Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.07.2001

LSG Nsb: erwerbsfähigkeit, arbeitsamt, portugiesisch, umschulung, maler, ausbildung, gefährdung, rauch, staub, einzelunterricht

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 17.07.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 8a RI 80376/95
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 2 RI 80/98
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 14. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Versagung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation (Reha).
Der im Juni 1960 geborene Kläger absolvierte bis März 1979 eine Ausbildung zum Maler und Lackierer und wurde von
seiner Ausbildungsfirma bis Ende 1979 als Geselle weiterbeschäftigt. Anschließend unterzog er sich der Wehrpflicht
und war bei der Bundeswehr in der Folgezeit bis Ende 1991 Zeitsoldat. Dort wurde der Kläger anfänglich als
Wachsoldat eingesetzt und dann der Fahrbereitschaft zugeteilt, die ihn bis Juni 1982 zum
Berufskraftfahrer/Fachrichtung Güterverkehr ausbildete. Ende Juli 1982 wurde der Kläger im Bundeswehrkrankenhaus
Osnabrück vorgestellt. Er gab an, seit mindestens drei Jahren wiederholt Ekzeme im Bereich der Fingerflanken und
zwischen den Fingern beidseits zu haben. Dr. H. nahm ein Kontaktekzem an und schlug eine Salbenbehandlung mit
Epikutantestung nach Abheilung vor. Während der Abheilungsphase von ca. acht Tagen dürfe der Kläger keinen
Kontakt mit technischen Ölen, Fetten, Schmutz usw. haben (Bericht vom 28. Juli 1982).
Nach Einsätzen in den Bundeswehrstandorten Diepholz und Lohne wurde der Kläger ab Juli 1985 nach Beja in
Portugal versetzt. Dort war er als Schreiber der Schirrmeisterei im aktiven Militärdienst tätig. Seine Aufgabe bestand
in der Führung der Lebenslaufakten der Kraftfahrzeuge, der Überwachung der Wartungsintervalle und der
Zweitschlüssel, der Sortierung der Fahrbefehle und der Teilnahme an Unfallaufnahmen. Der Kläger war auch, wie
bereits zuvor in Deutschland, bei Wartungsarbeiten an Kraftfahrzeugen eingesetzt, wobei Hautschutzpräparate und
Arbeitshandschuhe zur Verfügung standen. Seit 1988 hatte er sich neben dem Militärdienst einen Gastronomiebetrieb
in Beja aufgebaut. Nach eigenen Angaben handelte es sich dabei um ein Restaurant, in dem ein Geschäftsführer und
ca. 7 – 10 Mitarbeiter haupt- und nebenberuflich tätig waren. Er selbst will dort Kontrolltätigkeiten und
Buchhaltungsarbeiten verrichtet haben. Nach Ende des Dienstverhältnisses als Zeitsoldat bei der Bundeswehr
besuchte der Kläger weiterhin ganztägig im Fach Portugiesisch eine Sprachschule in Lissabon. Daneben half er im
eigenen Betrieb in Beja aus. Seine Übergangsgebührnisse hatte er sich für den gesamten Anspruchszeitraum in einer
Summe auszahlen lassen.
Als der Bundeswehrstandort Beja in Portugal Mitte 1993 geschlossen wurde, kehrte der Kläger nach Deutschland
zurück, meldete sich im Juli 1994 beim Arbeitsamt Oldenburg arbeitslos und beantragte dort im August 1994
Leistungen für berufliche Reha. Anlässlich der Untersuchung Ende August 1994 fand Arbeitsamtsarzt Dr. I. unter
anderem ein grobschuppiges Ekzem an beiden Handtellern und stellte ein atopisches Ekzem und Überempfindlichkeit
gegen Hausstaub fest. Das Leistungsvermögen schätzte der Gutachter dahin ein, dass der Kläger vollschichtig
mittelschwere bis schwere Tätigkeiten in den drei Haltungsarten, ohne Arbeiten im Knien oder in Zwangshaltungen
und solchen, die mit Staub, Rauch, Gasen und Dämpfen sowie Schmutz und hautbelastenden Stoffen verbunden
seien, ausführen könne (Gutachten vom 30. August 1994). Das Reha-Beratungsgespräch am 20. September 1994
ergab, dass der Kläger sich bei der inlingua-Sprachschule in Oldenburg zum Europareferenten ausbilden lassen wollte
und das Arbeitsamt Eingliederungsvorschläge an die Bau-Berufsgenossenschaft (BG) und die Beigeladene zu 1) in
Aussicht stellte, die die Dienstzeit des Klägers bei der Bundeswehr nachversichert hatte.
