Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.05.2001
LSG Nsb: hilflosigkeit, verrichten der notdurft, berufungskläger, wohnung, fremder, sektion, niedersachsen, erfüllung, toilette, hilfsperson
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 29.05.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 1 Vs 10213/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 SB 265/97
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand:
Im Berufungsverfahren streiten die Beteiligten noch darüber, ob bei dem Beru-fungsbeklagten ab 1. Januar 1997 die
Voraussetzungen des Nachteilsaus-gleichs "Hilflosigkeit" (Merkzeichen "H") festzustellen sind.
Der 1945 geborene Berufungsbeklagte leidet an einer vererblichen, progressiv verlaufenden Muskeldystrophie;
ihretwegen und wegen einer chronischen asthmoiden Bronchitis waren bei ihm mit Bescheid vom 12. März 1992 ein
Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) von 90 sowie das Merkzeichen "G"
festgestellt worden.
Mit Verschlimmerungsantrag vom 18. Juli 1995 begehrte der Berufungsbeklagte die weitere Erhöhung des GdB auf
100 sowie die Zuerkennung der Merkzei-chen "B", "aG" und "H".
Das Versorgungsamt (VA) Oldenburg wertete verschiedene ärztliche Unterla-gen, u.a. den Arztbericht des G.-
Krankenhauses H. (Prof. Dr. I.) vom 14. Oktober 1992 und das Pflegegutachten des MDK Niedersachsen vom 18.
Mai 1995 aus. Dem Antrag gab es mit Bescheid vom 5. Februar 1996 ledig-lich insoweit statt, als es dem
Berufungsbeklagten das Merkzeichen "B" zuer-kannte. Den weitergehenden Widerspruch, zu dessen Begründung der
Beru-fungsbeklagte die bei ihm im Tagesverlauf erforderlichen Hilfeleistungen im ein-zelnen aufzählte, wies das
Landesversorgungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1996 zurück.
Am 30. Mai 1996 ist Klage erhoben worden. Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat das fachneurologische Gutachten
des Kreiskrankenhauses J. (Prof. Dr. K.) vom 9. April 1997 erstatten lassen, der den beim Berufungsbeklagten vorlie-
genden GdB auf 100 geschätzt und die Voraussetzungen des Nachteilsaus-gleichs "außergewöhnliche
Gehbehinderung" für gegeben erachtet hat. Bezüg-lich des Nachteilsausgleichs "Hilflosigkeit" hat der Gutachter
ausgeführt: Der Berufungsbeklagte sei für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Ver-richtungen im Ablauf des
täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen. Dies betreffe Verrichtungen wie das An- und Auskleiden, die nicht
allein durchführba-re Körperpflege und die volle hauswirtschaftliche Versorgung. Die Dauer dieses Hilfebedarfs sei
allerdings auf eine relativ kurze Zeit des Tages beschränkt, so daß die Zuerkennung des Merkzeichens "H" noch nicht
gerechtfertigt erscheine.
Nachdem der Berufungskläger mit Teilanerkenntnissen vom 23. Juni 1997 und 5. August 1997 das Vorliegen eines
GdB von 100 sowie des Merkzeichens "aG" anerkannt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich des
Nachteils-ausgleichs "Hilflosigkeit" fortgeführt.
Mit Urteil vom 26. September 1997 hat insoweit das SG Oldenburg den Beru-fungskläger verurteilt, dem
Berufungsbeklagten ab 1. Januar 1997 das Merk-zeichen "H" zuzuerkennen. Zur Begründung hat es im wesentlichen
ausgeführt, daß der Berufungsbeklagte nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. nicht in der Lage
sei, das Duschen, Baden, Haarekämmen, Wa-schen, Föhnen, Rasieren und Zähneputzen ohne fremde Hilfe
durchzuführen. Diese Feststellungen seien nachvollziehbar, da nachgewiesen sei, daß die Ar-mabduktion und –
hebung beim Berufungsbeklagten soweit vermindert sei, daß er mit den Armen die Kopfhöhe nicht mehr erreichen
könne. Auch beim Aufste-hen und Zubettgehen sei der Berufungsbeklagte auf eine Pflegeperson ange-wiesen. Auch
im Bereich der Rumpfmuskulatur sei nämlich die Schwäche bei ihm so weit fortgeschritten, daß ein Aufrichten aus der
Rückenlage und Heben des Oberkörpers aus der Bauchlage nicht mehr ohne Abstützung und fremde Hilfe möglich
sei. Schließlich habe der Gutachter auch eine Unselbständigkeit des Berufungsbeklagten beim An- und Auskleiden
objektivieren können. Es könne deshalb nicht zweifelhaft sein, daß der Berufungsbeklagte bei den häufig und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen in erheblichem Maße von ei-nem Dritten unterstützt werden müsse.
