Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.11.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 18.11.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 11 U 147/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 478/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 22. November 2001 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente. Streitig ist die Berufskrankheit (BK) Nr. 2108 der Anlage (Anl.)
zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV: bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule - LWS - durch
langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung).
Die Beklagte lehnte eine Entschädigung mit Bescheid vom 10. Februar 2000 ab, nachdem der Technische
Aufsichtsdienst (TAD) mitgeteilt hatte, dass der Kläger in den Jahren 1966 bis 1973 als Kfz- und Bauschlosser
lediglich an ungefähr 90 Arbeitstagen pro Jahr Lastgewichte von wenigstens 20 kg nur 15 mal je Arbeitsschicht und
als Kfz-Mechaniker auch auf Baustellen in den Jahren 1973 bis 1998 lediglich an 100 Arbeitstagen pro Jahr
Lastgewichte von wenigstens 20 kg nur 17 mal pro Arbeitsschicht habe heben müssen. Arbeiten in extremer
Rumpfbeugehaltung seien nicht vorgekommen (Stellungnahme vom 7. Dezember 1999). Eine schädigende Einwirkung
könne deshalb nicht festgestellt werden. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 29.
August 2000).
Dagegen richtet sich die am 28. September 2000 vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhobene Klage. Das SG hat
zunächst den Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. C. vom 14. November 2000 mit weiteren
Facharztbefunden, medizinische Unterlagen der LVA und die Gerichtsakte S 32 U 29/00 zu dem Rechtsstreit der
Beteiligten über die Feststellung der BK Nr. 2109 der Anl. zur BKV (bandscheibenbedingte Erkrankungen der
Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter) beigezogen. Die Klage ist durch Urteil
vom 22. November 2001 abgewiesen worden: Zum einen erfülle der Kläger bereits nicht die arbeitstechnischen
Voraussetzungen der BK Nr. 2108. Zum anderen habe Prof. Dr. D. in dem Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen S 32 U
29/00 herausgearbeitet, dass ein generalisiertes degeneratives Krankheitsbild des Stütz- und Bewegungsapparates
bestehe, das gegen eine berufliche Verursachung der Veränderungen der LWS des Klägers spreche.
Gegen das ihm am 6. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Dezember 2001 Berufung eingelegt. Er
ist der Ansicht, aufgrund der 25-jährigen Arbeit als Kfz- und Bauschlosser, insbesondere aufgrund der
Baustellentätigkeit, die Voraussetzungen der BK Nr. 2108 zu erfüllen und beantragt sinngemäß,
1. das Urteil des SG Hildesheim vom 22. November 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2000 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2000 aufzuheben,
2. seine Wirbelsäulenerkrankung als BK Nr. 2108 der Anl. zur BKV festzustellen,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 vom Hundert der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hildesheim vom 22. November 2001 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten durch Verfügung des Berichterstatters vom 20. September 2002 darauf hingewiesen,
dass gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden solle. Ihnen ist Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben worden.
Dem Senat haben neben den Prozessakten und den Verwaltungsakten der Beklagten die Akten des SG Hildesheim
zum Az S 32 U 29/00 und medizinische Unterlagen der LVA Hannover vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Der Senat hält das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich. Die Entscheidung konnte deshalb durch Beschluss ergehen (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das SG hat die - hinsichtlich des Feststellungsantrags gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 3 SGG - zulässige Klage zu Recht
abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen zur Feststellung der BK Nr. 2108
der Anl. zur BKV sind nicht erfüllt. Deshalb hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente (§
56 Sozialgesetzbuch VII).
Es ist nicht von vornherein biologisch plausibel, dass körperliche Arbeit bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS
wesentlich mitverursacht. Denn im Gegensatz zu toxischen Stoffen, die in keiner Dosis gesund sind, lebt die
Wirbelsäule von Bewegung und Belastung (vgl. Ludolph/Schroeter in: Weber/Valentin, Begutachtung der neuen BKen
der Wirbelsäule, 1997, 79, 82). Deshalb werden von der BK Nr. 2108 als möglicherweise schädigende
Berufstätigkeiten nur langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten und Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung
erfasst. Bei der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe orientiert sich der erkennende Senat an den vom
früheren Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Merkblatt für die ärztliche Untersuchung
zu dieser BK.
Danach müssen - wie das SG bereits zutreffend dargestellt hat - Lastgewichte im Alter zwischen 18 und 39 Jahren
von wenigstens 25 und ab 40 Jahren von wenigstens 20 kg durchschnittlich wenigstens 40 mal je Arbeitsschicht in
der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten gehoben oder getragen worden sein. Unter Arbeiten in extremer
Rumpfbeugehaltung sind Arbeiten in Arbeitsräumen zu verstehen, die niedriger als 1 m sind und die deshalb - wie
bestimmte Tätigkeiten im Untertagebergbau - eine ständig gebeugte Körperhaltung erzwingen, sowie solche
Tätigkeiten, bei denen aus der aufrechten Haltung - wie bei Stahlbetonbauern im Hochbau - um mehr als 90 Grad
gebeugt wird. Die Merkblätter sind zwar rechtlich unverbindlich, stellen aber eine wichtige, wenn auch nicht unbedingt
ausreichende Informationsquelle für die Praxis dar (BSG SozR 3-2200 § 551 Nr. 16, S. 86). Es ist für den Senat kein
Anhaltspunkt ersichtlich, der dafür spricht, die in dem Merkblatt zu der BK Nr. 2108 genannten Voraussetzungen
abzuschwächen (vgl. auch LSG Niedersachsen Breithaupt 2002, 111). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger
ausweislich der Stellungnahme des TAD vom 7. Dezember 1999 bei weitem nicht. Es besteht für den Senat kein
Grund, an den Erhebungen des TAD zu zweifeln. Denn diese beruhen auf Angaben des Klägers und praxisorientierten
Maximalwerten (Stellungnahme der technischen Aufsichtsbeamtin E. vom 2. Juli 2002). Auch der Kläger hat die
Ausführungen des TAD in den Stellungnahmen vom 7. Dezember 1999 und 2. Juli 2002 nicht substantiiert im
Einzelnen angegriffen. Vielmehr hat er allgemein auf seine Tätigkeit auf Baustellen aufmerksam gemacht, die der
TAD jedoch berücksichtigt hat.
Darüber hinaus hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass das von Prof. Dr. D. beschriebene generalisierte
degenerative Krankheitsbild des Stütz- und Bewegungsapparats auf eine starke konstitutionelle Veranlagung zum
Bandscheibenverschleiß hinweist und gegen eine wesentliche Mitursächlichkeit äußerer Einwirkung für die Erkrankung
der LWS spricht (vgl. auch LSG Niedersachsen Breithaupt 2000, 818, 822; Mehrtens/Perlebach, BKV, Kommentar,
Anm. 7.1, S. 27 m.w.N.). Es liegt auf der Hand, dass die schicksalhaften Prozesse, die für die übrigen Veränderungen
am Stütz- und Bewegungsapparat verantwortlich sind, auch für die Veränderungen an der LWS wesentlich ursächlich
sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.