Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.07.2001
LSG Nsb: degenerative veränderung, arbeitsunfall, wahrscheinlichkeit, unfallversicherung, belastung, arbeitsunfähigkeit, facharzt, anteil, niedersachsen, einwirkung
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 24.07.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 7 U 204/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 96/00
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 9. Februar 2000 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine
Rotatorenmanschettenruptur Folge eines Arbeitsunfalls ist.
Der 1941 geborene Kläger erlitt als Betriebsschlosser am 1. Juli 1996 einen Arbeitsunfall. Dr. H., den der Kläger noch
am selben Tag aufsuchte, hielt im Durchgangsarztbericht vom 2. Juli 1996 fest, der Kläger sei bei einem Sturz mit der
linken Schulter gegen eine Kiste gefallen. In der Unfallanzeige der Arbeitgeberin vom 12. Juli 1996 wird ausgeführt,
der Kläger sei bei der Reparatur einer Kühlhaustüre ausgerutscht und mit der linken Schulter auf eine Kunststoffkiste
gefallen. Im Schreiben vom 29. August 1996 ergänzte der Kläger auf Fragen der Beklagten, dass er nach hinten
gefallen sei. Bei dem Sturz habe er sich nicht abgestützt. Er sei nicht direkt auf die Schulter gefallen. Vielmehr sei er
zunächst auf sein Gesäß und danach auf die Schulter gefallen. Auf die Frage, ob er auf die ausgestreckte Hand oder
den abgewinkelten Arm gefallen sei, gab der Kläger an, sich daran nicht erinnern zu können. Dr. H. hielt im
Durchgangsarztbericht vom 2. Juli 1996 des Weiteren einen Druckschmerz ungefähr 10 cm unterhalb des
Schultergelenks fest. Die Beweglichkeit sei eingeschränkt gewesen. Der Arm habe im Schultergelenk nur schwer über
die Horizontale gehoben (eleviert) werden können. Eine passive Bewegung war möglich. Äußere Verletzungszeichen
bestanden nicht. Röntgenologisch ergab sich kein sicherer Anhalt für eine frische knöcherne Verletzung. Dr. H.
diagnostizierte eine Schulterprellung und verordnete Krankengymnastik (Nachschaubericht vom 8. Juli 1996). Der
Hausarzt des Klägers, Dr. I., veranlasste die kernspintomographische Untersuchung der linken Schulter des Klägers
vom 8. Juli 1996. Der Facharzt für Radiologie Dr. J. führte im Befundbericht vom selben Tag aus, dass eine
vollständige Ruptur der Rotatorenmanschette mit erheblichen Signalinhomogenitäten am Muskelsehnenübergang des
Muskulus supraspinatus bestehe. Des Weiteren seien e in inhomogen signalerhöhter Gelenkerguss und eine deutliche
Signalerhöhung im Bereich der Bursa subacromialis und entlang der Bizepssehnenscheide zu erkennen. Dr. H. hielt in
den Nachschauberichten vom 10. und 24. September 1996 fest, dass unter intensiver krankengymnastischer
Behandlung die Beweglichkeit habe deutlich gesteigert werden können. Es bestehe nun eine freie Beweglichkeit im
linken Schultergelenk mit leicht verzögertem Ablauf im Bereich der Horizontalen bei einer deutlichen Kraftminderung.
Wegen dieser Kraftminderung nahm der Kläger seine Tätigkeit als Betriebsschlosser zunächst nicht wieder auf
(Nachschaubericht vom 13. Dezember 1996, Befundbericht des Dr. Dr. K. vom 9. Mai 1997). Nach dem Bezug von
Krankengeld erhielt der Kläger Arbeitslosengeld. Seit dem Monat Mai 1999 arbeitet er wieder als Betriebsschlosser bei
seiner Arbeitgeberin hauptsächlich in Werkstatt und Lager ohne Ausführung von Reparaturarbeiten (orthopädisches
Gutachten des Prof. Dr. L. vom 30. Mai 1999, S. 4).
