Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.08.2001
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 16.08.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 11 U 81/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 473/99
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 15. Oktober 1999 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente. Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Grade seine
Erwerbsfähigkeit aufgrund der von der Beklagten als Berufskrankheit (BK) anerkannten Hauterkrankung (Nr. 5101 der
Anlage - Anl. - zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV) gemindert ist.
Der 1965 geborene Kläger war nach seiner Ausbildung zum Feinmechaniker seit dem Jahr 1985 bei der H.,
beschäftigt. Er übte allgemeine Fräsarbeiten mit Werkzeugmaschinen aus und kam nach Auskunft des Unternehmens
vom 21. Juli 1993 zwangsläufig mit Kühlmittel in Berührung. Gegen Ende des Jahres 1992 traten erstmals nach
Kontakt mit einer Bohremulsion Hautveränderungen auf (Befundberichte der Hautärztin Dr. I. vom 1. Juni 1993,
Angabe des Klägers im Fragebogen vom 26. Juni 1993), die im Jahr 1993 zu Zeiten von Arbeitsunfähigkeit führten
(Auskunft der Schwäbisch Gmünder Ersatzkasse vom 19. Juli 1993). Auf Veranlassung der Beklagten erstatten Dipl.-
Chem. Prof. Dr. J. und Dr. K. das dermatologisch-allergologische Gutachten vom 8. März 1994. Die Gutachter
gelangten zu dem Ergebnis, dass ein Handekzem vorwiegend irritativ-toxischer Genese bei Kontaktallergie gegen
einen Kühlschmierstoff bestehe. Die Hauterkrankung sei durch den beruflichen Umgang mit Kühlschmiermitteln,
entfettenden Flüssigkeiten sowie durch Tätigkeiten im feuchten Milieu und durch verschmutzende Tätigkeiten
hervorgerufen. Ein Versicherungsfall sei noch nicht eingetreten, weil der Kläger seine Tätigkeit nicht aufgegeben habe.
Selbst wenn dieses geschehen sollte, ergebe sich keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Denn es sei dann
damit zu rechnen, dass das Handekzem abheile. Da die Arbeitgeberin des Klägers keine weitere
Beschäftigungsmöglichkeit sah, kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 1994 (Mitteilung des Klägers vom
17. November 1994). Zum Ausgleich des dadurch verursachten Minderverdienstes bewilligte die Beklagte dem Kläger
eine Übergangsleistung nach § 3 BKV (Bescheid vom 19. Dezember 1994). Des Weiteren gewährte sie eine berufliche
Rehabilitation zum Bauzeichner, die der Kläger im Februar 1997 abschloss (Prüfungszeugnis vom 28. Februar 1997).
Anschließend war der Kläger bis August 1998 arbeitslos. Danach arbeitete er bis Mai 2000 in einem Bettenlager. Nach
einer zweimonatigen Tätigkeit als Produktionshelfer in der optischen Industrie ist der Kläger seit Juli 2000 als
Produktionshelfer in der metall- und kunststoffbearbeitenden Industrie tätig (vgl. die Angaben des Klägers zur
Berufsanamnese im dermatologisch-allergologischen Gutachten des Universitäts-Professor Dr. Dr. Schwanitz vom 4.
April 2001).
Zur Feststellung der BK ließ die Beklagte den Kläger im November 1997 erneut von Dr. K. untersuchen. Dieser führte
in seinem dermatologisch-allergo- logischen Gutachten vom 4. Dezember 1997 aus, dass noch ein gering
ausgeprägtes, gelegentlich rezidivierendes dyshidrosiformes Ekzem der Finger bestehe, das durch die Tätigkeit als
Feinmechaniker verursacht worden sei. Außerdem bestehe eine Kontaktallergie gegen die verwendete
Kühlschmieremulsion. Das Ausmaß der Hauterscheinungen sei als leicht und die Auswirkungen der Allergie seien bis
geringgradig zu beurteilen. Die MdE schätzte der Gutachter auf 10 vom Hundert (vH). Die Beklagte erkannte mit
Bescheid vom 27. Januar 1998 ein weitgehend abgeheiltes irritativ-toxisches Handekzem und eine Kontaktallergie
gegen den gebrauchten Kühlschmierstoff als Folgen der BK Nr. 5101 der Anl. zur BKV an. Die Zahlung von
Verletztenrente lehnte sie mit der Begründung ab, dass eine rentenberechtigende MdE um wenigstens 20 vH nicht
erreicht werde. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 17. April 1998).
Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat die rechtzeitig erhobene Klage nach Anhörung der Beteiligten durch
Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 1999 abgewiesen.
Gegen den ihn am 10. November 1999 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 10.
Dezember 1999 eingelegten Berufung. Er hält an seiner Auffassung fest, dass seine Erwerbsfähigkeit aufgrund der
anerkannten Folgen der BK schon deshalb in rentenberechtigendem Grade gemindert sei, weil die Hauterscheinungen
und die Auswirkungen der irritativen Schädigung mehr als nur leichtgradig seien. Des Weiteren hebt er hervor,
aufgrund der Folgen der BK keine qualifizierte Tätigkeit mehr ausüben zu können. Die Verrichtung des erlernten
Berufs sei nicht möglich. Die Umschulung zum Bauzeichner habe er zwar erfolgreich abgeschlossen. Er habe aber
keine entsprechende Tätigkeit finden können. Die Entlohnung der ausgeübten Helfertätigkeiten liege deutlich unter den
von ihm erzielten Facharbeiterlohn. Dieser Nachteil sei nur durch eine Verletztenrente angemessen auszugleichen.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 15. Oktober 1999 aufzuheben und den Bescheid der
Beklagten vom 27. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 1998 zu ändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 vH der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 15. Oktober 1999
zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat den Befundbericht der Hautärztin Dr. I. vom 11. Januar 2001 beigezogen und das dermatologisch-
allergologische Gutachten des Universitäts- Professor Dr. Dr. Schwanitz vom 4. April 2001 eingeholt.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme, der Einzelheiten
des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Das SG hat die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
der Beklagten ist rechtmäßig. Denn die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist infolge der von der Beklagten als BK
anerkannten Hauterkrankung nicht in rentenberechtigendem Grade, dh um mindestens 20 vH gemindert (§§ 551 Abs.
3, 580 f der auf den vorliegenden Sachverhalt noch anzuwendenden – vgl. Art. 36 Unfallversicherungs-
Einordnungsgesetz, § 212 Sozialgesetzbuch VII – Reichsversicherungsordnung).
Bei der Bewertung der durch die anerkannten Folgen der BK bedingten MdE sind die allgemeinen
Bewertungsgrundsätze zu beachten, die Rechtsprechung und versicherungsrechtliches sowie unfallmedizinisches
Schrifttum entwickelt haben (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 27, S. 91). Diese stellen als antizipierte
Sachverständigengutachten allgemeine Erfahrungssätze dar, um den unbestimmten Rechtsbegriff der MdE
auszufüllen (BSGE 82, 212, 215). Bei Hauterkrankungen sind die von der Arbeitsgemeinschaft Berufs- und
Umweltdermatologie (ABD) in Zusammenarbeit mit den Unfallversicherungs-trägern entwickelten Empfehlungen
(HVBG RdSchr VB 83/95) zu beachten (BSGE 63, 207, 210; BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 - B 2 U 24/00 R - S. 12).
Unter Zugrundelegung dieser Empfehlungen haben Dr. K. und insbesondere der Sachverständige Universitäts-
Professor Dr. Dr. Schwanitz, der als Leiter der Arbeitsgruppe "Qualitätssicherung im BK-Verfahren der ABD eV" in der
Beurteilung von Hauterkrankungen besonders erfahren ist, überzeugend ausgeführt, dass eine rentenberechtigende
MdE um mindestens 20 vH nicht erreicht wird.
Entscheidend ist danach, dass die Hauterscheinungen und die Auswirkungen der irritativen Schädigung (waagerechte
Spalte der MdE-Tabelle, S. 37 des dermatologisch-allergologischen Gutachtens vom 4. April 2001) jeweils als
leichtgradig zu beurteilen sind. Der von Dr. K. und Universitäts-Professor Dr. Dr. Schwanitz erhobene Befund
entspricht den Beschreibungen der Hautärztin Dr. I. (S. 10, 14 f. des dermatologisch-allergologischen Gutachtens vom
4. Dezember 1997; S. 14, 15, 27 des dermatologisch-allergologischen Gutachtens vom 4. April 2001). Dass der
Kläger sich in regelmäßiger hautärztlicher Behandlung befindet, steht dieser Wertung nicht entgegen. Entscheidend ist
der klinisch geringgradige ekzematöse Hautzustand, der im Übrigen einer Therapie zur vollständigen Abheilung und
Konsolidierung zugänglich ist (a.a.O., S. 32 f., 44).
