Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.08.2001

LSG Nsb: psychische störung, wesentliche veränderung, reaktive depression, zustand, tod, arbeitsunfähigkeit, therapie, behandlung, fachgutachten, druck

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 17.08.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 1 SB 10443/95
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 SB 55/98
Das Urteil des Sozialgerichtes Oldenburg vom 18. Dezember 1997 wird ab-geändert. Der Bescheid des
Versorgungsamtes Oldenburg vom 30. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Landesversorgungs-amtes vom 25. September 1995 und der Ausführungsbescheid des Versor-gungsamtes Bremen
vom 23. Februar 1998 werden aufgehoben. Der Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten beider
Rechts-züge zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung des bei der Berufungs-klägerin festgestellten Grades der Behinderung –
GdB – nach dem Schwerbehindertengesetz von 50 auf 30.
Seit dem Tod ihres Vaters im November 1987 leidet die 1948 gebore-ne Berufungsklägerin – mit wechselnder
Intensität – an einer depres-siven psychischen Störung mit Somatisierungstendenzen. Wegen die-ser Erkrankung
befand sich die Berufungsklägerin seit 1987/88 in kontinuierlicher Behandlung des Arztes Dr. H. sowie des Neurologen
und Psychiaters Dr. I. in Oldenburg. Daneben unterzog sich die Be-rufungsklägerin vom 6. Dezember 1988 bis zum
14. Februar 1989 sowie vom 21. Februar 1990 bis zum 30. April 1990 stationären Re-habilitationsmaßnahmen in der
Psychosomatischen Fachklinik J. der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen. Nachdem die Beru-
fungsklägerin im Februar 1989 aus der ersten Reha-Maßnahme ar-beitsfähig entlassen werden konnte
(Entlassungsbericht ohne Datum, Bl 10 der Schwerbehindertenakten), war es in der Folgezeit zu einer erneuten
Dekompensation und Destabilisierung wegen Problemen mit dem alkoholkranken Ehemann gekommen (Attest des Dr.
I. vom 29. September 1989). Aus der zweiten Reha-Maßnahme wurde die Berufungsklägerin mit deutlich verringerten
depressiven Tendenzen, aber noch arbeitsunfähig mit der Aussicht auf eine stufenweise beruf-liche
Wiedereingliederung entlassen (Entlassungsbericht ohne Datum Bl. 22 d. Schwerbehindertenakten). Dem Arztbericht
des Dr. I. vom 5. Oktober 1990 sowie dem Befundbericht des Dr. H. vom 26. November 1990 zufolge trennte sich die
Berufungsklägerin da-nach von ihrem Ehemann und bezog eine eigene Wohnung, so daß es bis zum Herbst 1990 zu
einer Stabilisierung ihres psychischen Zu-standes kam und die Berufungsklägerin nach stufenweiser Wieder-
eingliederung nun wieder regelmäßig ihrer Arbeit nachging. Auf der Grundlage dieser medizinischen Erkenntnisse
stellte das VA Olden-burg den bei ihr vorliegenden GdB nach dem Schwerberhindertenge-setz (SchwbG) mit Bescheid
vom 5. Februar 1991 im Erstfeststel-lungsverfahren wegen Einschränkung der seelischen Belastbarkeit mit 50 fest.