Zur Klärung des Zusammenhangs der Rotatorenmanschettenruptur mit dem Arbeitsunfall holte die Beklagte zunächst
das nach ambulanter Untersuchung angefertigte chirurgische Gutachten der Frau Dr. M. vom 6. März 1997 ein. Frau
Dr. M. führte aus, das Unfallereignis erscheine zunächst nicht geeignet, eine Ruptur der Rotatorenmanschette zu
verursachen. Allerdings könne der Kläger nicht genau angeben, ob eine axiale Stauchung durch Abstützen mit der
linken Hand oder dem Ellenbogen vorgelegen habe. Sofort nach dem Sturz sei es zu einer erheblichen schmerzhaften
Bewegungseinschränkung gekommen, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang des Unfallereignisses mit den
Funktionsstörungen zu sehen sei. Die Ruptur der Supraspinatussehne sei wahrscheinlich degenerativer Art. Für das
Auftreten der erheblichen schmerzhaften Funktionseinschränkung sei die Prellung des Schultergelenkes ursächlich.
Es sei nicht davon auszugehen, dass eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung auch ohne äußere Einwirkung bei
normalen Verrichtungen des täglichen Lebens etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre. Durch den Sturz sei es
zu einer richtunggebenden Verschlimmerung einer bis dahin klinisch stummen Schädigung der Rotatorenmanschette
gekommen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte die Gutachterin auf 15 vom Hundert (vH).
Demgegenüber gelangte der Orthopäde Dr. N. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 8. August 1997 zu
dem Ergebnis, ohne den bestehenden erheblichen Vorschaden hätte die harmlose Sturzsituation allenfalls zu einer
einfachen Prellung geführt, die eine Arbeitsunterbrechung nicht bewirkt hätte. Der Vorschaden sei durch die
Röntgenaufnahme des Unfalltages belegt, die einen sehr deutlichen Kopfhochstand erkennen lasse. Der Raum
zwischen Schulterdach und Oberarmkopf, in dem sich die Rotatorenmanschette bewege, sei somit auffallend
verkleinert gewesen. Hinzu komme eine degenerative Veränderung im Schultereckgelenk mit nach oben gerichteten
Spornen, die reibeisenartig auf die Rotatorenmanschette bei jeder etwas weiter reichenden Bewegung einwirkten und
die Degeneration zusätzlich beschleunigten. Des Weiteren bestünden vermehrt Sklerosierungen im Ansatzbereich der
Rotatorenmanschette am Tuberculum majus. Auch die kernspintomographische Untersuchung lasse degenerative
Umbauvorgänge erkennen. Das Unfallereignis sei nicht erheblich gewesen. Der Kläger sei erst auf das Gesäß
gestürzt, so dass der größte Teil der Sturzenergie bereits verzehrt gewesen sei. Die degenerative Vorschädigung sei
so leicht ansprechbar gewesen, dass erhöhte kraftvolle Beanspruchungen zum selben oder nahen Zeitpunkt ein
identisches Schmerzgeschehen ausgelöst hätten. Daraufhin lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen ab
(Bescheid vom 23. September 1997).
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte zunächst die ergänzende Stellungnahme des Dr. N. vom 19. Februar
1998 ein. Danach erstattete Dr. O. das chirurgische Gutachten nach Lage der Akten vom 14. April 1998. Der
Gutachter ließ offen, ob die Ruptur erst im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall eintrat oder schon vorhanden
war. Jedenfalls sei der Unfall als nicht wesentliche Gelegenheitsursache zu qualifizieren. Dafür spreche der
Ereignisablauf mit allenfalls geringer Belastung der Supraspinatussehne der Rotatorenmanschette des linken
Schultergelenkes bei fehlenden Zeichen einer erheblichen äußerlichen Gewalteinwirkung. Die durch den Anprall auf die
Schulter ausgelöste Belastung der Rotatorenmanschette sei mit alltäglichen Belastungen vergleichbar. Somit sei der
Rückschluss berechtigt, dass diese in naher Zukunft einer normalen Belastung nicht mehr genügt hätte. Zur
Auslösung akuter Erscheinungen aus der degenerativ veränderten Rotatorenmanschette habe es deshalb keiner
besonderen, in ihrer Art unersetzlichen Einwirkung bedurft. Eine solche sei auch im Unfall vom 1. Juni 1996 nicht
erhalten. Des Weiteren spreche für das Überwiegen der unfallfremden Kausalreihe die weitgehende Erholung der
Gelenkbeweglichkeit des linken Schultergelenkes trotz fortbestehender Zusammenhangstrennung der
Supraspinatussehne, die bei einer unfallbedingten Verletzung nicht nachvollziehbar sei. Hinzu kämen die
nachgewiesenen degenerativen Veränderungen und das fehlende Voranschreiten der in den Röntgenbildern vom 1.
