Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.05.2001
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 30.05.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 31 KA 222/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 3/5 KA 62/98
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. September 1998 wird aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom
28. März 1994, der Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 1995 und der Beschluss des Beklagten vom 12. März
1996 werden geändert. Die Beigeladene zu 3) wird verurteilt, bei der Honorarabrechnung der Beigeladenen zu 1) und 2)
für das Quartal III/1993 (Patientin N.) 17,63 DM für die Lötung von Nichtedelmetall zu Gunsten der Klägerin
abzusetzen. Die Beigeladene zu 3) trägt die notwendigen außergerichtlichden Kosten der Klägerin aus beiden
Rechtszügen; im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass sie mit ihrem Antrag auf Berichtigung des den
Beigeladenen zu 1) und 2) zustehenden Honorars im Quartal III/1993 nicht durchgedrungen ist.
Die in Gemeinschaftspraxis tätigen Beigeladenen zu 1) und 2) nahmen im Prüfquartal III/1993 eine
kieferorthopädische Behandlung bei der bei der Klägerin versicherten Patientin N. vor. Dabei gliederten sie insgesamt
23 Bänder ein, die jeweils im Ober- und Unterkiefer mit einem ungeteilten Bogen verbunden waren. Zusätzlich fügten
sie im Oberkiefer eine intraorale Verankerung in Form einer Quad-Helix ein. Bei dieser Quad-Helix handelt es sich um
einen Vierschlaufenbogen, der an den Zähnen 16 und 26, das heißt jeweils am ersten oberen Backenzahn rechts und
links, mit Hilfe dort jeweils einzugliedernder Bänder befestigt wird.
Der Vierschlaufenbogen kann von dem Zahnarzt bzw dem ihm zuarbeitenden Dentallabor als Fertigteil in
verschiedenen Größen bezogen werden. Die Befestigung des Vierschlaufenbogens an den an den Zähnen 16 und 26
eingegliederten Bändern (das heißt an den Bändern 16 und 26) kann auf zwei Wegen erfolgen: Zum einen können an
die Bänder Röhrchen eingeschweißt werden, in die der Vierschlaufenbogen gesteckt wird. Zum anderen kann der
Vierschlaufenbogen direkt an die Bänder 16 und 26 angelötet werden.
Im vorliegenden Fall wurde der Vierschlaufenbogen im Dentallabor O. GmbH an die zur Eingliederung vorgesehenen
Bänder 16 und 26 angelötet. Ferner wurden für einen späteren Wechsel des Verankerungsgeräts jeweils ein Schloss
an die Bänder 16 und 26 angeschweißt. Diese im Dentallabor vorgefertigte Apparatur, bestehend aus den Bändern 16
und 26 und dem damit fest verbundenen Vierschlaufenbogen setzten die Beigeladenen zu 1) und 2) als Einheit in den
Oberkiefer der Patientin ein.
Für seine Leistungen hat das Detallabor den Beigeladenen zu 1) und 2) mit Rechnung vom 23. September 1993
insgesamt 110,93 DM in Rechnung gestellt. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus folgenden Positionen:
Modell aus Hartgips 10,07 DM 2 Lötungen Nichtedelmetall insgesamt 20,60 DM 2 x Versandkosten insgesamt 10,00
DM Quad-Helix 58,00 DM 2 Schlösser insgesamt 5,00 DM 103,67 DM
Die vorstehend aufgeschlüsselten Kosten von 103,67 DM zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer (7,26 DM) ergaben den
Rechnungsendbetrag von 110,93 DM.
Gegenüber der Beigeladenen zu 3) (und bezüglich des Eigenanteils auch gegenüber dem gesetzlichen Vertreter der
Patientin) rechneten die Beigeladenen zu 1) und 2) die Einfügung der Quad-Helix wie folgt ab: Zum einen machten sie
für das Einfügen der Bänder 16 und 26 jeweils einmal die Position Nr 126 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für
zahnärztliche Leistungen (BEMA-Z) geltend, darüber hinaus berechneten sie als "Fremdlaborkosten für Quad-Helix”
die ihnen vom Dentallabor in Rechnung gestellten 110,93 DM.