Im Rahmen einer Überprüfung des festgestellten GdB holte das VA im Frühjahr 1992 weitere ärztliche Äußerungen
ein. Dabei berichtete Dr. I. in seinem Befundbericht vom 3. März 1992, daß es bei der Be-rufungsklägerin
zwischenzeitlich zu einer erneuten psychischen De-kompensation gekommen sei, als im September 1991 ihre Mutter
ver-storben sei. Deren Tod habe zu schweren Erbstreitigkeiten mit den Brüdern geführt. Es sei erforderlich geworden,
der Berufungsklägerin erneut antidepressive Medikamente zu verabreichen. Nachdem sie im Lauf der Folgemonate
die Trennung von der Familie vollzogen habe, sei eine allmähliche Besserung eingetreten. Er habe die Patientin im
November 1991 zuletzt gesehen. Dr. H. wies in seinem Befundbericht vom 24. März 1992 auf erhebliche
Beschwerden der Lendenwirbel-säule hin und teilte im übrigen mit, daß es im September 1991 erneut zu einer
neurotischen Depression gekommen sei, sich die ausge-prägte depressive Symptomatik im November 1991 aber
nicht mehr habe feststellen lassen. Mit Bescheid vom 12. Juni 1992 stellte dar-aufhin das VA Oldenburg den GdB
unter zusätzlicher Berücksichti-gung von Wirbelsäulenschäden ab 31. Januar 1992 mit 50 neu fest. Dabei folgte es
der gutachtlichen Stellungnahme seines Ärztlichen Dienstes, der vorgeschlagen hatte, die Einschränkung der
seelischen Belastbarkeit – wie bisher – mit einem Teil-GdB von 50 zu berück-sichtigen, die hinzugetretenen
Wirbelsäulenschäden mit einem Teil-GdB von 10 zu bewerten und hieraus den festzusetzenden Gesamt-GdB von 50
zu bilden.
Im Zuge einer weiteren Überprüfung holte das VA im Sommer 1994 den Befundbericht des Dr. I. vom 16. Juni 1994
ein. Darin referierte Dr. I., daß die Berufungsklägerin seit 1987 wegen einer ausgeprägten neurotischen Depression in
seiner Behandlung gewesen sei. Auslö-send seien erhebliche eheliche Schwierigkeiten gewesen. Inzwischen sei die
Berufungsklägerin jedoch geschieden. Ihr Zustand habe sich unterdessen deutlich stabilisiert. Allerdings leide sie
noch immer unter häufigen Schlafstörungen sowie unter Angstanfällen und sei in ihrem Gesamtbefinden deutlich
beeinträchtigt. Eine kontinuierliche antide-pressive Therapie sei weiterhin erforderlich. Diesen Befundbericht nahm der
Ärztliche Dienst des VA Oldenburg – Dr. K. – zum Anlaß, in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 1994 eine
Neufeststellung des GdB mit 30 vorzuschlagen, weil die Einschränkung der seelischen Belastbarkeit bei der
Berufungsklägerin lediglich noch mit einem Teil-GdB von 30 zu bewerten sei. Das VA hörte die Berufungsklägerin zu
der beabsichtigten Herabsetzung an und übersandte ihr auf Nachfra-ge medizinische Unterlagen zur Kenntnisnahme.
Danach zog das VA weitere ärztliche Unterlagen bei, u.a. das für die Arbeitgeberin der Be-rufungsklägerin erstattete
Gutachten des Vertrauensarztes Dr. L. über krankheitsbedingte Ausfallzeiten vom 30. März 1994 sowie die zur
Vorlage bei der Arbeitgeberin ausgestellten ärztlichen Atteste des Dr. I. vom 1. Juni 1994 und des Dr. H. vom 27. Juni
1994. Während darin Dr. L. die Meinung vertrat, daß eine künftige Abnahme der Fehl-zeiten angesichts einer
grundlegenden neurotischen Persönlichkeits-störung der Berufungsklägerin und ihres augenblicklichen neurotisch-
psychosomatischen Zustandes nicht zu erwarten sei, äußerte Dr. I. die Auffassung, daß die bei der Berufungsklägerin
vor dem Hinter-grund einer erheblich neurotischen Grundstruktur mit depressiven Phasen unter fortdauernder Aponal-
Therapie erreichte Stabilisierung andauern könne, wenn die Berufungsklägerin ihren Arbeitsplatz be-halte. Im Fall der
Kündigung sei hingegen mit einer extremen Ge-sundheitsgefährdung bis hin zu einer völligen psychischen Dekom-
pensation zu rechnen. Auch Dr. H. äußerte die Besorgnis, daß der am Arbeitsplatz auf die Berufungsklägerin
ausgeübte Druck nicht ab-schätzbare Folgen haben könne. Mit Bescheid vom 30. März 1995 setzte gleichwohl das
VA Oldenburg den GdB mit Wirkung ab dem 1. Mai 1995 auf 30 herab. Den zwischenzeitlich gestellten Antrag auf
Feststellung eines höheren GdB lehnte das VA zugleich ab.
