Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 03.05.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 03.05.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 14 RA 148/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 215/01
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung einer Praktikumszeit (6. März 1950 bis 5. März 1951) als
Ausbildungsanrechnungszeit im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB X).
Der im September 1930 geborene Kläger hat im Juli 1949 in D. das Abitur abgelegt und in der Zeit vom 6. März 1950
bis zum 5. März 1951 ein Praktikum bei der Firma E. in F. absolviert (Ausbildungsvertrag vom 7. März 1950). Von
November 1952 bis September 1953 hat er an der Technischen Hochschule in G. Maschinenwesen und
Elektrotechnik studiert. Vom 25. Januar 1954 bis zum 24. Januar 1955 hat er bei der H. (Niederlassung G.) eine Lehre
zum Großhandelskaufmann durchlaufen (Kaufmannsgehilfenprüfung im Februar 1955). Sodann war er berufstätig.
Nach Abschluss seines Berufslebens bezog der Kläger seit Oktober 1993 von der Beklagten zunächst Altersrente für
langjährig Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Im Vorfeld sowie im Anschluss an die zugrunde
liegende Bescheidung begehrte er mehrfach die Anerkennung bestimmter Versicherungszeiten, und zwar der Zeit bis
zum Juli 1949 als Ausbildungsanrechnungszeit wegen Schulbesuchs, der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30.
September 1993 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit sowie der genannten Praktikumszeit als
Ausbildungsanrechnungszeit. Nachdem die Zeiten in ersten Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren von der
Beklagten nicht anerkannt und auch der zwischenzeitlich dem Kläger bewilligten Regelaltersrente nicht zugrunde
gelegt worden waren (vgl. die Bescheide vom 23. April 1991, 30. November 1992), strebte der Kläger - zu diesem
Verfahren führend - die Anerkennung im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X an. Auch mit den diesbezüglichen
Bescheiden lehnte die Beklagte die Anerkennung zunächst ab (Bescheid vom 27. Februar 1996,
Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2000).
Im Laufe des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) A. hat die Beklagte die geltend gemachte Schulzeit vom
18. September 1946 bis zum 21. Juli 1949 als Ausbildungsanrechnungszeit anerkannt. Die weiterführende, auf
Anerkennung der beiden übrigen Zeiten (Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit, Praktikumszeit) gerichtete Klage hat
das SG mit hier angefochtenem Urteil vom 13. Juli 2001 abgewiesen.
Mit seiner gegen das am 21. August 2001 zugestellte Urteil gerichteten und am 18. September 2001 eingegangenen
Berufung hat der Kläger zunächst die Anerkennung beider Zeiten weiter verfolgt und später die Berufung auf die
begehrte Anerkennung der Praktikumszeit als Ausbildungsanrechnungszeit beschränkt. Zur Begründung seines
Begehrens trägt der Kläger vor: Zum Einen sei das Praktikum für das später angetretene Studium erforderlich
gewesen. Zum Zweiten habe die nach dem Studium absolvierte Lehre nur deshalb auf ein Jahr beschränkt werden
können, weil das Praktikum eine Verkürzung der im Regelfall wesentlichen längeren Lehrzeit im Wege der
sogenannten Alt-Lehrverträge ermöglicht habe.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts A. vom 13. Juli 2001 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar
1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2000, dieser in der Gestalt des Teil-Anerkenntnisses
der Beklagten vom 1. Februar 2001 abzuändern,
2. die Beklagte wird verurteilt, die Zeit vom 6. März 1950 bis zum 5. März 1951 als Ausbildungsanrechnungszeit
anzuerkennen und einer Rentenneuberechnung zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide in der Gestalt ihres Teil-Anerkenntnisses als zutreffend und bezieht sich
zur Begründung ergänzend auf das Urteil des SG.
Das Gericht hat im vorbereitenden Verfahren mehrere rechtliche Hinweise, teilweise unter Übersendung
höchstrichterlicher Rechtsprechung, erteilt und den Versicherungsverlauf des Klägers beigezogen.
Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die
Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung
gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das Urteil konnte gemäß §§ 155 Abse. 4, 3, 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter als
Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten zuvor hiermit einverstanden erklärt haben.
Die gemäß §§ 143 f. SGG statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.
Weder das Urteil des SG noch die Bescheide der Beklagten sind zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Anerkennung der Praktikumszeit als Ausbildungsanrechnungszeit.
Das SG hat die maßgeblichen Rechtsgrundlagen herangezogen, richtig angewendet und ist zu dem zutreffenden
Ergebnis gelangt, dass die Praktikumszeit nicht als Ausbildungsanrechnungszeit anerkannt werden kann. Wegen der
näheren Einzelheiten der Begründung, der sich das erkennende Gericht anschließt, wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf
die Entscheidungsgründe des Urteils des SG (Seite 5, 2. und 3. Absatz) Bezug genommen.