Mit Schreiben vom 7. März 1994 begehrte die Klägerin die rechnerische Berichtigung der Abrechnung der
Beigeladenen zu 1) und 2) für das Quartal III/1993 mit der Maßgabe, dass die Fremdlaborkosten für die Quad-Helix in
Abzug zu bringen seien, da diese bereits mit den Gebührenziffern 126/127 abgegolten seien.
Auf Nachfrage der Beigeladenen zu 3) teilten die Beigeladenen zu 1) und 2) mit, dass eine Quad-Helix zur Gruppe der
intra-extraoralen Verankerungen zähle und auf zwei Arten abgerechnet werden könne: Zum einen könne der Zahnarzt
einmal die Gebührenziffer 127 b und zweimal die Gebührenziffern 126 für das Eingliedern der Quad-Helix und der
Bänder 16 und 27 berechnen; zum anderen habe er aber auch die Möglichkeit, nur zweimal die Gebührenziffer 126 für
das Eingliedern der Bänder 16 und 26 anzusetzen und darüber hinaus – an Stelle der Berechnung der Gebührenziffer
127 b – die tatsächlich angefallenen Material- und Laborkosten in Ansatz zu bringen. Im vorliegenden Fall sei die
zweite Möglichkeit gewählt worden. Unabhängig von den Kosten für die Eingliederung der Quad-Helix sei zweimal die
Position 127 c für das Eingliedern der weiteren ungeteilten Bögen im Ober- und Unterkiefer abgerechnet worden.
Mit Bescheid vom 28. März 1994, der der Klägerin formlos bekannt gegeben worden ist, lehnte die Beigeladene zu 3)
den Antrag auf rechnerische Berichtigung mit der Begründung ab, dass ausweislich der Stellungnahme der
Beigeladenen zu 1) und 2) für die Anfertigung der Quad-Helix keine Leistung nach Gebührenziffer 127 in Ansatz
gebracht worden sei. Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung konnte gegen ihn innerhalb
eines Monats "nach Zustellung” Widerspruch eingelegt werden.
Den von der Klägerin am 17. Mai 1994 eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss mit Bescheid vom
5. Oktober 1995 zurück.
Die hiergegen von der Klägerin am 30. Oktober 1995 eingelegte Bechwerde hatte nur zu einem kleinen Teil Erfolg. Mit
Beschluss vom 12. März 1996 setzte der Beschwerdeausschuss lediglich die Kosten für die beiden Schlösser (im
Umfang des Kassenanteils) ab und wies im Übrigen die Beschwerde zurück. Zur Begründung wies er darauf hin, dass
die Beigeladenen zu 1) und 2) schlüssig dargestellt hätten, dass die Quad-Helix nicht im Zusammenhang mit der
Gebührenziffer 127 c abgerechnet worden sei. Die Lötung der Quad-Helix an den Bändern 16 und 26 sei im Rahmen
der Laborleistungen erbracht worden und daher auch als solche abrechenbar.
Mit ihrer am 27. März 1996 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass das Eingliedern von Bögen nach
der Gebührenziffer 127 zu berechnen sei. Dieser Kostenansatz enthalte bereits die erforderlichen Material- und
Laborkosten, und zwar unabhängig davon, ob der behandelnde Zahnarzt die Bögen persönlich biege oder von einem
Labor anfertigen lasse.
Mit Urteil vom 16. September 1998, der Klägerin zugestellt am 15. Oktober 1998, hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Eine Quad-Helix-Apparatur zähle zur Gruppe der intra-
extraoralen Verankerungen. Als solche könne sie zum einen über die Gebührenziffer 127 b abgerechnet werden, wobei
zusätzlich zweimal die Gebührenziffer 126 für das Eingliedern der Bänder 16 und 26 in Ansatz zu bringen sei.
Zulässig sei aber auch der von den Beigeladenen zu 1) und 2) gewählte Weg, bei dem sie nur zweimal die
Gebührenziffer 126 und darüber hinaus die tatsächlich angefallenen Material- und Laborkosten berechnet hätten. Die
im Labor vorgenommenen Lötungen seien Bedingung für die funktionelle Verwendung einer Quad-Helix-Apparatur.
