Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.01.2001
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 25.01.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 7 U 233/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 474/99
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 22. November 1999 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente über den 31. Dezember 1997 hinaus.
Der 1952 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Mechaniker bei der Standortverwaltung der Bundeswehr tätig.
Am 11. März 1997 stürzte er auf dem Weg zum Mittagessen mit dem Motorroller und fiel auf den linken Arm. Nach
dem Durchgangsarztbericht von Dr H. vom 12. März 1997 zog er sich dabei einen Abbruch und eine Luxation der
speichenseitigen Oberarmrolle und einen knöchernen Ausriss des Strecksehnenansatzes am Endglied des fünften
Fingers rechts zu. Ab 28. Juni 1997 war er wieder arbeitsfähig. Im Ersten Rentengutachten vom 11. Dezember 1997
stellte Dr H. als Unfallfolgen fest: "Zustand nach knöchern fest verheiltem Abbruch der linken radialen Oberarmrolle
mit Streck- und Beugedefizit sowie geringer Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit mit glaubhaften
belastungsabhängigen Beschwerden. Zustand nach knöchern fest verheiltem Strecksehnenabriss des rechten
Kleinfingerendgliedes mit deutlicher Bewegungseinschränkung". Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte
er bis zum 31. März 2000 auf 20 vH. Dagegen schätzte Dr I. die MdE in seinem Gutachten vom 31. März 1998 auf 20
vH bis 31. Dezember 1997. Mit Bescheid vom 16. Juli 1998 bewilligte die Beklagte Verletztenrente nach einer MdE
um 20 vH vom 28. Juni 1997 bis 31. Dezember 1997. Als Unfallfolgen erkannte sie an: "Einschränkungen der
Bewegungen des linken Ellenbogengelenkes sowie der Unterarmdrehbewegungen links und entsprechende
Beschwerden sowie röntgenologische Befunde als Folge eines abgeheilten Abrissbruches der äußeren Oberarmrolle
links. Einschränkungen der Bewegungen des rechten Kleinfingers nach Strecksehnenabriss."
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1998 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat das SG Stade das Gutachten von Dr J. vom 10. Februar 1999 eingeholt sowie
auf Antrag des Klägers das Gutachten von Prof Dr K. vom 9. September 1999. Beide Sachverständige sind zu dem
Ergebnis gekommen, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei aufgrund des Arbeitsunfalls vom 11. März 1997 um 10 vH
gemindert. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. November 1999 abgewiesen.
Gegen diesen am 23. November 1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20. Dezember 1999 Berufung
eingelegt. Er trägt vor, inzwischen sei eine AC-Gelenkarthrose in der linken Schulter festgestellt worden, diese
Gesundheitsstörung sei ebenfalls auf den Arbeitsunfall vom 11. März 1997 zurückzuführen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 22. November 1999 aufzuheben,
2. den Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1998 zu
ändern,
3. festzustellen, dass seine Beschwerden in der linken Schulter Folge des Arbeitsunfalls vom 11. März 1997 sind,
4. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 1998 Verletztenrente in Höhe von 20 vH der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 22. November 1999 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid des SG sowie ihre Bescheide für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde
gelegen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise
einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist zulässig, sie erweist sich jedoch als unbegründet. Das SG und die Beklagte haben zu Recht einen
Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Verletztenrente ab 1. Januar 1998 verneint.
Einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben Versicherte nur, wenn ihre Erwerbsfähigkeit
infolge eines Versicherungsfalls (hier Arbeitsunfall) um wenigstens 20 vH gemindert ist (§ 56 Abs 1 Satz 1 SGB VII).
Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen
Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§
56 Abs 2 Satz 1 SGB VII).
Die Entscheidung der Frage, in welchem Grade die Erwerbsfähigkeit eines Verletzten gemindert ist, ist eine
tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach seiner freien, aus
dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Dabei liegt die Beurteilung, in welchem Umfang
die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, in erster Linie auf medizinisch-
wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit sich derartige Beeinträchtigungen auf
die Erwerbsfähigkeit des Verletzten auswirken, sind zwar nicht verbindlich, bilden aber eine wichtige und vielfach
unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE. Darüber hinaus sind bei der Beurteilung der MdE
auch die von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen
Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht im Einzelfall bindend, aber
als Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis
heranzuziehen sind (BSG SozR 2200 § 581 RVO Nr. 23). Sie stellen in erster Linie auf das Ausmaß der
unfallbedingten Funktionsbeeinträchtigung ab.
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die durch die Folgen des Arbeitunfalls
vom 11. März 1997 bedingte MdE des Klägers seit dem 1. Januar 1998 mindestens 20 vH beträgt.
Der Kläger hat bei dem Unfall einen knöchernen Ausriss des Strecksehnenansatzes am Endglied des rechten
Kleinfingers erlitten und eine glatt verheilte Fraktur der speichenseitigen Oberarmrolle links.
Als Folge von Fingerverletzungen ist eine MdE um 10 vH erst anzunehmen bei der Amputation des Kleinfingers
(Schönberger/Mehrtens/Valentin Arbeitsunfall und Berufskrankheit 6. Aufl S 596), eine MdE um 20 vH liegt zB vor bei
Versteifung und einer Restbewegungsmöglichkeit im Ellenbogengelenk von 0/90/135 (Mehrhoff-Muhr, Unfallgutachten
10. Aufl, S 147).
Eine derartige Beeinträchtigung liegt hier nicht vor. Die Verletzung am rechten Kleinfinger hat zu einer
Bewegungseinschränkung in Mittel- und Endgelenk geführt, die jedoch einen völligen Verlust des Fingers nicht
gleichgestellt werden kann. Im linken Ellenbogen besteht ein nur geringgradiges Streck- und Beugedefizit, auch die
Unterarmdrehung ist allenfalls endgradig eingeschränkt. In Übereinstimmung mit Dr I., Dr J. und Prof Dr K. und der
maßgeblichen Rentenliteratur geht der Senat deshalb davon aus, dass die MdE des Klägers ab 1. Januar 1998 nicht
mit mindestens 20 vH bewertet werden kann.
Eine für den Kläger günstigere Einschätzung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr
Nolte, der eine MdE um 20 vH bis 31. März 2000 angenommen hat. Die von Dr H. erhobenen Befunde sind
weitgehend identisch mit den Untersuchungsergebnissen der übrigen Sachverständigen. Es ist nicht ersichtlich, aus
welchem Grund der Gutachter im vorliegenden Fall nicht die üblichen Bewertungsgrundsätze anwendet, das
Gutachten enthält dazu auch keine Erklärung.
Eine höhere MdE ergibt sich auch nicht unter Einbeziehung der 1999 diagnostizierten AC-Gelenkarthrose der linken
Schulter, da sich nicht feststellen lässt, dass diese Gesundheitsstörung mit Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall
vom 11. März 1997 zurückzuführen ist. Dagegen spricht bereits der fehlende zeitliche Zusammenhang. Der Kläger hat
erstmals zwei Jahre nach dem Unfall gegenüber Dr J. über Schulterschmerzen geklagt, während er diese Schmerzen
später gegenüber Prof Dr K. nicht mehr angegeben hat. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass am 11.
März 1997 die linke Schulter geschädigt worden ist, da entsprechende Befunde nicht erhoben worden sind, wie dies
der Kläger selbst vorgetragen hat. Schließlich lässt sich auch dem Bericht des Dr L. von September 1999 nicht
entnehmen, dass die AC-Gelenkarthrose links auf den Unfall vom 11. März 1997 zurückzuführen wäre.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es hat keine Veranlassung bestanden, die Revision zuzulassen.