Juli 1996 und 10. September 1996 abgebildeten Verschleißphänomene. Die Schwere des Beschwerdebildes schließe
eine unfallunabhängige Entstehung der Zusammenhangstrennung der Supraspinatussehne nicht aus, weil auch
degenerativ bedingte Zusammenhangstrennungen ein Beschwerdebild verursachten, das dem einer unfallmäßigen
Ruptur ähnele. Bei dem Arbeitsunfall sei es zu einer Prellung gekommen. Die Untersuchung am 24. September 1996
habe nur noch Folgen der kernspintomographisch nachgewiesenen Zusammenhangstrennung der Supraspinatussehne
ergeben. Deshalb könne bis zum 24. September 1996 unfallbedingt verursachte Behandlungsbedürftigkeit und
Arbeitsunfähigkeit angenommen werden (ergänzende Stellungnahme vom 16. Juni 1998). Diesen Ausführungen folgte
die Beklagte und erkannte im Widerspruchsbescheid vom 1. September 1998 den Arbeitsunfall vom 1. Juli 1996 und
eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 24. September 1996 wegen einer zwischenzeitlich folgenlos
abgeklungenen Schulterprellung an. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig vor dem Sozialgericht (SG) Stade erhobene Klage. Auf Antrag des Klägers ist
zunächst der Arzt für Orthopäde Dr. P. gutachtlich gehört worden.
Der Sachverständige gelangte in seinem Gutachten vom 25. Februar 1999 und in seinen ergänzenden
Stellungnahmen vom 13. April sowie 12. Juli 1999 zu dem Ergebnis, dass Folge des Arbeitsunfalls vom 1. Juli 1996
eine Ruptur des Muskulus supraspinatus am Ansatz zur Sehne unterhalb des Schulterdaches mit erheblicher
Ergussbildung der linken Schulter und ödematöser Verquellung sowie Retraktion des gesamten Muskels gewesen ist.
Diese Gesundheitsstörung habe zu einer Insuffizienz der Rotatorenmanschette der linken Schulter geführt, so dass
der Kläger seinen linken Arm aktiv nicht elevieren könne. Die MdE betrage 20 vH. Zur Begründung führte der
Sachverständige aus, eine genaue Rekonstruktion des Unfallherganges könne der Kläger nicht mehr geben.