Solche für das Funktionieren einer kieferorthopädischen Apparatur unabdingbaren Leistungen seien jedenfalls dann
gesondert abrechenbar, wenn diese Kosten in einem Fremdlabor entstanden seien.
Mit ihrer am 19. Oktober 1998 eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, dass nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (vgl Urteil vom 03.12.1997 - 6 RKa 74/96 -) ein Anspruch auf Ersatz von Materialkosten nur
dann bestehe, wenn er vom Wortlaut der Leistungslegende im BEMA-Z eindeutig gegeben sei. Allein der Umstand,
dass die Beigeladenen zu 1) und 2) die Gebührenziffer 127 b nicht abgerechnet hätten, vermöge keinen in der BEMA-
Z nicht vorgesehenen Erstattungsanspruch bezüglich der Laborkosten zu begründen. Der Vertragsarzt dürfe im
Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nur solche Leistungen erbringen, die konkret im BEMA-Z beschrieben
seien. Auch das Interesse der Versicherten gebiete, die Auslegung des BEMA-Z allein an seinem Wortlaut
auszurichten.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. September 1998 aufzuheben und den Bescheid der Beigeladenen
zu 3) vom 28. März 1994, den Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 1995 und den Beschluss des Beklagten vom
12. März 1996 zu ändern und
2. die Beigeladene zu 3) zu verurteilen, bei der Honorarabrechnung der Beigeladenen zu 1) und 2) für das Quartal
III/1993 (Patientin N.) 17,63 DM für die Lötung von Nichtedelmetall zu Gunsten der Klägerin abzusetzen.
Der beklagte Ausschuss und die Beigeladene zu 3) beantragen jeweils,
die Berufung zurückzuweisen.
Ihrer Auffassung nach erfüllt eine mit den Bändern 16 und 26 fest verschweißte Quad-Helix-Apparatur mangels einer
"Verankerung” nicht den Leistungsinhalt der Gebührenziffer 127 b. Die Material- und Laborkosten einer solchen
Gerätekonstruktion seien auch nicht mit der Gebührenziffer 126 abgegolten, da es sich bei der Quad-Helix - anders
als bei den an die Bänder angeschweißten Schlössern - nicht um Hilfsteile im Zusammenhang mit dem Eingliedern
eines Bandes, sondern um eine selbstständige Gerätekonstruktion handele.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) sowie die zu 4) beigeladene Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellen keine
Anträge.
Ihrer Auffassung nach ist es dem behandelnden Zahnarzt freigestellt, die Quad-Helix entweder über die Gebührenziffer
127 b abzurechnen oder statt dessen die durch die Lötung im Fremdlabor angefallenen Kosten an die Krankenkasse
bzw den Versicherten weiterzureichen.
Die Beigeladene zu 4) hebt dabei hervor, dass ihrer Auffassung nach mit den Vergütungen für die Gebührenziffern
126, 127 BEMA-Z nicht sämtliche Material- und Laborkosten abgegolten seien. Dies gelte insbesondere für solche
Kosten, die nicht bei der Eingliederung von Behandlungsgeräten, sondern bei aktiven Behandlungsmaßnahmen
anfallen würden.
Die im vorliegenden Fall zum Einsatz gebrachte Quad-Helix-Apparatur sei nach der Eingliederung der Bögen an diese
befestigt worden, um im Rahmen der aktiven kieferorthopädischen Behandlung Kräfte zu kontrollieren, die der
Umformung der Kiefer bzw der Veränderung der Bisslage dienen sollten. Weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit
einer solchen Behandlung würden nach den Gebührenziffern 119/120 und 128 abgerechnet. Daraus werde deutlich,
dass nach der Regelungsabsicht des Normgebers die Gebührenpositionen 126 und 127 BEMA auf Maßnahmen
beschränkt seien, die unmittelbar mit der Eingliederung eines Bandes bzw eines Bogens im Zusammenhang ständen.
