Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.11.2001
LSG Nsb: freiwillige versicherung, vorläufiger rechtsschutz, zwangsvollstreckung, beitragsforderung, niedersachsen, vollziehung, aufrechnung, verrechnung, fälligkeit, neuanmeldung
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 26.11.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 2 U 122/01 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 356/01 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 24. Juli 2001 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat es zu Recht abgelehnt,
Vollstreckungsschutz zu gewähren und festzustellen, dass die freiwillige Versicherung weiter besteht.
I. Mit bestandskräftigem (§ 77 Sozialgerichtsgesetz - SGG) Bescheid vom 9. No-vember 1999 stellte die
Antragsgegnerin fest, dass aufgrund des bei ihr am 11. Oktober 1999 eingegangenen Antrags des Antragstellers mit
Wirkung vom 12. Oktober 1999 die freiwillige Versicherung in Kraft getreten sei und dass die Versicherungssumme
120.000 DM betrage. In diesem Bescheid wies sie auch darauf hin, dass die freiwillige Versicherung erlösche, wenn
der auf sie entfallende Beitrag oder Beitragsvorschuss nicht binnen 2 Monaten nach Fälligkeit gezahlt werde und dass
eine Neuanmeldung so lange unwirksam bleibe, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet
worden sei. Auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. März 2001, in dem sie einen Beitrag für das Jahr 2000 in
Höhe von 1.421,66 DM erhoben hat, teilte der Antragsteller mit, er rechne ihm zustehende Leistungen aus einem
Arbeitsunfall vom 12. Oktober 1999 mit den Forderungen aus dem Beitragsbescheid auf (Schreiben vom 20. März
2001). Die Antragsgegnerin hat die Anerkennung eines Arbeitsunfalls bislang abgelehnt (Bescheid vom 8. Februar
2000, Widerspruchsbescheid vom 20. November 2000). Dagegen richtet sich das Verfahren S 2 U 2/01 vor dem SG.
Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller im Schreiben vom 2. April 2001 darauf hin, dass eine Unfallentschädigung
abgelehnt worden sei und dass deshalb eine Verrechnung mit der Beitragsforderung nicht vorgenommen werden
könne. Mit Bescheid vom 20. Juni 2001 stellte sie fest, dass die freiwillige Versicherung wegen der fehlenden
Beitragszahlung erloschen sei. Des Weiteren teilte sie mit, inzwischen die Zwangsvollstreckung eingeleitet zu haben.
Dagegen hat der Antragsteller am 21. Juni 2001 vor dem SG "Klage im Eilverfahren” erhoben. Das SG hat sein
Begehren mit Beschluss vom 24. Juli 2001 abgelehnt, der am 30. August 2001 gegen den am 31. Juli 2001
zugestellten Beschluss erhobenen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht (LSG) vorgelegt.
II.
Der Antrag, die Vollstreckung einzustellen, ist unbegründet. Zwar sind die Vorschriften über die Aufrechnung der §§
387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch auch im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich anwendbar (BSGE 76, 28, 32) und
wird Vollstreckungsschutz bei einer Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung
(ZPO, § 66 Sozialgesetzbuch 10. Buch - SGB X) in entsprechender Anwendung der §§ 767 ff. ZPO von den
Sozialgerichten gewährt (LSG Niedersachsen, Beschluss vom 18. Februar 1983 = Breithaupt 1983, 839). Die
Einwendungen sind entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO jedoch nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie
beruhen, erst nach Erlass des Beitragsbescheides entstanden und durch Widerspruch nicht mehr geltend gemacht
werden konnten (KassKomm - Krasney, § 66 SGB X Rn 30). Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Denn
der Antragsteller konnte seine Rechtsauffassung in einem Widerspruchsverfahren darlegen. Das ist jedoch nicht
geschehen. Einen Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hat der Antragsteller auch nach Kenntnis des Schreibens
der Antragsgegnerin vom 2. April 2001 nicht erhoben, in dem diese darauf hinweist, dass eine Verrechnung mit dem
Beitrag für das Jahr 2000 nicht vorgenommen werden könne.
Selbst wenn der Senat zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass in dem Schreiben vom 20. März 2001 auch
die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid zu sehen und deshalb zu prüfen ist, ob die
Vollziehung des Beitragsbescheides ausgesetzt werden kann, hat dieses kein für den Antragsteller günstiges
Ergebnis zur Folge. Denn dann ist in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 2. April 2001 die Bescheidung dieses
Widerspruchs zu sehen. Da der Antragsteller dagegen keine Klage erhoben hat, ist der Beitragsbescheid jedenfalls
deshalb bindend (§ 77 SGG), so dass schon aus diesem Grund kein Raum für eine Anordnung ist, seine Vollziehung
auszusetzen.
Selbst wenn der Senat weiter zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass dieser das Schreiben vom 2. April
2001 nicht erhalten und (erst) die Mitteilung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 20. Juni 2001, inzwischen sei die
Zwangsvollstreckung eingeleitet worden, als Bescheidung seines Widerspruchs gesehen hat, gegen die er umgehend
das SG angerufen hat, ist kein für ihn günstiges Ergebnis die Folge.
Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4
Grundgesetz) ist es auch im sozialgerichtlichen Verfahren geboten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Gegen die
Beitragsforderung dem Grunde und der Höhe nach wendet sich der Antragsteller nicht. Vielmehr meint er, dass ihm
eine Unfallentschädigung zustehe, gegen die er die Beitragsforderung aufrechnen könne. Damit begehrt er im
Ergebnis eine vorläufige Entscheidung über die beanspruchte Unfallentschädigung. Bei diesen sog. Vornahmesachen
ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, wenn bei einem Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache
unzumutbare und möglicherweise irreversible Nachteile drohen (BVerfGE 46, 166). Diese Voraussetzung vermag der
Senat schon deshalb nicht zu erkennen, weil der Antragsteller selbst die freiwillige Versicherung mit der die
Beitragshöhe begründenden Versicherungssumme von 120.000 DM beantragt hat und es nicht einleuchtet, dass er
durch die mit der Bewilligung seines Antrags zwangsläufig verbundene und abzusehende Beitragszahlung in schwere
und unzumutbare Schwierigkeiten gerät, zumal die Antragsgegnerin bereit ist, den vom Antragsteller behaupteten
finanziellen Schwierigkeiten durch Ratenzahlung Rechnung zu tragen (vgl. ihren Schriftsatz vom 11. Juli 2001). Im
Übrigen hat bereits das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage der Gewährung einer Unfallentschädigung,
die Voraussetzung für eine Aufrechnung gegen die Beitragsforderung ist, völlig offen ist.
Deshalb hat der sich gegen die Zwangsvollstreckung richtende Antrag unter keinem Gesichtspunkt Erfolg.
Daraus folgt - auch aus den vom SG schon genannten Gründen - gleichzeitig, dass es auch nicht möglich ist, den
Fortbestand der freiwilligen Versicherung festzustellen.
Der Antragsteller hat die Beitragsschuld zu begleichen und die Entscheidung über die Gewährung von
Unfallentschädigung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die Beschwerde ist damit insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).