Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.04.2003
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 29.04.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 18 V 66/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5/9 V 32/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungs-gesetz (BVG).
Die Klägerin ist die Witwe des am 19. August 1916 geborenen und am 4. Juni 1996 verstorbenen
Versorgungsberechtigten (VB) I ... Das Versorgungsamt (VA) Hannover hatte seit Juni 1961 aufgrund kriegsbedingter
Einwirkungen Schädi-gungsfolgen nach dem BVG wie folgt anerkannt:
1. Fleckfieberfolgen mit vaso-neurovegetativen Funktionsstörungen sowie einer Fleckfieber bedingten
Wesensänderung. 2. Fehlen der rechten Niere wegen Hydronephrose (Harnstauungs-niere), geringer Infekt der
ableitenden Harnwege.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde mit 70 v.H. festgestellt (Be-scheid vom 21. Mai 1976).
Im Juli 1986 wurden bei dem VB im Rahmen einer stationären Behandlung Raumforderungen im Bereich des unteren
Nierenpoles links und im Bereich der linken Nebenniere festgestellt. Eine computertomographische Untersuchung er-
gab den dringenden Verdacht auf Tumore in der linken Niere und Nebenniere (Arztbrief Dr. J. vom 2. Juli 1986). Der
seinerzeit sehr labil wirkende VB war im Rahmen des stationären Aufenthaltes zu einer weiteren Untersuchung
entgegen der ärztlichen Empfehlung nicht bereit (Arztbrief K., Medizinische Klinik L. vom 4. Juli 1986). Die
medizinische Abklärung dieser Befunde erfolgte Ende Juli 1986. Nach einer angiographischen Untersuchung der
linken Niere (röntgenologische Darstellung der Blutgefässe nach Injektion eines Kontrastmittels) und fehlenden
Tumorparametern wurde das Vorliegen eines Hypernephroms (Nierenkarzinoms) in der linken Niere - entgegen des
zunächst geäußerten Verdachts - für sehr un-wahrscheinlich gehalten und eine sonographische Längsschnitt-Kontrolle
der lin-ken Niere empfohlen (Arztbrief K., Medizinische Klinik L. vom 5. August 1986).
Im Januar 1988 wurde bei dem VB ein Nierenkarzinom im unteren Pol der linken Niere festgestellt. Ein Teil der linken
Niere wurde daraufhin entfernt (Hemineph-rektomie). Der histologische Befund ergab ein lokal fortgeschrittenes
Nierenzell-karzinom im Stadium T 3 mit Durchbruch durch die Nierenkapsel und Einbruch in das Fettgewebe. Der
Tumor wurde entfernt, wobei das mitentfernte Fettgewebe und die Lymphknoten tumorfrei waren (Befundbericht der M.
vom 18. Januar 1988, Arztbrief der N. vom 1. März 1988, Operationsbericht der N. und pathologi-scher Bericht Prof.
Dr. O. beide vom 7. Januar 1988).
Im Juni und im Oktober 1992 erkrankte der VB an Metastasen in der Lunge, die jeweils Lungenteilresektionen
erforderten. In den weiteren Nachsorgeuntersu-chungen stellte sich die bereits 1986 diagnostizierte Raumforderung
der linken Nebenniere größenkonstant dar. Im Juli 1995 wurde eine Verdichtung im rechten Unterlappen der Lunge
festgestellt, die auf neue Metastasen hindeutete. Im Mai 1996 wurde der VB deshalb stationär aufgenommen, wo sich
eine diffuse Lun-genmetastasierung der rechten Lunge herausstellte. Der VB verstarb am 4. Juni 1996 aufgrund einer
"Globalinsuffizienz bei Lungenmetastasen bei Hyperneph-rom” (Todesbescheinigung der Landeshauptstadt Hannover
vom 19. Juni 1996, Arztbrief Prof. Dr. P. vom 10. Juni 1996).
Die Klägerin stellte am 7. Juni 1996 einen Antrag auf Gewährung von Hinterblie-benenversorgung nach § 38 BVG. Das
Versorgungsamt (VA) Hannover lehnte den Antrag ab. Es bezog sich auf die versorgungsärztliche Stellungnahme
vom 26. November 1996, wonach die Todesursache nicht in einem ursächlichen Zu-sammenhang mit den
anerkannten Schädigungsfolgen stehe. Auch ohne die Schädigungsfolgen hätte der VB mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ein weite-res Jahr nicht überlebt (Bescheid vom 27. Januar 1997). Der hiergegen gerichtete
Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. August 1997). Der Beklagte bezog sich auf die
versorgungsärztliche Stellungnahme vom 4. April 1997, wonach die fortgeschrittene Tumorerkrankung
schicksalsmäßig sei. Auch bei Vorhandensein der rechten Niere hätte das fortgeschrittene Tumorleiden der linken
Niere mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einem anderen Ver-lauf geführt.