Mit seiner am 12. September 1997 eingelegten Berufung macht der Berufungs-kläger hiergegen im wesentlichen
geltend, daß die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "Hilflosigkeit" erst dann erfüllt seien, wenn der Hilfebedarf
bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen in zeitlicher Hinsicht einen Gesamtumfang von 2
Stunden täglich erreiche. Dies ergebe sich namentlich aus der geänderten Fassung des § 65 Abs. 2 der
Einkommensteu-erdurchführungsverordnung (EStDV), nach der erst bei einer Einstufung in die Pflegestufe III der
Pflegeversicherung eine Bindung bezüglich der Zuerkennung des Merkzeichens "H" eintrete.
Der Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. September 1997 aufzu-heben und die Klage abzuweisen.
Der Berufungsbeklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Dieser tritt der Rechtsauffassung des Berufungsklägers entgegen.
Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung das sozialmedizinische Fachgut-achten des Dr. L. vom 18. November
1999 erstatten lassen. Dieser hat festge-stellt, daß der Berufungsbeklagte beim Verlassen des Bettes, beim Baden
und zusätzlichen Duschen, bei der Zahnpflege, beim Rasieren, beim An- und Aus-kleiden, beim Anlegen der
Kniegelenksorthesen, bei der mundgerechten Zube-reitung der Mahlzeiten, bei jeweils einem nächtlichen Gang zur
Toilette täglich, beim Gehen innerhalb und außerhalb der Wohnung und bei der Kleider- und Schuhpflege fremder Hilfe
bedürfe. Den hierbei auftretenden zeitlichen Hilfebe-darf hat er mit 102,5 Minuten täglich veranschlagt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Betei-ligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der Schwerbehindertenakten des Berufungsklägers Bezug genommen, die beigezogen worden
sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung des Berufungsklä-gers ist nicht begründet. Das SG hat
diesen mit seinem angefochtenen Urteil vom 26. September 1997 zu Recht verurteilt, beim Berufungsbeklagten ab 1.
Januar 1997 die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "Hilflosigkeit" festzustellen.
Hilflos i.S.v. §§ 59 Abs. 1 SchwbG, 33 b Abs. 6 Satz 2 EStG ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und
regelmäßig wiederkehrenden Verrich-tungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages
fremder Hilfe dauernd bedarf. Zu den Verrichtungen in diesem Sinne gehören das An- und Auskleiden, die
Nahrungsaufnahme, die Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren), das Verrichten der Notdurft, die Mobilität
(Aufstehen, Zu-bettgehen, Bewegung innerhalb und außerhalb der Wohnung) und ein Min-destmaß an persönlicher
Kommunikation (BSG, Urt. v. 2. Juli 1997 – 9 RVs 9/96 -). Weitergehende hauswirtschaftliche Verrichtungen wie die
Reinigung der Wohnung oder die Pflege der Kleidung bleiben demgegenüber außer Betracht (BSG a.a.O.).
