Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.05.2003
LSG Nsb: innere medizin, abrechnung, anhörung, vergütung, richtigstellung, begriff, rechtsnatur, niedersachsen, mangel, rücknahme
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 28.05.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 1 KA 34/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 11 KA 8/00
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 15. Dezember 1999 geändert. Die
Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Die Kläger haben der Beklagten die
außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Honoraranforderungen der Klä-ger für die Quartale I/96 bis
II/97 sachlich-rechnerisch berichtigen und dementsprechend anteilige Vergütung zurückfordern durfte. Daneben
bezweifeln die Kläger, dass die die Quartale I und II/96 betreffenden Berichtigungs- und Rückforderungsbescheide
verfah-rensrechtlich fehlerfrei zustande gekommen sind.
Die Kläger sind als Ärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Rheumatologie in ei-ner Gemeinschaftspraxis in
Bremen niedergelassen und nehmen als solche an der ver-tragsärztlichen Versorgung teil.
Mit Bescheiden vom 11. September 1996, 31. Oktober 1996 und 4. Februar 1997 erteilte die Beklagte den Klägern
Honorarbescheide für die Quartale I bis III/96. Den in den jeweils beigefügten Anlagen enthaltenen Übersichten ist zu
entnehmen, dass diese für einen großen Teil ihrer Patienten die mit 900 Punkten bewertete Leistung der Nr. 16 des
Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) abgerechnet hatten. Diese kann u. a. für die kontinuierliche Betreuung
eines Patienten mit rheumatoider Arthritis (PCP) einschließlich Sonderformen oder mit Psoriasis-Arthritis oder mit
Kollagenosen durch einen Internisten mit der Schwerpunktbezeichnung "Rheumatologie” einmal im Behandlungsfall in
Ansatz gebracht werden. Beanstandungen seitens der Beklagten hinsichtlich dieser Gebühren-nummer erfolgten in
den genannten Bescheiden nicht.
Mit weiteren Bescheiden vom 6. Mai 1997 und 29. Juli 1997 setzte die Beklagte die Ver-gütung der Kläger für die
Quartale IV/96 und I/97 fest. Die Zahlung des Honorars hin-sichtlich der Nr. 16 EBM erfolgte für diese
Abrechnungszeiträume unter Vorbehalt (vgl. die diesbezügliche Mitteilung der Kläger im Schreiben vom 14. November
1997).
Bereits am 5. Mai 1997 hatte der Prüfungsausschuss Ärzte/Krankenkassen im Zuge ei-ner Prüfung der
Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise der Kläger im Quartal III/96 das Prüfverfahren ausgesetzt und es der
Beklagten zwecks Plausibilitätsprüfung zurückge-geben. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der Anschein
der Unwirtschaftlich-keit sei durch die routinemäßige Abrechnung der Nr. 16 EBM erweckt worden. Nach sei-ner
Ansicht sei deren Inhalt nicht in allen Fällen erfüllt worden.
Mit Abrechnungsbescheid vom 28. Oktober 1997 setzte die Beklagte die Vergütung der Kläger für das Quartal II/97
fest. Dabei strich sie aus den Honoraranforderungen ins-gesamt 368 mal die Nr. 16 EBM.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 14. November 1997 Widerspruch ein. Die Auffassung der Beklagten,
dass der Ansatz der Nr. 16 EBM regelmäßigen Arzt-Patienten-Kontakt erfordere, sei unrichtig. Eine "kontinuierliche
Betreuung” schließe es lediglich aus, dass die Ziffer im Vertretungsfall oder im Notfalldienst abgerechnet werde.
In der Folgezeit überprüfte die Beklagte die Plausibilität der Abrechnung der Nr. 16 EBM in den Quartalen III/96 und
I/97 anhand der Behandlungsdokumentationen einer Reihe von Patienten der Kläger.
