Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.08.2003

LSG Nsb: commotio cerebri, berufungskläger, degenerative veränderung, unfallfolgen, wahrscheinlichkeit, ambulante behandlung, radiologische untersuchung, kopfschmerzen, befund, unfallversicherung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 21.08.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 7 U 178/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 U 113/01
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Berufungskläger begehrt gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialversicherungsverfahren und
Sozialdatenschutz – SGB X – die Rücknahme des Bescheides der Berufungsbeklagten vom 27. März 1991, die
Gewährung einer Verletztenrente nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit – MdE – von mindestens 20 v.H. der Vollrente aus Anlass eines Arbeitsunfalles vom 11. Juni 1990.
Der 1935 geborene Berufungskläger ist schwerbehindert. Das Versorgungsamt (VA) Verden stellte bei ihm mit
Bescheid vom 04. Februar 1993 einen Grad der Behinderung – GdB – von 80 wegen der Funktionsbeeinträchtigungen
a) Durchblutungs- und Stoffwechselstörung des Gehirns mit Hirnleistungsstörungen mit Schwindelanfällen, b)
Funktionseinschränkung der Hüft- und Kniegelenke und c) Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule,
Nervenwurzelreizerscheinungen
und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "G” und "B” neu fest.
Am 11. Juni 1990 erlitt der Berufungskläger einen Arbeitsunfall. Nach seinen eigenen Angaben war er als Platzarbeiter
auf dem Lagerplatz der Fa. D. damit beschäftigt gewesen, einen Lkw mit Kippladefläche zur Vorbereitung auf eine
TÜV-Untersuchung zu waschen. Um Kalkmörtel von der Ladefläche zu entfernen, habe er die Seitenklappen der
Ladefläche entriegelt und sich zum Reinigen an das Fahrzeugheck begeben. Bei Durchführung dieser Arbeiten hinter
dem Fahrzeug sei ihm beim Hochkommen aus der Hocke die entriegelte Heckklappe mit einem Gewicht von ca. 25
kg direkt auf den Kopf im Scheitelhinterhauptbeinbereich gefallen. Ob er im Anschluss hieran einen Augenblick
bewusstlos war, wird von dem Berufungskläger widersprüchlich vorgetragen. Anlässlich seiner Einlassung bei der
durchgangsärztlichen Untersuchung durch den Arzt für Chirurgie E. am 11. Juni 1990 gab der Berufungskläger an,
nicht besinnungslos gewesen zu sein. Bei seiner ambulanten gutachtlichen Untersuchung am 25. März 1997 durch
den Arzt für Neurochirurgie Dr. F. gab der Berufungskläger an, einen Augenblick bewusstlos gewesen zu sein, wo
hingegen er anlässlich der ambulanten Untersuchung durch Prof. Dr. G. am 25. September 2001 angegeben hat,
primär nicht bewusstlos gewesen zu sein. Der Durchgangsarzt Dr. E. diagnostizierte am 11. Juni 1990 bei dem
Berufungskläger eine erhebliche Commotio cerebri. Die Röntgenuntersuchung des Schädels ergab keinen Nachweis
einer knöchernen Verletzung. Der Berufungskläger wurde von diesem Arzt zur stationären Beobachtung in das H.
eingewiesen. Ausweislich des Zwischenberichtes des Dr. I. vom 12. Juni 1990 wurde ebenfalls eine Commotio cerebri
diagnostiziert und ein angedeutetes Hämatom in der Mitte des Schädeldaches ohne weitere äußere
Verletzungszeichen. Ausweislich dieses Zwischenberichtes beklagte der Berufungskläger Kopfschmerzen. Nach dem
weiteren Zwischenbericht des Dr. I. vom 15. Juni 1990 waren neurologische Ausfallerscheinungen nicht festzustellen;
ein neurologisches Konsil war ohne pathologischen Befund. Bei der Entlassung am 15. Juni 1990 klagte der
Berufungskläger noch über gelegentliche Kopfschmerzen, ansonsten war er beschwerdefrei. Eine MdE werde nach
diesem Bericht nicht verbleiben. Ausweislich des von Dr. J. erstellten nervenfachärztlichen Befundberichtes vom 29.
Juni 1990 wies das EEG leichte Allgemeinveränderungen ohne Herdbefund auf, die unspezifisch und daher nicht auf
das Unfallereignis zu beziehen seien. Die durch die stationäre Diagnostik bereits festgestellte Commotio cerebri
müsse durch eine leichte vertebrobasiläre Insuffizienz, welche mit sehr große Wahrscheinlichkeit durch die Stauchung
der HWS ausgelöst worden sei, erweitert werden. Wahrscheinlich dürfte der Berufungskläger nach Ablauf von ca. 3
Wochen so weit wieder hergestellt werden, dass er seine Tätigkeit wie bisher aufnehmen könne. Der festgestellte
Verdacht auf einen beginnenden Morbus Parkinson müsse auf kassenärztlicher Basis therapiert werden. In dem
weiteren Befundbericht vom 23. Juli 1990 weist Dr. J. nochmals darauf hin, dass ein Zusammenhang zwischen dem
beginnenden Parkinson-Syndrom und dem Unfallereignis ausgeschlossen sei. Die noch leichten
Scheitelkopfschmerzen im Bereich der Prellmarke und die leicht schmerzhafte und geringgradig eingeschränkte
Bewegung des Kopfes bei Drehung und Neigung nach hinten dürfte weiterhin im Wesentlichen unfallabhängiger Natur
sein, wobei zusätzlich degenerative Veränderungen der HWS mit auslösend sein dürften. Die Berufungsbeklagte holte
die weiteren Zwischenberichte des Dr. I. vom 23. Juli und 31. August 1990 ein. Dieser diagnostizierte eine schwere
Commotio cerebri, Bewegungseinschränkung der HWS und ein unfallunabhängiges beginnendes Parkinson-Syndrom.