Die Vertragspartner des Bundesmantelvertrages Zahnärzte (BMV-Z) hätten bislang noch keinen Konsens über die
Frage der Vergütung der bei dem Gebrauch einer Quad-Helix anfallenden Materialkosten finden können. Dies dürfe
jedoch nicht dazu führen, dass diese für die Funktionsfähigkeit unbedingt notwendigen Leistungen nicht vergütet
würden. Eine Abrechnungsmöglichkeit müsse jedenfalls dann gegeben sein, wenn die Kosten in einem Fremdlabor
entstanden seien.
Insoweit könnten die Beteiligten auch nicht darauf verwiesen werden, dass die Anlage 5 zum BMV-Z vorsehe, dass
eine technische Kommission Zweifelsfragen klären solle, die sich unter anderem aus den Positionen der
Bewertungsmaßstäbe und ihren Erläuterungen ergeben könnten. Diese Kommission sei seit mehreren Jahrzehnten
nicht mehr tätig geworden, da die Vertragsparteien dieses Gremium nicht als geeignet zur Schlichtung solcher
Streitfälle ansehen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Ausschusses Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Zu Recht beanstandet die Klägerin, dass die Beigeladene zu 3) und ihr folgend der
Prüfungs- und Beschwerdeausschuss eine Absetzung der von ihr beanstandeten Laborkosten für die Lötungen der
Quad-Helix-Apparatur in Höhe von 17,63 DM (entsprechend dem 80%igen Kassenanteil) abgelehnt haben. Jedenfalls
in Höhe dieses von der Klägerin mit ihrer Klage beanstandeten Betrages erweist sich die Honorarabrechnung der
Beigeladenen zu 1) und 2) als sachlich unrichtig, so dass die Beigeladene zu 3) im Rahmen ihres sich aus § 75 Abs 1
Satz 1 Sozialgesetzbuch Buch V Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in Verbindung mit § 2 Abs 1 der
Prüfordnung vom 1. April 1968 ergebenden Verpflichtung zur sachlich-rechnerischen Überprüfung der
Honorarforderungen zu einer entsprechenden Korrektur verpflichtet gewesen wäre.
Für die Eingliederung der Quad-Helix bei der Patientin N. durften die Beigeladenen zu 1) und 2) zwar die
Gebührenziffer 127 b BEMA-Z (zuzüglich zu der doppelten Berücksichtigung der BEMA-Ziffer 126 für das Eingliedern
der Bänder 16 und 26) in Ansatz bringen, sie waren jedoch nicht berechtigt, neben oder an Stelle der Berechnung der
Gebührenziffer 127 b die ihnen ausweislich der Rechnung des Dentallabors entstandenen Laborkosten in Höhe von
(nach Abzug der Kosten für die beiden Schlösser) 105,58 DM (einschließlich Mwst.) abzurechnen. Eine Vergütung
ihrer Leistung nach Gebührenziffer 127 b BEMA-Z umfasste vielmehr auch die im Zuge der Eingliederung der Quad-
Helix angefallenen Material- und Laboratoriumskosten.
a) Der angefochtene Bescheid des beklagten Beschwerdeausschusses und der Bescheid des
Widerspruchsausschusses sind allerdings nicht schon deshalb rechtswidrig, weil Gremien der
Wirtschaftlichkeitsprüfung über einen Antrag auf gebührenordnungsmäßige Richtigstellung der Abrechnung der
Beigeladenen zu 1) und 2) entschieden haben. Das in der geltenden Prüfordnung vom 6. März 1968 vorgesehene
dreistufige Verwaltungsverfahren mit der abschließenden Entscheidungskompetenz des Beklagten ist auch nach
Inkrafttreten des SGB V weiterhin statthaft. Die in den vertraglichen Bestimmungen der Prüfordnung deutlich zum
Ausdruck gekommene Übertragung dieser Aufgabe auf die Prüfgremien (vgl § 3 Abs 6 und § 17 der Prüfordnung) ist
zulässig. Es besteht keine dem entgegenstehende ausdrückliche gesetzliche Kompetenzzuweisung für die Vornahme
sachlich-rechnerischer Berichtigungen zu Gunsten allein der Kassenärztlichen Vereinigungen; im Übrigen steht die
Aufgabenübertragung mit dem Grundsatz der gemeinsamen Aufgabenerfüllung durch die Kassenärztlichen
Vereinigungen und die Krankenkassen im Einklang (vgl Engelhard in Hauck, Gesetzliche Krankenversicherung, K §
106 Rn. 41 mwN zum Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung; das BSG hat diese Frage bislang offen
gelassen, vgl. etwa Urteil vom 03.12.1997 a.a.O.).
