Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 02.10.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 02.10.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 7 SB 528/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 SB 52/00
Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 25. Februar 2001 und der Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 1997
in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 29. August 1997 sowie des Widerspruchsbescheides vom 9. September
1997 werden geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung vom 12. August 1996 einen Grad
der Behinderung von 50 festzustellen. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge
zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 und damit seine Anerkennung als
Schwerbehinderter.
Der am 21. Juli 1938 geborene Kläger war seit Januar 1995 wegen Wirbelsäu-lenbeschwerden arbeitsunfähig krank.
Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover bewilligte ihm zunächst Rente wegen Berufsunfähigkeit und erklärte
sich im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück (Az: S 1 RJ 193/96) bereit, dem Kläger rückwirkend ab
1. Februar 1996 Rente wegen Er-werbsunfähigkeit aufgrund der Veränderungen des Stütz- und Bewegungsap-parates
zu gewähren.
Der Kläger stellte am 12. August 1996 einen Antrag nach dem Schwerbehin-derten-gesetz (SchwbG). Das
Versorgungsamt Oldenburg holte daraufhin Be-fundberichte der Ärztin für Allgemeinmedizin I., vom 27. September
1996 und 12. Dezember 1996 nebst Krankenunterlagen, des Arztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr J., K., vom 21.
Oktober 1996 und des Arztes für Innere Medizin Dr L., M., vom 29. No-vember 1996 ein. Nach Auswertung der
Unterlagen durch den Ärztlichen Dienst (Gutachterliche Stellungnahme des Dr N. vom 22. Januar 1997) lehnte das
Versorgungsamt Oldenburg mit Bescheid vom 3. Februar 1997 die Feststellung einer Behinderung und des GdB ab,
weil die Auswertung der vor-liegenden Befundunterlagen ergeben habe, dass die Gesundheitsstörungen keinen Grad
der Behinderung von mindestens 20 bedingen und somit nicht als Behinderung im Sinne des SchwbG festgestellt
werden könne. Im anschließen-den Widerspruchsverfahren zog das Versorgungsamt Befundberichte des Arz-tes für
Augenheilkunde Dr O., K., vom 23. Mai 1997 und der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr P., Q., vom 13. Juni 1997 bei
und holte ein allgemeinärztliches Gutachten des Dr R., S., vom 24. August 1997 ein. Aufgrund der Beurteilung des Dr
R. stellte das Versor-gungsamt Oldenburg mit Teilabhilfebescheid vom 29. August 1997 ab dem 12. August 1996
einen GdB von 30 und das Vorliegen folgender Behinderungen fest:
a) Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei umformenden Verän-derungen, b) Einschränkung der Lungenfunktion,
c) Leberfunktionsstörung.
Im Übrigen wurde der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 9. Sep-tember 1997 vom Niedersächsischen
Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 17. September 1997 Klage vor dem SG Osnabrück erhoben, mit der er die Feststellung eines GdB
von 50 begehrt hat. Nach Einholung eines Befundberichtes des Arztes für Innere Medizin Dr T., U., vom 27. Oktober
1998 und dem Gutachten des Arztes für Orthopädie und Rheumatolo-gie Dr V., W., vom 26. November 1998 nebst
Ergänzung vom 21. April 1999, der zusammenfassend feststellte, dass der GdB 50 betrage, hat das SG die
Bescheide des Versorgungsamtes Oldenburg vom 3. Februar 1997 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 29.
August 1997 abgeändert, den Widerspruchsbescheid vom 9. September 1997 aufgehoben sowie den Be-klagten
verurteilt, den GdB des Klägers mit 40 festzusetzen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, entgegen der Beur-teilung des Sachverständigen Dr V. könne der funktionale Zustand des Stützappa-rates
bloß mit einem GdB von 30 bewertet werden, so dass unter Berücksichti-gung der als behinderungsrechtlich relevant
anerkannten Lungen-funktionsein-schränkung ein GdB von 40 in Betracht komme.
Gegen das am 29. März 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. April 2000 Berufung eingelegt und verfolgt sein
Begehren weiter. Zur Begründung stützt er sich auf das Gutachten des Dr V. und überreicht eine Aufstellung über
Arbeitsunfähigkeitszeiten der AOK Niedersachsen, Regionaldirektion K. vom 24. Juli 2000.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 25. Februar 2000 und den Be-scheid des Versorgungsamtes
Oldenburg vom 3. Februar 1997 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 29. August 1997 sowie des Widerspruchs-
bescheides vom 9. September 1997 abzuändern,
2. den Beklagten zu verurteilen, den bei ihm vorliegenden Grad der Behinde-rung ab 12. August 1996 mit 50
festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und stützt sich auf Stel-lungnahmen seiner beratenden Ärztin
Medizinaldirektorin Dr X. vom Juni 2000, 16. Oktober 2000 und 19. April 2001.
Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat der Senat die Pro-zessakten des SG Osnabrück zum
Az: S 5 U 312/97 und S 1 RJ 193/96, einen Bericht des Arztes für Augenheilkunde Dr O. vom 1. September 2000,
des Arztes für Innere Medizin Y., Q., vom 13. September 2000 nebst Krankenunterlagen und des Dr J. vom 21.
