Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.11.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 15.11.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 3 U 40/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 124/01
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozial- gerichts Aurich vom 21. Februar 2001 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung von Rückenschmerzen als Unfallfolgen und die Zahlung einer Verletztenrente.
Der 1965 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Zusteller bei der Deutschen Post AG in C. beschäftigt. Am 4.
September 1995 rutschte er auf dem Weg zu einem Briefkasten auf Keramikfliesen aus und stürzte auf das Gesäß.
Am Folgetag stellte er sich bei dem Durchgangsarzt Dr. von D. vor, der eine dislozierte Sitzbeinfraktur links
diagnostizierte (nachträglich erstellter DA-Bericht vom 28. März 1996). Nach der Beurteilung des Dr. von D. war der
Kläger seit dem 1. Oktober 1995 nicht mehr infolge des Unfalls arbeitsunfähig. Der Kläger bezog vom 17. Oktober
1995 bis 25. Juli 1996 Krankengeld und nahm am 07. Oktober 1996 wieder eine Arbeit auf. Im Gutachten vom 29.
April 1997 führten Dres. E. aus, bei dem Unfall habe sich der Kläger eine schwere Beckenprellung links zugezogen,
die zu einer Arbeitsunfähigkeit bis zum 01. Oktober 1995 geführt habe. Auf den vorliegenden Röntgen-Aufnahmen
lasse sich eine eindeutige Sitzbeinfraktur nicht ausmachen. Die Beschwerden des Klägers resultierten aus einer
erheblichen muskulären Insuffizienz, vor allem im Lendenwirbelsäulen(LWS)-Bereich. Eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Dem stimmte der beratende Arzt der Beklagten Dr. F. in
seiner Stellungnahme vom 28. Mai 1999 zu. Auch er vermochte in den Röntgen-Aufnahmen keine Hinweise für eine
Sitzbeinfraktur zu entdecken. Mit Bescheid vom 28. Juli 1999 lehnte die Beklagte die Anerkennung von
Rückenbeschwerden als Folgen des Arbeitsunfalls und die Gewährung von Leistungen ab. Im Widerspruchsverfahren
holte sie die Stellungnahme von Dr. F. vom 13. Dezember 1999 ein und wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 03. März 2000 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Sturz sei nicht geeignet
gewesen, eine Wirbelsäulenverletzung mit bleibenden Folgen zu verursachen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Aurich hat der Kläger die Bescheinigung des
Internisten Dr. G. vom 30. August 2000 vorgelegt. Danach hat das Schmerzsyndrom der Wirbelsäule in direktem
zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall begonnen. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Februar
2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verletztenrente, weil die
über den 01. Oktober 1995 hinausgehenden Beschwerden nicht mehr dem Unfallereignis vom 04. September 1995
anzulasten seien. Eine Sitzbeinfraktur sei nicht bewiesen, selbst wenn eine derartige Fraktur vorgelegen habe, sei sie
folgenlos ausgeheilt. Die Beschwerden seien auf eine muskuläre Insuffizienz im LWS-Bereich zurückzuführen. Das
Unfallereignis habe den Kläger auf die vorbestehende ruhende Leistungsschwäche aufmerksam gemacht.
Gegen diesen am 14. März 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03. April 2001 Berufung eingelegt.
Er trägt vor, er habe vor dem Unfall keine Rückenschmerzen gehabt. Außerdem weist er darauf hin, dass Dr. von D.
und Dr. G. eine Sitzbeinfraktur diagnostiziert hätten.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des SG Aurich vom 21. Februar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 1999 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2000 aufzuheben,
2. festzustellen, dass Rückenschmerzen Folge des Arbeitsunfalls vom 04. September 1995 sind und
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Aurich vom 21. Februar 2001 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid des SG und ihre Bescheide für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. Der
Entscheidungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde gelegen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise
einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist zulässig, sie erweist sich jedoch als unbegründet.
Das SG und die Beklagte haben zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung von Unfallfolgen und
Verletztenrente verneint.
Das Begehren des Klägers richtet sich auch nach Eingliederung des Rechts der Gesetzlichen Unfallversicherung in
das Sozialgesetzbuch (SGB) zum 01. Januar 1997 nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Das ergibt sich aus der Übergangsregelung in § 212 SGB VII, wonach auf Versicherungsfälle, die vor dem 01. Januar
1997 aufgetreten sind, das alte Recht (§§ 548, 580, 581 RVO) anzuwenden ist.
Eine Verletztenrente wird nur dann gezahlt, wenn die zu entschädigende MdE (wenigstens 20 v.H.) über die 13.
Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauert (§§ 580 Abs. 1, 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO). Diese Voraussetzungen
liegen hier nicht vor. Denn nach Auswertung der im Verwaltungs- und Klageverfahren erstatteten ärztlichen Gutachten
und Stellung-nahmen vermag der Senat ebenso wenig wie das SG festzustellen, dass die vom Kläger angegebenen
Rückenschmerzen Folge des Arbeitsunfalls vom 04. September 1995 sind. Bei dem Unfall hat der Kläger eine
Beckenprellung erlitten, die am 01. Oktober 1995 folgenlos ausgeheilt war (vgl. Gutachten Dres. E.). Dagegen ist nicht
bewiesen, dass sich der Kläger darüber hinaus weitere Verletzungen zugezogen hat, die Ursache für die
Rückenschmerzen sein könnten. Zwar haben Dr. von D. im DA-Bericht und (ihm folgend) Dr. H. in der
Befundmitteilung vom 23. April 1996 eine nicht dislozierte Sitzbeinfraktur mitgeteilt. Eine derartige Fraktur vermochten
jedoch Dres. E. und Dr. F. auf denselben Röntgen-Aufnahmen nicht auszumachen. Zudem geht auch Dr. von D. von
einer leichten Verletzung aus, die nur eine Arbeitsunfähigkeit von 3 Wochen bedingte.
Abgesehen davon haben Dres. E. überzeugend darauf hingewiesen, dass die Rückenschmerzen durch die erhebliche
muskuläre Insuffizienz im LWS-Bereich hinreichend erklärt werden.
Entgegen der Ansicht des Klägers reicht es für die Begründung eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfall
und den Schmerzen nicht aus, dass die Beschwerden nach dem Unfall begonnen haben, wenn sich – wie hier – keine
Substanzverletzung feststellen lässt, die die Beschwerden erklären kann.
Da Unfallfolgen nicht festgestellt werden können, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verletztenrente.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es hat keine Veranlassung bestanden, die Revision zuzulassen.