Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.09.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 05.09.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 8 U 317/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 409/01
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozial-gerichts Osnabrück vom 10. Oktober 2001 wird zurück-
gewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung Ihrer Verletztenrente ab Mai 1998. Streitig ist, ob in den Unfallfolgen
eine wesentliche Besserung eingetreten ist.
Die im August 1944 geborene Klägerin ist in der Arztpraxis ihres Ehemannes als Sprechstundenhilfe beschäftigt. Am
17. Januar 1995 gegen 23.30 Uhr stürzte sie beim Einordnen von Akten aus der Praxis auf der Kellertreppe auf den
rechten Arm (Angaben des Dr. C. vom 15. Februar 1995 und 14. Juli 1995 sowie dessen Unfallanzeige vom März
1995). Sie zog sich dabei eine Radiusköpfchentrüm-merfraktur rechts mit Unterarm- und Handgelenksprellung zu
(Durchgangsarztbe-richt des Dr. D. vom 18. Januar 1995). Am nächsten Morgen suchte sie den Durchgangsarzt Dr.
D. auf und begab sich bis zum 27. Januar 1995 in die statio-näre Behandlung des Krankenhauses E.
(Entlassungsbericht vom 1. März 1995). Die Klägerin war ab ab 1. Juli 1995 wieder arbeitsfähig. Die ambulante
Behand-lung durch Dr. D. endete am 6. Juni 1995, der eine vorübergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
nicht für ausgeschlossen hielt (Arztbrief vom 16. August 1995). Die Beklagte veranlasste das erste Rentengutachten
vom 6. Oktober 1995 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 16. November 1995 durch Dr. D. und stellte gestützt
hierauf mit Bescheid vom 7. Februar 1996 als Folgen des Arbeitsunfalls fest: Minderbelastbarkeit des rechten
Ellenbogens, deutliche Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogengelenkes, Ein-schränkung der
Unterarmdrehbeweglichkeit rechts, Verdickung des rechten El-lenbogengelenks und verworfene Bälkchenstrukturen
des Speichenköpfchens nach operativ versorgtem, knöchern fest verheiltem Speichenköpfchentrümmer-bruch rechts.
Weiterhin gewährte sie vorläufige Verletztenrente zunächst vom 2. März 1995 bis 30. Juni 1995 nach einer MdE um
30 vH und ab 1. Juli 1995 bis auf weiteres nach einer MdE um 20 vH. Mit Schreiben vom 24. Januar 1997 teilte die
Beklagte der Klägerin mit, dass die vorläufige Rente mit Ablauf des 17. Januars 1997 kraft Gesetzes zur Rente auf
unbestimmte Zeit geworden sei. Im Januar 1998 veranlasste die Beklagte die Be-gutachtung durch Prof. Dr. F.
(Gutachten vom 26. Februar 1998), die die MdE mit 10 vH bewerteten. Daraufhin führte die Beklagte die Anhörung
durch und entzog mit Bescheid vom 23. April 1998 die Verletztenrente mit Wirkung ab Mai 1998. Es sei eine
wesentliche Besserung in den dem Bescheid vom 7. Februar 1996 zugrundeliegenden Verhältnissen eingetreten. Die
Belastbarkeit des Ellenbogens und die Beweglichkeit des Ellenbogengelenks habe zugenommen. Eine Ver-dickung
des Ellenbogengelenks sei nicht mehr nachweisbar.
Im Widerspruchsverfahren räumte die Klägerin eine Besserung ein, verwies aber auf eine Streckhemmung von 20
Grad sowie eine Einschränkung der Drehbe-weglichkeit von 30 Grad bei der Einwärtsdrehung. Nach den
Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht betrage die MdE 20 vH. Sie habe
nach wie vor erhebliche Schmerzen im rechten Unterarm und sei in der Beweglichkeit weiterhin stark einschränkt. Mit
Widerspruchsbescheid vom 23. September 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 16. Oktober 1998 Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat eine Auskunft des Dr. C.
vom 19. April 1999 beigezo-gen und das Gutachten des Chirurgen Dr. G. vom 25. Mai 1999 eingeholt. Da-nach ist auf
Antrag der Klägerin das Gutachten des Dr. H. vom 21. September 2000 erstattet worden. Mit Urteil vom 10. Oktober
2001 hat das SG Osnabrück die Klage abgewiesen. In den gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin sei seit der
letzten Begutachtung durch Dr. D. vom 6. Oktober 1995 eine Besserung eingetreten. Es läge nur noch ein
Streckdefizit von 5 Grad und ein Beugedefizit von 15 Grad vor, und die Schwellneigung bestehe auch nicht mehr in
dem von Dr. D. beschriebenen Um-fang. Zudem lasse die muskuläre Beschaffenheit beider Arme nicht auf eine we-
sentliche Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit schließen. Dr. G. wie auch Prof. Dr. I. beschrieben eine geringere
funktionelle Einschränkung des rechten Armes. Der Einschätzung des Dr. H., dass wegen der eingeschränkten
Drehfähigkeit des rechten Unterarmes eine MdE von 20 vH angemessen sei, habe sich die Kammer nicht anschließen
können, da diese Verschlechterung nur gering sei.
Gegen das ihr am 25. Oktober 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. November 2001 Berufung eingelegt. Sie
trägt vor, das SG habe das Gutachten des Dr. H. falsch interpretiert. Dieser Arzt habe ausweislich seiner von ihr
vorge-legten Stellungnahme vom 18. Oktober 2001 gerade keine Besserung in ihren gesundheitlichen Verhältnissen
festzustellen vermocht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Osnabrück vom 10. Oktober 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 23. April 1998 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 23. September 1998 aufzuheben,
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Osnabrück vom 10. Oktober 2001 zurückzuweisen.