Dass der Kläger nach den Ausführungen des Dr. K. im dermatologisch-allergologischen Gutachten vom 4. Dezember
1997 (S. 14) auch Tätigkeiten im feuchten Milieu und verschmutzende Tätigkeiten meiden soll, führt nach den auch
insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Universitäts-Professor Dr. Dr. Schwanitz nicht dazu,
dass die Auswirkungen der irritativen Schädigung als mittelgradig zu beurteilen sind, was zu einer Rentenbewilligung
führen würde. Universitäts-Professor Dr. Dr. Schwanitz hat plausibel begründet, dass insoweit zwischen einer klinisch
relevanten Allergie und einer Empfindlichkeitssteigerung gegenüber irritativen Noxen zu unterscheiden ist. Denn beim
Vorliegen einer klinisch relevanten Allergie ist jeder Kontakt mit dem potenziellen Allergen definitiv zu meiden, da hier
prinzipiell stets ein Rezidiv zu erwarten ist. Demgegenüber ist der Kontakt zu hautirritierenden Substanzen nicht
generell zu meiden, auch wenn dieses wünschenswert ist. Denn einzelne Kontakte führen mit Wahrscheinlichkeit
nicht zu einem Rezidiv, da bei kumulativ-subtoxischen Erkrankungsbildern im Wesentlichen die Dosis-Wirkungs-
Beziehung, d.h. Intensität bzw. Wiederholung der Belastung entscheidend ist. Deshalb kann bei irritativ bedingten
Handekzemen davon ausgegangen werden, dass nach vollständiger Abheilung und Konsolidierung des Hautorgans
prinzipiell zukünftig etwaige Expositionen gegenüber potenziell hautirritierenden Substanzen toleriert werden, ohne
dass dieses erneut zu Rezidiven führt. Dies stimmt mit dem Ergebnis des von dem Sachverständigen durchgeführten
Alkaliresistenztests überein. Danach fanden sich sowohl am beruflich eher stärker belasteten Handrücken als auch
am beruflich eher weniger belasteten Unterarm nach 20minütiger Einwirkung sowohl klinisch als auch
hautphysiologisch objektivierbar nur geringe bzw. nicht signifikante Zeichen einer Epithelschädigung, so dass der
Sachverständige weder das Vorliegen einer wesentlich anlagebedingt erhöhten Hautempfindlichkeit noch eines
irritativen Folgeschadens objektivieren konnte (S. 25, 29, 43 f. des dermatologisch-allergologischen Gutachtens vom
4. April 2001) und folgerichtig zu der Wertung gelangte, dass erst intensive Einwirkungen zu Rezidiven führen. Solche
intensiven Hautbelastungen soll der Kläger meiden (a.a.O., S. 40 f.).
Da die Hauterscheinungen und die Auswirkungen der irritativen Schädigung als leicht zu beurteilen sind, führen
Auswirkungen einer Allergie (senkrechte Spalte der o. g. MdE-Tabelle) hier nicht zu einer MdE um 20 vH. Denn eine
klinisch relevante Allergie besteht nicht (siehe insbesondere S. 35 des dermatologisch-allergologischen Gutachtens
vom 4. April 2001). Selbst wenn vom Vorliegen einer klinischen Relevanz der Sensibilisierung gegenüber der
Kühlschmieremulsion ausgegangen wird, führt dieses zu keiner Änderung in der MdE-Schätzung. Denn es handelt
sich um einen einzelnen Berufsstoff, der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur wenig verbreitet ist (a. a. O., S. 37).
