Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.02.2002
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 26.02.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 7 V 39/93
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 V 29/98 ZVW
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Berufungsklägerin begehrt die Verurteilung des Berufungsbeklagten, ihr im Wege der Erteilung eines
Zugunstenbescheides Witwenrente zu gewähren.
Die Berufungsklägerin ist die Witwe des am 5. Oktober 1919 geborenen und am 2. September 1989 verstorbenen
Kriegsbeschädigten H ... Der Kriegsbeschädigte bezog zuletzt auf der Grundlage eines Neufeststellungsbescheides
des Versorgungsamtes (VA) Osnabrück vom 1. Juni 1971 wegen der als Schädigungsfolgen anerkannten Gesund-
heitsstörungen:
1. Lungentuberkulose mit Verschlimmerung einer chronischen Bronchitis, 2. Narben am Innenrand des rechten Fußes
und am rechten Oberarm nach Granat-splitterverletzung
ab 1. November 1969 Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) im allgemeinen Erwerbsleben um 60 vH. Diese Entscheidung gründete sich auf ein
fachinternistisches Gutachten, das der Oberarzt der Medizinischen Klinik der Städtischen Krankenanstalten
Osnabrück, Dr. I., unter dem 17. Mai 1971 erstattet hatte.
Nach dem Tode ihres Ehemannes beantragte die Berufungsklägerin im Oktober 1989 die Gewährung von
Hinterbliebenenversorgung. Das VA zog daraufhin den Arztbrief der in-neren Abteilung des Marienkrankenhauses
Nordhorn (Chefarzt Dr. J./Oberarzt Dr. K./Assistenzarzt Dr. L.) vom 19. September 1989 bei und veranlaßte eine
versor-gungsärztliche Beurteilung durch den Facharzt für innere Medizin Dr. M ...
In seiner unter dem 20. Dezember 1989 abgegebenen gutachtlichen Stellungnahme kam dieser zu dem Ergebnis, daß
die während des stationären Aufenthaltes im Marienkran-kenhaus Nordhorn festgestellte maligne
Geschwulsterkrankung mit massiver Metastasie-rung nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit den
anerkannten Schädigungsfol-gen stehe, zumal die als Schädigungsfolge anerkannte Tuberkulose inaktiv geblieben sei
und die Verschlimmerung der anerkannten chronischen Bronchitis nicht die Lungenme-tastasen hervorgerufen habe.
Der Tod sei allein auf das Karzinomleiden zurückzuführen, während die anerkannten Schädigungsfolgen den Verlauf
nicht wesentlich beeinflußt hätten. Auch ein vorzeitiges Ableben wegen der Schädigungsfolgen könne nicht wahr-
scheinlich gemacht werden.
Entsprechend dieser Beurteilung lehnte das VA Osnabrück den Antrag auf Gewährung einer Witwenrente mit
Bescheid vom 2. März 1990 ab. Den erst im März 1992 dagegen erhobenen Widerspruch deutete das VA Osnabrück
auf Weisung des Landesversor-gungsamtes in einen Antrag auf Erteilung eines Rücknahmebescheides gem. § 44
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) um und lehnte nach erneuter Sachprüfung in Würdigung der ergänzend
beigezogenen Auskünfte des ehemaligen Hausarztes des Verstorbenen, Dr. N. , Bad Bentheim, vom 2. Oktober und
6. November 1992 sowie einer zusätzlich eingeholten versorgungsärztlichen Stellungnahme der ärztlichen Beraterin
beim Landesversorgungsamt Niedersachsen, Dr. O., vom 22. November 1992 die Ge-währung einer Witwenrente im
Wege der Zugunstenentscheidung durch weiteren Be-scheid vom 29. Januar 1993 ab. Den dagegen erhobenen
Widerspruch wies das Lan-desversorgungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 9. August 1993 zurück.
Am 20. August 1993 ist Klage erhoben worden. Das SG hat – auf Antrag der Berufungs-klägerin nach § 109 SGG –
den Chefarzt der inneren Abteilung des Marienkrankenhau-ses Nordhorn, Prof. Dr. P. gutachtlich gehört (schriftliches
Gutachten vom 3. Mai 1995) und von Amts wegen das fachinternistische Gutachten des Prof. Dr. Dr. I. vom 29. 12.