Auf den Widerspruch der Berufungsklägerin hin holte das VA u.a. ei-nen weiteren Befundbericht des Dr. H. vom 10.
Juli 1995 ein, in dem dieser darüber berichtete, daß die Berufungsklägerin wegen eines Rezidivs ihrer neurotischen
Depression seit Ende April 1995 mit kur-zen Unterbrechungen durchgehend arbeitsunfähig sei. Es sei erfor-derlich
gewesen, mit der Berufungsklägerin in dieser Zeit längere psy-chotherapeutische Gespräche zu führen um ihre
Stimmungslage in einen einigermaßen kompensierten Zustand zu überführen. Auch ha-be die Medikation mit
Antidepressiva fortgesetzt werden müssen. Der derzeitige Zustand der Berufungsklägerin sei durch ihre Angst um den
Arbeitsplatz und das Verhalten der Kollegen hervorgerufen worden, das sie als Mobbing empfinde. Mit
Widerspruchsbescheid vom 25. September 1995 wies das Landesversorgungsamt den Wider-spruch zurück.
Am 19. Oktober 1995 ist Klage erhoben worden. Das Sozialgericht (SG) hat dem Prozeßbevollmächtigten der
Berufungsklägerin Akten-einsicht gewährt, zur weiteren Sachaufklärung ergänzende Befundbe-richte eingeholt und das
psychiatrische Fachgutachten des Dr. M. vom 23. September 1997 erstatten lassen. Dr. M. hat die Berufungskläge-
rin am 12. September 1997 untersucht und hierzu festgestellt, die Be-rufungsklägerin weise eine depressive
Prädisposition mit einer einge-schränkten sozialen Kompetenz basierend auf einer unsicheren, emo-tional instabilen
Primärpersönlichkeit auf. Im Rahmen einer zuge-spitzten Eheproblematik sowie der Karzinomerkrankung des Vaters
mit Pflegebedürftigkeit sei es 1988/89 zu einer psychischen Dekom-pensation in Gestalt einer tiefen Depression mit
Angst- und anschei-nend auch Regressionsverhalten gekommen. Nach stationärer psy-chosomatischer sowie
ambulanter psychiatrischer und psychologi-scher Behandlung habe sich ab 1988/89 schrittweise eine einge-schränkte
Stabilisierung eingestellt. Zum Zeitpunkt der Begutachtung weise die Berufungsklägerin ein leichtes depressives Bild
mit einem erhöhten Angstniveau auf, ohne daß sich nach psychiatrischem sowie testpsychologischem Eindruck
jedoch ein tieferer depressiver Cha-rakter finde. Bei etwaigen, erneuten, lebensbelastenden Inhalten sei eine erneute
psychische Dekompensation nicht unwahrscheinlich. In Anwendung der Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit wei-se die Berufungsklägerin zum Zeitpunkt der Begutachtung eine stär-ker behindernde Störung für
den psychischen Bereich mit einem GdB von 40 auf. Hinzu trete das mit einem GdB von 10 zu bewertende
Wirbelsäulensyndrom, so daß der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 zu bemessen sei.
Mit Urteil vom 18. Dezember 1997 hat das SG Oldenburg den Herab-setzungsbescheid des VA vom 30. März 1995 in
der Fassung des Wi-derspruchsbescheides vom 13. April 1995 geändert und den Beru-fungsbeklagten verurteilt, bei
der Berufungsklägerin einen GdB von noch 40 festzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die im
Befundbericht des Dr. I. vom 16. Juni 1994 bestätigte Stabilisierung des psychischen Zustandes der
Berufungsklägerin den Berufungsbe-klagten berechtigt habe, den GdB auf unter 50 herabzustufen. Aller-dings habe
die gerichtliche Beweisaufnahme ergeben, daß der Beru-fungsklägerin ein GdB von 40 zu belassen sei.
Das infolge Umzuges der Berufungsklägerin zuständig gewordene beigeladene Versorgungsamt Bremen hat in
Ausführung des Urteiles mit Bescheid vom 23. Februar 1998 den GdB mit Wirkung ab dem 1. Mai 1995 auf 40
festgestellt.