Mit insgesamt fünf Bescheiden vom 8. Januar 1998 setzte die Beklagte daraufhin die Vergütungen der Kläger für die
Quartale I/96 bis I/97 unter Aufhebung der bereits erteil-ten Honorarbescheide neu fest. Hierbei reduzierte sie die
Honorare um DM 8.624,70 (I/96), DM 9.699,30 (II/96), DM 9.000,- (III/96), DM 10.371,60 (IV/96) und DM 11.106,-
(I/97). Zur Begründung führte sie aus, die Überprüfung der Abrechnungen aus den ge-nannten Quartalen habe – auch
unter Berücksichtigung der ihr vorgelegten Patienten-Dokumentation – ergeben, dass der Leistungsinhalt der Nr. 16
EBM in den Fällen nicht erbracht sei, in denen nicht mindestens 2 Behandlungstage im Quartal vorlägen.
Mit weiterem Bescheid vom 8. Januar 1998 half sie dem Widerspruch der Kläger gegen den Abrechnungsbescheid für
das Quartal II/97 teilweise ab. Eine Nachvergütung der Nr. 16 EBM erfolgte für insgesamt 219 Fälle mit mindestens
zwei Behandlungstagen im Quartal II/97. Die Gutschrift belief sich auf DM 13.792,50.
Am 9. Februar 1998 legten die Kläger gegen alle Bescheide Widerspruch ein. In ihrer Begründung rügten sie das
Fehlen einer vorherigen Anhörung. Weiterhin lasse sich aus der Leistungslegende der Nr. 16 EBM die Interpretation
der Beklagten nicht erkennen. Die meisten ihrer Patienten stünden bei ihnen in Dauerbehandlung. Es sei sehr wohl
möglich, dass diese lediglich einmal im Quartal die Praxis aufsuchten, aber dennoch kontinuierlich rheumatologisch
von ihnen betreut würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 1998 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück. Nach Einholung
einer Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesverei-nigung (KBV) und intensiven Erörterungen über die Definition
"kontinuierliche Betreuung” sei ihr Vorstand zu dem Ergebnis gekommen, dass erst ein zweimaliger Arzt-Patienten-
Kontakt im Quartal die Abrechnung der Nr. 16 EBM rechtfertige. Insgesamt sei der Rückforderungsbetrag mit DM
35.009,10 ermittelt worden.
Mit ihrer am 13. Mai 1998 erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen,
die bereits bestandskräftig gewordenen Honorarbescheide für die entsprechenden Quartale wieder aufzuheben und
das Honorar neu festzusetzen. Nach § 8 Abs. 8 ihrer Abrechnungsrichtlinien sei die nachträgliche sachlich-
rechnerische Richtigstellung grundsätzlich nur aufgrund einer Prüfung der Abrechnungsunterlagen durch die
Krankenkassen zulässig. Die Beklagte selbst dürfe nachträglich allein dann Honorarneufestsetzungen vornehmen,
wenn "sonstige Feststellungen” getroffen worden seien. Damit seien solche Umstände gemeint, die sich nicht konkret
aus der Abrechnung ergäben, sondern sich, wie z. B. im Fall der Falschabrechnung, erst nachträglich heraus-stellten.
Hiermit solle dem Vertrauensschutzinteresse des Arztes an der Bestandskraft seiner Abrechnung Genüge getan
werden. Weiterhin sei die Vorschrift des § 24 des So-zialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz – (SGB X) verletzt worden, da ihnen keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich vor Er-lass
des Verwaltungsaktes zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Schließlich ergebe sich aus der
Leistungslegende der Nr. 16 EBM nicht, dass diese erst bei mindestens zwei Arzt-Patienten-Kontakten im Quartal
erfüllt sei. Ziel der mit dem EBM 96 neu eingeführten Ziffer sei die Honorierung des Mehraufwandes bei der Betreu-
ung chronisch Kranker gewesen. Die Leistungslegende der Nr. 16 EBM sehe keine Zeit-vorgabe bzw. Frequenz an
Patientenkontakten pro Quartal vor.
Demgegenüber hat die Beklagte ihre Auffassung verteidigt. Dabei hat sie sich auf das Urteil des BSG vom 20. Januar
1999 – B 6 KA 16/98 R – gestützt, in dem ausgeführt sei, der in der Nr. 16 EBM verwendete Begriff "kontinuierlich”
beschreibe eine gewisse Min-destzeitspanne, die Abrechnung der Gebührenziffern setze somit einen mehrfachen
Arzt-Patienten-Kontakt voraus.
