Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.12.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 16.12.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 36 U 189/02
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 B 278/02 U
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 9. Juli 2002 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe - PKH - für das Verfahren vor dem Sozialgericht - SG -. Er erstrebt
Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der 1942 geborene Kläger ist verheiratet und wohnt in einer Eigentumswohnung, für die er Energiekosten in Höhe von
131,91 EUR monatlich aufzubringen hat. Er bezieht - jeweils monatlich - Rente in Höhe von 715,42 EUR und weitere
322,11 EUR aus einer geringfügigen Beschäftigung. Außerdem erzielt er Mieteinnahmen in Höhe von 235,00 EUR
monatlich.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10. Dezember 2001 die Anerkennung einer Berufskrankheit - BK - Nr. 5101
(schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die
für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können)
mit der Begründung ab, die Hautkrankheit habe den Kläger nicht zur Unterlassung seiner beruflichen Tätigkeit als
Maurermeister gezwungen. Sie stützte sich dabei auf das hautärztliche Gutachten des Dr. C. vom 18. November
2001, der eine Psoriasis pustulosa palmoplantaris (Schuppenflechte) diagnostiziert und ein beruflich erworbenes
Kontaktekzem angenommen, jedoch einen "Unterlassungszwang” verneint hatte. Der Widerspruch des Klägers blieb
erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29. April 2002).
Dagegen hat der Kläger am 29. Mai 2002 vor dem Sozialgericht - SG - Hannover Klage erhoben und PKH beantragt.
Das SG hat den Antrag auf PKH mit Beschluss vom 9. Juli 2002 abgelehnt: Aus hautärztlicher Sicht hätten
Schutzmaßnahmen durchaus Erfolg haben und dem Kläger die Fortsetzung der Tätigkeit als Maurermeister
ermöglichen können. Im Übrigen sei das Vorliegen einer "schweren” oder "wiederholt rückfälligen” Hautkrankheit zu
bezweifeln. Außerdem ergebe sich nach Aktenlage eine Beweislosigkeit hinsichtlich eines berufsbedingten
allergischen Kontaktekzems.
Gegen diesen ihm am 15. Juli 2002 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 15. August 2002 Beschwerde
eingelegt. Er hat sich zur Begründung auf das von ihm vorgelegte - für die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen
Hannover erstattete - hautärztliche Gutachten der Frau Prof. Dr. D. vom 31. August 2002 bezogen. Diese hat eine
durch Gummiallergene verursachte Psoriasis provocata angenommen. Die Beklagte hat demgegenüber eine
gutachtliche Stellungnahme nach Aktenlage des Dr. C. vom 27. Oktober 2002 vorgelegt.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 127 Abs. 2
Zivilprozessordnung - ZPO - ). Sie ist jedoch nicht begründet. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH
(§ 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO) sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Ungeachtet der Erwägungen des SG im angefochtenen Beschluss fehlt im vorliegenden Fall - jedenfalls zur Zeit - die
hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage. Denn die Feststellung einer BK nach Nr. 5101 setzt zwingend voraus,
dass der Versicherte alle als hautgefährdend in Betracht zu ziehenden Tätigkeiten aufgegeben hat. Unerheblich ist in
diesem Zusammenhang, ob die gefährdende Tätigkeit in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
ausgeübt wird. Der Kläger ist indessen, wie sich auch aus seinem Schriftsatz vom 20. September 2002 ergibt, noch
hautgefährdend tätig.
Unabhängig hiervon sind unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im PKH-Antrag auch die wirtschaftlichen
Voraussetzungen der PKH (§ 114 ZPO) nicht erfüllt. Danach betragen die Einnahmen des Klägers (Rente, Einkünfte
aus Vermietung sowie aus geringfügiger Beschäftigung) monatlich etwa 1.341,00 EUR. Hiervon ist ein Freibetrag in
Höhe von 353,00 EUR abzusetzen. Wenn man zudem noch die Wohnkosten (132,00 EUR) sowie alle laufenden
Verpflichtungen (etwa 258,00 EUR) berücksichtigt, verbleibt ein Einkommen von 598,00 EUR, und es ergibt sich
dementsprechend eine - zu hohe - PKH-Rate von 225,00 EUR monatlich: Nach § 115 Abs. 3 ZPO wird PKH nicht
bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten nicht übersteigen. Als Anhaltspunkt für die
voraussichtlichen Kosten kann auch im vorliegenden Rechtsstreit die für den Normalfall angemessene, aufgrund des
§ 116 Abs. 1 BRAGO berechnete sog. "Mittelgebühr” in Höhe von 355,00 EUR zuzüglich der Mehrwertsteuer und der
Auslagenpauschale (§§ 25, 26 BRAGO) zu Grunde gelegt werden. Es liegt auf der Hand, dass die voraussichtlichen
Kosten danach den Betrag von 4 Monatsraten (900,00 EUR) nicht übersteigen.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).