Dr. I. wies darauf hin, dass er die berufsgenossenschaftliche ambulante Behandlung mit dem 14. August 1990
beendet habe. Außerdem holte die Berufungsbeklagte den Befundbericht des Augenarztes Dr. K. vom 09. Juni 1990
ein. In dem weiteren Befundbericht vom 07. November 1990 führte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. J. u.a.
aus, dass das jetzige Beschwerdebild des Berufungsklägers nicht mehr mit dem am 11. Juni 1990 erlittenen
Kopftrauma in Zusammenhang stehe. Vielmehr sei die vorliegende Symptomatik Folge von degenerativen
Veränderungen der Halswirbelsäule und einer gleichzeitig hierdurch bedingten vertebrobasilären Insuffizienz. Das
bestehende beginnende Morbus Parkinson sei unfallunabhängig. Die Berufungsbeklagte holte das erste
Rentengutachten des Dr. I. vom 11. Februar 1991 nach einer am 09. Oktober 1990 erfolgten Untersuchung ein. Darin
diagnostizierte dieser beim Berufungskläger eine Commotio cerebri und als unfallunabhängige Gesundheitsstörungen
ein beträchtlich degenerativ bedingtes Cervicalsyndrom mit vertebrobasilärer Insuffizienz und einen vorbestehend
beginnenden Morbus Parkinson. Die von dem Berufungskläger vorgebrachten glaubhaften Beschwerden, nämlich
gelegentlicher Kopfschmerz, Drehschwindel insbesondere bei abrupter Drehung und Wendung des Halses, vermehrte
Angstgefühle, Abnahme der Gedächtnisleistung und deutliche Vergesslichkeit, dürften als ausschließlich
unfallunabhängige Erkrankungen gewertet werden. Hierbei handele es sich um ein vorbestehend beginnendes
Parkinson-Syndrom sowie eine beträchtliche degenerative Veränderung der HWS mit resultierendem Cervicalsyndrom
sowie vertebrobasilärer Insuffizienz. Die voraussichtliche MdE betrage noch 0 von 100. Außerdem wurde der
Berufungskläger am 09. Oktober 1990 röntgenologisch untersucht. Ausweislich des Arztbriefes des L. vom 09.
November 1990 wurde eine Spondylosis deformans der HWS mit Verdacht auf degenerative Discopathie C6/7, dorsale
Einengungen der Foramina intervertebralla beiderseits von C4/C7 und eine Fehlstellung der HWS im Sinne einer so
genannten Steilstellung festgestellt. Die Berufungsbeklagte holte das nervenfachärztliche Zusatzgutachten des Dr. J.
vom 07. November 1990 ein. Danach waren Hinweise auf eine wesentliche hirnorganische Wesensänderung nicht
festzustellen. Unter Berücksichtigung der Schwere des am 11. Juni 1990 erlittenen Kopftraumas und des zeitlichen
Ablaufs könne das jetzige Beschwerdebild des Berufungsklägers nicht mehr mit dem Unfallereignis in Zusammenhang
stehen. Die Symptomatik sei Folge von degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und einer gleichzeitig
hierdurch bedingten vertebrobasilären Insuffizienz. Dieses Krankheitsbild sei wie der beginnende Morbus Parkinson
unfallunabhängig. Die Höhe der MdE werde auf 0 eingeschätzt.
Mit Bescheid vom 27. März 1991 lehnte die Berufungsbeklagte die Gewährung einer Verletztenrente mit der
Begründung ab, dass der Arbeitsunfall vom 11. Juni 1990 eine MdE in rentenberechtigendem Grade über die 13.
Woche hinaus nicht hinterlassen habe. Die Gehirnerschütterung sei folgenlos ausgeheilt. Die darüber hinaus noch
bestehenden Beschwerden seien Folge einer schicksalsmäßigen Erkrankung (Morbus Parkinson) sowie einer
erheblichen Verschleißerkrankung der HWS.
Am 30. Juli 1993 stellte der Berufungskläger einen erneuten Antrag auf Gewährung einer Verletztenrente wegen der
Unfallfolgen, weil sich sein Gesundheitszustand in der Folgezeit nach dem Unfall immer mehr verschlechtert habe. Er
überreichte das in seinem Auftrag erstellte Gutachten des Arztes für Chirurgie Dr. M. vom 09. Dezember 1992. Dieser
führte u.a. aus, dass es nach dem Unfallereignis zu einer erheblichen neurologischen und psychischen Veränderung
des Berufungsklägers gekommen sei, die zum großen Teil auf das Unfallereignis und nur zum geringeren Teil auf
einen medikamentös gut eingestellten M. Parkinson zurückzuführen sei. Insbesondere die Veränderungen an der
HWS wiesen auf ein erhebliches Stauchungstrauma hin, wodurch auch die arterielle Minderdurchblutung des Gehirns
über die arteriae vertebralis erklärt werden könne. Die Minderdurchblutung über die arteriae vertebralis sei
Voraussetzung für die Hirnleistungsschwäche und die kernspin-tomographisch nachgewiesene Atrophie. Somit sei ein
kausaler Zusammenhang zwischen dem jetzigen Zustandsbild und dem Unfallereignis evident und die
Leistungsfähigkeit könne derzeit nur mit Werten zwischen 30 v.H. und 50 v.H. seiner üblichen Leistungsfähigkeit
eingeschätzt werden. Die Berufungsbeklagte holte das nervenärztliche Zusatzgutachten des Dr. J. vom 02. Oktober
1993 nebst Röntgenuntersuchung der HWS und des Schädels des Berufungsklägers durch Dr. N. vom 10. September
1993 ein. Dr. J. kam zu dem Ergebnis, dass die von dem Berufungskläger geschilderten Schwindelerscheinungen und
gelegentlichen Sehstörungen und die später aufgetretenen Sturzanfälle im Wesentlichen den degenerativen
Veränderungen der HWS zuzuordnen seien. Eine traumatische Schädigung des zentralen Nervensystems habe durch
wiederholte neurologische und EEG-Untersuchungen und durch die MRT-Untersuchung des Schädels ausgeschlossen
werden können. Die Hirnvolumenminderung sei nicht Traumafolge, sondern vielmehr bedingt durch eine
anlagebedingte Weitstellung der liquorführenden Räume. Die vertebrobasiläre Insuffizienz bei degenerativen
Veränderungen der HWS wäre mit Wahrscheinlichkeit auch ohne jede äußere Einwirkung bzw. ohne das
angeschuldigte Ereignis durch eine normale Verrichtung des privaten täglichen Lebens zu etwa der selben Zeit bzw. in
naher Zukunft im gleichen Ausmaß eingetreten. Ursache dieses Beschwerdebildes seien erhebliche degenerative
Veränderungen der HWS. Auch die von der Berufungsbeklagten eingeholte gutachterliche nervenärztliche
Stellungnahme nach Aktenlage durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. O. führte insbesondere aus, dass
der Unfall vom 11. Juni 1990 zu einem reversiblen Schädelhirntrauma im Sinne einer Commotio cerebri geführt habe
und die späteren geklagten cerebralen Beschwerden nicht Unfallfolgen seien. Unfallunabhängig bestehe eine
Hirnatrophie unklarer Genese, die möglicherweise anlagebedingt sei, ferner degenerative Veränderungen an der HWS
und ein Morbus Parkinson. Auf neurologischem Gebiet lägen Unfallfolgen nicht vor. Dem gegenüber kam Dr. I. in
seinem Gutachten zur Zusammenhangsfrage vom 17. März 1994 zu dem Ergebnis, dass es durch den Unfall bei dem
Berufungskläger zu einer schweren Commotio cerebri und zu einem Stauchungstrauma der HWS gekommen sei. Als
bestehendes Leiden müsse die radiologisch nachweisbare degenerative Veränderung der HWS angesehen werden.