Mit Urteil vom 15. Dezember 1999 hat das Sozialgericht (SG) Bremen die die Quartale I und II/96 betreffenden
Bescheide vom 8. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheids vom 30. April 1998 aufgehoben und die
Beklagte verurteilt, die Kürzungen der Nr. 16 EBM für diese beiden Quartale nachzuvergüten. Im Übrigen hat es die
Klage ab-gewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die die Quartale I und II/96 betreffenden Bescheide vom 8.
Januar 1998 seien verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Be-klagte habe insoweit ihre aus § 24 Abs. 1 SGB
X folgende Pflicht zur Anhörung der Klä-ger verletzt. Zwar hätten sie mit Schreiben der Beklagten vom 5. Mai 1997
erstmals er-fahren, dass ihre Abrechnungspraxis zur Nr. 16 EBM aufgefallen sei und geprüft werden sollte. Diese
Information habe sich jedoch nur auf die Quartale III und IV/96 bezogen. Erst mit den angefochtenen Bescheiden
seien die Kürzungen auch auf die Quartale I und II/96 ausgedehnt worden. Durch das Widerspruchsverfahren sei der
Mangel nicht geheilt worden. Für die übrigen streitigen Quartale seien die Kürzungen zu Recht erfolgt. Die Auslegung
der Beklagten, dass mindestens ein zweimaliger Arzt-Patienten-Kontakt pro Quartal erfolgt sein müsse, um die
Abrechenbarkeit auszulösen, sei nicht zu beanstan-den. Sie werde auch durch die nachträglich vorgenommene
Konkretisierung des Bewer-tungsausschusses in der Tendenz bestätigt und verschärft, indem nunmehr mindestens
dreimalige Arzt-Patienten-Kontakte pro Quartal gefordert würden. Im Übrigen werde die Auffassung der Beklagten
durch das Urteil des BSG vom 20. Januar 1999 – B 6 KA 16/98 R – bestätigt.
Gegen das ihr am 20. März 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28. März 2000 Berufung eingelegt. Sie ist der
Auffassung, dass die die Quartale I und II/96 betreffenden Bescheide vom 8. Januar 1998 ordnungsgemäß zustande
gekommen seien. Für die nachträgliche sachlich-rechnerische Berichtigung im Vertragsarztrecht seien vom übrigen
Sozialrecht abweichende Voraussetzungen maßgeblich, weshalb der Anhörungspflicht im Schwerbehinderten- oder im
Rentenrecht eine ganz andere Bedeutung zukomme als in diesem Rechtsgebiet. In den auf bundesgesetzlicher
Ermächtigung beruhenden ver-traglichen Vorschriften über das Verfahren der rechnerischen und sachlichen Prüfung
und Richtigstellung der vertragsärztlichen Honorarabrechnungen sei eine eigene ab-schließende Regelung dieser
Materie zu sehen, die den allgemeinen verwaltungsverfah-rensrecht-lichen Bestimmungen über die Rücknahme
rechtswidriger Verwaltungsakte vorgehe und deren Anwendung ausschließe. Im Hinblick darauf, dass
Honorarbescheide kraft Gesetzes nur unter dem Vorbehalt einer späteren Kontrolle und Abänderung ergin-gen, müsse
der Vertragsarzt mit der Möglichkeit einer nachträglichen Prüfung und Rich-tigstellung rechnen. Auf den Bestand des
Bescheides könne er daher nicht vertrauen.