1995 erstatten lassen. Sodann hat es die Klage mit Urteil vom 24. April 1996 abgewie-sen. Zur Begründung hat es im
einzelnen ausgeführt, daß der Berufungsbeklagte nicht zur Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 2. März 1990
zu verurteilen sei, weil sich dieser nicht als unrichtig erweise. Der Beschädigte sei nicht an den Folgen der
Schädigung verstorben; insbesondere sei auch nicht davon auszugehen, daß sein Tod ohne die anerkannten
Schädigungsfolgen wahrscheinlich erst ein Jahr später eingetreten wäre. Soweit dem Arztbrief der inneren Abteilung
des Marienkrankenhauses Nordhorn vom 19. September 1989 zu entnehmen sei, daß der Beschädigte unter dem Bild
einer plötzlichen Asystolie verstorben sei, so sei dieser Umstand nicht geeignet, Klarheit über die Todesursache zu
erbringen; denn ein akutes Herz-Kreislauf-Versagen sei letztlich Bestandteil eines jeden Todesereignisses. Mit
Sicherheit lasse sich allerdings aufgrund der bei dem letzten Krankenhausaufenthalt im Marienkrankenhaus Nordhorn
im Au-gust/September 1989 erhobenen radiologischen und sonographischen Befunde feststel-len, daß im Zeitpunkt
des Ablebens neben den anerkannten Versorgungsleiden zusätz-lich massive Krankheitserscheinungen in Form eines
metastasierenden exzessiven Krebsleidens vorgelegen hätten. Dabei sei besonders hervorzuheben, daß im Röntgen-
bild des Thorax bis zu tischtennisballgroße homogene Rundherde im Lungengewebe zur Darstellung gekommen seien,
die als Ausdruck einer hochgradig fortgeschrittenen Lun-genmetastasierung gedeutet und als maßgebliche Ursache
für die zuletzt nachweisliche globale respiratorische Insuffizienz angesehen worden seien. Da weitergehende diffe-
rentialdiagnostische Maßnahmen nicht ergriffen, insbesondere histologische Befunde nicht erhoben worden seien,
fehle es an einer weitergehend tragfähigen Basis für die zuverlässige Beantwortung der streitigen
Zusammenhangsfrage.
Mit ihrer am 5. Juli 1996 eingelegten Berufung, die das Bundessozialgericht unter Aufhe-bung einer vom 8. Senat des
erkennenden Gerichts im April 1997 getroffenen Beschlu-ßentscheidung mit Urteil vom 22. April 1998
zurückverwiesen hat, verfolgt die Beru-fungsklägerin ihr Begehren weiter. Sie hat dem Gericht von ihr beschaffte
Röntgenauf-nahmen des Beschädigten aus der Zeit ab 1977 vorgelegt, bezieht sich ergänzend auf ärztliche Befunde
aus den 50er Jahren und macht insoweit geltend, daß seit dieser Zeit Rundherde im Bereich der Lunge beschrieben
worden seien, die den zuletzt im Zusam-menhang mit der Diagnose eines Krebsleidens beschriebenen Befunden
glichen. Dieser Umstand stelle die Diagnose von Lungenmetastasen in Frage und spreche für die Ur-sächlichkeit der
anerkannten Schädigungsfolgen.
Die Berufungsklägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 24. April 1996 sowie den Bescheid des Versorgungsamtes
Osnabrück vom 29. Januar 1993 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides des Landesversorgungsamtes vom 4.
Februar 1993 auf-zuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid des Versorgungsamtes Osnabrück vom 2. März 1990 abzuändern und
der Klägerin ab 1. Oktober 1989 Witwenrente nach dem verstorbenen Beschädigten H. zu gewähren.
Der Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat nach dem zurückverweisenden Urteil des Bundessozialgerichts zur weite-ren Sachaufklärung das
internistische Fachgutachten des Prof. Dr. Q. vom 9. November 1998 mit ergänzender Stellungnahme vom 5. August
1999 eingeholt und – auf erneuten Antrag der Berufungsklägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – die
Fachärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. R. gutachtlich gehört (schriftliches Gutachten vom 3. März 2000).