Die Klägerin hat am 3. September 1997 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Han-nover erhoben. Sie hat vorgetragen,
dass der Tod ihres Mannes im Zusammen-hang mit den anerkannten Schädigungsfolgen stehe und hat sich hierfür
auf die ärztliche Bescheinigung des Dr. Q. vom 22. August 1997 bezogen. Das SG hat das fachurologische
Gutachten des Dr. R. von der N. vom 29. April 1999 einge-holt. Der Gutachter hat ausgeführt, dass er nicht mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen könne, dass der Tod infolge der schädigungsbe-dingten
Einnierigkeit eingetreten sei; sicher sei lediglich, dass die Einnierigkeit die zum Erhalt der linken Restniere gewählte
Therapie beeinflusst habe. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11. Mai 2000 abgewiesen. Demnach habe das Fehlen
der rechten Niere nicht an der Entstehung des Tumors in der linken Niere mitge-wirkt. Obwohl die linke Niere infolge
der schädigungsbedingten Einnierigkeit nicht insgesamt entfernt worden sei, könne nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass allein dieser Umstand das Entstehen der Lungenme-tastasen bzw. eine
Lebenszeitverkürzung um ein Jahr verursacht habe. Der Gut-achter habe sich nur spekulativ zu den
Überlebenschancen des VB geäußert. Für den Verlauf der Tumorerkrankung kämen mehrere Möglichkeiten in
Betracht. Ei-ne Möglichkeit sei, dass die linke Restniere Metastasen produziert habe. Dies reiche aber nicht aus, um
einen Zusammenhang zwischen dem Tod und den an-erkannten Schädigungsfolgen anzunehmen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 27. Juni 2000 eingeleg-ten Berufung. Sie meint, aufgrund der
schädigungsbedingten Einnierigkeit sei der auch schon im Jahre 1986 dem therapeutischen Stand entsprechende
Eingriff der Entfernung der gesamten linke Niere unterblieben. Infolge dessen sei die verbliebene linke Restniere zum
Streuherd für die Lungenmetastasen geworden. Ob deshalb eine Lebenszeitverkürzung von einem Jahr eingetreten
sei, sei immer eine spekulative Einschätzung, die nicht mit dem notwendigen Grad der Wahr-scheinlichkeit
beantwortet werden könne.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des SG Hannover vom 11. Mai 2000, den Bescheid vom 27. Januar 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 7. August 1997 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, Hinterbliebenenversorgung nach § 38 BVG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf die versorgungsärztliche Stellungnahme der Dr. S. vom 5.
September 2001 für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Ergänzung des erstinstanzlich einge-holten fachurologischen Gutachtens des
Dr. R. vom 15. Juli 2001.
Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge haben die den VB betreffenden Be-schädigtenakten (T.) und die
Hinterbliebenenakte (U.) vorgelegen und sind Ge-genstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist unbegrün-det. Der Klägerin steht ein Anspruch
auf Hinterbliebenenversorgung gemäß § 38 BVG nicht zu. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Mit den angefochtenen Bescheiden hat der Beklagte zutreffend die Zahlung einer Hinter-bliebenenrente abgelehnt.
Der geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht auf die Rechtsvermutung aus § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG stützen,
wonach der Tod stets dann als Folge einer Schädigung gilt, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als
Folge ei-ner Schädigung rechtsverbindlich anerkannt war. Der VB ist nicht an einer mit Bescheid vom 21. Mai 1976
anerkannten Schädigungsfolge, insbesondere nicht an dem kriegsdienstbedingten Fehlen der rechten Niere
verstorben.
Der VB ist auch nicht an den Folgen einer Schädigung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 BVG gestorben. Für die
Annahme dieses Zusammenhanges reicht die Gewissheit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus (§ 1 Abse. 3 und
5 BVG). Diese liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung
mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 38 BVG ist der Tod auch
dann als Folge einer Schädigung anzusehen, wenn der Beschädigte ohne die Schädi-gungsfolgen mindestens 1 Jahr
länger gelebt hätte (vgl. auch die vom Bundesar-beitsministerium herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertä-tigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) 1996, Abschnitt
46, Abs. 4).