September 2000 beigezogen. Sodann ist auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein
Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr Z., AB. vom 21. März 2000 eingeholt worden, der zusammenfassend fest-
stellte, dass ein GdB von 50 gerechtfertigt sei. Wegen des Ergebnisses der Beweis-aufnahme wird auf die
Befundberichte und das Gutachten verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, den Inhalt der den Kläger
betreffenden Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Oldenburg sowie der beigezogenen Unterlagen aus den
Akten des SG Osnabrück Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zuläs-sige Berufung ist begründet. Der
Kläger hat Anspruch auf Feststellung eines GdB in Höhe von 50 ab Antragstellung (12. August 1996).
Rechtsgrundlagen für die Feststellung des GdB sind nach Inkrafttreten des Neun-ten Buches des Sozialgesetzbuches
(SGB IX) zum 1. Juli 2001 (Art 60 Abs 1 SGB IX – BGBl I 1046) nicht mehr §§ 3, 4 Schwerbehindertengesetz
(SchwbG), sondern maßgebend sind die hiermit identischen Regelungen des § 2 in Verbindung mit § 69 SGB IX.
Nach § 69 Abs 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundes-versorgungsgesetzes (BVG)
zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen und den GdB fest. Nach § 2 Abs 1 SGB
IX (bis zum 30. Juni 2001: § 3 Abs 1 SchwbG) sind Menschen behindert, wenn ihre körper-liche Funktion, geistige
Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahr-scheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilnahme am Le-ben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach den
Auswirkungen der Be-einträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseiti-gen Beziehungen
festgestellt (§ 69 Abs 3 Satz 1 SGB IX bzw. § 4 Abs 3 Satz 1 SchwbG).
Bei der Einzel- und Gesamtbeurteilung des GdB orientiert sich der Senat an den rechtsnormähnlichen (vgl BSGE 75,
176, 177) Anhaltspunkten für die ärzt-liche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz (AHP), Ausgabe 1996, herausgegeben vom Bun-desminister für Arbeit und Sozialordnung
(BMA). Diese Anhaltspunkte bilden das Er-gebnis langer medizinischer Erfahrungen und stellen ein geschlossenes
Beur-teilungsgefüge zum GdB dar (BSGE 72, 285, 287). Damit dient ihre An-wendung vor allem der Gleichbehandlung
aller Behinderten (BSG SozR 3870 § 4 Nr 3).
Als wesentliche Behinderung bestehen bei dem Kläger, wie der Beklagte zu Recht anerkannt hat,
Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule bei umfor-menden Veränderungen. Radiologisch sind erhebliche
Verschleißerscheinun-gen der gesamten Wirbelsäule nachweisbar. Hierdurch kommt es im Bereich der Hals- und
Lendenwirbelsäule zu Bewegungseinschränkungen, Hartspann, Myogelo-sen sowie ständigen Schmerzen im Sinne
eines Wirbelsäulensyn-droms, die bis in den Kopf beziehungsweise Oberschenkel ausstrahlen. Die Beschwerden sind
durch die von den Sachverständigen Dr. V. und Dr. Z. erhobenen klinischen Befunde nachvollziehbar belegt. Darüber
hin-aus be-steht eine Instabilität in der unteren Lendenwirbelsäule, wie sich aus den Gutachten übereinstimmend
ergibt. Es liegen somit Wirbelsäulen-schäden mit mittelgra-digen (Halswirbelsäule) bis schweren funktionellen Aus-
wirkungen (Lendenwir-belsäule) vor, somit ein Einzel-GdB in Höhe von 40. Nach den AHP (Nr. 26.18, S 140 iVm d.
RdSchr. des BMA v. 22.09.1997) ist bei mittelgradi-gen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei
Wirbelsäulenabschnitten ein GdB von 30 bis 40 vorgesehen. Mittelgradige funktionelle Auswirkungen liegen bei der
Verformung, häufig rezidivierenden oder anhaltenden Bewe-gungsein-schränkungen oder Instabilität mittleren Gra-des,
häufig rezidivierenden und tageanhaltenden Wirbelsäulensyndromen, schwere funktionelle Auswir-kungen bei häufig
rezidivierenden und wochenan-dauernden ausgeprägten Wir-bel-säulensyndromen vor.
In Übereinstimmung mit dem SG beträgt der Einzel-GdB für die Einschränkung der Lungenfunktion 20; weitere
Behinderungen, die sich auf die Gesamt-Beein-trächtigung auswirken, insbesondere eine teilweise Schultersteife
liegen nicht vor, wie das SG zu Recht ausgeführt hat. Bezüglich dieser Feststellungen sieht der Senat von einer
Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Ur-teils. Dass
keine Bewegungs-einschränkung in den Schultergelen-ken besteht, hat im Übrigen das im Beru-fungsverfahren
eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. Z. bestä-tigt.
Aus den Einzel-GdB-Werten von 40 und 20 resultiert ein Gesamt-GdB in Höhe von 50 seit Antragstellung. Beklagter
und SG haben aufgrund der voneinander unabhängigen Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen, die
ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen, eine Erhöhung des Einzel-GdB für die
Wirbelsäulenbeschwerden um 10 für erforder-lich gehalten. Dies ist nicht zu beanstanden, sodass ausgehend von
einem GdB von 40 für die Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule ein GdB von 50 gerechtfertigt ist.
Die Kostenerstattung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.