Dr. H. bestätige in seiner ergänzenden Stellungnahme, dass die Dauerrente zu Recht gewährt worden sei, weil die
Unfallfolgen damals gravierender gewesen seien als heute, und dass die von ihm am 18. September 2000 erhobenen
Be-funde noch nicht für eine MdE von 20 vH ausreichen würden. Damit mache er deutlich, dass eine wesentliche
Besserung eingetreten sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte
Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die an-
gefochtenen Bescheide der Beklagten, mit der diese die Verletztenrente der Klä-gerin ab 1. Mai 1998 entzogen hat,
sind rechtmäßig. Die Klägerin hat ab 1. Mai 1998 keinen Anspruch auf Verletztenrente mehr. In den unfallbedingten
gesund-heitlichen Verhältnissen der Klägerin ist eine wesentliche Besserung eingetreten, die eine Entziehung der
Rente nach § 48 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) rechtfertigt. Denn die unfallbedingten Gesundheitsstörungen
haben sich seit dem Rentenbewilligungsbescheid vom 7. Februar 1996 wesentlich, d.h. um mehr als 5 vH, gebessert
(§ 48 SGB X; §§ 76 Abs. 3, 73 Abs. 3 SGB VII) und bedin-gen ab Mai 1998 keine MdE um 20 vH mehr.
Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung der Verletztenrente der Klägerin ist § 48 SGB X. Danach ist ein
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen Verhältnissen,
die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Um einen solchen
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt es sich bei dem Bescheid vom 7. Februar 1996, mit dem der Klägerin eine
Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH bewilligt worden ist. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung erfordert
einen Vergleich zwischen den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten rechtsver-bindlich gewordenen Feststellung und
dem Entziehungszeitpunkt, hier im April 1998. Da die vorläufige Verletztenrente der Klägerin mit Wirkung vom 17.
Januar 1997 kraft Gesetzes in eine Dauerrente umgewandelt worden ist, ist bei diesem Vergleich auf das Gutachten
des Dr. D. vom 6. Oktober 1995, das der Feststel-lung der vorläufigen Verletztenrente (Bescheid vom 7. Februar
1996) zugrunde-gelegen hat, abzustellen (BSG Urteil vom 23. Juni 1983, - 5 a R Kn U 2/82, in BSGE S. 165 ff).
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind hiernach die Entziehungsvorausset-zungen erfüllt.
Bei einem Vergleich der dem Bescheid vom 7. Februar 1996 zugrundeliegenden Befunde mit denen vom Januar 1998
(Untersuchung Prof. Dr. I.) lässt sich eine wesentliche Besserung im Gesundheitszustand der Klägerin feststellen.
a) So bestand und besteht im Bereich des rechten Unterarmes und Ellenbogen-gelenkes der Klägerin keine
Schwellung mehr. Während noch Dr. D. in seinem Gutachten in diesem Bereich eine deutliche Schwellung
beschrieben hat, ist die-se von Prof. Dr. I. wie auch von Dres. J. ab Januar 1998 verneint worden.
b) Weiterhin haben sich die Bewegungsmaße im rechten Ellenbogengelenk ge-bessert. So hat bei der Untersuchung
durch Dr. D. noch eine Einschränkung der Beweglichkeit von 20 Grad bei der Beugung gegenüber dem linken Arm
vorgele-gen. Demgegenüber bestand bei Prof. Dr. I. (Januar 1998) eine seitengleiche Beugefähigkeit von 40 Grad.
Das Dr. K. 1 1/2 bzw 2 1/2 Jahre später erneut ein Beugedefizit von 15 bzw 10 Grad ermittelt haben, führt zu keiner
anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass dieses nur eine geringgradige Veränderung gegenüber dem Normalwert
darstellt, kommt es für die Beurteilung des Eintritts einer Besserung nur auf den Zeitpunkt der Entziehung der
Verletztenrente - hier Mai 1998 – an, da es sich um eine reine Anfechtungsklage handelt.
c) Eine wesentliche Besserung lässt sich auch hinsichtlich der Bewegungsfä-higkeit des rechten Unterarmes belegen.
Denn die Einschränkung der Auswärts-drehung liegt ebenfalls nicht mehr vor. Dr. D. hat hier eine Einschränkung der
Auswärtsdrehung um 20 Grad gegenüber links mitgeteilt (re: 70-0-60; li: 90-0-60), wohingegen Prof. Dr. I. eine
Besserung von 20 Grad ermittelt hat.
Diese im Januar 1998 festgestellte Besserung – Wegfall der Schwellung im El-lenbogen und Unterarm, und der
Einschränkung der Auswärtsdrehung des Un-terarmes sowie der Beugefähigkeit des rechten Ellenbogens - rechtfertigt
die Herabsetzung der MdE um mehr als 5 vH. Der in diesem Zeitpunkt bestehende Gesundheitszustand der Klägerin
bedingt keine MdE um 20 vH mehr.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der gutachtlichen Stellungnahme des Dr. H. vom 18. Oktober 2001. Die von
ihm im September 2000 erhobenen Befun-de können zur Beurteilung des Besserungsnachweises nicht herangezogen
wer-den, da es, wie bereits ausgeführt, rechtlich nur auf die Unfallfolgen im Frühjahr 1998 ankommt. Im Übrigen hat
auch Dr. H. die bei der Klägerin bestehende MdE mit 10 vH bewertet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen ( § 160 Abs. 2 SGG).