Von einer vertebrobasilären Insuffizienz sei vorbestehend jedoch nichts bekannt, sie müsse vielmehr durch das
Unfallereignis wegweisend ausgelöst worden sein. Bei der unfallbedingten Stauchung der HWS sei es zu einem
chronischen Cervicalsyndrom bei bereits vorbestehenden Veränderungen der HWS gekommen, das sich in
Kopfschmerzen, Brechreiz und Drehschwindel äußere. Durch die Folgen des Unfalles sei der Berufungskläger in
seiner Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 v.H. auf Dauer gemindert. Diesem Ergebnis widersprach Dr. J. in seiner
ärztlichen Stellungnahme vom 16. Juni 1994 und führte aus, dass seines Erachtens ein unfallunabhängiges
Beschwerdebild bei schon vormals bestehenden degenerativen Veränderungen der HWS vorliege. Die
Berufungsbeklagte holte die ärztliche Stellungnahme ihres beratenden Arztes, des Chirurgen Dr. P., vom 18. August
1994 ein. Er hielt die gutachtlichen Aussagen der Neurologen von größerem Aussagewert als die gutachtlichen
Stellungnahmen der chirurgischen Gutachter und fand keinen Nachweis von verbliebenen Unfallfolgen. Die
Berufungsbeklagte holte den Krankheitsbericht des Dr. Q. vom 10. September 1994 ein. Mit Bescheid vom 26.
September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1995 lehnte die Berufungsbeklagte den
Antrag auf Neufeststellung einer Rente mit der Begründung ab, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem
Arbeitsunfall und den bei dem Berufungskläger vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht bestehe.
Hiergegen erhob der Berufungskläger am 14. März 1995 Klage beim Sozialgericht (SG) Stade. Das SG hat die Klage
mit Gerichtsbescheid vom 06. November 1995, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird,
abgewiesen. Die hiergegen beim Landessozialgericht Niedersachsen zu dem Az. L 3 U 369/95 eingelegte Berufung
erledigte sich durch gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Berufungsbeklagte vergleichsweise bereit erklärte, den
Antrag des Berufungsklägers vom 30. Juli 1993 gem. § 44 SGB X zu prüfen und zu bescheiden.
Nach Wirksamwerden dieses Vergleichs holte die Berufungsbeklagte das neurochirurgische Gutachten des Dr. F. vom
04. Juni 1997 ein, der seinerseits das dopplersonographische und elektroencephalographische Gutachten des Priv.-
Doz. Dr. R. und die Computertomographie des Schädels und Funktionsaufnahmen der HWS veranlasste. Dr. F. kam
in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die initialen Kopfschmerzen, die Übelkeit und das Erbrechen als
Ausdruck der stattgehabten Commotio cerebri gewertet werden müssten. Die aufgetretenen Kopfschmerzen,
Schwindelgefühle, Bewegungseinschränkung des Kopfes würden im späteren Verlauf als wieder zunehmend
dargestellt. Ein solches Cervicalsyndrom mit Cervicocephalgien und cervicogenem Schwindel sei nicht mehr auf die
Unfallfolgen zurückzuführen, sondern beruhe auf den ausgeprägten degenerativen Veränderungen der HWS, die schon
vor dem Unfallzeitpunkt bestanden hätten. Vorliegend würden die Art der Krafteinwirkung und das Fehlen knöcherner
Verletzungen keinen Anhalt für die Annahme eines Gefäßtraumas infolge Durchblutungsstörungen mit Schwindel,
Kopfschmerz, Übelkeit, Sehstörung geben. Ebenso würden Zeichen einer entsprechenden akuten
Durchblutungsstörung im hinteren Kreislauf fehlen, weil neben den Schwindelempfindungen keine anderen Zeichen
einer Hirnstammschädigung im gesamten Verlauf aufgetreten seien. Weder aus der nach dem Unfall durchgeführten
initialen Computertomographie noch aus der später erfolgten Kernspintomographie ergäben sich Anhaltspunkte für
eine vaskulär bedingte Läsion im Versorgungsgebiet der Vertebralarterien. Auch die durchgeführte Doppelsonographie
der hirnversorgenden Arterien ergab keinen Anhalt für eine Vertebralesdissektion oder Verschluss. Es wäre insoweit
an Kreislaufregulationsstörungen, orthostatische Hypotonie, Miktionssynkopen, parkinsonbedingte Sturzattacken usw.