Es besteht für den Senat auch kein Anlass zur Aufklärung, wann genau der Bescheid der Beigeladenen zu 3) vom 28.
März 1994 der Klägerin bekannt gegeben worden ist. Der Bescheid enthielt eine unzutreffende
Rechtsbehelfsbelehrung, da ausweislich ihrer der Widerspruch binnen eines Monats nach Zustellung einzulegen war,
obwohl § 3 Abs 6 b der Prüfordnung auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe abstellte und eine förmliche Zustellung
ohnehin nicht erfolgt ist. Die damit maßgebliche Jahresfrist des § 66 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat die
Klägerin mit der Einlegung des Widerspruchs am 17. Mai 1994 auf jeden Fall gewahrt.
b) Die angefochtenen Entscheidungen sind allerdings insofern rechtswidrig, als sie die von der Klägerin angestrebte
Berichtigung der Honorarabrechnung der Beigeladenen zu 1) und 2) um den noch streitigen Betrag von 17,63 DM
abgelehnt haben. Zu einer entsprechenden sachlich-rechnerischen Berichtigung waren die Beigeladene zu 3) und die
zur Überprüfung ihrer Entscheidung berufenen Prüfgremien nach § 75 Abs 1 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 2 Abs
1 der Prüfordnung verpflichtet. Jedenfalls in Höhe des streitigen Betrages von 17,63 DM war die Honorarabrechnung
der Beigeladenen zu 1) und 2) sachlich falsch. Die Beigeladenen zu 1) und 2) waren nicht berechtigt, die ihnen
ausweislich der Rechnung des Dentallabors entstandenen Kosten in Höhe von (nach Abzug der Kosten für die beiden
Schlösser) 105,58 DM weiterzugeben. Allerdings durften sie statt dessen zusätzlich die Gebührenziffer 127 b
abrechnen. Der damit verbundene Honoraranspruch blieb jedoch hinter den abgerechneten Laborkosten um mehr als
die noch streitigen 17,63 DM zurück.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) waren allein zur Abrechnung einer Leistung nach Gebührenziffer 127 b berechtigt, nicht
jedoch zur Weitergabe der ihnen entstandenen Laborkosten. § 127 BEMA-Z erfasst folgende Leistungen:
"Eingliedern eines Bogens einschließlich Material- und Laboratoriums-kosten a) Teilbogen (zwei oder mehr Teilbögen
je Kiefer = ungeteilter Bogen 35 Punkte,
b) intra-extraorale Verankerung (Headgear o.ä.) 45 Punkte,
c) ungeteilter Bogen, alle Zahngruppen umfassend 65 Punkte.”
Die Eingliederung der Quad-Helix stellte das Eingliedern eines Bogens in Form einer intra-extraoralen Verankerung im
Sinne der Gebührenziffer 127 b dar. Die Quad-Helix bildet einen Vierschlaufenbogen. Diesen haben die Beigeladenen
zu 1) und 2) auch in den Kiefer der Patientin eingegliedert. In diesem Zusammenhang ist es entgegen der Auffassung
des Beklagten und der Beigeladenen zu 3) unerheblich, ob der Vierschlaufenbogen außerhalb des Kiefernraumes
zunächst mit den Bändern 16 und 26 fest verbunden und erst dann die solcher Art fest zusammengefügte
Konstruktion als Einheit in den Kiefer der Patientin eingegliedert worden ist oder ob zunächst die Bänder 16 und 26 in
den Kiefer eingegliedert werden und sodann erst im Kiefer diese Bänder mit Hilfe von Schlössern mit dem
Vierschlaufenbogen verbunden werden. Auch wenn die feste Verbindung der Bänder mit dem Vierschlaufenbogen im
vorliegenden Fall im Dentallabor erfolgt ist, ist dieser Bogen durch den Zahnarzt in den Kiefer eingegliedert worden,
womit der Tatbestand der Gebührenziffer 127 b verwirklicht worden ist. Diese Vorgehensweise unterscheidet sich von
einer nachträglichen Anbringung der Quad-Helix mit Hilfe von Schlössern lediglich dadurch, dass das Eingliedern des
Vierschlaufenbogens mit dem Eingliedern der Bänder 16 und 26 zeitlich zusammenfällt.