Der VB ist unmittelbar an den Folgen eines metastasierenden Karzinoms der lin-ken Niere verstorben. Dies steht -
entgegen der Auffassung des SG - zweifelsfrei fest. Die Todesbescheinigung der Landeshauptstadt Hannover vom
19. Juni 1996 und der Arztbrief des Prof. Dr. P. vom 10. Juni 1996 weisen als unmittelbare To-desursache eine
"Globalinsuffizienz bei Lungenmetastasen bei Hypernephrom” aus. Diese Todesursache hat auch der gerichtliche
Sachverständige Dr. R. in seinem ergänzenden fachurologischen Gutachten vom 15. Juli 2001 bestätigt. Hierbei
handelt es sich um ein schicksalsmäßiges Leiden.
Dass der Krankheitsverlauf dieses weit fortgeschrittenen Krebsleidens durch das schädigungsbedingte Fehlen der
rechten Niere wesentlich beeinflusst worden wäre, lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen.
Entgegen der Auffassung des SG kommt es für die Beurteilung des hier streitigen Zusam-menhanges darauf an, ob
die kriegsbedingte sog. Einnierigkeit den Tod des VB wesentlich mitverursacht hat. An einem solchen
Zusammenhang fehlt es hier.
Nach der im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätslehre kann Schädigungsfol-ge im Sinne des § 1 BVG nur ein
Umstand sein, der im wesentlichen ursächlichen Zusammenhang mit der Schädigung steht. Wesentliche Bedingung in
diesem Sinne ist eine Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn, die den Erfolg wesentlich
herbeigeführt hat. Fehlt bereits der naturwissenschaftlich-philosophische Zusammenhang - d.h. kann die Bedingung
hinweggedacht wer-den, ohne dass der Erfolg entfiele - so ist ein rechtlich wesentlicher Zusammen-hang
ausgeschlossen (vgl. BSG, Beschluss vom 26. August 1998, B 9 V 15/98 B m.w.N.). So liegt der Fall hier. Zur
Überzeugung des Senats steht nicht fest, dass die schädigungsbedingte Einnierigkeit den Tod des VB mitverursacht
hat.
Auch nachdem der gerichtliche Sachverständige in seinem ergänzenden Gut-achten vom 15. Juli 2001 die
Beweisfragen nunmehr mit dem zutreffenden Grad der Wahrscheinlichkeit beantwortet hat, folgt der Senat nicht der
Auffassung des Gutachters, der von einem wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen der schädigungsbedingten
Einnierigkeit und dem Tod des VB ausgeht. Diese An-nahmen stehen nicht im Einklang mit den von der
Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zur Beurteilung des rechtlich wesentlichen Zusammenhanges.
Zwar folgt der Senat den Ausführungen des Gutachters insofern, als mit Rück-sicht auf das schädigungsbedingte
Fehlen der rechten Niere dem VB im Januar 1988 lediglich das Karzinom und ein Teil der linken Niere entfernt worden
ist (sog. Heminephrektomie). Der Gutachter hat auch plausibel gegenübergestellt, dass bei Doppelnierigkeit die
krebsbefallene linke Niere und die linke Nebenniere kom-plett, das umliegende Fettgewebe und die Lymphknoten
vollständig entfernt wor-den wären. Auch wenn der VB mit Rücksicht auf die Einnierigkeit und unter Ab-wägung mit
einer möglichen Dialysepflicht nicht jener Krebstherapie unterzogen worden ist, die bei Doppelnierigkeit bereits in den
80er Jahren dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprach, lassen sich hieraus relevante Folgen für den
Verlauf des schicksalsmäßigen Krebsleidens bzw. für den Todeszeitpunkt des VB nicht mit Wahrscheinlichkeit
feststellen.
Der Gesichtspunkt einer Lebenszeitverkürzung bzw. einer Vorverlegung des To-deszeitpunkts dient der Gewichtung
mehrerer naturwissenschaftlich-philosophischer Ursachen. Dieser Gesichtspunkt kann darüber entscheiden, ob eine
Schädigung, die Mitursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne gewesen ist, auch als wesentlich
anzusehen ist (vgl. BSG a.a.O.; und grundle-gend BSGE 62, 220, 223 mit Anmerkung Krasney in Festschrift für E.