zu denken. Ein Zusammenhang mit dem Trauma sei jedoch ausgeschlossen. Nach dem Unfallhergang und den
danach erhobenen medizinischen Befunden und der durchgeführten Computertomographie sei es nur zu einem
leichten gedeckten Schädel-Hirntrauma im Sinne einer Commotio cerebri ohne nachweisbare morphologische
Veränderungen gekommen. Als sachlicher Befund der Unfallfolgen werde daher zusammengefasst eine Commotio
cerebri und ein Cervicalsyndrom als Ausdruck eines leichten HWS-Traumas mit vorübergehender richtunggebender
Verschlimmerung vorbestehender asymptomatischer degenerativer HWS-Veränderungen bejaht. Eine traumatische
Schädigung der Vertebralarterien sei jedoch ausgeschlossen. Das Cervicalsyndrom mit Cervicocephalgien und
eingeschränkter Beweglichkeit des Kopfes könne als unfallbedingte Verschlimmerung von zuvor asymptomatischen
degenerativen Veränderungen der HWS angesehen werden. Die Verschlimmerung durch erstmaliges Auftreten von
Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit des Kopfes und der HWS sei zeitlich zu begrenzen bis zum
Abschluss der durchgangsärztlichen Behandlung am 14. August 1990. Die darüber hinaus anhaltenden Beschwerden
seien als eigenständig bedingt durch die degenerativen Veränderungen und nicht als Unfallfolge anzusehen. Eine
unfallbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens sei nicht festzustellen.
Mit Bescheid vom 23. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 1997 wurde der
Antrag des Berufungsklägers auf Rücknahme des Bescheides vom 27. März 1991 mit der Begründung abgelehnt,
dass nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme die jetzt festgestellten Befunde nicht wesentlich
verändert seien im Gegensatz zu den Befunden, die zu dem Bescheid vom 27. März 1991 geführt hätten. Bei den
festgestellten Unfallfolgen sei die Einschätzung zur MdE mit Bescheid vom 27. März 1991 richtig erfolgt.
Hiergegen hat der Berufungskläger am 10. Oktober 1997 Klage beim SG Stade erhoben und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt: Ihm stehe eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. seit Juli 1993 zu.
Unfallbedingt sei es zu einer schweren Gehirnerschütterung und darüber hinaus zu einer extremen
Bewegungseinschränkung der HWS gekommen.
Das SG hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes auf Antrag des Berufungsklägers gem. § 109
SGG das Gutachten des Arztes für Orthopädie/Chirurgie Dr. S. vom 07. Juli 1998 nebst ergänzender Stellungnahme
vom 22. Oktober 1998 und von Amts wegen das Gutachten des Arztes für Neurochirurgie Dr. T. vom 30. Oktober
2000 jeweils nach ambulanter Untersuchung des Berufungsklägers eingeholt. Dr. S. diagnostizierte neben einer
ausgeheilten unfallbedingten Gehirnerschütterung auch einen HWS-Schaden mit mittelgradigen funktionellen
Auswirkungen in Form anhaltender Bewegungseinschränkung und Instabilität mittleren Grades sowie ständig
andauernder Wirbelsäulensyndrome mit Auswirkung auf die Hirndurchblutung. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch
das Gutachten des Arztes für Neurochirurgie Dr. T. vom 30. Oktober 2000. Hingegen hat der als
Terminssachverständige in der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2001 gehörte Arzt für Chirurgie und
Orthopädie Dr. U. unter Bezugnahme auf seine schriftliche Stellungnahme vom 05. Februar 2001 verneint, dass der
Bescheid vom 27. März 1991 auf einem unrichtigen medizinischen Sachverhalt beruhe.
Mit Urteil vom 13. Februar 2001 hat das SG Stade, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, die Klage
abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 22. März 2001 zugestellte Urteil hat der Berufungskläger am 29. März 2001 Berufung beim LSG
Niedersachsen eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Urteil des SG sei schlichtweg
unhaltbar. Bereits Dr. M. habe in seiner Stellungnahme vom 09. Dezember 1992 eine MdE zwischen 30 und 50
angenommen. Aus der Stellungnahme des L. vom 17. März 1994 ergebe sich eine MdE von 20 v.H. als
Dauerschaden. Auch durch die ärztlichen Stellungnahmen des Neurologen Dr. J. werde das Klagebegehren gestützt.
Dr. S. bejahe in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 07. Juli 1998 unfallbedingte Wirbelsäulenschäden mit einer
MdE von 20 v.H ... Ebenfalls von Dr. T. werde eine unfallbedingte MdE von 20 v.H. festgestellt. Namhafte
Krankenhausärzte wie Dr. I., Dr. T., Dr. S. nebst den sonstigen Fachärzten Dr. M. und Dr. J. hätten das klägerische
Begehren voll umfänglich bestätigt. Unfallverletzungen könnten auch ohne knöcherne Verletzungen adäquat-kausal zu
einem Dauerschaden führen. Ein Verdacht auf ein Parkinson-Syndrom habe sich hingegen nicht erhärtet.
Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. das Urteil des Sozialgerichtes Stade vom 13. Februar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 1997 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 1997 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 27. März 1991 zurückzunehmen und
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aus Anlass des Arbeitsunfalles vom 11. Juni 1990 mit Wirkung vom 01.
Juli 1993 eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Die Berufungsbeklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihre angefochtenen Bescheide für zutreffend. Entgegen der Ansicht des
Berufungsklägers sprächen wenigstens genauso viele Gutachter gegen den Anspruch des Berufungsklägers und
würden eine MdE in rentenberechtigender Höhe verneinen, was im Ergebnis nur zur Klagabweisung führen könne.
Das Gericht hat zur weiteren medizinischen Sachaufklärung das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. V.
vom 03. Dezember 2001 einschließlich neurophysiologischer Zusatzuntersuchungen (Elektroencophalographie,
Elektronystagmographie und cervicale Dopplersonographie) und das unfallchirurgische Gutachten des Prof. Dr. G.
vom 13. April 2002 jeweils nach ambulanter Untersuchung des Berufungsklägers eingeholt. Dr. V. verneinte eine MdE
aus Anlass des Arbeitsunfalles vom 11. Juni 1990. Die erlittene Gehirnerschütterung sei folgenlos ausgeheilt. Ein
Morbus Parkinson liege nicht vor. Degenerative Veränderungen der HWS bestünden, jedoch keine posttraumatischen
Veränderungen. Durch das Trauma sei es zu einer HWS-Distorsion gekommen, die ebenfalls folgenlos abgeheilt sei.