Selbst wenn entgegen den Ausführungen des Sachverständigen eine stärkere Verbreitung der Kühlschmieremulsion
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und damit eine mittelgradige Auswirkung der Allergie unterstellt wird, wird eine MdE
um 20 vH nach der o. g. MdE-Tabelle nicht erreicht (Die Werte in der waagerechten Spalte "leicht" und senkrechten
Spalte "mittelgradig" ergeben eine MdE um 15 vH.).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es für die Schätzung der MdE grundsätzlich nicht rechtserheblich, dass
seine konkrete Einkommenssituation nach Aufgabe der hautbelastenden Tätigkeit ungünstiger als zuvor ist. Denn die
Entschädigung in der gesetzlichen Unfallversicherung wird von dem Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung
beherrscht. Das bedeutet, dass die in Form einer Verletztenrente zu gewährende Entschädigung nicht den
tatsächlichen Minderverdienst ausgleichen soll, sondern nach dem Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des
Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten des Verletzten vor und nach dem Arbeitsunfall zu bemessen ist.
Dieser Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung, der für den Verletzten überwiegend einen Vorteil bedeutet
(BSGE 39, 31, 33), wird durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt. In die Richtung dieser Norm zielt das
Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren.
Nach § 581 Abs. 2 sind bei der Bemessung der MdE Nachteile zu berücksichtigen, die der Verletzte dadurch erleidet,
dass er bestimmte, von ihm erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge der BK nicht mehr
oder nur noch in vermindertem Umfange nutzen kann, soweit sie nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihm
zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Dass diese Bestimmung den Grundsatz der abstrakten
Schadensbemessung nicht einschränkt, wird schon daran deutlich, dass auch hier nur eine angemessene Erhöhung
der MdE, nicht jedoch ein rechnerischer Ausgleich des tatsächlichen - konkreten - Schadens erfolgen kann (BSG
SozR 3-2200 § 581 Nr. 7, S. 32 - st. Rspr.). Eine durch die Aufgabe einer gefährden-den Tätigkeit verursachte
Minderung des Verdienstes wird vielmehr durch die Gewährung einer Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV
ausgeglichen, die der Kläger auch erhalten hat. Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im
Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO erst dann vor, wenn sich die Folgen eines Versicherungsfalles so auswirken, dass
eine gezielte Fähigkeit, die zum Lebensberuf geworden ist, nicht mehr ausgeübt werden kann und dass die
Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf des Versicherten bei der Bewertung der MdE zu einer unbilligen
Härte führt. Eine unbillige Härte liegt nicht schon deshalb vor, weil der Versicherte seinen erlernten Beruf nicht mehr
ausüben kann. Erforderlich sind vielmehr besondere Fertigkeiten. So hat das Bundessozialgericht (BSG) eine unbillige
Härte beispielsweise angenommen bei einem 60jährigen Geiger nach einer Handverletzung (BSGE 4, 294) und bei
einem Kaffeegroßröster nach dem Verlust des Geruchsvermögens (SozR Nr. 10 zu § 581 RVO). Bei einem
Versicherten, der mit 42 Jahren einen Arbeitsunfall erlitten hatte, hat das BSG die besondere berufliche Betroffenheit
verneint, weil in diesem Alter eine berufliche Anpassung zumutbar ist (Urteil vom 31. Oktober 1972 - 2 RU 169/70).
Bei Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ist eine unbillige Härte iSd § 581 Abs. 2
RVO zu verneinen. Der Kläger hat über die Ausbildung zum Feinmechaniker hinaus sich schon keine besonderen
beruflichen Fertigkeiten angeeignet. Des Weiteren hat die Beklagte ihm eine Umschulung zum Bauzeichner finanziert
und ist auch bereit, ihm wegen der Schwierigkeit, in diesem Beruf einen Arbeitsplatz zu finden, eine weitere
Umschulung zu bewilligen. Dieses Angebot sollte der erst 35jährige Kläger in seinem eigenen Interesse aufgreifen.
Da eine rentenberechtigende MdE aus den genannten Gründen nicht vorliegt, muss der Senat nicht prüfen, ob der
Kläger beruflich wieder hautbelastende Tätigkeiten ausübt (vgl. die Ausführungen im dermatologisch-allergologischen
Gutachten vom 4. April 2001), was einer Rentengewährung entgegenstehen würde (vgl. die Ausführungen im
angefochtenen Bescheid).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.