Die Kläger, denen das Urteil am 17. März 2000 zugestellt worden ist, haben hiergegen am 7. April 2000 ebenfalls
Berufung eingelegt. Sie tragen vor, die sachlich-rechnerische Berichtigung sei zu Unrecht erfolgt, da aus der
Leistungslegende nicht ersichtlich sei, dass die Nr. 16 EBM erst bei einem zweimaligen Arzt-Patienten-Kontakt im
Quartal abre-chenbar sei. Die Nr. 16 sei in den EBM aufgenommen worden, um speziell fachärztlichen Internisten eine
Kompensation dafür zu bieten, dass sie nicht auf die Betreuungsleistun-gen zurückgreifen könnten, die an eine
hausärztliche Tätigkeit geknüpft seien. Vor die-sem Hintergrund habe die Honorarabteilung der KBV ausgeführt, dass
bei einem rheu-matologischen Patienten sehr wohl die Situation vorliegen könne, dass er im Fall einer guten
medikamentösen Einstellung und bei Ausbleiben dynamischer Schübe im Sinne des Krankheitsbildes auch dann
ausreichend betreut sei, wenn innerhalb eines Quartals lediglich ein Kontakt stattfinde. Diese Auffassung sei auch
vom Kölner Kommentar geteilt worden, dessen Autoren Mitglieder des Bewertungsausschusses seien. Zwar habe das
BSG in einer Entscheidung betreffend die Abrechnungsfähigkeit der Nr. 16 EBM für or-thopädische Rheumatologen in
einem obiter dictum ausgeführt, dass unter dem Begriff "kontinuierliche Betreuung” ein mehrfacher ärztlicher
Patientenkontakt im Quartal zu ver-stehen sei. Hierbei handele es sich aber nicht um einen tragenden Grund der
Entschei-dung, so dass diese Frage eben gerade nicht abschließend geklärt sei.
Die Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 15. Dezember 1999 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen,
2. die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Kläger beantragen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 15. Dezember 1999 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 8.
Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1998 insgesamt aufzuheben,
2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beteiligten verteidigen das angefochtene Urteil jeweils insoweit, als sie obsiegt ha-ben.
Dem Senat haben außer der Prozessakte die die Kläger betreffenden Unterlagen der Beklagten vorgelegen. Alle Akten
sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozess- und Beiakten
ergän-zend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Ärzte und Psychotherapeuten
entschieden, denn die streitige Honorarverteilung betrifft allein die vertragsärztliche Selbstverwaltung und damit eine
Angelegenheit der Vertrags-ärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten (§ 12 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichts-
gesetztes – SGG –).
Die gemäß §§ 143 f. SGG form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Beteiligten sind zulässig. Das
Rechtsmittel der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Demgegen-über ist die Berufung der Kläger nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des SG sind die beiden die Honorarabrechnungen für die Quartale I und II/96 abändernden
Bescheide der Beklagten vom 8. Januar 1998, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1998,
nicht zu beanstanden. Ein Verfahrensfehler liegt im Ergebnis nicht vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –
(SGB X) ist einem Beteiligten, bevor ein Verwaltungsakt erlas-sen wird, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu
geben, sich zu den für die Ent-scheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2
SGB X (in der hier noch anzuwendenden, bis zum Inkrafttreten des 4. Euro-Einführungs-gesetzes vom 21. Dezember
2000 – BGBl I 1983 geltenden Fassung) kann der Mangel der Anhörung bis zum Abschluss des Vorverfahrens geheilt
werden.
Allerdings besteht die Notwendigkeit einer Anhörung entgegen der Auffassung der Be-klagten auch für die
Teilaufhebung und Ersetzung eines Honorarbescheides, selbst wenn er seiner Rechtsnatur nach lediglich vorläufig ist
(vgl. BSG SozR 3-2500 § 82 Nr. 3). Eine solche Anhörung hat im Fall der Kläger vor Erlass der Bescheide vom 8.
Januar 1998 nicht stattgefunden. Sie ist jedoch bis zum Abschluss des Vorverfahrens wirksam nach-geholt worden.
Zwar hat die Beklagte die Kläger auch nachträglich nicht formell ange-hört. Die Heilung ist indessen dadurch
eingetreten, dass sie durch die in den angefoch-tenen Bescheiden vom 8. Januar 1998 enthaltenen Hinweise auf die
wesentlichen ent-scheidungserheblichen Gesichtspunkte Gelegenheit erhalten haben, sich im Wider-spruchsverfahren
sachgerecht zu äußern (vgl. BSG SozR 3-2500 § 82 Nr. 3, Seite 5, sowie BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11, Seite 72).