Die degenerativen HWS-Veränderungen seien unfallunabhängig. Eine HWS-Distorsion remittiere stets. Eine
Besserung der Beschwerden bei Krankenhausentlassung sei belegt. Zu dem gleichen Ergebnis kommt auch Prof. Dr.
G. in seinem Gutachten. Die Gehirnerschütterung könne als ausgeheilt betrachtet werden. Ein beginnender Morbus
Parkinson habe sich durch die im Verlauf durchgeführte Kontrolluntersuchung und das am 03. Dezember 2001
veranlasste neurologische Gutachten nicht bestätigt. Diese Verdachtsdiagnose sei falsch. Die erheblichen
degenerativen Veränderungen an der HWS des Berufungsklägers seien schicksalhaft und für die Restbeschwerden
des Berufungsklägers mitverantwortlich. Unfallbedingt habe der Berufungskläger eine HWS-Stauchung erlitten, die als
folgenlos abgeheilt betrachtet werden könne. Der medizinische Sachverhalt sei im Bescheid vom 27. März 1991 als
richtig anzusehen. Zwar lägen bei dem Berufungskläger als Gesundheitsstörungen "1. Bewegungseinschränkung der
Halswirbelsäule in Rechts- und Linksseitneigung und Linksdrehung mit endgradiger Schmerzhaftigkeit, 2. fiktives
Schwindelgefühl, Kopfschmerz, Wetterfühligkeit, Hitzegefühl im Gesichtsbereich unter Belastungssituationen” vor,
diese seien jedoch nicht auf die durch den Unfall verursachten Verletzungen, die Gehirnerschütterung 1. Grades und
die HWS-Stauchung, zurückzuführen. Es verbleibe somit eine MdE von 0 v.H ...
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakten des ersten und zweiten
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakten des ersten und zweiten
Rechtszuges, auf den Inhalt der beigezogenen Akten des SG Stade – S 7 U 46/95/L 3 U 369/95 – und auf den Inhalt
der Verwaltungsakten der Berufungsbeklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Gem. §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ist der Rechtsstreit im Einverständnis
der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden/Berichterstatter als Einzelrichter entschieden
worden.
Die gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gem. §§ 143 ff statthafte Berufung ist zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Mit dem von dem Berufungskläger angefochtenen Urteil hat das SG Stade zutreffend die Klage abgewiesen; denn die
Bescheide der Berufungsbeklagten vom 23. Juni 1997 und 25. September 1997 sind rechtmäßig. Zutreffend hat die
Berufungsbeklagte es abgelehnt, den Bescheid vom 27. März 1991 gem. § 44 SGB X zurückzunehmen; denn dieser
Bescheid war entgegen der Auffassung des Berufungsklägers rechtmäßig. Zutreffend hat die Berufungsbeklagte mit
diesem Bescheid die Gewährung von Verletztenrente mangels einer MdE in rentenberechtigender Höhe abgelehnt,
weil die Gehirnerschütterung folgenlos ausgeheilt ist und die darüber hinaus noch bestehenden Beschwerden Folgen
einer erheblichen Verschleißerkrankung der HWS sind.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist im Einzelfall ein rechtswidriger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen, soweit infolge der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides zu Unrecht Sozialleistungen nicht erbracht
oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, weil bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig
angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.
Diese Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Einen Anspruch auf Gewährung von
Verletztenrente hatte der Berufungskläger im Zeitpunkt des Bescheides vom 27. März 1991 nicht. Dieser Bescheid ist
rechtmäßig. Insbesondere ist die Berufungsbeklagte von einem zutreffenden medizinischen Sachverhalt ausgegangen
und ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass eine unfallbedingte MdE in rentenberechtigender Höhe nach den
Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung nicht bestanden hat.
Gem. § 212 Sozialgesetzbuch (SGB) – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII – sind die Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden; denn der vom Berufungskläger geltend gemachte Versicherungsfall
datiert vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 01. Januar 1997.
Nach § 547 RVO besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere auf
Heilbehandlung und/oder Verletztenrente, nur nach Eintritt eines Versicherungsfalles. Dessen Eintritt setzt in der
gesetzlichen Unfallversicherung seit jeher eine bestimmte Abfolge ursächlich miteinander verknüpfter Umstände und
Ereignisse voraus (vgl. ohne sachliche Änderungen gegenüber § 548 RVO jetzt § 8 SGB VII). Erforderlich ist insoweit,
dass es infolge der versicherten Tätigkeit zu einem Arbeitsunfall kommt, d.h. zu einem plötzlich auf den Körper
einwirkenden Ereignis, das seinerseits zu einem unmittelbaren Gesundheitsschaden, dem so genannten
Primärschaden, führt (haftungsbegründende Kausalität). Bleibt das Ereignis im Rechtssinne folgenlos, so liegt schon
kein Unfall vor (vgl. im Einzelnen Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 19 ff.).