Angesichts der im Kernspintomogramm erkennbaren ausgeprägten intraartikulären Veränderungen der linken Schulter
und der Tatsache, dass direkt nach dem Unfall eine Einschränkung der aktiven Bewegungsfähigkeit des linken Armes
vorgelegen habe und darüber hinaus äußerliche Verletzungszeichen nicht bestanden, sei es fraglich, ob ein direktes
Anpralltrauma, das nicht geeignet sei, eine Ruptur der Rotatorenmanschette zu verursachen, vorgelegen habe. Eine
leicht- bis allenfalls mäßiggradige direkte Prellung der linken Schulter ohne äußere Verletzungszeichen sei nicht
geeignet, eine derartig schwere Auffälligkeit innerhalb des Schultergelenkes herbeizuführen. Eine aus innerkörperlicher
Ursache entstehende Kontinuitätsunterbrechung bei angenommener degenerativer Vorschädigung würde ohne
wesentliche von außen zusätzlich einwirkende Kraft nicht zu einer ausgeprägten intraartikulären Ergussbildung und
nicht zu einer Kontinuitätsunterbrechung am Übergang des Muskels zur Sehne, sondern im Verlauf der Sehne selbst
führen. Die Signalinhomogenität des Ergusses auf dem Kernspintomogramm spreche für das Vorliegen eines blutigen
Ergusses und nicht für das Vorliegen eines Reizergusses. Ein blutiger Gelenkerguss könne jedoch nicht durch die
Ruptur einer vorgeschädigten Sehne entstehen. Für ein indirektes Trauma spreche auch der klassische einphasige
Verlauf. Unmittelbar nach dem Ereignis habe die klinische Symptomatik ihr Maximum gehabt. Dabei habe die
muskuläre Insuffizienz mit der Unfähigkeit, den Arm zu elevieren, im Vordergrund gestanden. Demgegenüber führe
eine primär aufgrund degenerativer Veränderungen stattfindende Rotatorenmanschettenruptur bei gleichzeitiger
Schulterkontusion zu einem bevorzugt zweiphasigen Verlauf. Im Vordergrund stehe die Schmerzhaftigkeit infolge der
Schulterkontusion und erst nachrangig die Zeichen einer muskulären Insuffizienz. Wesentliche degenerative
Veränderungen seien weder im Bereich des Oberarmkopfes noch am Glenoid oder am Acromioclaviculargelenk zu
erkennen. Auf dem am Unfalltag erstellten Röntgenbild seien Verkalkungen im Verlauf der Rotatorenmanschette
ansatznah oder im Sehnenverlauf nicht vorhanden. Eine Unregelmäßigkeit oder degenerative Veränderung der
Schulterpfanne sei nicht erkennbar. Ebenfalls zeige sich keine Entrundung des Oberarmkopfes. Es bestehe zwar eine
nach distal gerichtete Vorwölbung im Acromioclaviculargelenk direkt gelenknah, nicht jedoch im Ansatzbereich der
acromioclavicularen oder coracoacromialen Bänder. Ein als wesentlich zu benennender Oberarmkopfhochstand sei
nicht zu erkennen. Insgesamt sei eine degenerative Vorschädigung der Schulter nicht zu beweisen, könne jedoch
aufgrund des Alters und auch aufgrund des radiologischen Befundes einer knöchernen Spornbildung am
Acromioclaviculargelenk angenommen werden. Dieser anzunehmende Vorschaden könne jedoch im Rahmen der
Diskussion einer konkurrierenden Kausalität nur eine nachrangige Bedeutung gewinnen.
Anschließend beauftragte das SG Prof. Dr. L. mit der Erstattung des orthopädischen Gutachtens vom 30. Mai 1999.
Abweichend zu den Ausführungen des Dr. P. hat dieser Sachverständige einen erheblichen Vorschaden für belegt
gehalten. Der Hochstand des Oberarmkopfes sei eindeutiger Hinweis auf eine lange bestehende Läsion der
Rotatorenmanschette in ihrem cranialen Anteil. Auf der Kernspinaufnahme seien zusätzlich Zeichen eines alten
Risses der Rotatorenmanschette zu sehen, denn der Muskel sei bereits retrahiert, was bei frischen Rupturen nicht der
Fall sei. Der Gelenkerguss sei in Verbindung mit der angegebenen Beschwerdefreiheit vor dem Unfall aller
Wahrscheinlichkeit nach als Prellungsfolge zu sehen, obwohl letztlich auch ein vorbestehender Zustand nicht
ausgeschlossen werden könne. Entgegen der Wertung des Sachverständigen Dr. P. zeige die Kernspintomographie
die Ruptur an typischer Stelle, also nicht im muskulären Anteil. Nach den Angaben des Klägers in der Unfallanzeige
und dem Durchgangsarztbericht sei dieser mit der linken Schulter gegen eine Kiste gefallen. Dieser
Unfallmechanismus sei mit der angegebenen Druckschmerzhaftigkeit 10 cm unterhalb der linken Schulter plausibel.
