Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.02.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 14.02.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 22 U 412/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 B 337/01 U
Die Beschwerde gegen den Prozeßkostenhilfebeschluß des Sozialgerichts Hannover vom 26. Oktober 2001 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Das Sozialgericht (SG) Hannover hat dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 26. Oktober 2001 für die
Durchführung des zum Az: S 22 U 412/98 geführten erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozeßkostenhilfe unter
Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 30,00 DM bewilligt und ihm Rechtsanwalt F. in Hannover beigeordnet. Mit
seiner am 30. November 2001 erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Heizungskosten
in Höhe von 30,00 DM pauschal zu zahlen. Unter deren Berücksichtigung sei Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung
zu gewähren.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Soweit sich das SG außer Stande gesehen hat, ihr abzuhelfen, weil die
Verpflichtung zur Zahlung einer Heizkostenpauschale nicht durch Beleg nachgewiesen worden sei, hat allerdings der
Beschwerdeführer dem Senat zwischenzeitlich Ablichtung eines Schreibens der Frau G. vom 1. Oktober 1998
vorgelegt, in dem unter Bezugnahme auf einen Mietvertrag vom 1. Mai 1992 mitgeteilt wird, die Heizungskosten
betrügen ab 1. Januar 1999 ”DM 30,00 pauschal”. Hiermit ist jedoch weiterhin nicht dargetan, daß der
Beschwerdeführer über die bereits im Beschluss des SG Hannover vom 26. Oktober 2001 für Unterkunft und Heizung
berücksichtigten Kosten hinaus weitere 30,00 DM monatlich (15,34 EUR) aufzuwenden hat. Das SG hat nämlich bei
seiner Entscheidung bereits Kosten der Unterkunft in Höhe von 480,00 DM monatlich angerechnet , die sich nach
einem vom Beschwerdeführer in Ablichtung vorgelegten früheren Schreiben der Frau G. vom 1. Oktober 1994 aus
430,00 DM Miete und weiteren 50,00 DM für ”Nebenkosten pauschal” zusammensetzen. Da der Begriff der
Nebenkosten sowohl im mietrechtlichen Sinne als auch nach allgemeinem Sprachverständnis gerade auch die
Heizkosten umfaßt, wird durch die nunmehr vorgelegte weitere Bescheinigung der Vermieterin über Heizkosten nicht
belegt, daß der Beschwerdeführer über den vom SG bereits berücksichtigten Betrag für eine Nebenkostenpauschale
hinaus noch zusätzliche monatlich Aufwendungen speziell für Heizkosten zu tätigen hat.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.