Unter dem 26. September 1994 schlug das Arbeitsamt der BG nach Eingang von Ausbildungsnachweisen die
Teilnahme des Klägers an der beruflichen Bildungsmaßnahme "Europareferent mit Einzelunterricht Portugiesisch" bei
der inlingua-Sprachschule in Oldenburg vom 1. Oktober 1994 bis zum 30. September 1996 vor. Diesen
Eingliederungsvorschlag übersandte es mit dem Vermerk über die Beratung des Klägers am 20. September 1994. Die
BG hatte auf die Anzeige der Fachärztin für Hautkrankheiten und Allergologie J. vom 22. August 1994 ein
Berufskrankheitenverfahren eingeleitet. Die behandelnde Ärztin hatte eine atypische Konstitution mit
Hausstaubsensibilisierung sowie ein chronisch-degeneratives Handekzem diagnostiziert. Der Kläger hatte angegeben,
dass es bei der Bundeswehr während der Bürotätigkeit zu einer Abheilung des Ekzems und bei Tätigkeiten am Kfz zu
erneuter Ausbreitung gekommen sei.
Mit Schreiben vom 27. September 1994 gab das Arbeitsamt den Reha-Antrag des Klägers mit Befunden und Anlagen
an die Beigeladene zu 1) ab, die ihn an die Beklagte weiterleitete.
Die Beklagte ließ die übermittelten medizinischen Unterlagen durch ihren Sozialmedizinischen Dienst auswerten. In
seiner Stellungnahme vom 4. Mai 1995 hielt dieser den Kläger auf der Grundlage des arbeitsamtsärztlichen
Gutachtens vom 30. August 1994 noch für fähig, leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen,
nicht in Zwangshaltungen, insbesondere im Knien und in Hockstellung und unter Ausschluss von Tätigkeiten mit
hautbelastenden Stoffen, Schmutzarbeiten und Arbeiten unter Exposition von Rauch, Staub, Gasen und Dämpfen,
vollschichtig zu verrichten. Tätigkeiten im erlernten Beruf als Maler und Lackierer seien ungeeignet. Eine Tätigkeit als
Berufskraftfahrer könne bei leidensgerechtem Arbeitseinsatz noch verrichtet werden.
Nachdem der Kläger, der seit dem 1. Oktober 1994 die inlingua-Sprachschule in Oldenburg besuchte, im August 1995
Untätigkeitsklage erhoben hatte, lehnte die Beklagte seinen Antrag auf Gewährung berufsfördernder Leistungen ab.
Zwar lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor, nicht aber die persönlichen Voraussetzungen. Mit
einem Leistungsvermögen für mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen könne der Kläger noch als
Berufskraftfahrer tätig sein. Diese Tätigkeit habe er langjährig ausgeübt, sodass sie medizinisch und sozial zumutbar
sei (Bescheid vom 10. Oktober 1995).
Hiergegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein. Er könne noch körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten
mit weiteren Einschränkungen vollschichtig verrichten und seine Erwerbsfähigkeit sei weder erheblich gefährdet noch
bereits gemindert, meinte die Beklagte. So könne er noch Tätigkeiten als Auslieferungsfahrer leichter Waren,
Gabelstaplerfahrer, Registrator, Bürohilfskraft, Telefonist u.ä. verrichten. Für solche Berufe sei eine Umschulung nicht
erforderlich, da sie nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden könnten. Es sei keine
Umschulung, sondern lediglich die Vermittlung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes durch die Arbeitsverwaltung
erforderlich (Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 1996).
Im anschließenden Klageverfahren, das das Sozialgericht (SG) Oldenburg mit dem unter dem Aktenzeichen S 8 a J
80045/96 anhängigen Verfahren wegen Untätigkeit verbunden hat, verwies der Kläger auf eine "Stellungnahme zur
Vermittelbarkeit" des Arbeitsamtes Oldenburg vom 16. April 1996, worin ihm nahe gelegt worden sei, die Umschulung
zum Europareferenten abzuschließen, um Chancen auf dem Arbeitsmarkt oberhalb der Ebene der ungelernten
Tätigkeiten zu haben. Ein Kostenträger dafür fand sich auch in den Folgemonaten nicht.