Beide Gutachter haben übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß die zuletzt vom Beschädigten angefertigte
Röntgenaufnahme vom 20. Juni 1989 ein deutlich anderes Bild ergebe, als die von der Berufungsklägerin
beigebrachten Schirm-bildaufnahmen aus der Zeit seit 1977. Die zuerst genannte Röntgenaufnahme sei weiter-hin im
Sinne einer rasch fortschreitenden Metastasenbildung zu deuten. Der Tod des Beschädigten sei durch sein
Tumorleiden verursacht worden; die inaktive Tuberkulose und die verschlimmerte Bronchitis hätten weder die
Diagnose des Krebsleidens noch seine Therapierung beeinträchtigt. Auch ohne diese Versorgungsleiden würde der
Tod des Beschädigten erwartungsgemäß innerhalb eines Jahres eingetreten sein.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten, der Beschädigtenakten sowie der Hinterbliebenenakten des VA Osnabrück verwiesen, die beigezogen
worden sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung ist nicht begründet. Die Be-rufungsklägerin hat keinen
Anspruch darauf, daß der Berufungsbeklagte den Ableh-nungsbescheid des VA Osnabrück vom 2. März 1990 im
Wege des Zugunstenverfahrens abändert und ihr Witwenrente nach dem verstorbenen Beschädigten H. gewährt.
Das SG hat in seinem angefochtenen Urteil vom 24. April 1996 die verfahrensrechtlichen Grundsätze, unter denen
sich nach § 44 SGB X die Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides vollzieht, ebenso zutreffend dargelegt wie die
rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenrente nach §§ 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. 38 Abs. 1 Satz 1
BVG. Der Senat teilt auch die Auffassung des SG, daß die Ursache für den am 2. September 1989 eingetretenen Tod
des Beschädigten weiterhin nicht mit der erforder-lichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt
werden kann und des-halb auch hinsichtlich der Ursächlichkeit der festgestellten Schädigungsfolgen eine offe-ne
Beweislage besteht, deren Folgen die Berufungsklägerin im Hinblick auf die ihr oblie-gende materielle Beweislast zu
tragen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils (S. 6, 3. Abs. bis S. 10, 2. Abs.) Bezug (§ 153 Abs. 4 SGG).
Im Hinblick auf die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweiserhebung und die hier-nach entstandene Beweislage
ist ergänzend auf folgendes hinzuweisen:
Die vom SG in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gerückte Frage nach der Art des Todesleidens betrifft zunächst
bereits den Vermutungstatbestand des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG. Der Tod des Beschädigten gilt danach stets dann als
Folge einer Schädigung, wenn der Beschädigte an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsver-
bindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war. Wäh-rend die Überprüfung der
Ursächlichkeit der festgestellten Schädigungsfolgen für den Tod des Beschädigten mit Rücksicht auf die Identität
zwischen dem Todesleiden und einem festgestellten Versorgungsleiden zugunsten der gesetzlichen Vermutung
vollstän-dig entfällt, bedarf es zur Feststellung eben jener Identität des Vollbeweises der maß-geblichen
Todesursache. Die im Verfahrensverlauf mehrfach wiederholten und variierten Hinweise der Berufungsklägerin darauf,
daß solche Rundherde, wie sie kurz vor dem Tod des Beschädigten röntgenologisch festgestellt und als Ausdruck
eines im Bereich der Lunge metastasierenden Krebsleidens verstanden worden sind, bereits auf den von ihr
beigebrachten, aus der Zeit seit 1977 datierenden Schirmbildaufnahmen festzustellen und auch schon früher in
ärztlichen Befunden der 50er Jahre erwähnt worden seien, ver-steht der Senat dahingehend, daß die
Berufungsklägerin hiermit die mögliche Identität des Todesleidens mit einem anerkannten Versorgungsleiden in
Gestalt der als Schädi-gungsfolge festgestellten Lungentuberkulose mit Verschlimmerung einer chronischen
Bronchitis geltend machen will. Demgemäß geht der Senat davon aus, daß es zwischen den Verfahrensbeteiligten
umstritten ist, ob der Beschädigte an einem Leiden gestorben ist, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich
anerkannt war. Indessen haben die im Verfahrensverlauf erhobenen Beweise nicht den erforderlichen Nachweis
erbracht, daß der Beschädigte an der als Schädigungsfolge festgestellten Lungentuberkulose (mit Verschlimmerung
einer chronischen Bronchitis) verstorben ist.