Der Gebührentatbestand der Ziffer 127 b umfasst nicht nur die vom Zahnarzt zu erbringenden Leistungen, sondern
auch die Material- und Laboratoriumskosten. Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch die Kosten der Fertigung des
Vierschlaufenbogens und einer ggfs vorzunehmenden festen Verbindung zwischen diesem und den Bändern 16 und
26 mit der Gebührenziffer 127 b abgegolten sind.
Der Wortlaut der Nr 127 b BEMA-Z mag allerdings Anlass zum Zweifel geben, ob nur die Kosten der Materialien für
das Eingliedern des Bogens eingeschlossen sind oder auch die Kosten des für die Verankerung benötigten Materials.
Die Leistungsbeschreibung der Nr 127 b BEMA-Z stellt keinen vollständigen Satz dar. Wie der Teil " ... intra-extraorale
Verankerung (Headgear o.ä.)” mit dem Teil "Eingliedern eines Bogens einschließlich Material- und
Laboratoriumskosten ...” verbunden ist, bleibt unklar. Es mag daher zweifelhaft sein, ob zum Leistungsinhalt nach Nr
127 b BEMA-Z mehr gehört als die Eingliederung des Bogens. Diese Zweifel können aber nicht im Wege einer
telologischen oder historischen Auslegung des BEMA-Z behoben werden. Die Anlage 5 zum BMV-Z sieht vor, dass
Zweifelsfragen auf Antrag eines dazu Berechtigten durch die technische Kommission zu klären sind. Hieraus folgt,
dass die Kontrolle und Fortentwicklung des BEMA-Z sowie die Klärung von Zweifelsfragen weder der Verwaltung noch
den Gerichten bei der Anwendung des BEMA-Z zustehen. Solange diese Kommission eine solche Klärung nicht
herbeigeführt hat, ist die Gebührenziffer 127 b dahingehend zu interpretieren, dass keine gesonderten Material- und
Laboratoriumskosten abgerechnet werden dürfen (vgl BSG, Urteil vom 01.08.1991 – 6 RKa 15/90 – E 69, 166 und
Urteil vom 03.12.1997 aaO).
Mithin besteht ein Anspruch auf Ersatz der Materialkosten nur dann, wenn er vom Wortlaut des BEMA-Z her eindeutig
gegeben ist. Die allgemeinen Bestimmungen des BEMA-Z und das Leistungsverzeichnis bilden ein
zusammengehöriges Ganzes. Bei Leistungen, die auch spezielle Materialien erfordern, ist davon auszugehen, dass
die Kosten hierfür mit abgedeckt sind, es sei denn, aus der Leistungsbeschreibung ließe sich klar die Anordnung
eines Kostenerstattungsanspruches entnehmen (vgl ebenfalls BSG, Urteil vom 03.12.1997 a.a.O.).
Dem Leistungsverzeichnis zum BEMA-Z, namentlich der Gebührenziffer 127, lässt sich aber gerade nicht klar
entnehmen, dass bei der Eingliederung einer Quad-Helix deren Fertigungskosten und/oder Lötkosten gesondert in
Rechnung gestellt werden können. Dementsprechend ist kein Raum für den vom Sozialgericht angenommenen
Erstattungsanspruch. Da die Erstattungsfähigkeit der mit der Eingliederung einer Quad-Helix verbundenen Kosten
abschließend in dem erläuterten Gebührentatbestand der Ziffer 127 b geregelt ist, kann der Zahnarzt einen Anspruch
auf Erstattung seiner Laborkosten auch nicht dadurch begründen, dass er von einer Abrechnung der Gebührenziffer
127 b Abstand nimmt.
