Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.03.2012
LSG Niedersachsen: fahrtkosten, sozialhilfe, behinderung, therapie, autismus, eltern, verordnung, niedersachsen, vervielfältigung, genehmigung
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Fahrtkosten der Begleitperson zur Wahrnehmung einer
Autismustherapie sind erstattungsfähig
Die notwendigen Fahrtkosten einer Begleitperson zur Wahrnehmung von
Terminen einer Autismustherapie gehören ebenso wie diese Maßnahme zu
den Leistungen der Eingliederungshilfe.
SG Stade 19. Kammer, Urteil vom 21.03.2012, S 19 SO 27/10
§ 14 SGB 1, § 15 SGB 1, § 54 SGB 12, § 53 SGB 12, § 18 SGB 12, § 22 Nr 1
BSHG§47V
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Oktober 2009 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2010 verurteilt, der
Klägerin ihre Fahrtkosten in Höhe von 291,60 EUR zur Wahrnehmung der
Autismus-Therapie im Autismus-Therapiezentrum H. für die Monate Januar bis
September 2009 zu erstatten.
Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Fahrtkosten, die der Klägerin
anlässlich einer Autismustherapie entstanden sind, aus Mitteln der
Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die am 8. August 2000 geborene Klägerin leidet unter einem Prader-Willi-
Syndrom sowie unter frühkindlichem Autismus. Seit November 2007 erhält sie
eine therapeutische Förderung im Autismustherapiezentrum in H.; die hierbei
anfallenden Kosten werden vom Beklagten aus Mittel der Eingliederungshilfe
getragen (Bewilligungsbescheid vom 15. Februar 2007).
Am 13. Oktober 2009 beantragte ihr Vater bei einer Vorsprache im Sozialamt
des Beklagten die Übernahme von Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der
Durchführung der Therapie im Autismustherapiezentrum entstanden sind. Mit
Schreiben vom 27. Oktober 2009 bezifferte er diese Kosten für den Zeitraum 1.
Januar 2009 bis 30. September 2009 auf 291,60 EUR.
Der Beklagte lehnte die Übernahme von Fahrtkosten für den Zeitraum Januar
bis September 2009 mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 ab mit der
Begründung, Sozialhilfe sei für Zeiträume vor dem Bekanntwerden der
Leistungsvoraussetzungen grundsätzlich nicht zu leisten; Fahrtkosten würden
daher erst ab 13. Oktober 2009 übernommen. Den hiergegen, mit Schreiben
ihrer Bevollmächtigten vom 7. Januar 2010 erhobenen Widerspruch wies der
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2010 zurück.
Am 9. März 2010 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Stade Klage erhoben.
Nach ihrer Auffassung sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig, da der
Grundsatz „keine Hilfe für die Vergangenheit“ nicht ohne Einschränkung gelte.
Trotz Kenntnis von der Behinderung und der Therapie in H. habe der Beklagte
sie nicht auf die Möglichkeit der Übernahme von Fahrtkosten hingewiesen.
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Finanziell sie sie wie bei pflicht- und rechtmäßigem Handeln des Trägers der
Sozialhilfe zu stellen.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2009 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2010 aufzuheben,
2. den Beklagten zur Übernahme ihrer Fahrtkosten zum Autismus-
Therapiezentrum H. für die Monate Januar bis September 2009 in Höhe
von 291,60 EUR zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach seiner Auffassung kann die Klägerin einen Ersatz von weiteren
Fahrtkosten nicht verlangen, da er am 13. Oktober 2009 erstmals Kenntnis von
den Leistungsvoraussetzungen erlangt habe. Zuvor sei die Erstattung von
Fahrtkosten nie geltend gemacht worden. Er sei auch nicht verpflichtet, bei der
Bewilligung einer Leistung wie vorliegend bei der Kostenübernahme für die
Autismustherapie diverse andere Leistungen „anzubieten“, deren Bedarf noch
nicht einmal behauptet werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zur Akte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsakten
des Beklagten (Leistungsakte, Widerspruchsakte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig
und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Diese kann auch für den Zeitraum 1.
Januar 2009 bis 30. September 2009 die Erstattung ihrer notwendigen
Fahrtkosten zur Wahrnehmung der Autismustherapie in H. aus Mitteln der
Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54, SGB XII in der geltend gemachten Höhe
verlangen.
1. Die Klägerin gehört zu den Personen, die durch eine Behinderung im Sinne
von § 2 Abs 1 S 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wesentlich in ihrer
Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind bzw von einer
solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind und daher Anspruch auf
Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 SGB XII haben, wenn und
so lange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und
Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der
Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zu diesen Leistungen gehören gemäß §
22 Nr 1 der nach § 60 SGB XII ergangenen Verordnung (Eingliederungshilfe-
Verordnung) auch die notwendigen Fahrtkosten und sonstigen mit der Fahrt
verbundenen notwendigen Auslagen einer Begleitperson, soweit die
Maßnahmen der Eingliederungshilfe die Begleitung des behinderten Menschen
erfordern. Diese Voraussetzungen sind -was zwischen den Beteiligten unstreitig
ist und sich auch aus der Bewilligung ab Oktober 2009 ergibt- vorliegend erfüllt,
da die Klägerin ersichtlich nicht in der Lage war, die Termine der
Autismustherapie in H. alleine wahrzunehmen.
Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass er im Oktober 2009 erstmals geltend
gemacht worden ist. Zwar ist Sozialhilfe nach § 18 Abs 1 SGB XII erst ab dem
Bekanntwerden des sozialhilferechtlichen Bedarfs zu leisten. Der Grundsatz
„keine Hilfe für die Vergangenheit“ hat im Sozialhilferecht allerdings keine
absolute Geltung (s. dazu: Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 16.
September 2009, Az: B 8 SO 16/08 R - juris). Insbesondere tritt in Fällen, in
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denen der Träger der Sozialhilfe keine Kenntnis vom Vorliegen der
Voraussetzungen hat, weil er den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt hat, oder
in denen der Leistungsberechtigte seinen Bedarf nur deshalb nicht geltend
macht, weil der Träger der Sozialhilfe eine erforderliche Beratung versäumt hat,
er mit den Prinzipien der Rechtmäßigkeit der Verwaltung in Widerstreit. Hat der
Träger der Sozialhilfe eine Leistung abgelehnt, weil er zu Unrecht keine
Kenntnis von den Voraussetzungen für ihre Gewährung hatte, kann der
Hilfesuchende im Rahmen eines Sekundäranspruchs Kostenerstattung für die
von ihm selbst beschaffte Sozialhilfe beanspruchen. Dabei ist er finanziell so zu
stellen, als wäre der Bedarf erkannt bzw als wäre der Bedarf bei
ordnungsgemäßer Beratung rechtzeitig geltend gemacht worden (vgl dazu:
LPK-Armbrost, 9. Aufl 2012, § 18 Rz 10; Grube/Wahrendorff, SGB XII 3. Aufl
2010, § 18 Rz 33ff; Coseriu in Juris PK-SGB XII, § 18 Rz 51 mwN).
Zwar trifft den Träger der Sozialhilfe -worauf der Beklagte zu Recht hinweist- im
Zusammenhang mit der Leistungsbewilligung keine Verpflichtung, nicht geltend
gemachte Leistungen über den von ihm erkannten Bedarf hinaus anzubieten.
Vorliegend hätte es sich aber aufgedrängt, den Bedarf der Klägerin auf
Übernahme von Fahrtkosten einer Begleitperson durch weitere
Sachverhaltsaufklärung zu erkennen. Denn ersichtlich war die behinderte, zu
diesem Zeitpunkt erst neun Jahre alte Klägerin nicht dazu in der Lage, die
Therapietermine selbständig ohne Begleitung wahrzunehmen. Es hätte daher -
auch um die Effektivität der Hilfe sicher zu stellen- nahe gelegen, die bei ihr
vorhandenen Möglichkeiten oder die Bereitschaft der Eltern, bei fehlenden
Mitteln der Klägerin für die Fahrtkosten aufzukommen, genauer abzuklären.
Zudem obliegt auch dem Träger der Sozialhilfe eine Beratungspflicht nach §§
14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Diese Verpflichtung erstreckt sich
auf alle sozialrechtlichen Fragen, die für den einzelnen zur Beurteilung seiner
Rechte und Pflichten von Bedeutung sind oder künftig Bedeutung erlangen
können (BT-Drs 7/868, 25) Dementsprechend ist im Rahmen eines
Leistungsbegehrens auf klar zutage liegende Rechte und
Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig
aufdrängen und die jeder verständige Leistungsberechtigte mutmaßlich nutzen
würde (vgl dazu: BSG, Urteil vom 17. Dezember 1980, Az: 12 RK 68/79 ; BSG,
Urteil vom 9. Dezember 1997, Az: 8 RKn 1/97 - NZS 1998, 434, 435 f); Hiervon
ist jedenfalls dann auszugehen, wenn wie vorliegend Rechte vom
Leistungsberechtigten nur deshalb nicht geltend gemacht werden, weil er die
ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht kennt. Zu den Aufgaben eines
Sozialhilfeträgers gehört es nicht nur, Anträge von Leistungsberechtigten
entgegen zu nehmen und hierüber entsprechend den gesetzlichen Vorschriften
zu entscheiden, sondern die Berechtigten den individuellen Bedürfnissen und
dem jeweiligen Hilfefall entsprechend zu beraten. Auch wenn persönliche
Vorsprachen der Klägerin bzw. ihrer Eltern im Sozialamt des Beklagten vor
Oktober 2009 offenbar nicht stattgefunden hatten, hätte es sich vorliegend
angeboten, in dem Bewilligungsbescheid vom 15. Februar 2007 darauf
hinzuweisen, dass von der Bewilligung nur die Übernahme der Therapiekosten
umfasst ist, ggf. mit deren Therapie im Zusammenhang stehende weitere
Kosten wie z.B. Fahrtkosten einer Begleitperson gesondert geltend zu machen
sind. Da eine entsprechende Beratung der Klägerin bzw ihrer Eltern offenbar
jedoch zu keinen Zeitpunkt stattgefunden hat, ist sie finanziell nunmehr so zu
stellen, als wäre der Bedarf vom Beklagten erkannt bzw rechtzeitig geltend
gemacht worden.
Dass Fahrtkosten in dem beanspruchten Umfang tatsächlich angefallen sind,
steht vorliegend außer Zweifel. Die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen
(für 27 Fahrten á 54 km (Hin- und Rückfahrt) á 0,20 EUR) ist nachvollziehbar
und wird vom Beklagten nicht bestritten.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 144 Abs 2 iVm Abs 1 SGG) sind
nicht ersichtlich.