Mit ihrer am 2. März 1998 eingelegten Berufung begehrt die Beru-fungsklägerin der Sache nach, die angefochtenen
Bescheide vollstän-dig aufzuheben. Sie stellt in Abrede, daß es bei ihr zu einer wesentli-chen Besserung der
seelischen Funktionsbeeinträchtigung gekommen sei.
Die Berufungsklägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichtes Oldenburg abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 30. März 1995 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 1995 und den Ausführungsbescheid des Versorgungsamtes
Bremen vom 23. Februar 1998 aufzuheben.
Der Berufungsbeklagte und das beigeladene Amt beantragen schrift-sätzlich sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Be-scheid vom 23. Februar 1998 abzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat – auf Antrag der Berufungsklägerin gem. § 109 Sozial-gerichtsgesetz (SGG) – das ärztliche Gutachten
des Dr. H. vom 29. September 1999 erstatten lassen. Dr. H. hat darin anamnestisch mitgeteilt, daß die
Berufungsklägerin ihn im September 1995, dem Monat der Entscheidung über den Widerspruch, viermal konsultiert
habe. Sie habe unter starkem Druck ihrer Vorarbeiterin und weiterer Vorgesetzter gelitten, die ihr zu verstehen
gegeben hätten, daß man sie loswerden wolle. Aus dieser Mobbing-Situation am Arbeitsplatz hätten sich erste
Albträume und Angstzustände entwickelt. Wegen dieser Symptome habe allein im September 1995 vom 4. bis zum
23. Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine antidepressive Therapie mit Apo-nal sei zwingend erforderlich gewesen. Zu der
ärztlichen Stellung-nahme des Dr. I. vom 16. Juni 1994 sei anzumerken, daß die Stabili-sierung bei der
Berufungsklägerin lediglich fassadenhaft gewesen sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des
Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Schwer-behindertenakten des
Berufungsbeklagten Bezug genommen, die beigezogen worden sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten
ohne mündliche Ver-handlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), führt zur Änderung des angefochtenen Urteils. Der
Herabsetzungsbescheid des VA Olden-burg vom 30. März 1995 ist in der für die rechtliche Beurteilung maß-geblichen
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 1995 vollständig aufzuheben, weil die Neufeststellung des
bei der Be-rufungsklägerin vorliegenden GdB rechtswidrig gewesen ist. Dasselbe gilt für den gemäß § 96 SGG zum
Gegenstand des Berufungsverfah-rens gewordenen Ausführungsbescheid vom 23. Februar 1998, über den der Senat
erstinstanzlich zu entscheiden hat.
Indem das Sozialgericht dem Prozeßbevollmächtigten der Berufungs-klägerin Akteneinsicht in die vollständigen
Gerichtsakten gewährt hat, zu denen als Beiakten auch die Schwerbehindertenakten des Be-klagten gehört haben, ist
ein eventueller Anhörungsmangel des Ver-waltungsverfahrens jedenfalls noch rechtzeitig geheilt worden (§§ 24, 41
Abs. 1Nr. 3 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) i.d.F. vom 18. Januar 2001). Die
angefochtenen Bescheide sind daher nicht bereits aus formalen Gründen aufzuheben. Vielmehr fehlt es an den
besonderen rechtlichen Voraussetzungen für eine Neufeststellung.
Indem das VA Oldenburg den bei der Berufungsklägerin vorliegenden Gesamt-GdB nach dem SchwbG zunächst im
Erstfeststellungsverfah-ren durch Bescheid vom 5. Februar 1991 mit 50 festgestellt und diese Feststellung mit
weiterem – verfahrensrechtlich fragwürdigen – Be-scheid vom 12. Juni 1992 in unveränderter Höhe bestätigt hat, hat
es jeweils Verwaltungsakte mit Dauerwirkung erlassen, die es in der Fol-gezeit nur unter den Voraussetzungen der §§
45 und 48 SGB X hat zurücknehmen oder aufheben dürfen. Mit dem angefochtenen Herab-setzungsbescheid vom 30.