Gegenstand des Verwaltungs- wie auch des Gerichtsverfahrens ist die Frage, wie der Gebührentatbestand der Nr. 16
EBM auszulegen ist. In den die genannten Quartale betreffenden Bescheiden vom 8. Januar 1998 hat die Beklagte
trotz der knappen Be-gründung auf die streitige Auslegungsfrage hinreichend deutlich hingewiesen. Es ist klar zutage
getreten, dass nach ihrer Auffassung der Leistungsinhalt der Nr. 16 EBM in Be-zug auf die Patienten nicht erbracht
ist, bei denen nicht mindestens zwei Behandlungsta-ge im Quartal vorlagen. Weiterer ausführlicher Erläuterungen für
die Kläger bedurfte es an dieser Stelle nicht. Die Problematik der Auslegung dieses Gebührentatbestandes war ihnen
zu diesem Zeitpunkt bereits geläufig. So hatte die Beklagte die Zahlung des Hono-rars hinsichtlich der Nr. 16 EBM bei
der vor Erteilung der angefochtenen Bescheide er-gangenen Abrechnungen für die Quartale IV/96 und I/97 unter
Vorbehalt gestellt. Wei-terhin war ihnen die Problematik aufgrund der Entscheidung des Prüfungsausschusses
Ärzte/Krankenkassen vom 5. Mai 1997, die das Quartal III/96 betreffende Wirtschaftlich-keitsprüfung auszusetzen
und die Angelegenheit zwecks Plausibilitätsprüfung an die Beklagte zurückzugeben, bekannt. Im Übrigen ergibt sich
dies auch aus dem eigenen Widerspruchsschreiben der Kläger vom 14. November 1997, in dem sie die Streichung der
Nr. 16 EBM in Zusammenhang mit der Abrechnung des Quartals II/97 beanstandet haben. Hierin haben sie selbst
unter Hinweis auf ein Schreiben der KBV und einschlägi-ge Kommentarliteratur ihre Rechtsauffassung zur Auslegung
des genannten Gebühren-tatbestandes dargelegt. Weitere anhörungspflichtige Tatsachen sind nicht ersichtlich.
Im Übrigen ist die angefochtene Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte in den Fällen,
in denen es während eines Abrechnungszeitraumes nur zu einem Arzt-Patienten-Kontakt gekommen ist, die Nr. 16
EBM aus den Honoraranfor-derungen der Kläger gestrichen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der nachträglichen sachlich-rechnerischen Berich-tigung der
Honoraranforderungen der Kläger für die Quartale I/96 bis I/97 kein Vertrau-ensschutz entgegenstand. Ein solcher
ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass – un-geachtet der seit dem Quartal IV/96 ohnehin gemachten Vorbehalte
– diese Abrech-nungszeiträume bei Erlass des angefochtenen Bescheides vom 8. Januar 1998 bereits abgewickelt
waren. Rechtsgrundlage für die Maßnahme der Beklagten war § 45 Abs. 2 Satz 1 des Bundesmantelvertrages – Ärzte
(BMV-Ä) in der seit dem 1. Januar 1995 gel-tenden Fassung. Danach berichtigt die Kassenärztliche Vereinigung die
Honorarforde-rung des Vertragsarztes bei Fehlern hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. Im vorliegenden
Fall konnten die Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide vom 8. Januar 1998 nicht auf den
Bestand der vorangegangenen Honorarbe-scheide vertrauen. Diese sind ihrer Rechtsnatur nach zunächst lediglich
vorläufig. Denn die Auskehrung der Gesamtvergütungsanteile durch die Beklagte im Wege der Honorar-verteilung ist
dadurch gekennzeichnet, dass sie quartalsmäßig auf die Honoraranforde-rungen der Kläger und aller übrigen
Vertragsärzte ihres Bezirks hin zeitnah Bescheide zu erlassen hat und sie deswegen schon aus tatsächlichen
Gründen gehindert ist, die sach-lich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung und ggf. die Wirtschaftlichkeit der Leis-
tungserbringung umfassend zu überprüfen. Hinzu kommt, dass Fehler der sachlich-rechnerischen Richtigkeit häufig
nicht der systematischen Überprüfung durch die Be-klagte zugänglich sind, sondern oft nur aufgrund besonderer
Umstände, oftmals zufällig, aufgedeckt werden können. Vor diesem Hintergrund besteht ein anerkennenswertes
Bedürfnis dafür, der Beklagten die Möglichkeit zu erhalten, nach endgültiger Klärung der Sach- und Rechtslage die
vorläufige Entscheidung zu korrigieren und durch eine endgül-tige zu ersetzen, ohne an die Regelungen über die
Rücknahme von Verwaltungsakten nach § 45 SGB X gebunden und ohne durch einen Vertrauensschutz des
Leistungs-empfängers daran gehindert zu sein (vgl. BSG SozR 3-2500 § 82 Nr. 3, Seiten 7/8, sowie SozR 3-2500 § 85
Nr. 42, Seite 346 ff.). Im Sinne dieser Rechtslage ist auch die von den Klägern in Bezug genommene Regelung des §
8 Abs. 8 der Abrechnungsrichtlinien der Beklagten auszulegen (vgl. hierzu den Schriftsatz der Kläger vom 18. August
1998). Nicht schon die Berichtigung der offenkundigen Fehler im Rahmen der Honorarfestset-zung durch die
Verwaltung der Beklagten führt demgemäß zur Fälligkeit und Rechtswirk-samkeit des Vergütungsanspruchs des
Arztes, sondern erst die ggf. durchzuführende nachträgliche umfassende Prüfung. Diese ist innerhalb einer Frist von
vier Jahren nach Ergehen des Quartalsabrechnungsbescheides zulässig (vgl. BSG SozR 3-2500 § 82 Nr. 3, Seite 16).