Der Kläger besuchte den Unterricht der inlingua-Sprachschule vom 1. August 1996 an nicht weiter und ließ sich als
Marktkoordinator bei der Firma K. in L. einstellen. Dabei handelt es sich um ein Unternehmen, das
Verkaufspräsentationen für Industrieunternehmen auf Messen, Ausstellungen und in verschiedenen Betrieben des
Einzelhandels durchführt. Er ist dort mit der Koordination der Einsätze und deren Überwachung an den verschiedenen
Einsatzplätzen betraut.
Im Rahmen des Berufskrankheitenverfahrens der BG wurde er von dem Hautarzt und Allergologen Dr. M. im Oktober
1996 nachuntersucht, der das Vorliegen eines atopischen Handekzems bestätigte. Hautbelastende Tätigkeiten seien
hier ungeeignet. Die bereits durchgeführte Ausbildung zum Wirtschaftskorrespondenten könne aus dermatologischer
Sicht begrüßt werden. Zwischen der Hauterkrankung und der Tätigkeit als Maler bzw. als Soldat bestehe kein
wesentlicher ursächlicher Zusammenhang. Auch liege keine vorübergehende oder richtunggebende Verschlimmerung
des anlagebedingten Leidens vor. Ein Zwang zur Aufgabe dieser Tätigkeiten sei nach den zur Verfügung stehenden
Unterlagen nicht festzustellen (Gutachten vom 14. Oktober 1996). Daraufhin lehnte die BG eine Entschädigung aus
der gesetzlichen Unfallversicherung mit Bescheid vom 28. Mai 1997 ab. Sie führte darin ferner aus, die Kosten für
eine berufliche Neuorientierung könnten wegen der nicht berufsabhängigen Krankheitserscheinungen nicht
übernommen werden. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wurde bisher einvernehmlich nicht
entschieden.
Das SG hat die Akte der BG beigezogen und die Klage gegen die Ablehnung berufsfördernder Leistungen durch
Gerichtsbescheid vom 14. Januar 1998 abgewiesen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit wegen Untätigkeit der
Beklagten für erledigt erklärt hatten. Zur Begründung hat es auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Danach sei
die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger berufliche Reha-Leistungen zu gewähren.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, dass es ihm um die Finanzierung der
Umschulungsmaßnahme zum Europareferenten gehe. Der Abschlussprüfung in Oldenburg wolle er sich nicht mehr
unterziehen. Der Kläger hält demgemäß nicht mehr an seinem Verpflichtungsbegehren fest und beantragt inhaltlich,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 14. Januar 1998 aufzuheben,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, seine Teilnahme an der Bildungsmaßnahme
"Wirtschaftskorrespondent IHK/Europareferent mit Einzelunterricht Portugiesisch" bei der inlingua-Sprachschule in
Oldenburg zu fördern.
Oldenburg zu fördern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der berufliche Status des Klägers sei nach der von ihm zuletzt vor Antragstellung ausgeübten
versicherungspflichtigen Tätigkeit als Zeitsoldat zu beurteilen. Er habe dort Tätigkeiten im Büro, insbesondere in der
Einsatzstelle für Logistik, ausgeübt. Ähnliche Bürotätigkeiten seien ihm ohne Durchführung einer Umschulung
möglich. Aufgrund der abgelegten Berufskraftfahrerprüfung und der Tätigkeit in der Logistik könne ihm eine Tätigkeit
als Tourenplaner bei einer Spedition zugemutet werden. Auch die weiteren im Widerspruchsbescheid genannten
Verweisungstätigkeiten seien sozial und gesundheitlich zumutbar.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellen keine Anträge.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren die Reha-Akte des Arbeitsamtes Oldenburg, die Akten des
Berufskrankheitenverfahrens der BG und die Berufsförderungsakte des Kreiswehrersatzamtes Oldenburg beigezogen.