Soweit das Sozialgericht bei seiner gegenteiligen Beurteilung auf die Notwendigkeit der beanstandeten Laborkosten
hinweist, gibt dies dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Bestimmungen des BEMA-Z
werden durch die Bewertungsausschüsse festgelegt (§ 87 SGB V). Sie sind in bestimmten Zeitabständen auch darauf
zu überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand der medizinisch-technischen
Entwicklung sowie dem Erfordernis der Rationalisierung und Wirtschaftlichkeit entsprechen. Durch die
Zusammensetzung der Bewertungsausschüsse soll gewährleistet werden, dass die unterschiedlichen Interessen in
diesem Selbstverwaltungsorgan zum Ausgleich kommen (vgl § 87 Abs 2 Satz 2 SGB V und BSG, Urteil vom
01.08.1991 aaO).
Der in den Bestimmungen des BEMA-Z zum Ausdruck kommende Interessenausgleich verbietet es zugleich,
einzelne Gebührentatbestände isoliert auf ihre Richtigkeit oder zumindest Plausibilität hin zu überprüfen. Zwar liegt es
nahe, dass der Gebührentatbestand der Ziffer 127 b bezogen auf Fallkonstellationen der vorliegenden Art zugunsten
der betroffenen Zahnärzte geändert werden sollte, andererseits wird es auch gute Gründe geben, bei anderen
Gebührentatbeständen die Frage nach einer Korrektur zu Lasten der Zahnärzte aufzuwerfen. Bezogen auf den
vorliegenden Fall ließe sich beispielsweise ohne weiteres die Frage aufwerfen, ob die Anfertigung zweier Fotos mit
31,28 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu vergüten war oder ob ein den Erfordernissen wirtschaftlicher
Leistungserbringung verpflichteter Zahnarzt die zahlreichen Bänder nicht auch zu geringeren Kosten als 989,36 DM
(zuzüglich Mehrwertsteuer) hätte erbringen können. Ebenso wie ein Zahnarzt die Vorteile aus der relativ günstigen
Bewertung einzelner Leistungen in BEMA-Z ziehen darf, muss er es andererseits hinnehmen, dass einzelne
Leistungen von den Organen der Selbstverwaltung zu niedrig bewertet sein mögen.
Es würde dem Charakter der Selbstverwaltung widersprechen, wenn einzelne Elemente des jedenfalls typischerweise
im Wege des gegenseitigen Nachgebens und Zugestehens gefundenen Bewertungsgefüges aus diesem herausgelöst
und einer isolierten Korrektur zugunsten der Zahnärzte zugänglich wären. Dies wird bezogen auf den vorliegenden Fall
nicht zuletzt daran deutlich, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) am Beginn einer mehrjährigen Behandlung der
Patientin N. standen und dass der von der Klägerin beanstandete Betrag nicht einmal 1 % auch nur ihres Honorars für
das Behandlungsquartal III/96 ausmachte.
Für die Eingliederung der Quad-Helix standen den Beigeladenen nach Ziffer 127 b BEMA-Z 45 Punkte zu. Bei einem
Punktwert von 1,3035 DM entsprach dies einem Honoraranspruch in Höhe von 58,66 DM. Hierauf bezogen betrug der
80%ige Kassenanteil 46,93 DM.
Demgegenüber haben die Beigeladenen zu 1) und 2) Laborkosten in Höhe von 110,93 DM in Rechnung gestellt;
hierauf bezogen machte der 80%ige Kassenanteil 88,74 DM aus. Hiervon hat der beklagte Ausschuss bereits 4,28
DM für die Kosten der beiden Schlösser abgesetzt. Auch der danach verbleibende Betrag von 84,46 DM überstieg den
bei sachlich richtiger Berechnung von der Klägerin zu übernehmenden Honoraranteil von 46,93 DM um deutlich mehr
als den von der Klägerin beanstandeten Betrag in Höhe von 17,63 DM.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 Satz 3 und Abs 4 Satz 2 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), sind nicht gegeben.