Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 31.07.2002
LSG Nsb: lohnfortzahlung, krankheitsfall, geschäftsführer, arbeitsunfähigkeit, krankenkasse, niedersachsen, beitrag, gesellschafter, anhörung, verfügung
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 31.07.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 7 U 219/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 224/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 30. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Verletztengeld für den Zeitraum vom 3. bis 17. November 1998. Der Kläger ist als Gesellschafter
und Geschäftsführer der Firma C. GmbH (Tischlerei) bei der Beklagten freiwillig versichert. Nach dem Gesellschafter-
Geschäftsführer-Vertrag vom 25. August 1989 bestand im Krankheitsfall kein Gehaltsanspruch. Am 13. Juli 1992 zog
sich der Kläger bei seiner beruflichen Tätigkeit eine Schulterluxation rechts zu. Mit Wirkung zum 1. Januar 1994
wurde der GesellschafterGeschäftsführer-Vertrag dahin geändert, dass im Krankheitsfall "eine Lohnfortzahlung bis
zum 15. Tag besteht”.
Ab 2. November 1998 war der Kläger erneut wegen der Folgen des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig. Mit Bescheid vom
30. Juni 1999 bewilligte die Beklagte Verletztengeld für den Zeitraum vom 18. November 1998 bis 4. Januar 1999 (80,-
DM je Kalendertag). Die Zahlung für den streitigen Zeitraum lehnte sie mit der Begründung ab, bis zum 17. November
1998 habe ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestanden. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte
geltend, die Lohnfortzahlung gelte nur bei Krankheit, nicht jedoch bei Unfall. Die Krankenkasse habe die Versicherung
am 1. Januar 1994 geändert. Die Zahlung im Krankheitsfall sei vom 1. auf den 15. Tag verschoben worden, dadurch
sei auch der Beitrag gesenkt worden. Bei der Beklagten sei der Beitrag jedoch gleich geblieben. Mit
Widerspruchsbescheid vom 19. August 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg hat der Kläger eingewandt, er habe für den
streitigen Zeitraum keine Lohnfortzahlung erhalten. Zudem habe der Kleinbetrieb gelitten, weil wegen des Wegfalls
seiner Arbeitskraft auch die beiden anderen Mitarbeiter nicht optimal hätten eingesetzt werden können. Das SG hat
die Klage mit Urteil vom 30. Mai 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe als
Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Sei er nur Scheinarbeitnehmer, habe er sich einen
entsprechenden Anspruch immerhin vertraglich selbst zugesichert. Gerade bei dieser Konstellation erscheine eine
Nichterfüllung als wirkungsloser Verzicht auf Ansprüche zu Lasten der Sozialversicherung.
Gegen dieses am 30. Mai 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. Mai 2001 Berufung eingelegt. Zur Begründung
trägt er vor, während der Arbeitsunfähigkeit hätten auch die Mitarbeiter nicht optimal eingesetzt werden können, so
dass sich erheblichere finanzielle Einbußen ergeben hätten, als dies bei einem Arbeitnehmer der Fall gewesen wäre.
Bei der vertraglich festgeschriebenen Fortzahlung im Krankheitsfall handele es sich demnach um einen Ausgleich der
über das Maß des Arbeitnehmers hinausgehenden Schäden.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. das Urteil des SG Oldenburg vom 30. Mai 2001 aufzuheben,
2. den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 1999 zu
ändern,
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 3. November 1998 bis 17. November 1998 Verletztengeld
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 30. Mai 2001 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des SG und ihre Bescheide für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit Verfügung der Berichterstatterin vom 10. Juni 2002 darauf hingewiesen worden, dass der
Senat beabsichtigt, über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Ihnen ist
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde
gelegen.
II.
Der Senat konnte über die gemäß §§ 143 und 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässige Berufung nach vorheriger Anhörung
der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung
nicht für erforderlich hält (vgl. § 153 Abs. 4 SGG).
Das SG und die Beklagte haben zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Verletztengeld für den Zeitraum von 3. bis
17. November 1998 verneint. Dem Zahlungsanspruch steht entgegen, dass für diese Zeit der unfallbedingten
Arbeitsunfähigkeit die Bezüge als Geschäftsführer der GmbH weiter gezahlt wurden.
Gemäß § 52 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII wird Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auf
das Verletztengeld angerechnet. Der Kläger hatte dem Grunde nach einen Anspruch auf Verletztengeld in Höhe von
kalendertäglich 80,- DM, für den streitigen Zeitraum (½ Monat) errechnet sich somit ein Betrag von 1.200,- DM. Sein
tatsächlich erzielter Verdienst im Monat November 1998 betrug 3.596,- DM (vgl. Gehaltsabrechnung für den Monat
November 1998) und übersteigt damit den Verletztengeldanspruch. Da das Entgelt tatsächlich ausgezahlt worden ist,
kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass der am 31. Dezember 1993 vertraglich zugesicherte Anspruch
auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ausschließlich Arbeitsunfähigkeiten umfassen sollte, die Leistungen der
Krankenkasse zur Folge haben. Allerdings lässt der eindeutige Wortlaut des 3. Nachtrags zum Geschäftsführervertrag
diese Auslegung auch gar nicht zu. Denn der vom Kläger behauptete Ausschluss von Entgeltansprüchen bei
Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist in dem Vertrag nicht zum Ausdruck gekommen. Es wäre Sache des Klägers
gewesen, insoweit eine eindeutige Regelung zu treffen. Ebenso wenig lässt sich der 3. Nachtrag zum
Geschäftsführervertrag dahin auslegen, dass entgegen der unmissverständlichen Bezeichnung als "Lohnfortzahlung”
ein Ausgleich für eine aufgrund der Arbeitsunfähigkeit eingetretene Minderung des Gewinns der GmbH gemeint war.
Dagegen spricht bereits, dass der Vertrag infolge der Änderung der Krankengeldzahlung, also eine Lohnersatzleistung,
erweitert worden ist und der Gedanke der Schadensminderung deshalb fern liegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht
gegeben.