Im Falle des Berufungsbeklagten ist hiernach für den streitbefangenen, im Ja-nuar 1997 beginnenden Zeitraum
Hilflosigkeit anzunehmen. Nach den Fest-stellungen des Gutachters Prof. Dr. K. in dessen Gutachten vom 9. April
1997, denen eine ambulante Untersuchung im Januar 1997 zugrundeliegt, ist der Be-rufungsbeklagte seither aufgrund
der bei ihm bestehenden progredienten Mus-keldystrophie nicht mehr in der Lage, die Arme so weit zu abduzieren,
daß Kopfhöhe erreicht wird. Im Bereich der Rumpfmuskulatur ist die Schwäche so weit fortgeschritten, daß ein
Aufrichten aus der Rückenlage und Heben des O-berkörpers aus der Bauchlage nicht mehr ohne Abstützung und
fremde Hilfe möglich ist. Der Gutachter hat hieraus – auch für den Senat überzeugend – ab-geleitet, daß der
Berufungsbeklagte bei allen Verrichtungen der persönlichen Hygiene (Duschen bzw. Baden, Haarekämmen und –
waschen, Föhnen, Rasie-ren, Zähneputzen) fremder Hilfe bedarf. Zugleich lassen die Feststellungen des Gutachters,
wie zuletzt auch von dem Sachverständigen Dr. L. in seinem Gut-achten vom 18. November 1999 festgestellt, den
Schluß zu, daß der Beru-fungsbeklagte auch beim An- und Auskleiden auf fremde Hilfe angewiesen ist, soweit es den
Oberkörper betrifft, da er nicht in der Lage ist, ein Kleidungsstück über den Kopf zu ziehen. Schließlich begründet die
von Prof. Dr. K. hervorge-hobene Schwäche der Rumpfmuskulatur auch die von Dr. L. ausdrücklich ge-troffene
Feststellung, daß der Berufungsbeklagte sich nicht ohne fremde Hilfe aus dem Bett erheben kann und deshalb nicht
nur beim morgendlichen Aufste-hen der Hilfe bedarf, sondern auch dann, wenn er einmal pro Nacht die Toilette
aufsuchen muß. Im Rahmen des maßgeblichen Hilfebedarfs zu berücksichtigen ist schließlich auch der Umstand,
daß der Berufungsbeklagte nach den Fest-stellungen des Dr. L. auf eine mundgerechte Zubereitung seiner Mahlzeiten
an-gewiesen ist und jedenfalls für Gänge außerhalb der Wohnung ständiger Be-gleitung bedarf.
Als hilflos sieht der Senat den Berufungsbeklagten hiernach bereits deshalb an, weil sich seine Hilfebedürftigkeit auf
alle maßgeblichen Bereiche der regelmä-ßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens erstreckt und
hierbei die Anzahl der Verrichtungen, die der Berufungsbeklagte noch ohne fremde Hilfe ausüben kann, gegenüber der
Anzahl derjenigen Verrichtungen, bei der er fremder Hilfe bedarf, weit in den Hintergrund tritt (vgl. BSG, a.a.O.). Bis
auf kur-ze Wege innerhalb der Wohnung einschließlich des Gangs zur Toilette am Ta-ge ist der Berufungsbeklagte
nicht in der Lage, eine der maßgeblichen Verrich-tungen vollständig allein durchzuführen.
Soweit der Berufungskläger gegen die Annahme von Hilflosigkeit einwendet, daß der Umfang notwendiger Hilfe das
Maß von 2 Stunden täglich nicht errei-che, vermag sich der Senat diesen Bedenken nicht anzuschließen. Für eine
derartige zeitliche Grenze bietet weder der Wortlaut des Gesetzes noch die ihn auslegende Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) einen Anhalt. Allerdings hat das BSG wiederholt betont, daß der Hilfebedarf von
meßbarem wirtschaftlichen Wert sein müsse. Hierfür hat es einen zeitlichen Umfang der Hilfe von 1 Stunde täglich
veranschlagt. Dieser Mindestumfang der Hilfe ist je-doch kaum im Sinne einer starren zeitlichen Grenze zu verstehen
(vgl. zuletzt Urt. v. 2. Juli 1997 – 9 RVs 9/96 -, wo der Anspruch auf Feststellung der Vor-aussetzungen des
Nachteilsausgleichs "Hilflosigkeit" mit der Begründung ver-neint wird, daß der dortige Anspruchsteller lediglich bei
einzelnen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen sei und im übrigen der Hilfebedarf die zeitliche Mindest-grenze von 1
Stunde täglich auch deutlich unterschreite).
