Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.10.2002
LSG Nsb: entschädigung, härte, unfallfolgen, beruf, niedersachsen, bauarbeiter, gesundheitszustand, entziehung, anhörung, befund
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 16.10.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 11 U 191/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 448/01
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 5. November 2001 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Verletztenrente.
Der 1976 geborene Kläger verletzte sich bei einem Arbeitsunfall am 16. Juli 1999 beide Hände, als er von einer Leiter
stürzte und versuchte, sich mit den Händen abzufangen. Neben einer Trümmerfraktur links erlitt er intraartikuläre
distale Frakturen des Radius, dh. des auf der Daumenseite liegenden Unterarmkno-chens (Speiche) beidseits, die
operativ versorgt wurden (Krankenbericht vom 10. August 1999, Durchgangsarztbericht vom 27. Juli 1999). Der Kläger
war ab 16. November 1999 wieder arbeitsfähig (Mitteilung des Durchgangsarztes vom 19. Oktober 1999). Im
Rentengutachten vom 29. Februar 2000 schätzte Prof. Dr. C. die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
auf 20 vom Hundert (vH). Die Beklagte bewilligte in dieser Höhe vorläufige Verletztenrente und erkannte im Bescheid
vom 17. Mai 2000 als Folgen des Versicherungsfalls an: Bewegungs- und Belastungseinschränkung sowie
Schwellneigung im Bereich beider Handgelenke, noch liegende Metallimplantate nach Speichenbrüchen bei-derseits
im handgelenksnahen Bereich. Zur Rentennachprüfung wurde der Kläger im Juli 2000 erneut durch Prof. Dr. C.
untersucht. Im Gutachten vom 19. Juli 2000 hielt Prof. Dr. C. fest, dass die Muskulatur des Ober- und Unterarmes
seitengleich gut entwickelt war. Die Handlinien und –zeichen waren seitengleich gut ausge-prägt. Trophische
Störungen bestanden nicht. Die Pulse der Arteria radialis und ulnaris waren seitengleich gut tastbar. Neurologische
Ausfälle lagen nicht vor. Das distale Radioulnar-, Hand- und Sattelgelenk war beidseits bandstabil. Bei geringfügigen
Inkongruenzen der radialen Gelenkfläche links und einer Ver-schmälerung des Spaltes vom linken Radiocarpalgelenk
war die Beweglichkeit im Bereich beider Handgelenke nur noch geringfügig eingeschränkt. Diese Gesund-heitsstörung
bewertete der Gutachter mit einer MdE um 10 vH. Daraufhin lehnte die Beklagte nach Anhörung des Klägers die
Zahlung von Verletztenrente auf unbestimmte Zeit ab und entzog die vorläufige Verletztenrente mit Ablauf des Monats
August 2000 (Bescheid vom 28. August 2000). Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom
28. November 2000).
Die am 4. Dezember 2000 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Hildesheim nach Anhörung der Beteiligten durch
Gerichtsbescheid vom 5. November 2001 abgewiesen.
Gegen den ihm am 8. November 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. Dezember 2001 (Montag)
Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, dass eine Änderung in den Unfallfolgen, die die Entziehung der vorläufigen Ver-
letztenrente rechtfertigen würde, nicht eingetreten sei. Darüber hinaus stehe ihm Verletztenrente auch auf
unbestimmte Zeit zu. Wegen der Unfallfolgen könne er nicht mehr als Bauarbeiter tätig sein. Er habe einen
Arbeitsplatz als Kurierfahrer angenommen, auf dem er nur kleine Pakete auszuliefern habe. Die berufliche Situation
als Bauarbeiter sei bei den Begutachtungen nicht berücksichtigt worden. Das Ausmaß der Bewegungseinschränkung
sei nicht unter Belastung, sondern lediglich "in Ruhe” gemessen worden. Schließlich habe sich sein Gesundheitszu-
stand verschlechtert. Seit 1/2 Jahr leide er unter gesundheitlichen Schwierigkei-ten bei Wetterumschwung. Er habe
dann massive Schmerzen im linken Ellenbo-gen und im linken Handgelenk.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 5. November 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 28. August
2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2000 aufzu-heben, 2. die Beklagte zu
verurteilen, ihm über den 31. August 2000 Ver-letztenrente in Höhe von mindestens 20 vH der Vollrente auch auf un-
bestimmte Zeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 5. November 2001 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Unfallakten der Beklagten vor-gelegen. Sie sind Gegenstand der
Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Ak-teninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Das SG hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Die
Beklagte ist be-rechtigt gewesen, die vorläufige Verletztenrente mit Ablauf des Monats Au-gust 2000 zu entziehen.
Deshalb hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zah-lung von Verletztenrente auf unbestimmte Zeit.
Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversi-cherungsträger die Rente als vorläufige
Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der MdE noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Innerhalb
dieses Zeitraums kann der Vomhundertsatz der MdE jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung neu
festgestellt werden (§ 62 Abs. 1 Sozialgesetz-buch – SGB – VII). Zwar weist die Berufung zutreffend darauf hin, dass
insoweit die Neufeststellung vorläufiger Verletztenrente eine Änderung der Unfallfolgen um mehr als 5 vH (§ 73 Abs. 3
Halbsatz 1 SGB VII) erfordert (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, § 62 SGB
VII Anm. 7). Sinkt die MdE aber innerhalb des Dreijahreszeitraums unter den renten-berechtigenden Grad im Regelfall
von 20 vH, so ist nicht Abs. 1 Satz 2 des § 62 SGB VII anzuwenden. Denn es wird nicht die MdE einer Rente als
vorläufiger Entschädigung neu festgestellt. Vielmehr wird festgestellt, dass keine Rente mehr zu gewähren ist. Dann
handelt es sich um die Feststellung, dass Rente auf unbe-stimmte Zeit nicht zu zahlen ist; sie wird mit der
Entziehung der vorläufigen Rente verbunden (vgl. Kranig in: Hauck/Noftz, SGB VII K § 62 Rn. 8). Ein Herabsinken der
MdE unter den rentenberechtigenden Grad von 20 vH ergibt sich hier - darauf hat die Beklagte im Schriftsatz vom 17.
