstehung auch allein geeigneten Vorschäden – wenigstens mitursächlich herbeizuführen. Ein
derartiger Unfallhergang ist vom Berufungskläger nach allem jedoch nicht dargetan.
Etwas anderes folgt im Übrigen auch nicht aus dem Gutachten des Prof. Dr. L ... Dieser Gutachter hat nämlich seiner
Beurteilung der Schadensentstehung einen tatsächlichen Unfallhergang zugrunde gelegt, der im Hinblick auf die aus
seiner Sicht wesentlichen Einzelheiten nicht nur unbewiesen ist, sondern vom Berufungskläger - jedenfalls nach der
im Erörterungstermin am 20. September 2002 erfolgten Klarstellung - nicht einmal mehr behauptet wird. Während
nämlich Prof. Dr. L. annimmt, die Achillessehnenruptur sei im Spurt durch Auslösung des so genannten
Fluchtreflexes entstanden, hat der Berufungskläger seine Sachdarstellung im Erörterungstermin vor dem
Berichterstatter dahingehend präzisiert, dass er von seinem Gegenspieler am linken Standbein getroffen worden sei,
während er mit dem rechten Spielbein den Ball gespielt habe. Den Schlussfolgerungen des Prof. Dr. L. vermag der
Senat bereits deshalb nicht zu folgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Ein Grund, gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.