Er hat ferner den Arbeitsberater N. vom Arbeitsamt Oldenburg als berufskundigen Sachverständigen gehört. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. November
1999 verwiesen. Sodann hat der Senat den ehemaligen Hauptfeldwebel O. zu der vom Kläger in Beja ausgeübten
Tätigkeit vernommen. Dieser hat angegeben, der Kläger sei als Hauptgefreiter Schreiber in der Schirrmeisterei
gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten auch hinsichtlich der Ausführungen des weiter gehörten berufskundigen
Sachverständigen, des Arbeitsberaters für Behinderte P., wird auf das Protokoll des Erörterungs- und
Beweisaufnahmetermins vom 19. Januar 2000 verwiesen. Ferner hat der Senat eine Auskunft der inlingua-
Sprachschule zur Ausbildung zum Wirtschaftskorrespondenten (IHK) bzw. als Europareferent mit Einzelunterricht
Portugiesisch beigezogen und erneut den berufskundigen Sachverständigen P. gehört. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2001 verwiesen.
Außer den Gerichtsakten und den Verwaltungsakten der Beklagten haben die Akten der Bau-Berufsgenossenschaft
Hannover – Bezirksverwaltung Bremen (Az. Q.) und die Berufsförderungsakte der Bundeswehr (R.) vorgelegen und
sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und somit
zulässig. Sie ist aber ebenso unbegründet wie die Klage mit dem im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten
Feststellungsantrag.
Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der ursprünglich angefochtene
Verwaltungsakt, der sich durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein
berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Der Kläger hat offensichtlich als Marktkoordinator bei der Fa. K.
einen dauerhaften Arbeitsplatz erhalten, den er auch jetzt noch inne hat. Die Anforderungen dieser Tätigkeit im
verwaltend-organisatorischen Bereich mit Planung, Koordination und Überwachung von Verkaufspräsentationen
industrieller Produkte entsprechen nach überzeugender Beurteilung seitens des berufskundigen Sachverständigen P.
seinem in der Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten vom 4. Mai 1995 im Einzelnen
dargelegten Restleistungsvermögen. Der Bescheid vom 10. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 8. Januar 1996, mit dem die Beklagte ihre Verpflichtung zu berufsfördernden Leistungen verneint hat, hat sich
damit durch die zwischenzeitlich erfolgte Reintegration in das Erwerbsleben und durch Zeitablauf erledigt.
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist dem Kläger zwar zuzubilligen.
Dafür genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder
ideeller Art sein kann (vgl. BSG SozR 2-4100 § 91 AFG Nr. 5; SozR 3-2500 § 126 SGB V Nr. 2). Entscheidend ist,
dass die angestrebte gerichtliche Entscheidung geeignet sein kann, die Position des Betroffenen zu verbessern. So
liegen die Verhältnisse hier. Denn im Falle selbst beschaffter Rehabilitation wäre die Beklagte zur nachträglichen
Zahlung von Übergangsgeld verpflichtet, wenn sie die Gewährung der Leistungen rechtswidrig unterlassen hätte. In
einem solchen Falle wäre der Versicherte so zu stellen, als ob er die beantragten Leistungen rechtzeitig erhalten
hätte; geldliche Leistungen, hier in Gestalt von Übergangsgeld neben der aus Bundeswehrmitteln zu bestreitenden
eigentlichen schulischen Ausbildung, wären daher noch im Nachhinein zu gewähren (vgl. dazu auch BSG SozR 2200
§ 1237 RVO Nr. 18; BSG SozR 2200 § 1236 Nrn. 14, 15, 16, 24; § 1237a RVO Nrn. 10 und 15). Aber die Beklagte
hatte hier zutreffend die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung berufsfördernder Leistungen zum Zeitpunkt
der letzten Verwaltungsentscheidung verneint.
Nach § 10 SGB VI erfüllen Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Rehabilitation,
1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich
gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich durch die Leistungen a) bei erheblicher Gefährdung der
Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit
diese wesentlich gebessert oder wieder hergestellt werden kann oder der Eintritt von Erwerbsunfähigkeit,
Berufsunfähigkeit oder im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.
