Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.08.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 19.08.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 16 V 436/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5 B 73/02 V
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 14. Januar 2002 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrte in einem vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg geführten Rechtsstreit (S 16 V 436/97) die
Feststellung eines Knorpelschadens im linken Kniegelenk als Wehrdienstbeschädigungsfolge (WDB) und die
Gewährung von Ausgleich nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen der Folgen eines am 17. Januar 1995 erlittenen Wegeunfalls.
Bei dem im Januar 1995 mit seinem Kleinkraftrad auf dem Weg zum Dienst erlittenen Unfall stürzte der Kläger auf
das linke Knie. Der unmittelbar nach dem Unfall von ihm aufgesuchte Truppenarzt diagnostizierte eine
Kniegelenksprellung links und leitete eine entsprechende truppenärztliche Behandlung ein. Wegen anhaltender
Beschwerden im linken Knie musste sich der Kläger in der Folgezeit wiederholt in ärztliche Behandlung begeben.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 1996 erkannte das Wehrbereichsgebührnisamt III eine "muskulär voll kompensierte
Ruptur des linken hinteren Kreuzbandes und eine traumatische Innenbandlockerung linkes Kniegelenk” als Folge einer
Wehrdienstbeschädigung an. Ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 SVG bestehe nicht, da dieser erst in Betracht
komme, wenn Folgen einer Wehrdienstbeschädigung vorlägen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um
mindestens 25 v.H. für wenigstens sechs Monate bedingten. Seinen dagegen erhobenen Widerspruch wies die
Wehrbereichsverwaltung  mit Bescheid vom 25. November 1997 zurück.
Das SG hat im nachfolgenden Klageverfahren den Arzt für Orthopädie und Chirurgie Prof. Dr. F. mit der Erstellung des
fachärztlichen Untersuchungsgutachtens vom 15. März 1999 beauftragt. Darin kommt Prof. Dr. F. zu dem Ergebnis,
dass die Schädigungsfolgen mit "muskulär voll kompensierte Ruptur des linken hinteren Kreuzbandes und einer
traumatischen Innenbandlockerung linkes Kniegelenk” korrekt bezeichnet sei und stuft die Bänderschädigung unter
Bezugnahme auf die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach
dem Schwerbehindertengesetz” (AHP) 1983 und 1996 mit einer MdE um 10 vom Hundert (v.H.) ein. Der klinisch
nachweisbare Knorpelschaden an beiden Kniegelenken mit Bewegungsreiben sei weder im Sinne der Entstehung noch
im Sinne einer anzunehmenden Verschlimmerung als WDB anzusehen. Auf Antrag des Klägers hat das SG gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach ambulanter Untersuchung ein fachorthopädisches Gutachten von dem
Orthopäden und Rheumatologen Dr. G. eingeholt. In seinem Gutachten kommt Dr. G. zu dem Schluss, dass der
posttraumatische Kniebinnenschaden links mit Läsion des Gelenkknorpels im Sinne einer sogenannten
posttraumatischen Chondromalazie durch eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG
wahrscheinlich durch den Unfall vom 17. Januar 1995 allein verursacht worden sei. Die diagnostizierte unfallbedingte
Instabilität und der Knorpelschaden im linken Kniegelenk addierten sich unter Berücksichtigung der AHP 1983 bzw.
1996 auf eine MdE um 25 v.H.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2002, zugestellt am 22. Januar 2002, hat das SG den Antrag des Klägers auf
Übernahme der Kosten des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahmen von Dr. G. auf die Staatskasse
abgelehnt, da das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung keine Bedeutung gewonnen habe.
Seine dagegen am 22. Februar 2002 erhobene Beschwerde stützt der Kläger darauf, dass das Gutachten zur weiteren
Sachaufklärung beigetragen habe. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Gutachter Dr. G. mit moderneren
Methoden als der Sachverständige Prof. Dr. F. arbeitet und damit den medizinischen Sachverhalt geklärt habe. Das
SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Nicht-Abhilfeentscheidung vom 4. März 2002).
II. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Das SG hat zu Recht eine Übernahme der durch das Gutachten des H. entstandenen Kosten auf die Staatskasse
abgelehnt.
Über die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem
Ermessen (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das SG hat von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Es hat zutreffend darauf abgestellt, ob das Gutachten für die gerichtliche
Entscheidung Bedeutung gewonnen hat (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, RdNr. 16a zu § 109). Auch nach
Auffassung des erkennenden Senats sind die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens nur dann auf die
Staatskasse zu übernehmen, wenn dieses Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat. Dabei kann nicht
in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Vielmehr kommt es für die Übernahme der
Gutachterkosten allein darauf an, ob das Gutachten wesentliche zusätzliche Erkenntnisse gebracht hat. Das ist dann
anzunehmen, wenn der Gutachter wesentliche, bisher noch nicht bekannte rechtserhebliche Tatsachen feststellt und
sich zu deren Bedeutung für den zu entscheidenden Rechtsstreit äußert.
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. In seinem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten erhebt Dr. G. nämlich keine
neuen - bisher nicht beachteten - Befunde, sondern würdigt lediglich bereits bekannte Befunde in anderer Weise. Da er
allein aufgrund anderer Wertung der bereits festgestellten Diagnosen zu einer abweichenden Einstufung der MdE
gelangt, hat er keine bisher noch nicht bekannten rechtserheblichen Tatsachen festgestellt. Dieser Erkenntnis steht
auch das Beschwerdevorbringen des Klägers, Dr. G. habe im Vergleich zu dem vom SG beauftragten Gutachter Prof.
Dr. F. modernere Behandlungsmethoden angewandt, nicht entgegen. Die moderneren Behandlungsmethoden wären
nur dann von Belang, wenn sie bezüglich der entscheidungserheblichen Tatsachen im Vergleich zum Vorgutachten
wesentliche neue Erkenntnisse gebracht hätten. Dies ist aber - wie bereits dargelegt - gerade nicht der Fall.
Darüber hinaus hat das SG in seinem Urteil vom 29. November 2001 zutreffend darauf hingewiesen, dass die von Dr.
G. allein vom linken Knie durchgeführte Kernspintomographie (vom 21.09.1999) nicht geeignet ist, einen nur auf das
linke Kniegelenk beschränkten Knorpelschaden nachzuweisen. Aufgrund der vorliegenden Befundberichte sowie der
Erkenntnisse des Vorgutachters wäre eine vergleichende Untersuchung beider Kniegelenke erforderlich gewesen, um
eine degenerative konstitutionsbedingte Verschleißerkrankung in Bezug auf den streitbefangenen Knorpelschaden
auszuschließen und einen ursächlichen Zusammenhang mit den wehrdienstlichen Einflüssen wahrscheinlich zu
machen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).