Eine Abstützreaktion sei bei dem Sturz unwahrscheinlich, da der Kläger beide Arme über dem Kopf gehalten habe,
um ein Blech an einer Kühlhaustür anzuschrauben. Zusammenfassend hielt der Sachverständige fest, dass eine
Prellung des linken Schultergelenks vorgelegen habe. Die vor dem Unfall bestehende Beschwerdefreiheit spreche
nicht gegen eine wesentliche Vorschädigung der Rotatorenmanschette.
Schließlich hat das SG in der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 1999 den Facharzt für Chirurgie und
Orthopädie Dr. Q. vernommen. Der Sachverständige hat seine Stellungnahme vom 9. Oktober 1999 vorgetragen. Die
Klage ist nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2000 abgewiesen worden: Ein für
einen Riss der Rotatorenmanschette geeigneter Unfall habe nicht vorgelegen. Deshalb spreche alles dafür, dass der
Riss auf einer degenerativen Ursache beruhe, die nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L. auch
nachweisbar sei.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 9. März 2000 eingelegten Berufung. Er hält an seiner Auffassung fest,
dass bei dem Arbeitsunfall am 1. Juli 1996 die Rotatorenmanschette verletzt worden sei und beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 9. Februar 2000 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 23.
September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 1998 zu ändern,
2. festzustellen, dass eine Minderbelastbarkeit des linken Armes nach Ruptur der Rotatorenmanschette mit Abriss
des Musculus supraspinatus, eine Bewegungseinschränkung der linken Schulter, eine Muskelminderung und eine
Abschwächung der groben Kraft Folgen des Arbeitsunfalls vom 1. Juli 1996 sind,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beschwerden und Funktionseinschränkungen im Bereich des linken Armes auch dann Folgen
des Arbeitsunfalls vom 1. Juli 1996 sind, wenn die Ruptur der Rotatorenmanschette nicht durch den Unfall verursacht
worden ist,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 vH der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 9. Februar 2000 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2001 den Chefarzt der Klinik für Unfall- und
Wiederherstellungschirurgie im Allgemeinen Krankenhaus R., Prof. Dr. S., als Sachverständigen vernommen. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom selben Tag Bezug genommen.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Unfallakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren
Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Das SG hat die - hinsichtlich des Feststellungsantrags gemäß § 55 Abs. 1 Ziff. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Denn es kann nicht mit der im
Recht der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass über den 24.
September 1996 hinaus Beschwerden und Funktionseinschränkungen im Bereich des linken Armes des Klägers
wesentlich durch den Arbeitsunfall vom 1. Juli 1996 (mit)verursacht sind. Deshalb hat der Kläger auch keinen
Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente (§§ 580 f. der auf den vorliegenden Sachverhalt noch anzuwendenden - vgl.
Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 Sozialgesetzbuch VII - Reichsversicherungsordnung). Der
Kläger hat bei dem Arbeitsunfall mit Wahrscheinlichkeit eine Prellung der linken Schulter erlitten. Diese Wertung stützt
der Senat auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und insbesondere auf die Ausführungen der
Sachverständigen Prof. Dr. T. und Prof. Dr. S ... Demgegenüber vermag die Wertung des Sachverständigen Dr. P.
nicht zu überzeugen, dass die Ruptur des Musculus supraspinatus wahrscheinlich wesentlich durch diesen Unfall
(mit)verursacht worden ist. Dieser Sachverständige geht davon aus, dass wesentliche degenerative Veränderungen,
insbesondere ein Oberarmkopfhochstand, zum Unfallzeitpunkt nicht vorlagen. Demgegenüber hat Prof. Dr. S. durch
den Vergleich von Röntgenaufnahmen aus dem Jahre 1991 - diese lagen Dr. P. bei seiner Beurteilung nicht vor - mit
den am Unfalltag gefertigten Aufnahmen nachgewiesen, dass sich in den Jahren 1991 bis 1996 ein Hochstand des
Oberarmkopfes entwickelt hat. Diese Entwicklung ist das Resultat einer längerfristigen Veränderung der
Rotatorenmanschette und belegt, dass diese bereits vor dem Arbeitsunfall ruptiert war (vgl. auch das orthopädische
Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. vom 30. Mai 1999, S. 16 f.). Schon dieser Befund spricht entscheidend
gegen die von Dr. P. angenommene unfallbedingte Verletzung der Rotatorenmanschette.