Soweit der Berufungskläger darauf verweist, daß namentlich die Neufassung von § 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV seine
Forderung nach einem mindestens zwei-stündigen Hilfebedarf stütze, vermag der Senat dieser Auffassung im
Ergebnis nicht zu folgen. Nach der genannten Bestimmung kann ein Steuerpflichtiger den Nachweis seiner
Hilflosigkeit nicht nur durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem eingetragenen Merkzeichen "H" oder einen
entsprechenden Bescheid der Versorgungsverwaltung, sondern auch durch Zuerkennung der Pflegestufe III nach dem
SGB XI erbringen. Richtig ist danach allerdings, daß ein Hilfebe-darf von mindestens 3, aber weniger als 5 Stunden
täglich bei den durch § 14 Abs. 4 SGB XI näher bestimmten Verrichtungen diesen Nachweis der Hilflosig-keit noch
nicht begründet, weil er lediglich zur Zuerkennung der Pflegestufe II führt (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB XI). Aus
diesem Umstand können indessen keine Rückschlüsse auf den zeitlichen Mindestumfang der nach § 35 Abs. 1 BVG
oder § 33 b Abs. 6 Satz 2 EStG erforderlichen Hilfe gezogen werden. Bei der Bestimmung des Hilfebedarfs sind
insoweit lediglich die diejenigen Verrich-tungen heranzuziehen, die der Sicherung der persönlichen Existenz dienen,
während nach § 14 Abs. 1 SGB XI auf alle gewöhnlichen und regelmäßig wie-derkehrenden Verrichtungen des
täglichen Lebens abzustellen ist. Der Hilfebe-darf nach dem SGB XI wird danach auch durch die hauswirtschaftliche
Versor-gung mitbestimmt (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI), während diese für die Ermittlung des Hilfebedarfs nach § 15
Abs. 1 BVG oder § 33 b Abs. 6 Satz 2 EStG außer Betracht bleibt. Der Begriff des Hilfebedarfs in § 35 Abs. 1 BVG
und § 33 b Abs. 6 Satz 2 EStG entspricht damit im wesentlichen demjenigen der Grund-pflege nach § 15 Abs. 3 SGB
XI. Auch insoweit stellt allerdings diese Vorschrift für die Zuerkennung der Pflegestufen bestimmte zeitliche
Mindestgrenzen auf: Während die Grundpflege für die Zuerkennung der Pflegestufe II durchschnitt-lich mindestens 2
Stunden täglich betragen muß, kommt die Zuerkennung der Pflegestufe III erst bei einem Grundpflege – Bedarf von
durchschnittlich 4 Stun-den täglich in Betracht. Gerade dieser Umstand spricht indessen dagegen, § 65 Abs. 2 Satz 2
EStDV überhaupt für die Gewinnung bestimmter zeitlicher Min-destanforderungen an den Hilfebedarf nach § 35 Abs. 1
BVG und § 33 b Abs. 6 Satz 2 EStG heranzuziehen; denn die in § 15 Abs. 3 SGB XI für die Grundpfle-ge
festgesetzten Mindestzeiten müßten dann dazu führen, für den Hilfebedarf einen zeitlichen Mindestumfang von
wenigstens 4 Stunden täglich zu fordern. Die vom Berufungskläger vertretene Auffassung würde jedenfalls durch die
von ihm geforderte Heranziehung der Regelungen in § 15 Abs. 3 SGB XI nicht ge-stützt, weil danach eine
Hilfebedürftigkeit im Umfang von durchschnittlich zwei Stunden Grundpflege täglich die Zuerkennung der Pflegestufe
III und mit ihr die Vermutung der Hilflosigkeit gerade nicht begründet.
Richtigerweise kann § 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV vor diesem Hintergrund lediglich als eine Vorschrift verstanden
werden, die den Nachweis der Hilflosigkeit in sol-chen Fällen erleichtert, in denen nach Zuerkennung der Pflegestufe
III - bei ei-nem dann vorliegenden Umfang der Grundpflege von durchschnittlich 4 Stun-den täglich - kein Zweifel daran
bestehen kann, daß der Pflegebedürftige zugleich bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur
Si-cherung seiner persönlichen Existenz dauernd fremder Hilfe bedarf (§§ 35 Abs. 1 BVG, 33 b Abs. 6 Satz 2 EStG).