März 1995 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 25. September 1995 hat sich dabei das VA auf eine
Aufhebung i.S.d. § 48 SGB X festgelegt; denn es hat sich auf eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse berufen
und folgerich-tig kein Rücknahmeermessen ausgeübt, so daß eine Auslegung oder Umdeutung des angefochtenen
Bescheides im letztgenannten Sinne nach § 43 Abs. 3 SGB X ausgeschlossen ist (vgl. BSG, Urt. v. 12.4.1984 – 7
RAr 34/83, Urt. v. 22.6.1988 – 9/9a RV 3/86, Urt. v. 10.2.1993 – 9/9a RV 43/91). Die hiernach gem. § 48 Abs. 1 Satz
1 SGB X erforderliche wesentliche Änderung der Verhältnisse ist jedoch nicht eingetreten.
Abzustellen ist insoweit auf die gesundheitlichen Verhältnisse, die bei der Berufungsklägerin Ende September 1995
bei der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 25. September 1995 bestanden haben. Anders als die
Feststellung des GdB stellt nämlich dessen Herabsetzung als teilweise Entziehung keinen Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung dar, so daß für die gerichtliche Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit die Verhältnisse im Zeitpunkt der
letzten Behörden-entscheidung maßgeblich sind (BSG, Urt. v. 10. September 1997 – 9 RVs 15/96 m.w.N.). Im
September 1995 litt die Berufungsklägerin – was auch der Berufungsbeklagte nicht in Abrede stellt – an einer de-
pressiven psychischen Störung mit Somatisierungstendenzen. Dies folgt zur Überzeugung des Senats – neben den
zahlreichen ärztlichen Berichten des Dr. H. und des Dr. I. – insbesondere auch aus dem psychiatrischen
Fachgutachten des Dr. M. vom 23. September 1997, der insoweit von einer seit 1988/89 fortdauernden
Grunderkrankung ausgeht.
Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsbeklagten war aber im September 1995 nicht (mehr) von einer
anhaltenden Stabilisierung des psychischen Zustandes der Berufungsklägerin auszugehen. Zwar hatte Dr. I. mit
seinem Befundbericht vom 16. Juni 1994 von einer sol-chen Stabilisierung berichtet, nach dem im
Widerspruchsverfahren eingeholten Befundbericht des Dr. H. vom 10. Juli 1995 war aber seit-her bereits wieder eine
Änderung insoweit eingetreten, als es bei der Berufungsklägerin vor dem Hintergrund ihrer Befürchtungen, den Ar-
beitsplatz zu verlieren, zu einem Rezidiv der neurotischen Depression gekommen war und bereits seit April 1995 eine
im wesentlichen durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestand. Zudem hatte der vom Ar-beitgeber der Berufungsklägerin
beauftragte Vertrauensarzt Dr. L. be-reits im Jahr zuvor mit seinem Gutachten vom 30. März 1994 die op-
timistischeren Annahmen der Dres. H. und I. durch eine negative Prognose künftiger Fehlzeiten relativiert, die sich
nun im Verlauf des Jahres 1995 tendenziell bestätigte.
Der hiervon ausgehende Vergleich mit denjenigen tatsächlichen Ver-hältnissen, die dem Feststellungsbescheid vom
12. Juni 1992 zugrun-de gelegen haben, belegt, daß die Funktionseinbußen der Berufungs-klägerin auf psychischem
Gebiet seinerzeit keinesfalls größer gewe-sen sind. Entsprechendes gilt im übrigen auch hinsichtlich der ge-
sundheitlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin zum Zeitpunkt der Erstfeststellung durch Bescheid vom 5. Februar
1991. Es kann des-halb dahinstehen, ob der Bescheid vom 12. Juni 1992 im Hinblick auf die bloße Fortschreibung
des schon zuvor festgesetzten Gesamt-GdB von 50 überhaupt als selbständiger Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X
verstanden werden kann und ob demzufolge für die Feststellung einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse auf diesen Bescheid oder aber den Erstfeststellungsbescheid vom 5. Februar 1991 abzustellen ist.