Die Art des Todesleidens ist bei dem Beschädigten nach dessen Ableben nicht durch eine Obduktion und ggf.
anschließende weitere differentialdiagnostische Maßnahmen, insbesondere feingewebliche Untersuchungen des
Lungengewebes, verifiziert worden. Soweit die Berufungsklägerin hieraus bereits einen Anspruch auf
verfahrensrechtliche Beweiserleichterungen herleitet, geht diese Rechtsauffassung fehl, weil auch sie selbst eine
Obduktion ihres verstorbenen Ehemannes hätte veranlassen können (vgl. BSG, Urt. v. 10. August 1993, Az. 9/9a RV
10/92). In der Zeit der Akutbehandlung während des letztmaligen stationären Krankenhausaufenthaltes des
Beschädigten zwischen dem 25. August und dem 2. September 1989 sind invasive Befunderhebungen, die zu einer
sicheren Klärung der späteren Todesursache hätten führen können, wegen des mori-bunden Zustandes des
Beschädigten nicht möglich gewesen. Statt dessen sind im we-sentlichen nicht invasive, bildgebende Verfahren zur
Befunderhebung angewandt wor-den, zu denen auch ein Röntgenbild des Thorax gehört hat. Unter Hinweis auf diese
Um-stände, insbesondere das Fehlen von histologischen Untersuchungsergebnissen, hat sich bereits der auf Antrag
der Berufungsklägerin nach § 109 SGG gehörte Sachver-ständige Prof. Dr. P. in seinem schriftlichen Gutachten vom
3. Mai 1995 lediglich noch in der Lage gesehen, über die Art des Todesleidens und die Ursächlichkeit der als Schädi-
gungsfolge festgestellten Lungentuberkulose im Sinne überwiegend wahrscheinlicher Annahmen zu treffen (S. 13 ff d.
Gutachtens). Hiermit übereinstimmend hat auch Prof. Dr. Dr. I. in seinem Gutachten vom 29. Dezember 1995 darauf
hingewiesen, daß eine sichere Beweisführung in Ermangelung histologischer Befunde nicht möglich sei (S. 3 des
Gutachtens).
Auch die nach der zurückverweisenden Entscheidung des BSG vom Senat durchge-führte weitere Sachaufklärung hat
in diesem Zusammenhang nicht zu dem Ergebnis ge-führt, daß es sich bei der als Schädigungsfolge festgestellten
Lungentuberkulose (mit Verschlimmerung einer chronischen Bronchitis) mit der erforderlichen, an Sicherheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit um das Todesleiden des Beschädigten handelt. Insbe-sondere hat sich nicht die von
der Berufungsklägerin geltend gemachte Vermutung er-härtet, daß die auf Röntgenaufnahmen des Todesjahres 1989
sichtbaren Veränderungen der Lunge denjenigen entsprächen, die auf Röntgenaufnahmen der Jahre 1977 bis 1985
feststellbar gewesen sind. Die schon bisher ärztlicherseits angenommene Metastasie-rung des Lungengewebes
scheidet mithin auch nicht als mögliche Todesursache des Beschädigten aus. In seinem Gutachten vom 9. November
1998 hat Prof. Dr. Q. die im vorliegenden Zusammenhang allein relevante Frage nach der Identität der auf den ver-
schiedenen Aufnahmen sichtbaren Verschattungen nicht bestätigt, sondern vielmehr ausgeführt, die
Röntgenaufnahme vom 20. Juni 1989 ergebe gegenüber den von der Berufungsklägerin beigebrachten
Schirmbildaufnahmen aus der Zeit seit 1977 ein deut-lich anderes Bild. Er hat damit die bereits von Prof. Dr. P. in
seinem Gutachten vom 3. Mai 1995 getroffene Feststellung bestätigt, daß sich zwar ein Teil der zuletzt röntge-
nologisch gesicherten Veränderungen der Lunge durch eine Bronchopneumonie und eine Schwarten- und
Fibrosebildung deuten lasse, die Annahme einer Lungenmetasta-sierung aufgrund der Eindeutigkeit der