Der mit dieser Verfahrenserleichterung verbundene Schluß von der Erfüllung höherer auf die Erfüllung geringerer An-
forderungen setzt keine bestimmte mathematische Korrelation zwischen den Anforderungen an die Zuerkennung der
Pflegestufe III und denjenigen an die Annahme von Hilfebedürftigkeit i.S.v. §§ 35 Abs. 1 BVG und 33 b Abs. 6 Satz 2
EStG voraus. Er ist zur Überzeugung des Senats bei Vorliegen der Vorausset-zungen der Pflegestufe III in
tatsächlicher Hinsicht auch dann gerechtfertigt, wenn mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
davon aus-gegangen wird, daß das Vorliegen von Hilflosigkeit nicht in erster Linie durch die Erfüllung zeitlicher
Mindestanforderungen an den Umfang der Hilfe, sondern wesentlich dadurch bestimmt ist, daß die Durchführung der
maßgebenden Ver-richtungen von der Angewiesenheit auf fremde Hilfe geprägt wird. Auch hierauf wird die
Zuerkennung der Pflegestufe III in der Praxis sachlich zutreffend schließen lassen.
Schließlich ist auch nicht deshalb von einem zeitlichen Mindestumfang des Hil-febedarfs in Höhe von zwei Stunden
auszugehen, weil die Sektion "Versor-gungsmedizin" des ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministeri-
um für Arbeit und Sozialordnung (BMA) bei ihrer Tagung am 15. und 16. April 1997 unter dem Tagesordnungspunkt
2.3 festgestellt hat, daß von einem er-heblichen Umfang der Hilfe i.S.v. § 33 b EStG bzw. 35 Abs. 1 BVG in der Regel
erst dann ausgegangen werden könne, wenn sie täglich mindestens zwei Stun-den erbracht werde, während es auf die
Anzahl der Verrichtungen, bei denen sie benötigt werde, nicht ankomme (Sitzungsniederschrift zu TOP 2.3, 2. Ab-
satz, bestätigend auch Sitzungsniederschrift der Tagung vom 3. und 4. November 1999, TOP 2.1.1, 2. Absatz).
Während die vom Sachverständi-genbeirat verantworteten Anhaltspunkte für die Begutachtung im sozialen Ent-
schädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz – AHP – und die sie klarstellend ergänzenden
Sitzungsbeschlüsse der Sektion Versorgungsmedizin nach allgemein anerkannter Auffassung von den Gerichten zu
beachten sind, soweit sie den Stand der medizinischen Wissenschaft für eine gleichmäßige Anwendung des
Schwerbehinderten- und Versorgungsrechts regelhaft konkre-tisieren und deshalb als vorgegebenes medizinisches
Sachverständigenwissen aufgefaßt werden können, ist doch klarstellend daran festzuhalten, daß es dem
Sachverständigenbeirat an der Befugnis zur Setzung von Rechtsnormen oder zu einer für die Rechtsprechung
verbindlichen Interpretation von Bundesgeset-zen mangelt. Eine solche Kompetenz hat im übrigen der
Sachverständigenbei-rat, wie sich aus der Niederschrift seiner Sitzung vom 3. und 4. November 1999 ergibt, auch gar
nicht in Anspruch genommen. Vielmehr ist es danach sein aus-schließliches Ziel gewesen, mit den bei der Sitzung
am 15. und 16. April 1997 verabschiedeten Kriterien die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den rechtli-chen
Anforderungen an eine wesentliche Hilfebedürftigkeit zutreffend zu referie-ren. Schon deshalb ist aber die
Beschlussfassung des Sachverständigenbeira-tes über den zeitlichen Mindestumfang der Hilfe eine für die Gerichte
unver-bindliche Meinungsäußerung.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 10. September 1999 (Az.: L 9 V 56/97) darauf hingewiesen, daß ihn die
Rechtsauffassung der Sektion Versor-gungsmedizin des Sachverständigenbeirats in der Sache nicht überzeugt. Eine
ausschließlich am zeitlichen Umfang der Hilfe orientierte Betrachtungsweise ist nämlich zur Überzeugung des Senats
mit dem Gesetzeswortlaut, der die nicht ohne fremde Hilfe durchführbaren Verrichtungen in den Mittelpunkt rückt,
kaum vereinbar. Hinzu kommt, daß die Sektion Versorgungsmedizin des Sachver-ständigenbeirats bislang nicht hat
erkennen lassen, von welchem zeitlichen Ge-samtbedarf für die zu berücksichtigenden, häufig und regelmäßig
wiederkeh-renden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages er für den Fall
des Hilfebedarfes bei allen in Betracht zu ziehenden Verrichtungen zur Existenzsicherung ausgeht und nach welchen
Kriterien hier-aus der dann als wesentlich angesehene Bruchteil von zwei Stunden täglich zu bestimmen ist.