Nachdem die reaktive Depression der Beru-fungsklägerin durch den Tod des Vaters im November 1987 ausgelöst
worden war und in der Folgezeit zur Jahreswende 1988/89 sowie im Februar 1990 stationäre Aufenthalte in der
psychosomatischen Klinik der LVA erforderlich gemacht hatte, war schon bis zum Erlaß des
Erstfeststellungsbescheides vom 5. Februar 1991 eine gewisse Stabi-lisierung im psychischen Zustand der
Berufungsklägerin eingetreten, die über die Stabilität ihres Befindens im September 1995 hinausging. Der Arztbericht
des Dr. I. vom 5. Oktober 1990 und der Befundbericht des Dr. H. vom 26. November 1990 belegen insoweit, daß die
Beru-fungsklägerin – nach zwischenzeitlicher Verschlechterung ihres Zu-standes wegen der Eheprobleme mit ihrem
alkoholkranken Ehemann – im Herbst 1990 nach der Scheidung und dem Umzug in eine eigene Wohnung sich
stufenweise wieder in den Arbeitsprozeß eingegliedert hatte und nunmehr ihre Tätigkeit regelmäßig ausübte. Auch im
Früh-jahr 1992, vor Erlaß des Bescheides vom 12. Juni 1992, war die Be-rufungsklägerin ausweislich des
Befundberichtes des Dr. I. vom 3. März 1992 nach vorübergehender Dekompensation im Anschluß an den Tod der
Mutter wieder stabilisiert und eine depressive Sympto-matik nach dem Befundbericht des Dr. H. vom 24. März 1992
zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr verifizierbar. Weder bei Erlaß des Erstfeststellungsbescheides vom 5. Februar
1991 noch bei Erlaß des weiteren Feststellungsbescheides vom 12. Juni 1992 war die Beru-fungsklägerin hiernach
aus ärztlicher Sicht in ihrer Fähigkeit zur Be-rufsausübung wesentlich eingeschränkt, während ihr Zustand im
September 1995 durch lang anhaltende Zeiten psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit gekennzeichnet war. Von einer
wesentlichen Ver-besserung der gesundheitlichen Verhältnisse, für die im übrigen der Berufungsbeklagte die
materielle Beweislast trägt, vermag der Senat hiernach nicht auszugehen.
Etwas anderes folgt zur Überzeugung des Senats im übrigen auch nicht aus dem vom SG eingeholten Gutachten des
Psychiaters Dr. M. vom 23. September 1997. Allerdings hat Dr. M. eine seit dem erstma-ligen Auftreten der
depressiven Erkrankung allmählich eingetretene, beschränkte Stabilisierung festgestellt, nach der bei der Berufungs-
klägerin noch eine stärker behindernde, mit einem Teil-GdB von 40 zu bewertende psychische Störung verblieben ist.
Zu berücksichtigen ist jedoch, daß sich die Befunde und Diagnosen des Dr. M., ebenso wie seine Einschätzung des
verbliebenen GdB, ausdrücklich auf den Zeit-punkt der Begutachtung im September 1997 beziehen (vgl. S. 22/23 d.
Gutachtens). Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Dr. M. von einer allmählichen, hinsichtlich ihrer Phasen
nicht näher be-schriebenen Besserung ausgeht, stehen deshalb die von ihm getrof-fenen Feststellungen keineswegs
der Annahme entgegen, daß die bei der Berufungsklägerin im September 1995 vorliegenden psychischen
Funktionseinbußen noch größer als zum Zeitpunkt der Begutachtung im September 1997 gewesen sind und seinerzeit
die Zuerkennung ei-nes höheren GdB als 40 gerechtfertigt haben. Vielmehr spricht der Umstand, daß die
Berufungsklägerin zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. M. arbeitsfähig gewesen ist (S. 14 d. Gutachtens),
dafür, daß der bei ihr im September 1995 bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit bestehende GdB höher als mit 40
festzustellen gewesen ist. Dies gilt umso mehr, als eine aus Gründen psychischer Veränderungen einge-schränkte
berufliche Einsatzfähigkeit nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, Ausgabe 1996 (AHP 96) Zeichen mittelgradiger
sozialer Anpassungsschwierigkeiten ist, die ihrerseits als Kennzeichen einer schweren psychischen Störung gelten
und zur Feststellung eines GdB im Bereich von 50 – 70 führen (Ziff. 26.3 AHP 1996, S. 60; vgl. Niederschrift über die
Tagung der Sektion "Versor-gungsmedizin" des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bun-desministerium für
Arbeit und Sozialordnung vom 18. – 19. März 1998, TOP 1.3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.