Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 02.10.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 02.10.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 17 SB 383/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5/9 SB 3/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Klägerin der Nachteilsausgleich "RF" (Be-freiung von der
Rundfunkgebührenpflicht) zuerkannt werden kann.
Die Versorgungsverwaltung stellte bei der am 31. Juli 1934 geborenen Klägerin zu-letzt eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE = Grad der Behinderung, GdB) um 80 nach den Grundsätzen des Schwerbehindertengesetzes
(SchwbG) und die Nachteilsausgleiche "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) und "B" (Notwendig-keit ständiger
Begleitung) fest (Abhilfebescheid vom 30. Dezember 1983).
Am 16. Juli 1996 beantragte die Klägerin die Neufeststellung ihres Behindertenstatus sowie den Nachteilsausgleich
&61618;RF&61618;. Das Versorgungsamt (VA) holte Befundberichte des Orthopäden Dr. F. vom 22. August 1996
(u.a. mit Entlassungsbericht des Ortho-pädischen Reha-Klinikums G. vom 5. August 1996) und 12. November 1996
sowie des Arztes H. vom 28. November 1996 ein. Mit Bescheid vom 5. Februar 1997 und Teilabhilfebescheid vom 18.
Juli 1997 stellte es nach versorgungsärztlichem Unter-suchungsgutachten des Dr. I. vom 25. April 1997 mit Wirkung
vom 16. Juli 1996 ei-nen GdB von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "aG" und "B" fest aufgrund fol-gender
Behinderung:
1. komplette Lähmung des rechten Beines, deutliche Teillähmung des lin-ken Beins, künstliches Hüftgelenk rechts,
Blutrücklaufstörungen der Beine, Fehlstatik und Veränderungen des rechten Kniegelenkes, Fuß-fehlstellung beidseits
(verwaltungsinterne Bewertung: 100), 2. Harninkontinenz (verwaltungsinterne Bewertung: 50).
Gleichzeitig lehnte es den Nachteilsausgleich "RF" ab. Der Widerspruch blieb erfolg-los (Widerspruchsbescheid vom
15. Oktober 1997).
Den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin mit der am 17. November 1997 einge-gangenen Klage angegriffen, mit der
sie die Feststellung des Nachteilsausgleichs "RF" begehrt hat. Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat einen
Befundbericht des praktischen Arztes H. vom 30. Juni 1998 eingeholt und mit Gerichtsbescheid vom 24. November
1999 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es
ausgeführt, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 SchwbG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Befreiung von der
Rund-funkgebührenpflicht nach den Fernmeldegebührenvorschriften seien nicht erfüllt. Die hierfür entscheidenden
Maßstäbe ergäben sich aus den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwer-behindertengesetz", Ausgabe 1996 (AHP 1996). Sie hätten bei der Klägerin nicht festgestellt
werden können. Dieser sei eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltun-gen trotz unzweifelhaft bestehender Probleme
zumutbar. Nicht entscheidend sei, ob die Klägerin öffentliche Veranstaltungen in zumutbarer Weise erreichen könne.
Denn hierfür seien bereits die Nachteilsausgleiche "G", "aG" und "B" gewährt worden. Ent-scheidend sei nur die
objektive Möglichkeit einer Teilnahme an öffentlichen Veran-staltungen. Die Klägerin könne mit Rollstuhl und
Begleitpersonal öffentliche Veran-staltungen besuchen. Die Harninkontinenz könne durch entsprechende Hygiene-
maßnahmen in ihren Auswirkungen beschränkt werden. Bei der Beurteilung der Zu-mutbarkeit sei darauf abzustellen,
ob durch den Aufwand des Besuchs an öffentli-chen Veranstaltungen durch den Behinderten Störungen und
Belästigungen der Ver-anstaltung selbst aufträten. Dies könne hier nicht festgestellt werden, weil die Kläge-rin sich
auch geweigert habe, einer fachärztlichen Untersuchung zur Verfügung zu stehen. Etwaige Ermittlungsdefizite gingen
deshalb zu ihren Lasten.
Gegen den am 1. Dezember 1999 abgesandten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit der am 29. Dezember
1999 eingegangenen Berufung. Sie stützt sich darauf, neben ihren ständigen Schmerzen verhinderten örtliche
Gegebenheiten so-wie die Notwendigkeit, ständig die Toilette aufzusuchen, ihre Teilnahme an öffentli-chen
Veranstaltungen. Der unvorhergesehene Tod ihres Ehemannes im Dezember 1999 habe die Klägerin in völlige
Hilflosigkeit gebracht. Fortschreitende Lähmungen und fehlende Muskelkraft ließen von vornherein jegliche
Unternehmung scheitern. Selbst die Teilnahme an der Beisetzung ihres Ehemannes sei ihr nicht möglich ge-wesen.
