Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 07.06.2001
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 07.06.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 11 U 69/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 69/01
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 8. Februar 2001 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der im Januar 1967 geborene Kläger begehrt Entschädigung aus Anlass eines Arbeitsunfalls vom April 1996.
Mit Schreiben vom 11. September 1998 machten seine Prozessbevollmächtig-ten Ansprüche gegen die Beklagte
wegen eines Arbeitsunfalls im April 1996 geltend: Der Kläger sei unfallbedingt wegen einer Augen- und einer
Fußverlet-zung im Krankenhaus H. und in der Klinik des Dr. I. behandelt worden. Es seien Dauerschäden verblieben;
in seinem erlernten Beruf als Fuger könne er nicht mehr arbeiten. In einem weiteren Schreiben vom 10. November
1999 trugen sie vor, der Kläger habe über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr als Fuger gearbeitet und Steine mit
Salzsäure gereinigt. Bei der Arbeit habe er keine Schutzbrille getragen. - Der Kläger selbst gab im Unfallfragebogen
vom 20. No-vember 1998 an, er habe im April 1996 in J. als Fuger gearbeitet. Dabei hätten sich - wohl aufgrund des
Säurewerkstoffs - Schwierigkeiten mit den Augen ein-gestellt. Infolgedessen sei er von einem ca. 3 m hohen Gerüst
gefallen. Er habe nicht sehen können und Schmerzen im rechten Fuß gehabt. Deswegen sei er am nächsten Tag zu
Frau Dr. K., gebracht worden und nach einigen Tagen von dem Augenarzt L., behandelt worden. Dieser habe ihn in
das Krankenhaus H. überwiesen. Die Fußverletzung sei im Anschluss daran in der Klinik des Dr. I. behandelt worden.
Die Beklagte holte zur Aufklärung des Sachverhalts die Auskunft des Dr. M., Leitender Arzt der Augenklinik des
Städtischen Krankenhauses H. - sie betrifft die vom 26. April bis 11. Mai 1996 dauernde stationäre Behandlung des
Klägers unter der Diagnose "Iridocyclitis" (Entzündung der Regenbogenhaut) - , Berichte des Dr. I. vom 8. Dezember
1998 und des Augenarztes N. vom 18. März 1999, die schriftliche Zeugenerklärung des Herrn O. - eines
Arbeitskollegen des Klä-gers - vom 9. Februar 1998 sowie die Auskunft des Arbeitgebers des Klägers (P.) vom 26.
Oktober 1998 ein.
Mit Schreiben vom 3. Mai 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Leistungspflicht der gesetzlichen
Krankenkasse gegeben sei. Den dagegen ge-richteten Widerspruch wies sie zurück, weil zwischen dem vom Kläger
ge-nannten Arbeitsunfall und den Augenbeschwerden ein ursächlicher Zusam-menhang nicht wahrscheinlich sei
(Widerspruchsbescheid vom 24. März 2000).
Dagegen hat der Kläger am 12. April 2000 vor dem Sozialgericht (SG) Stade Klage erhoben. Das SG hat den
Befundbericht der Augenärztin Q. vom 28. August 2000 einge-holt. Mit Gerichtsbescheid vom 8. Februar 2001 hat das
SG Stade sodann die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf den Widerspruchsbe-scheid der
Beklagten Bezug genommen.
Gegen den ihm am 12. Februar 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. Februar 2001 Berufung
eingelegt. Das SG habe sich gedrängt fühlen müssen, Ermittlungen darüber anzustellen, welchen Chemikalien er auf
der Baustelle in J. ausgesetzt gewesen sei und wie sich der Arbeitsunfall im April 1996 im Einzelnen abgespielt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 8. Februar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai
1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2000 aufzu-heben,
2. festzustellen, dass eine Fußverletzung links, ein Bandscheiben-schaden, Kopfschmerzen sowie eine
Beeinträchtigung der Sehfä-higkeit Folge des Arbeitsunfalls vom April 1996 sind, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm
Verletztenrente in Höhe von min-destens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-richts Stade vom 8. Februar 2001
zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungs-akte der Beklagten und die Prozessakte
Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Das SG und die Beklagte haben zutreffend entschieden, dass der Kläger wegen des geltend gemachten Unfalls vom
April 1996 keinen Anspruch auf Feststellung von Arbeitsunfallfolgen noch auf die Zahlung von Verletztenrente nach
den auf diesen Sachverhalt noch anzuwendenden §§ 548, 580, 581 Reichsversicherungsordnung (RVO, vgl. Art. 36
Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 Sozialgesetzbuch - SGB - VII) hat. Dabei kann dahingestellt bleiben,
ob ein Arbeitsunfall im April 1996 im Wege des Vollbeweises nachgewiesen ist. Auch nach nochmaliger Überprüfung
der vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger durch diesen behaupteten Unfall im April
1996 Gesundheitsstörungen erlitten hat. So ist bereits eine unfallbedingte Verletzung des linken Fußes nach den
beige-zogenen medizinischen Unterlagen nicht nachgewiesen. Dr. I. behandelte den Kläger erst ab 15. Juni 1996
wegen einer beiderseitigen Arthritis. Eine Fraktur des linken Fußes hat er nicht festgestellt und wegen dieser erfolgte
auch keine Behandlung in den vom Kläger angegebenen Krankenhäusern R ...
Weiterhin ist auch keine unfallbedingte Augenverletzung belegt: Dr. Q. behan-delte den Kläger am 18. April 1996
einmalig wegen einer Iridocyclitis. Hierbei handelt es sich um eine Bindegewebserkrankung, die der den Kläger
anschlie-ßend weiter behandelnde Augenarzt N. nicht auf einen Arbeitsunfall zurück-führte. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf eine weitere Darstellung der Ent-scheidungsgründe abgesehen und statt dessen auf die
Gründe des Gerichtsbe-scheides Stade (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und die des Be-schlusses des
Senats vom 28. November 2000, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen den prozesskostenhilfeablehnenden
Beschluss des SG Stade zurückgewiesen worden ist, Bezug genommen.
Ferner lassen sich den medizinischen Unterlagen überhaupt keine Anhalts-punkte für eine unfallbedingte
Wirbelsäulenverletzung - die der Kläger im Übri-gen erstmalig mit der Klageschrift vom 10. April 2000 geltend gemacht
hat - entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).