Hier fehlte es bereits an einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Klägers aus Krankheitsgründen. Die
Erwerbsfähigkeit ist erheblich gefährdet, wenn auf Grund der nach dem Gesundheitszustand zu erwartenden
Entwicklung und nach bisheriger Erfahrung damit gerechnet werden muss, dass ohne Reha-Leistung Minderung der
Erwerbsfähigkeit, d.h. der Fähigkeit eines Versicherten, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm
nach seinen gesamten Kenntnissen und körperlichen wie geistigen Fähigkeiten im ganzen Bereich des
wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen, eintritt. Diese für das Recht der Unfallversicherung
entwickelte Definition des Begriffs der Erwerbsfähigkeit wird auch für die Rentenversicherung anerkannt (Eicher,
Haase, Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 10 SGB VI Anm. 2a). Mit seinem vor
allem auf Grund des grobschuppigen atopischen Ekzems an den Händen und eines beginnenden Verschleissleidens
der Kniescheiben auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in den drei Haltungsarten ohne Zwangshaltungen,
insbesondere im Knien und in Hockstellung, ohne Ausführung von Arbeiten mit hautbelastenden Stoffen, ohne
Schmutzarbeiten und ohne Exposition von Rauch, Staub, Gasen und Dämpfen eingeschränkten Leistungsvermögen
hätte der Kläger nach seiner Rückkehr nach Deutschland Tätigkeiten im Bereich seines früher versicherungspflichtig
ausgeübten Ausbildungsberufes als Maler und Lackierer nicht mehr ausüben können. Ebenso wenig kam für ihn
damals eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer in Betracht, bei der mit technischen Ölen und Schmierstoffen umgegangen
werden musste. Nicht erwiesen ist jedoch, dass er in S. im Rahmen seines Dienstverhältnisses als Zeitsoldat zuletzt
Arbeitsleistungen mit entsprechender Exposition zu erbringen hatte. So hat der Zeuge T. bekundet, dass der Kläger
mehrjährig eine Tätigkeit als Schreiber einer Fahrbereitschaft von 90 bis 100 Kraftfahrzeugen ausgeübt und dabei dem
Leiter dieser Einheit, dem Zeugen, verwaltend-organisatorisch zugearbeitet hat. So hat der Kläger die Lebenslaufakten
der einzelnen Kraftfahrzeuge geführt, auf deren Inspektionsintervalle geachtet, die Zweitschlüssel überwacht und bei
Unfallaufnahmen mitgewirkt. Einen den dabei erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen entsprechenden
Dauerarbeitsplatz hätte der Kläger nach den überzeugenden Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen P.
in Deutschland auch als ziviler Mitarbeiter außerhalb der Bundeswehr, z.B. bei Polizeieinheiten erhalten können. Auch
bei der Bereitschaftspolizei gab es danach derartige Fahrbereitschaften, die außer mit einer technisch versierten Kraft
auf der Qualifikationsebene Kfz-Meister mit einer Schreibkraft besetzt waren, die wie bei der Bundeswehr ebenfalls
ohne Vorkenntnisse Hilfstätigkeiten der verwaltend-organisatorischen Art ausführte. Bundesweit war davon
auszugehen, dass in jeder Stadt eine entsprechende Organisationseinheit bestand. Auch hier waren BAT-Angestellte
beschäftigt. Auf Grund seiner langen Dienstzeit als Zeitsoldat hätte der Kläger bei den genannten öffentlichen
Arbeitgebern als bevorzugter Bewerber gegolten und demgemäß zum damaligen Zeitpunkt eine reelle Chance auf
einen Arbeitsplatz im Bürodienst einer Fahrbereitschaft von Polizeieinheiten gehabt, ohne dass er mit technischen
Ölen und Schmierstoffen hätte umgehen müssen, weil es bei den Fahrbereitschaften hier eine Arbeitsplatzteilung
zwischen dem technischen Personal einerseits und dem Büropersonal andererseits gegeben hat. Nach diesen
Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen, der auch auf entsprechende Stellenausschreibungen für
Bürohilfskräfte bzw. Schreibkräfte von Fahrbereitschaften verwiesen hat, muss festgestellt werden, dass der Kläger
nach seiner Rückkehr aus S. auf dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland eine reelle Chance gehabt hat,
einen seiner langjährigen Tätigkeit als Zeitsoldat bei der Bundeswehr entsprechenden Arbeitsplatz als Schreibkraft in
der Fahrbereitschaft von Polizeieinheiten oder beim Bundesgrenzschutz zu erlangen. Bei dieser Sachlage hat aber
keine erhebliche Gefährdung seiner Erwerbsfähigkeit vorgelegen. Nach alledem hatte die Beklagte die Teilnahme an
der Bildungsmaßnahme, die die Sprachschule inlingua in U. durchführte, nicht zu fördern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es liegt kein gesetzlicher Grund vor, die Revision zuzulassen.