Eine schriftliche Bewertung allein anhand der Aktenlage empfinde sie als un-gerecht. Transporte zu Veranstaltungen
seien nur unter größten Schwierigkeiten möglich. Hilfsdienste seien kostenaufwendig, würden von der Krankenkasse
nicht getragen und seien von ihr selbst nicht zu finanzieren. Aus diesem Grunde habe sie selbst Arztbesuche
reduzieren müssen. Ein Transport zu Veranstaltungen müsse lange vorher angemeldet werden, so dass spontane
Entschlüsse nicht umsetzbar seien. Eine Betreuung sei auch während der Veranstaltung erforderlich wegen
Schwindelanfällen, die durch Herz-Kreislauf-Probleme hervorgerufen würden. Die Klägerin sei deshalb wiederholt aus
dem Rollstuhl gefallen und habe sich dabei Ver-letzungen zugezogen. Es sei erforderlich, dass die Klägerin andauernd
ihre Sitzposi-tion verändere.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 24. Novem- ber 1999 aufzuheben und die Bescheide
vom 5. Februar 1997 und 18. Juli 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 1997 zu ändern,
2. den Beklagten zu verpflichten, den Nachteilsausgleich "RF" festzustel-len.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Das Landessozialgericht hat einen Befundbericht des Arztes H. vom 16. März 2000 sowie das Gutachten des
Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Niedersach-sen vom 6. März 2000 über die Klägerin beigezogen, welches
Grundlage für die Zu-erkennung der Pflegestufe II nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XI ist. Der Arzt H. hat darüber
hinaus am 29. Juni 2001 nochmals Stellung genommen.
Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge haben die die Klägerin betreffenden Schwerbehindertenakten des VA
Hildesheim (33 142 51-0045 3) vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch
auf die Feststellung, dass die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs
&61618;RF&61618; vorliegen, § 69 Abs 4 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe
be-hinderter Menschen. Der Senat hat dies am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Gesetz anzuwenden, das gegenüber der
von dem SG und dem Beklagten angewandten Vorschrift des § 4 Abs 4 SchwbG insoweit inhaltliche Änderungen
nicht mit sich ge-bracht hat.
Die Klägerin erfüllt auch bei Würdigung des Berufungsvorbringens nicht die Voraus-setzungen, unter denen eine
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vorgesehen ist.
Behinderte sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 3.
September 1992 (Niedersächsisches Gesetzes- und Verordnungsblatt 1992, 239), die ihre Ermächtigungsgrundlage in
Art. 4 § 6 Abs. 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 hat, von der
Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, wenn sie nicht nur vorübergehend um wenigstens 80 v.H. in ihrer
Erwerbsfähigkeit gemindert sind und wegen ihrer Leiden an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen
können. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der MdE von mindestens 80 v.H. mit dem durch den
Teilabhilfebescheid vom 18. Juli 1997 zuerkannten GdB von 100. Indes fehlt es an der weiteren Voraussetzung, dass
sie wegen ihrer Leiden an öffent-lichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann:
Öffentliche Veranstaltungen sind als Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher,
sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art definiert (BSG SozR 3870 § 3 Nrn. 15, 24 und 25; SozR 3-3870 § 4
Nr. 2). Bei dem Begriff der öffentlichen Veranstaltung kommt es nicht auf etwaige Vorlieben eines Behinderten an,
worauf schon das SG zutreffend hingewiesen hat. Vielmehr wird, wie die vorstehende Aufzählung zeigt, die gesamte
Palette möglicher öffentlicher Veranstaltungen in freien oder in geschlossenen Räumen erfasst. Für einen Behin-
derten ist die Möglichkeit der Teilnahme an einer solchen Veranstaltung nur dann nicht gegeben, wenn er wegen
seines Leidens ständig, d.h. allgemein und um-fassend vom Besuch ausgeschlossen ist, also allenfalls an einem
nicht nennens-werten Teil der Gesamtheit solcher öffentlicher Veranstaltungen teilnehmen kann (vgl. zuletzt BSG
SozR 3-3870 § 4 Nrn. 17 und 18).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Denn es gibt keine ärztlichen Be-funde, die belegten, dass ihr die
Teilnahme an solchen öffentlichen Veranstaltungen nicht möglich wäre. Die durch die wasserabführenden
Medikamente bedingte Harn-inkontinenz hindert trotz der damit verbundenen, in der Stellungnahme des Arztes H. vom
29. Juni 2001 hervorgehobenen psychischen Belastung die Teilnahme an öf-fentlichen Veranstaltungen nicht. Die
Klägerin kann durch Benutzung von Inkonti-nenzmaterial den Auswirkungen des Leidens zumutbar begegnen (BSG
SozR 3-3870 § 4 Nr 17). Sie hat zwar vorgetragen, dass sie wegen blutiger Ekzeme u.a. ge-hindert sei,
Inkontinenzmaterial zu verwenden. Dies hat der behandelnde Arzt jedoch nicht erwähnt. Im MDK-Gutachten vom 6.