Der zeitliche Umfang des beim Berufungsbeklagten festzustellenden Hilfebe-darfs gibt dem Senat hiernach keine
Veranlassung, den Anspruch auf Feststel-lung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "Hilflosigkeit" zu
verneinen. Soweit Dr. L. in seinem Gutachten vom 18. November 1999 den Gesamtum-fang der erforderlichen Hilfe
unter Einschluß von 30 Minuten täglich für die Klei-der- und Schuhpflege auf 102,5 Minuten pro Tag beziffert hat und
der Beru-fungskläger geltend macht, daß neben diesem Betrag für die Kleiderpflege auch weitere 15 Minuten täglich
für das zusätzliche Duschen (neben dem Baden) in Abzug gebracht werden müßten, ergibt sich selbst unter weiterem
Abzug von 1,5 Minuten täglich für das gelegentliche Anlegen der Orthesen ein Hilfebedarf von 56 Minuten täglich.
Diesen sind gem. § 33 b Abs. 6 Satz 3 aber noch die-jenigen, im Gutachten des Dr. L. nicht aufgeführten Zeiträume
hinzuzurechnen, in denen zwar keine Hilfe geleistet wird, jedoch ständige Bereitschaft zur Hilfe-leistung erforderlich
ist. Der Senat hat insoweit zu berücksichtigen, daß der von Dr. L. mit einem zeitlichen Aufwand von 5 Minuten täglich
veranschlagte nächt-liche Toilettengang eine über diesen Zeitraum hinausgehende Bereitschaft der Hilfsperson
voraussetzt. Denn die Hilfsperson muß für den Berufungsbeklagten während der Nacht zu einem im Voraus nicht
festzulegenden Zeitpunkt unmit-telbar erreichbar und zur Hilfeleistung bereit sein. Die dauernde nächtliche Hil-
febereitschaft der Ehefrau des Berufungsbeklagten ist nach der Schilderung gegenüber Dr. L. auch wegen der etwa
einmal wöchentlich auftretenden Asth-maanfälle erforderlich.
Darüber hinaus ist dem Gutachten des Dr. L. zu entnehmen, daß der Beru-fungsbeklagte durchschnittlich zweimal
wöchentlich stürzt, so daß auch aus diesem Grunde über die eigentliche Dauer der Hilfeleistung hinaus die Anwe-
senheit der Hilfsperson zur Gewährleistung einer hinreichenden und sicheren Fortbewegungsmöglichkeit des
Berufungsbeklagten erforderlich erscheint. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die für die
Begleitung des Berufungsbeklagten bei seinen täglichen Spaziergängen erforderliche Zeit etwa deshalb doppelt in
Ansatz zu bringen ist, weil der Berufungsbeklagte nach den Feststellungen des Dr. L. wegen der hierbei eintretenden
Stürze an sich die Begleitung durch zwei Hilfspersonen benötigte.
Der Senat hat keinen Zweifel, daß hiernach die in der Rechtsprechung des BSG zugrundegelegte zeitliche
Mindestdauer der Hilfebedürftigkeit von 1 Stun-de täglich erfüllt wird, ohne daß es über den von Dr. L. ermittelten,
korrigierten Bedarf von 56 Minuten täglich hinaus noch einer ins einzelne gehenden Quanti-fizierung bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 die Revision zuzulassen, besteht nicht.