Der vorliegende Fall ist dadurch geprägt, dass in den Zeitpunkten der Erteilung der Honorarbescheide für die
genannten Quartale bei der Beklagten noch keine gefestigte Auffassung darüber bestand, ob die Nr. 16 EBM nur bei
einem mehrfachen Arzt-Patienten-Kontakt im Abrechnungszeitraum in Ansatz gebracht werden kann. Erst mit dem
Beschluss der Vorsitzendenrunde bei der Beklagten vom 18. Dezember 1997 ist festgelegt worden, dass die
Vergütung der in diesem Gebührentatbestand erfassten Leistungen nur bei mindestens zwei Behandlungstagen im
Quartal erfolgen kann (vgl. hierzu die Ausführungen der Beklagten in dem das Quartal II/97 betreffenden Abhilfe-
bescheid vom 8. Januar 1998). Demgemäß war die Beklagte auch erst nach diesem Zeitpunkt in der Lage, die
sachlich-rechnerischen Berichtigungen durchzuführen.
Schließlich ist die in Bezug auf die Abrechnungen für die Quartale I/96 bis II/97 durch-geführte Richtigstellung auch in
der Sache nicht zu beanstanden. Auch der Senat ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Abrechnung
der Nr. 16 EBM nicht bei einem nur einmaligen Arzt-Patienten-Kontakt im Abrechnungszeitraum vorliegen. Gebüh-
rentatbestände des EBM sind nach der ständigen Rechtsprechung des BSG anhand ihres Wortlautes auszulegen (vgl.
SozR 3-5533 § 75 Nr. 1). Die hier fragliche Nr. 16 EBM verlangt eine "kontinuierliche Betreuung” des jeweiligen
Patienten. Von einer Kontinuität kann hier nicht schon dann ausgegangen werden, wenn sich die Betreuung des
jeweili-gen Patienten über mehrere Quartale hinweg erstreckt. Nach der Rechtsprechung des BSG ist vielmehr davon
auszugehen, dass die Nr. 16 EBM eine kontinuierliche Betreu-ung des jeweiligen Patienten im Quartal voraussetzt,
was eine gewisse Mindestzeitspan-ne an Betreuung beschreibt, die mehrere Arzt-Patienten-Kontakte im
Abrechnungszeit-raum umfasst (vgl. BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 21 sowie BSG Beschluss vom 31. Januar 2001 – B 6
KA 47/00 B –). Das BSG hat a. a. O. über die Auffassung der Beklagten hin-aus sogar drei Arzt-Patienten-Kontakte
im Quartal für die Abrechnung der Nr. 16 EBM für erforderlich gehalten. Vorsorglich macht der Senat darauf
aufmerksam, dass die zuletzt zitierte BSG-Entscheidung Ärzte betrifft, die wie die Kläger Fachärzte für Innere
Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie sind.
Nach alledem hat nur die Berufung der Beklagten Erfolg haben können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es hat kein Anlass bestanden, die Revision zuzulassen.