Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 08.01.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 08.01.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 2 U 38/95
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 434/02 WA
Die Restitutionsklage des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 16. Oktober 1997
wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens. Zwischen den Beteiligten ist
streitig, ob eine Rotatorenmanschettenruptur wahrscheinlich wesentlich durch den Arbeitsunfall, den der 1927
geborene Kläger als Aushilfsfahrer am 23. September 1991 erlitt, (mit)verursacht worden ist und ob der Kläger
Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente hat. Die Ablehnung von Entschädigungsleistungen durch die Beklagte ist
bindend geworden (s. zuletzt den Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Dezember 1998 - L 6 U 130/98 WA -).
Der Kläger hat am 8. Oktober 2002 die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt und im Wesentlichen geltend
gemacht, dass ein Zusammenhang der Rotatorenmanschettenruptur mit dem Arbeitsunfall medizinisch begründet
worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 16. Oktober 1997 aufzuheben,
2. das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 17. September 1996 und den Bescheid der Beklagten vom 18. August
1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 1995 aufzuheben,
3. festzustellen, dass die Einschränkung der Beweglichkeit des linken Schultergelenkes mit ruhe- und
belastungsabhängigem Schmerz nach Rotatorenmanschettenruptur Folge des Arbeitsunfalls vom 23. Septem-ber
1991 ist,
4. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 9. Oktober 1991 Verletztenrente in Höhe von mindestens 10 vom Hundert der
Vollrente zu zahlen. Die Beklagte beantragt,
die Restitutionsklage des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 16. Oktober 1997
als unzulässig zu verwerfen.
Sie hält die Restitutionsklage für unzulässig.
Der Senat hat den Kläger durch Verfügung des Berichterstatters vom 16. Dezember 2002 darauf hingewiesen, dass
der erkennende Senat bereits in der Verfügung vom 12. Oktober 1998 und in dem Beschluss vom 14. Dezember 1998
im Einzelnen die Voraussetzungen eines "Wiederaufnahmeantrags” dargelegt habe, die auch unter Berücksichtigung
des Vorbringens vom 23. Oktober 2002 nicht vorliegen würden. Der Antrag müsse deshalb als unzulässig verworfen
werden. Darüber solle durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Dazu hat der Kläger am 6.
Januar 2003 vor der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu Protokoll Stellung genommen.
Dem Senat haben neben den Gerichtsakten die Unfallakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Restitutionsklage ist nicht statthaft und damit unzulässig. Denn der Kläger hat einen Anfechtungsgrund nicht
schlüssig behauptet. Deshalb ist die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen (§ 589 Abs. 1 Satz 2
Zivilprozessordnung - ZPO - i.V.m. § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Diese Entscheidung konnte durch
Beschluss ergehen (§ 158 SGG in entsprechender Anwendung).
Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahrens entsprechend den Vorschriften des 4. Buches
der ZPO durch Restitutionsklage wieder aufgenommen werden (§ 578, 580 ZPO). Nach § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist
von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft ist. Das ist hier nicht der Fall. Es fehlt an der schlüssigen
Behauptung eines Restitutionsgrundes. Auch die vom Kläger jetzt vorgetragenen Argumente rechtfertigen keine
Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Voraussetzungen sind dem Kläger im Einzelnen im Jahr 1998 dargelegt worden.
Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Auseinandersetzung mit ärztlichen
Wertungen im Protokoll vom 6. Januar 2003 stellt keinen Restitutionsgrund, dh keinen Grund dar, das Verfahren
wieder aufzunehmen. Im Übrigen hat der Senat diese im angefochtenen Urteil im Einzelnen gewürdigt und der MRT-
Befund vom 15. August 2002 der Dres. B. und C. enthält keine Aussage über einen Zusammenhang der Ruptur mit
dem Arbeitsunfall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.