Zusammenfassend und ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Praktikumszeiten stellen regelmäßig keine Fach- bzw. Hochschulzeiten im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) dar. Sie können ausnahmsweise nur dann als
Ausbildungsanrechnungszeiten anerkannt werden, wenn sie während der Fach-/Hochschulausbildung absolviert
werden, Teil der Fach-/Hochschulausbildung sind und die Praktikanten während des Praktikums weiterhin Schüler der
Fach-/Hochschule bleiben. Dass das Praktikum - wie im Fall des Klägers - vor dem Studium und außerhalb des Fach-
/Hochschulbetriebes lag, reicht daher nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn - wie ebenfalls im Fall des Klägers -
das Praktikum ausweislich des Praktikum-Vertrages zur Vorbereitung des Fach-/Hochschulbesuches diente. Diese
enge Auslegung entspricht ständiger Rechtsprechung namentlich des Bundessozialgerichts (BSG) (vgl. nur: BSG,
Urteil vom 13.8.1981, 11 RA 62/80, SozSich 1982, 88; BSG, Urteil vom 9.9.1982, 11 RA 70/81, SozR 2200 § 1259 Nr.
69, der sich der erkennende Senat nach eigener Überzeugung angeschlossen hat, vgl. nur zuletzt: LSG
Niedersachsen, Beschluss vom 2.2.2001, L 1 RA 132/00). Hierauf hat das erkennende Gericht den Kläger auch in
richterlicher Verfügung hingewiesen, auf die der Kläger diese rechtliche Begründung zutreffend auch nicht mehr
aufrechterhalten hat.
Der Kläger stützt sein Begehren nunmehr auf die Begründung, das Praktikum sei deshalb als
Ausbildungsanrechnungszeit anzuerkennen, weil es zur Verkürzung der späteren Lehre zum Großhandelskaufmann
geführt habe (sogenannte Alt-Verträge). Zutreffend ist, dass bestimmte Arten von Ausbildungszeiten als
Ausbildungsanrechnungszeiten anzuerkennen sind, wenn sie zur Verkürzung einer nachfolgenden Ausbildung geführt
haben (vgl. nur Schmitt in: Wannagat, Kommentar zum SGB, Stand: 40 Lfg., § 58 SGB VI, Rn. 41). Dabei lässt das
erkennende Gericht zugunsten des Klägers im Tatsächlichen ungeprüft, ob die Lehre maßgeblich wegen des
Praktikums nur 1 Jahr betrug; aus dem Lehrvertrag vom 20. Januar 1954 ergibt sich dies - worauf bereits die Beklagte
zutreffend hingewiesen hat - jedenfalls nicht. Die Frage kann jedoch dahinstehen, weil die Anrechnung ”wegen
Verkürzung” bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des BSG kommen für
eine solche Anrechnung nur solche Ausbildungszeiten in Betracht, die ihrer Art nach Ausbildungsanrechnungszeiten
sein können. Denn der Katalog der möglichen Ausbildungsanrechnungszeiten darf nicht ”über Umwege” erweitert
werden (BSG, Urteil vom 17.2.1970, 1 RA 141/79, SozR § 1259 RVO, Nr. 28, Aa 37; BSG, Urteil vom 30.8.1974, 11
RA 130/73, SozR 2200 § 1259 RVO, Nr. 4, S. 11, 13). Bei der Praktikumszeit des Klägers handelt es sich jedoch
ihrer Art nach nicht um eine mögliche Ausbildungsanrechnungszeit, da sie außerhalb und nicht während des Studiums
absolviert wurde (siehe oben).
Eine Anerkennung der Praktikumszeit nach § 247 Abs. 2 a SGB VI scheitert schließlich - so die Beklagte zutreffend -
daran, dass während Praktikumszeiten, die - wie im Fall des Klägers - vor dem 1. März 1957 absolviert wurden, nach
dem maßgeblichen Recht der §§ 172 Abs. 1 Nr. 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. 12 Abs. 1 Nr. 4
Angestelltenversicherungsgesetz (AVG a.F.) Versicherungsfreiheit bestand (Nachweise bei: Kasseler-Kommentar-
Niesel, § 247 SGB VI, Rn. 10; Eicher/Haase/Rauschenbach, Kommentar zum SGB VI, § 247, Anm. 4).
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 Abs. 1 SGG zurückzuweisen.
Es hat kein gesetzlicher Grund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revision zuzulassen.