Sind hingegen die genannten Voraussetzungen für einen Versicherungsfall erfüllt, so sind unter den weiteren
Erfordernissen der einzelnen Leistungsfälle als Folgeschäden auch solche Unfallfolgen zu entschädigen, die ihrerseits
ursächlich auf die eingetretenen Primärschäden zurückzuführen sind (haftungsausfüllende Kausalität) (vgl. Ricke,
a.a.O., § 26 Rdnr. 3). Um einen Versicherungsfall feststellen und dem Versicherten darüber hinaus bestimmte
Leistungen zusprechen zu können, muss das Gericht die anspruchsbegründenden Umstände und Ereignisse zur
vollen Überzeugung, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, als zutreffend betrachten. Dies setzt eine
so hohe Wahrscheinlichkeit voraus, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überblickender Mensch noch
Zweifel hat (vgl. BSGE 80, 83; 6, 144; 7, 141; 32, 203; 45, 286). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des
Unfallereignisses und seine für die Beurteilung der Schadensursächlichkeit bedeutsamen Einzelheiten. Es bedarf
insoweit des Vollbeweises, bei dem der Versicherte die materielle Beweislast trägt. Lediglich für die Bejahung der
jeweiligen Ursächlichkeit eines bewiesenen Umstandes, nämlich für die Ursachenzusammenhänge zwischen
versicherter Tätigkeit, Unfall und Unfallfolgen, genügt der Maßstab hinreichender Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 32,
203; 207 ff; 61, 127). Diese hinreichende Wahrscheinlichkeit erlaubt ein größeres Maß an Zweifeln, solange das
deutliche Übergewicht für die zu beweisende Tatsache spricht: Ein Ursachenzusammenhang ist dann wahrscheinlich,
wenn nach Feststellung, Prüfung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles - im
sozialmedizinischen Bereich auch unter Berücksichtigung (nur) der gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen
Erkenntnisse – insgesamt deutlich mehr für als gegen das Bestehen des Ursachenzusammenhanges spricht
(Erlenkämper/Fichte SozR 5. Aufl. 2003, S. 90). Die bloße Möglichkeit einer Tatsache einschließlich des
Ursachenzusammenhangs reicht jedoch nicht aus.
Das SG hat in seinem angefochtenen Urteil vom 13. Februar 2001 im Einzelnen zutreffend ausgeführt, dass es weder
fest steht, dass die Berufungsbeklagte bei der Verneinung des Rentenanspruchs im bindend gewordenen Bescheid
vom 27. März 1991 die damals einschlägigen Vorschriften der RVO in irgendeiner Weise ignoriert hat, noch dass es
fest steht, dass die von der Berufungsbeklagten am 27. März 1991 getroffene Entscheidung im Ergebnis auf einem
falschen Sachverhalt beruht.
Unzweifelhaft – und hiervon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus – hat der Berufungskläger am 11. Juni 1990
einen Arbeitsunfall erlitten. Bei der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit ist dem Berufungskläger eine 25 kg
schwere Ladeklappe des von ihm zu säubernden LkW auf den Kopf geschlagen – ein von außen auf den Körper
einwirkendes Ereignis. Dieses hat auch unzweifelhaft zu einem Gesundheitsschaden geführt – auch davon gehen die
Beteiligten in Übereinstimmung mit den im Verwaltungs- und den Prozessverfahren eingeholten Gutachten aus. Zum
Einen hat der Berufungskläger eine Gehirnerschütterung erfahren, zum Anderen hat er eine HWS-
Stauchungsverletzung erlitten. Eine erhebliche Commotio cerebri ist bereits durch den Durchgangsarzt Dr. E. am 11.
Juni 1990 diagnostiziert worden. Eine Stauchung der HWS ergibt sich erstmals aus dem nervenfachärztlichen
Befundbericht des Dr. J. vom 29. Juni 1990. Auch das von dem Berufungskläger in Auftrag gegebene Gutachten des
Arztes für Chirurgie Dr. M. vom 09. Dezember 1992 weist u.a. auf ein erlittenes erhebliches Stauchungstrauma der
HWS hin, wie sich auch aus dem Gutachten zur Zusammenhangsfrage des Dr. I. vom 17. März 1994 ergibt. Auch Dr.
T. diagnostiziert in seinem Gutachten vom 30. Oktober 2000 ein Stauchungstrauma der HWS, wie ebenfalls der vom
Sozialgericht gehörte Sachverständige Dr. U. in seiner Stellungnahme vom 05. Februar 2001. Auch die vom Senat
eingeholten Gutachten des Dr. V. vom 03. Dezember 2001 und des Prof. Dr. G. vom 25. April 2001 diagnostizieren
übereinstimmend als unmittelbaren Gesundheitsschaden durch das Ereignis vom 11. Juni 1990 eine
Gehirnerschütterung und eine HWS-Distorsion.
Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers sind jedoch Gesundheitsschäden als Folgen des Arbeitsunfalles vom
11. Juni 1990 nicht feststellbar, die ihrerseits ursächlich auf die eingetretenen Primärschäden zurückzuführen sind.
Zumindest ist dem Berufungskläger der Nachweis nicht gelungen, dass die von ihm geltend gemachten weiteren
Gesundheitsschäden Folgen des erlittenen Arbeitsunfalles sind. Es ist zwar möglich, dass die von dem
Berufungskläger geklagten weiteren Gesundheitsstörungen, nämlich die Hirnvolumenminderung (Hirnatrophie), die
Drehschwindelerscheinungen und gelegentlichen Sehstörungen, Kopfschmerzen und Brechreiz und die
vertebrobasiläre Insuffizienz Folgen des Arbeitsunfalles sind. Dies ist jedoch lediglich möglich, nicht jedoch mit der
erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen; denn nach dem Inhalt der vorliegenden medizinischen
Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen sprechen gerade nicht deutlich überwiegende Gründe für das Vorliegen
eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 11. Juni 1990 und den zuvor genannten von
dem Berufungskläger als Unfallfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen. Trotz einer alle Möglichkeiten
ausschöpfenden Sachaufklärung hat sich dies von Amts wegen nicht feststellen lassen. Ebenso wenig ist dem
Berufungskläger dieser Nachweis gelungen. Nach dem auch im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven
Beweislast hat die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache derjenige Beteiligte
zu tragen, der aus dieser Tatsache Rechte herleiten will (Erlenkämper/Fichte, SozR 5. Aufl. 2002, S. 96 m.w.N.).