Veränderungen aber weiterhin als sehr wahr-scheinlich anzusehen sei. Auch die auf weiteren Antrag der
Berufungsklägerin nach § 109 SGG gehörte Fachärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. R. hat sich in ihrem
schriftlichen Gutachten vom 3. März 2000 dieser Auffassung angeschlossen, in-dem sie ausgeführt hat, die
Aufnahme aus dem Krankenhaus Nordhorn vom 25. August 1989 zeige zusätzliche multiple Rundherde, die
röntgenologisch nicht einer primären Lungenerkrankung, sondern einer Metastasierung eines bösartigen Tumors
entsprächen. Handelt es sich hiernach aber bei den auf den Röntgenaufnahmen des Jahres 1989 ab-gebildeten
Herden um andere als diejenigen, die auf den Schirmbildaufnahmen der Jah-re 1977 bis 1985 zu sehen sind, und sind
überdies zumindest einige dieser Herde auf-grund ihrer Gestalt röntgenologisch eindeutig als Metastasierungen eines
Krebsleidens aufzufassen, so geht auch der zuletzt schriftsätzlich vorgetragene Hinweis der Beru-fungsklägerin auf
noch frühere Röntgenbefunde aus der Zeit ab 1949 fehl; die Identität der in dieser Zeit befundeten Verschleierungen
mit den zuletzt festgestellten Rundherden ist vielmehr nach zuvor erwähnten ärztlichen Feststellungen ebenfalls
auszuschließen, weil sie sich anderenfalls auch auf den zeitlich dazwischen liegenden Aufnahmen der Jahre 1977 bis
1985 hätte darstellen müssen.
Ist hiernach jedoch das Todesleiden des Beschädigten weiterhin nicht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststellbar, so scheitert hieran auch ein Anspruch der Berufungsklägerin aus § 38 Abs. 1 Satz 1
BVG. Soweit hiernach ein Anspruch auf Hin-terbliebenenrente besteht, wenn ein Beschädigter an den Folgen einer
Schädigung ge-storben ist, bedarf es ebenfalls der Feststellung der Todesursache; denn ein Anspruch auf
Hinterbliebenenrente nach dieser Bestimmung besteht nur dann, wenn mit an Si-cherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ein Todesleiden festgestellt wird, das mit Wahr-scheinlichkeit Schädigungsfolge ist (so
ausdrücklich BSG, Urt. v. 5. Mai 1993, Az 9/9a RV 1/92). Die unzureichende Aufklärbarkeit der Natur des
Todesleidens geht nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten der Berufungsklägerin (BSG a.a.O.).
Nur ergänzend weist der Senat deshalb darauf hin, daß die als Schädigungsfolge festge-stellte Lungentuberkulose
auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Tod des Beschädigten geworden ist. Es würde
deshalb nicht einmal zu einem für die Berufungsklägerin günstigeren Ergebnis führen, wenn die Ursächlichkeit als
Todes-leiden mit diesem gegenüber der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (Vollbe-weis) herabgestuften
Wahrscheinlichkeitsmaßstab bejaht werden dürfte. Denn in ihren während des Berufungsverfahrens erstatteten
Gutachten haben sowohl Prof. Dr. Q. als auch Frau Dr. S., wie schon vor ihnen die Gutachter Prof. Dr. P. und Prof.
Dr. Dr. I., ü-berzeugend dargelegt, daß die posthum allein noch mögliche Aussage über die überwie-gend
wahrscheinliche Todesursache für die Todesursächlichkeit des Krebsleidens spre-che. Danach ist im übrigen die
Lungentuberkulose auch nicht überwiegend wahrscheinli-che Mitursache für den Tod des Beschädigten; denn sie hat
weder die Diagnostik oder Therapie wegen des Krebsleidens erschwert noch den Tod des Beschädigten beschleu-nigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.