Deutsch 1999, 189, 199 ff. ).
Die Krebsoperation im Januar 1988 hatte ein weit fortgeschrittenes Karzinom in der linken Niere gezeigt, das die
Nierenkapsel bereits durchbrochen hatte und in das umliegende Fettgewebe eingebrochen war. Der histologische
Befund hatte ein sog. T3-Stadium ergeben. Der Gutachter hat auf der Grundlage von statisti-schen Untersuchungen
überzeugend dargelegt, dass der Krankheitsverlauf, das Rezidivrisiko und die Überlebenschancen nach einem
Nierenkarzinom von dem Tumorstadium und der kurativen Therapie abhängig sind. Nach kurativer - also dem Stand
der medizinischen Wissenschaft entsprechender - Therapie beträgt die gemittelte Überlebenszeit bei einem
fortgeschrittenen T3-Nierenkarzinom ca. 37 Monate, während sie bei einem frühen T1/T2-Stadium ca. 152 Monate
beträgt. Bei einem kleinen, im frühen Stadium entfernten Nierenkarzinom bestehen nach einer kurativen Therapie
auch gute Chancen auf vollständige Heilung.
Der individuelle Krankheitsverlauf des VB überschreitet diese statistisch gemit-telten Überlebenszeiten bei weitem.
Dies hat auch die im Auftrag des Beklagten tätig gewordene Dr. S. in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 5.
September 2001 bestätigt. Der VB ist erst 4 Jahre nach der Diagnose des fortgeschrittenen Nie-renkrebses an
Lungenmetastasen erkrankt und weitere 4 Jahre später an deren Folgen verstorben. Auch unter Berücksichtigung des
hohen Lebensalters des VB lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht feststellen, dass das Fehlen der rechten
Niere den Krankheitsverlauf des fortgeschrittenen Krebsleidens bzw. den Todeszeitpunkt beeinflusst hat. Es spricht
mehr dagegen als dafür, dass der VB bei Doppelnierigkeit zu einem maßgeblich anderen Zeitpunkt verstorben wäre.
Das Fehlen der rechten Niere scheidet damit als Todesursache im Sinne der Kausalitätslehre aus (vgl. BSG a.a.O.).
Entgegen der Auffassung des Gutachters hält es der Senat auch nicht für wahr-scheinlich, dass die mit Verzögerung
erstellte Krebsdiagnose und die infolge des-sen auch verspätet erfolgte Krebsoperation auf schädigungsbedingte
Umstände zurückzuführen sind. Rückschauend ist dem Gutachter sicherlich zuzustimmen, dass ein
behandlungsbedürftiger Befund bereits Anfang Juli 1986 vorlag, weil eine computertomographische Aufnahme der
linken Niere und Nebenniere eine unklare Raumforderung genau in jenem Bereich der linken Niere ergeben hatte, in
dem 18 Monate später das fortgeschrittene Nierenkarzinom festgestellt worden ist. Der Gutachter geht erstmals in
seinem ergänzenden Gutachten davon aus, dass sich der VB unter dem Eindruck seiner schädigungsbedingten
Einnierigkeit nicht zu einer weiteren Abklärung des verdächtigen Befunde habe entschließen können. Der Senat hält
diese Annahme nicht für wahrscheinlich. Dagegen spricht insbesondere der Ende Juli 1986 erhobene Befund. Zu
diesem Zeitpunkt lagen Tumorparameter nicht vor und eine angiographische Untersuchung der linken Niere hatte
Anhaltspunkte für ein Nierenkarzinom nicht ergeben. Die Ärzte hielten ein Nierenkarzinom deshalb für sehr
unwahrscheinlich, wenngleich sie weitere sonographische Untersuchungen der linken Niere empfahlen (Arztbrief K.,
Medi-zinische Klinik L. vom 5. August 1986). Dieser Umstand spricht gegen die An-nahme, dass die zweifelsfrei mit
Verzögerung erfolgte Krebsdiagnose und Thera-pie auf schädigungsbedingte Einflüsse zurückzuführen ist.
Unter Berücksichtigung des individuellen Krankheitsverlaufes des fortgeschritte-nen Krebsleidens, der statistischen
Überlebenszeiten und unter Berücksichtigung des Lebensalters des VB steht daher zur Überzeugung des Senates
nicht mit ü-berwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass das schädigungsbedingte Fehlen der rechten Niere den Tod
des VB wesentlich beeinflusst hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).