März 2000 ist von zeitweiligen Einblutun-gen in die Haut die Rede. Durch die ärztlichen Ermittlungen ist eine ständige
Verhin-derung der Benutzung von Inkontinenzmaterial mithin nicht belegt. Die Klägerin hat schon gegenüber dem SG
darauf hingewiesen, dass sie sich insbesondere wegen der nicht mehr besserungsfähigen gesundheitlichen
Einschränkungen, die durch sol-che Untersuchungen nur bestätigt würden, fachärztlichen Untersuchungen nicht mehr
unterziehen werde. Insoweit hat bereits das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass der damit verbundene
Ausschluss weiterer Ermittlungsmöglichkeiten zu Lasten der Klägerin geht.
Ein Anspruch auf Erteilung des Merkzeichens "RF" besteht auch nicht deshalb, weil die Klägerin infolge der Lage der
Wohnung oder erforderlichen weiträumigen Planung von Hilfemaßnahmen konkrete Veranstaltungen nicht besuchen
könnte (BSG SozR 3-3870 § 3 Nr 25). Die erforderliche Hilfestellung wird durch das der Klä-gerin seit dem Bescheid
vom 30. Dezember 1983 zuerkannte Merkmal "B" gewähr-leistet. Auch darauf hat das SG in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung zutref-fend hingewiesen.
Etwaiges subjektives Unbehagen der Klägerin, welches sich in einem Rückzugsver-halten äußern mag, reicht für die
Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "RF" nicht aus. Der Öffentlichkeit ist ein hohes Maß an Belastungen durch
behinderungsbe-dingte Auffälligkeiten zuzumuten, weil das SGB IX wie schon das SchwbG die Ein-gliederung und
nicht die Ausgrenzung Behinderter bezweckt. Empfindsamen Behin-derten steht der Nachteilsausgleich
&61618;RF&61618; nicht deshalb zu, weil sie die Öffentlichkeit um der anderen willen meiden (BSG SozR 3-3870 §
48 Nr 2). Die von dem Arzt H. mitgeteilte depressive Verstimmung hat nicht den Schweregrad einer schwerwiegen-den
psychischen Störung, der ständig die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ausschließt (vgl dazu BSG, Urteil
vom 28. Juni 2000, B 9 SB 2/00 R). Die Vorschrif-ten über eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind eng
auszulegen und einer analogen Anwendung nicht zugänglich. Das ergibt sich aus den kasuistisch in § 1 der
Verordnung geregelten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunk-gebührenpflicht aus sozialen Gründen
sowie aus der Regelung des § 2 der Verord-nung, die als Auffangtatbestand Befreiungen nur in besonderen Härtefällen
und nur durch die Rundfunkanstalt erlaubt (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 2).
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebüh-renpflicht liegen auch nicht schon
deshalb vor, weil die Klägerin außergewöhnlich gehbehindert ist und ständiger Begleitung bedarf. Solange eine
Schwerbehinderte mit technischen Hilfsmitteln und mit Hilfe einer Begleitperson in ihr zumutbarer Weise öffentliche
Veranstaltungen aufsuchen kann, ist sie von der Teilnahme am öffentli-chen Geschehen nicht ausgeschlossen.
Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht auf die Entfernung ihrer Wohnung zu der nächst gelegenen Stätte etwaiger
öffentli-cher Veranstaltungen berufen. Die Unmöglichkeit, diese Veranstaltungen zu errei-chen, wäre nicht
behinderungsbedingt, sondern beruhte auf der räumlichen Entfer-nung oder der tatsächlichen Lage der Wohnung.
Diese wird aber durch den Nachteilsausgleich "RF" nicht erfasst. Das Risiko der räumlichen Entfernung der Wohnung
von Örtlichkeiten für öffentliche Veranstaltungen ist - ähnlich wie das schlechter Witterungsverhältnisse - von
jedermann selbst zu tragen (BSG SozR 3870 § 3 Nr. 25 mwN). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Klägerin
möglicherweise nicht immer von ihrer Tochter mit dem Rollstuhl zu öffentlichen Veranstaltungen ge-bracht werden
kann. Denn es kommt nicht auf die konkret nach den Lebensumstän-den der Behinderten zur Verfügung stehende
Hilfsperson an, vielmehr muss sich die Behinderte im Einzelfall auf die Möglichkeit eines Hin- und Rücktransportes
durch die im allgemeinen gut organisierten Sozialdienste verweisen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).