Juli 2002 aufmerksam gemacht - aus dem Gutachten vom 19. Juli 2000. Danach hat sich gegenüber der
Untersuchung im Januar 2000 die Beweglichkeit der Handgelenke gebessert und die Armmusku-latur gekräftigt (s. im
Einzelnen die in den Gutachten mitgeteilten Maße: S. 3 f. des Gutachtens vom 19. Juli 2000 - S. 6 f. des Gutachtens
vom 29. Februar 2000). Die noch verbliebene geringfügige Bewegungseinschränkung im Bereich beider Handgelenke
rechtfertigt einen rentenberechtigenden Grad der MdE um mindestens 20 vH (§ 56 SGB VII) nicht mehr. Im Übrigen
hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der erstmaligen Feststellung der Rente auf unbe-stimmte Zeit
nach der vorläufigen Entschädigung der Vomhundertsatz der MdE abweichend von der vorläufigen Entschädigung
festgestellt werden kann, auch wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben (§ 62 Abs. 2 Satz 2
SGB VII). Diese Feststellung ist spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall zu treffen (§ 62
Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Sie kann früher erfolgen, wenn eine ausreichende Konsolidierung der Folgen des Versiche-
rungsfalls eingetreten ist, die eine abschließende Beurteilung der MdE ermöglicht (vgl. KassKomm-Ricke, § 62 SGB
VII Rn. 9).
Der Vortrag der Berufung, die Bewegungseinschränkung sei nicht unter Belas-tung erhoben worden und ihm fehle
Kraft in Händen und Fingern, führt nicht wei-ter. Im Ergebnis trägt der Kläger damit vor, die oberen Extremitäten nicht
belasten zu können. Diesen Vortrag vermag der Senat jedoch nicht nachzuvollziehen. Denn ausweislich des
Gutachtens vom 19. Juli 2000 (S. 2) ist die Muskulatur des Ober- und Unterarmes seitengleich gut entwickelt. Die
Handlinien und –zeichen sind seitengleich gut ausgeprägt. Dieser Befund belegt, dass der Kläger seine Hände –
dieses ist für die Beurteilung der MdE maßgebend – belasten kann und belastet. Ansonsten würden
Schonungszeichen, insbesondere ein Muskel-schwund bestehen.
Selbst wenn der Vortrag im Schriftsatz vom 20. September 2002 unterstellt wird, "bei Wetterumschwung”
verschlechtere sich nun der Gesundheitszustand, ist kein für den Kläger günstiges Ergebnis die Folge. Denn die
Gewährung von Verletz-tenrente setzt eine dauerhafte wesentliche Funktionseinschränkung der Handge-lenke voraus.
Diese ist den Ausführungen im Schriftsatz vom 20. September 2002 jedoch nicht zu entnehmen. Deshalb bestand
auch keine Veranlassung, der Anregung im og. Schriftsatz nachzugehen und "ein erneutes Sachverständigen-
gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers einzuholen.”
Schließlich kann entgegen der Auffassung der Berufung ein rentenberechtigender Grad der MdE um 20 vH nicht
deshalb angenommen werden, weil der Kläger nach seinem Vortrag infolge des Arbeitsunfalls, den er am 16. Juli 1999
erlitt, die bis dahin ausgeübte Bauarbeitertätigkeit aufgeben musste. Zwar sind nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII bei
der Bemessung der MdE Nachteile zu berücksichtigen, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von
ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur
noch in vermindertem Umfang nutzen können. Die eine Hö-herbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im
Rahmen dieser Vor-schrift aber erst dann vor, wenn sich die Folgen eines Versicherungsfalles so auswirken, dass
eine gezielte Fähigkeit, die zum Lebensberuf geworden ist, nicht mehr ausgeübt werden kann und dass die
Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf des Versicherten bei der Bewertung der MdE zu einer unbilligen
Härte führt. Eine unbillige Härte liegt nicht schon deshalb vor, weil der Versicherte sei-nen erlernten Beruf nicht mehr
ausüben kann. Erforderlich sind vielmehr beson-dere Fertigkeiten (s. zusammenfassend zu den Kriterien BSGE 70,
47). So hat das Bundessozialgericht (BSG) eine unbillige Härte beispielsweise angenommen bei einem 60jährigen
Geiger nach einer Handverletzung (BSGE 4, 294) und bei einem Kaffeegroßröster nach dem Verlust des
Geruchsvermögens (BSG SozR Nr. 10 zu § 581 RVO). Bei einem Versicherten, der mit 42 Jahren einen Arbeits-unfall
erlitten hatte, hat das BSG die besondere berufliche Betroffenheit verneint, weil in diesem Alter eine berufliche
Anpassung zumutbar ist (Urteil vom 31. Oktober 1972 – 2 RU 169/70). Bei Anwendung dieser von der Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze ist eine unbillige Härte iSd § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII zu verneinen. Denn besondere
berufliche Fertigkeiten, die zu einem Le-bensberuf führten, hatte sich der Kläger nicht angeeignet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.