Im Übrigen ist auch seine Deutung der im Kernspintomogramm vorliegenden Befunde als blutigen Erguss, der für eine
traumatische Verursachung der Rotatorenmanschettenruptur spreche, nicht überzeugend. Im radiologischen Arztbrief
des Dr. J. vom 8. Juli 1996 wird der Erguss nicht als blutig beschrieben. Dass es sich um einen serösen Erguss
handelt, hat Prof. Dr. S. nach Rücksprache mit der radiologischen Abteilung des U. in der mündlichen Verhandlung
vom 24. Juli 2001 nachvollziehbar ausgeführt. Nach seinen Ausführungen und der Beurteilung des Sachverständigen
Prof. Dr. T. kann entgegen der Meinung des Sachverständigen Dr. P. auch über die Lokalisation des Risses im
Kernspintomogramm kein Hinweis auf eine Verursachung gewonnen werden, weil der Riss an der typischen Stelle der
Supraspinatussehnenrupturen liegt und ein Unterschied zu den Normalbefunden nicht besteht. Schließlich spricht
auch der Unfallmechanismus gegen einen Zusammenhang der Ruptur mit dem Arbeitsunfall. Diesen Gesichtspunkt
hat der Sachverständige Dr. P. allein vor dem Hintergrund seiner Wertung der Befunde im Kernspintomogramm und
über einen fehlenden wesentlichen Vorschaden relativiert, die jedoch - wie oben ausgeführt - nicht zu überzeugen
vermögen.
Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. S. und Prof. Dr. T. sind seit
dem 25. September 1996 Unfallfolgen nicht mehr zu erkennen. Es ist schon zweifelhaft, ob die von dem
Sachverständigen Dr. P. beschriebenen Funktionsstörungen und Beschwerden des Klägers voll bewiesen sind.
Lediglich für ihre Zuordnung genügt der abgemilderte Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit (Bereiter-
Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII Anm. 10). Die Bewegungsprüfung der Schultergelenke
durch Prof. Dr. T. ergab indessen eine freie Beweglichkeit auf beiden Seiten, und Schonungszeichen waren nicht zu
erkennen. Vielmehr bestand eine insgesamt kräftige Bemuskelung des Schulterbereichs bei annähernd seitengleichen
Umfangsmaßen der Arme (orthopädisches Gutachten vom 30. Mai 1999, S. 11 ff.). Diesem Zweifel am Nachweis von
Funktionsstörungen muss der Senat jedoch deshalb nicht weiter nachgehen, weil ein Verletzungsbefund fehlt, der eine
Zuordnung von Gesundheitsstörungen zu dem Arbeitsunfall mit Wahrscheinlichkeit ermöglicht. Vielmehr geht aus den
Nachschauberichten des Dr. H. vom 10. und 24. September 1996 hervor, dass sich die Beweglichkeit unter intensiver
krankengymnastischer Behandlung wesentlich besserte. Am 24. September 1996 bestand eine freie Beweglichkeit im
linken Schultergelenk. Dieser Beschwerdeverlauf, den Dr. P. unzutreffend als "einphasig" bezeichnet, spricht gegen
eine unfallbedingte Verursachung der vom Kläger geltend gemachten Beschwerden. Deshalb vermag auch die
Wertung der Gutachterin Dr. M. über eine richtunggebende Verschlimmerung nicht zu überzeugen. Mit der im Recht
der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Wahrscheinlichkeit kann lediglich festgestellt werden, dass der
Kläger bei dem Arbeitsunfall am 1. Juli 1996 eine Prellung erlitt, die aufgrund des Vorschadens eine längere
Arbeitsunfähigkeit bis zum 24. September 1996 verursacht hat. Für die Annahme, dass darüber hinaus wahrscheinlich
unfallbedingte Gesundheitsstörungen bestehen, fehlen überzeugende Argumente. Deshalb sind auch der Hilfsantrag
des Klägers und der Leistungsantrag nicht begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.