Die bei dem Berufungskläger durch das Ereignis vom 11. Juni 1990 diagnostizierte Gehirnerschütterung ist folgenlos
abgeheilt. Weder in der unfallchirurgischen noch in der neurologisch-psychiatrischen Untersuchung haben sich
objektive Hinweise auf Residuen ergeben. Bereits aus dem ersten Rentengutachten des Dr. I. vom 11. Februar 1991
und dem radiologischen Zusatzgutachten vom 09. November 1990 und dem nervenfachärztlichen Zusatzgutachten
des Dr. J. vom 07. November 1990 ergibt sich, dass die Commotio cerebri folgenlos abgeheilt ist. Bestätigt wird dies
nochmals durch das Gutachten des Dr. F. vom 04. Juni 1997 und durch die im Berufungsverfahren eingeholten
Gutachten des Dr. V. vom 03. Dezember 2001 und des Prof. Dr. G. vom 25. April 2002.
Die durch das Ereignis vom 11. Juni 1990 erlittene HWS-Stauchungsverletzung durch den Aufprall der Heckplatte des
Lkw auf den Kopf des Berufungsklägers ist ebenfalls folgenlos ausgeheilt. Auch dies ergibt sich zum Einen aus dem
neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. V. vom 03. Dezember 2001 und aus dem unfallchirurgischen
Gutachten des Prof. Dr. G. vom 13. April 2002. Übereinstimmend haben diese beiden Gutachter sowohl in der
unfallchirurgischen als auch in der neurologischen Untersuchung keine Befunde mit nachweisbaren Residuen einer
HWS-Stauchungsverletzung erheben können.
Die weiteren bei dem Berufungskläger zu diagnostizierenden Gesundheitsstörungen im Bereich der HWS einerseits
und das subjektive Schwindelgefühl, die geklagten Kopfschmerzen, Wetterfühligkeit, Hitzegefühl im Gesichtsbereich
unter Belastungssituationen sind indes keine Gesundheitsschädigungen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
durch das Unfallereignis vom 11. Juni 1990 verursacht worden sind. Dies ergibt sich zunächst schlüssig aus den im
Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. V. und des Prof. Dr. G ... Insbesondere die von Dr. V.
durchgeführte Elektronystagmographie mit doppelsonographischer Kontrolluntersuchung hat keinen Hinweis für eine
Läsion des zentralen und peripheren Vestibulärensystems erbracht, sondern vielmehr reguläre Flussverhältnisse in
den hirnversorgenden cervicalen Arterien. Nach den Schlussfolgerungen des Dr. V. in dem Zusatzgutachten vom 03.
Dezember 2001 bestehen keine Anhaltspunkte für eine für abgelaufene traumatische oder stenosierende
Gefäßwandveränderungen. Aus diesem Grunde kann sich nach diesen durchgeführten Untersuchungen, insbesondere
nach der neurologisch-klinischen und doppelsonographischen Untersuchung durch Dr. V. eine traumatische
vertebrobasiläre Insuffizienz nicht nachweisen lassen. Die in dem bildgebenden Verfahren festgestellte leichte fronto-
temporal betonte Hirnatrophie ist nach den Ausführungen des Dr. V. ein Alterungsprozess, der jedoch nicht mit
Durchblutungsstörungen in Zusammenhang steht. Die Kernspintomographie des Kopfes hat ergeben, dass cerebrale
Hirnläsionen traumatischer oder vaskulärer Genese nicht vorliegen. Es handelt sich nach dem Ergebnis dieser
Begutachtung durch Dr. V. um unfallunabhängige Vorgänge bei altersbedingten vaskulären Veränderungen ohne
klinische Funktionsbeeinträchtigungen. Dr. V. bewertet die MdE aufgrund des Arbeitsunfalles vom 11. Juni 1990 mit 0
v.H.; denn auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet liegen keine Unfallfolgen vor.
Auch Prof. Dr. G. kommt in seinem Gutachten vom 13. April 2002 zu dem Ergebnis, dass die verbliebene MdE mit 0
v.H. zu bewerten ist, weil auch auf unfallchirurgischem Fachgebiet keine MdE zu begründen ist. Weder durch die
Gehirnerschütterung 1. Grades noch durch die HWS-Stauchung sind die weiteren vom Berufungskläger geklagten
Gesundheitsstörungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit herbeigeführt worden. Die erheblichen degenerativen
Veränderungen im Bereich der HWS, die für die geklagten Restbeschwerden verantwortlich sind, sind schicksalhafter
Natur und stehen nicht in Zusammenhang mit der HWS-Stauchung. Insoweit bestätigt das Gutachten des Prof. Dr. G.
die bereits in dem Verwaltungsverfahren eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen des Dr. I. vom 09. Oktober 1990,
des Dr. J. vom 07. November 1990 und 02. Oktober 1993, des Dr. O. vom 13. Januar 1994, des Dr. F. vom 04. Juni
1997 sowie letztlich des Dr. U. vom 05. Februar 2001.
Nachvollziehbar und in sich schlüssig hat sich Prof. Dr. G. mit den weiteren Gutachten auseinandergesetzt, die im
Verlauf sowohl des Verwaltungs- als auch der Gerichtsverfahren eingeholt worden sind. Soweit Dr. M. in seinem für
den Berufungskläger erstatteten Gutachten vom 09. Dezember 1992 auf eine über das altersentsprechende Maß
hinausgehende Verschleißerscheinung der HWS sowie auf eine hierdurch bedingte Minderdurchblutung der arteriae
vertebralis hinweist, kann dieser gutachtlichen Schlussfolgerung bereits auf der Grundlage der von Dr. V.
durchgeführten dopplersonographischen Untersuchung der extracranialen Halsgefäße in dem neurologischen
Gutachten vom 03. Dezember 2001 nicht gefolgt werden. Darin hat Dr. V. aufgrund der durchgeführten Untersuchung
eindeutig festgestellt, dass die Durchblutungssituation der extra- cranialen Halsgefäße als normal und ohne Befund zu
dokumentieren ist. Zusätzlich weist Prof. Dr. G. darauf hin, dass die Verschleißerscheinungen im Bereich der
Halswirbelsäule des Berufungsklägers lediglich im Segment C6/C7 fortgeschritten sind und ansonsten einen
altersentsprechenden Zustand aufweisen. Der Berufungskläger selbst hat eine komplette Beschwerdefreiheit in der
HWS ohne Symptomatik bei Durchbewegung der HWS angegeben, so dass danach von einer lediglich
altersentsprechend gering eingeschränkten Beweglichkeit der HWS auszugehen ist. Zwar hat Dr. I. in dem Gutachten
vom 17. März 1994 die vertebrobasiläre Insuffizienz als durch die HWS-Stauchung verursacht angesehen.
Ausweislich des EEG-und echoencephalographischen Befund des Dr. J. vom 23. Juli 1990 wurde jedoch kein
krankhafter Befund erhoben. Eine im EEG festgestellte leichte Allgemeinveränderung ohne Herdbefund wurde als
unspezifisch und nicht auf das Unfallereignis zu beziehen gewertet. Jedenfalls kommt Dr. V. in dem Zusatzgutachten
aufgrund der durchgeführten Elektronystagmographie mit dopplersonographischer Kontrolle zu dem Ergebnis, dass
eine vertebrobasiläre Insuffizienz als Ursache für die Beschwerden auszuschließen ist. Durch das neurologische
Zusatzgutachten des Dr. V. werden auch die Schlussfolgerungen des Dr. S. in dessen Gutachten vom 07. Juli 1998
widerlegt. Darin wendet sich Dr. V. gegen die Auffassung Dr. S., dass das Barré-Liéou-Syndrom als eine Form der
cerebralen Minderdurchblutung in Folge der HWS-Stauchung verursacht worden ist. Dr. V. weist in Übereinstimmung
mit Prof. Dr. G. in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein posttraumatischer Schwindel meist durch eine
posttraumatische Schädigung bzw. Störung der Gleichgewichtssteinchen ausgelöst wird. Diese
Krankheitserscheinungen gehen jedoch vollständig zurück und können nicht das Beschwerdebild erklären oder
verursachen. Gegen das Ergebnis der Begutachtung durch Dr. T. vom 30. Oktober 2000 spricht zum Einen, dass sich
eine Verletzung der Bänder in der oberen HWS hat klinisch nicht nachweisen lassen. Hiergegen spricht zum Anderen,
dass anlässlich der Untersuchung durch Prof. Dr. G. eine Bewegungseinschränkung in der HWS zwar objektivierbar
war, allerdings ohne dass Schmerzen angegeben wurden. Die degenerativen Veränderungen waren nach Aussage des
Prof. Dr. G. altersentsprechend und im Verlauf nicht über das Maß rasch zunehmend, so dass sie als schicksalhaft
gewertet werden müssen. Insbesondere aus dem Umstand, dass klinisch bei der Drehbewegung keine Schmerzen
aufgetreten sind, spricht gegen eine unfallbedingte Verletzung der Bänder in der oberen HWS. Auch die radiologische
Untersuchung des Berufungsklägers ließ in den Funktionsaufnahmen eine Verletzung der Bänder nicht verifizieren.
Schließlich bestätigt das von Dr. V. durchgeführte Elektronystagmogramm mit dopplersonographischer Kontrolle,
dass ein pathologischer Befund bei der Drehbewegung in den oberen Halswirbelsäulensegmenten auszuschließen ist.
Danach steht fest, dass das von Dr. T. diagnostizierte obere Cervicalsyndrom und die Migräne cervicale nicht
unfallbedingt entstanden, sondern Folge der schicksalhaft entstandenen degenerativen Veränderungen im Bereich der
HWS des Berufungsklägers sind.
Zwar hat die Berufungsbeklagte in dem bestandskräftigen Bescheid vom 27. März 1991 u.a. ausgeführt, dass die
darüber hinaus noch bestehenden Beschwerden Folge einer schicksalsmäßigen Erkrankung (Morbus Parkinson)
seien. Aufgrund der durchgeführten medizinischen Beweiserhebungen steht indes fest, dass sich die
Verdachtsdiagnose des Morbus Parkinson nicht bestätigt hat, wie zuletzt nochmals von Prof. Dr. G. in dessen
Gutachten vom 25. April 2002 nachgewiesen worden ist. Insoweit hat die Berufungsbeklagte in dem Begründungsteil
des Bescheides vom 27. März 1991 eine Gesundheitsstörung abgehandelt, die nicht vorliegt. Insoweit ist ein Teil der
Begründung des Bescheides unrichtig und die Berufungsbeklagte ist insoweit von einem falschen Sachverhalt
ausgegangen. Dies führt jedoch nicht zur Rücknahme des Bescheides. Eine Rücknahme nach § 44 SGB X kommt
nämlich nur in Betracht, wenn die Benachteiligung des Betroffenen auf die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes
zurückzuführen ist, was bedeutet, dass der fehlerhafte Verwaltungsakt kausal dafür gewesen sein muss, dass
entweder Sozialleistungen materiell zu Unrecht ganz oder teilweise nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben
worden sind. Eine Rücknahme des Verwaltungsaktes scheidet deshalb aus, weil die in dem Begründungsteil
aufgenommene, nicht vorhandene und auch nicht unfallbedingte Gesundheitsstörung nicht kausal dafür gewesen ist
und sein kann, dass dem Berufungskläger eine Verletztenrente nicht gezahlt worden ist. Dies ergibt sich bereits
daraus, dass die Berufungsbeklagte im Falle des Vorliegens eines Morbus Parkinson von einer schicksalsmäßigen
Erkrankung ausgegangen ist, was bedeutet, dass es sich nicht um eine Folge des am 11. Juni 1990 erlittenen Unfalls
gehandelt hat, so dass dies keinerlei Einfluss auf den Anspruch des Berufungsklägers auf Gewährung einer
Verletztenrente gehabt hat. Insoweit fehlt es folglich an der Kausalität zwischen Verwaltungsakt und
Leistungsablehnung; denn die Verneinung des Anspruchs auf Verletztenrente ist nicht darauf zurückzuführen, dass
die Berufungsbeklagte den nicht bestätigten schicksalsmäßigen Morbus Parkinson im Begründungsteil als
unfallunabhängige Erkrankung aufgeführt hat.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gem. § 153 Abs. 2 SGG im Übrigen auf die Gründe des angefochtenen
Urteils des SG Stade vom 13. Februar 2001 verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG haben nicht vorgelegen.