Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 09.08.2001
LSG Nsb: befangenheit, kompetenz, voreingenommenheit, unfallfolgen, chirurgie, niedersachsen, zugehörigkeit, form, zivilprozessordnung, verkündung
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 09.08.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 3 U 16/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 B 171/01 U
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 30. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Gegenstand des Klageverfahrens ist die Frage, welche Gesundheitsstörungen der Unfall hinterlassen hat, den der
Kläger am 7. November 1990 bei seiner Tätigkeit als Fahrlehrer erlitt, und ob der Kläger über den 30. Juni 1991 hinaus
Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Für die Zeit vom 12. Dezember 1990 (Ende
der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit) bis zum 30. Juni 1991 hatte ihm die Beklagte - gestützt auf ein Gutachten des
Dr. F. vom 12. Juni 1993 - Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente bewilligt, weil der Unfall zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung statischer Wirbelsäulenbeschwerden geführt habe, und darüber hinaus eine
Rentenzahlung abgelehnt (Bescheid vom 26. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar
1996). Das Sozialgericht - SG - hat von Amts wegen ein Gutachten des Arztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. G.,
Oberarzt an der Klinik für Unfall- , Hand- und Wiederherstellungschirurgie der H., vom 26. Mai 1997 eingeholt. Dieser
ist zu dem Ergebnis gekommen, dass unter kritischer Würdigung von Unfallmechanismus und Beschwerdeverlauf
jetzt noch eine geringe Erhöhung des Spannungszustandes der rechtsseitigen Nackenmuskulatur mit entsprechenden
subjektiven Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sei; ausgehend von einer Halswirbelsäulen(HWS)-
Beschleuni-gungsverletzung I. bis II. Grades sei die Anerkennung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - von
20 v.H. bis zum 30. Juni 1991 angemessen gewesen. Seither habe unter Berücksichtigung der zeitnah erhobenen
Befunde eine rentenberechtigende MdE nicht vorgelegen. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - hat anschließend Prof. Dr. I. das neuro-otologische Gutachten vom 6. Dezember 2000 erstattet, der als
Unfallfolgen ein posttraumatisches cervico-cephales Syndrom, eine kombinierte periphere und zentrale
Gleichgewichtsstörung, Hörbahnstörungen sowie weitere Funktionsstörungen diagnostiziert und die unfallbedingte
MdE - mit Unterbrechungen durch Krankheitszeiten - bis zum 31. Mai 1995 auf 35 % und ab 1. Juli 1995 auf 40 %
geschätzt hat. Das SG hat anschließend den Sachverständigen Dr. G. aufgefordert, sich mit dem Gutachten des
Prof. Dr. I. auseinander zu setzen und mitzuteilen, ob er auch im Hinblick auf die abweichende Einschätzung des
Prof. Dr. I. an seiner bisherigen Beurteilung festhalte. Mit Schriftsatz vom 26. März 2001 hat der Kläger den
Sachverständigen Dr. G. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dr. G. hat sich zu dem Ablehnungsgesuch mit
Schreiben vom 27. April 2001 geäußert.
Das SG hat das Ablehnungsgesuch des Klägers mit Beschluss vom 30. Mai 2001 zurückgewiesen: Der Kläger habe
keine Umstände vorgetragen, die eine Voreingenommenheit des Sachverständigen erkennen ließen. Insbesondere
vermöge sein Argument, dem Sachverständigen fehle die Kompetenz für die Beurteilung seines Falles, die Besorgnis
der Befangenheit nicht zu begründen. Ob Dr. G. die notwendige Sachkunde und Qualifikation besitze, um das
Ausmaß der Unfallfolgen abschließend beurteilen zu können, werde letztlich das Gericht zu entscheiden haben. Auch
der Umstand, dass sich der Sachverständige im Rahmen der vorangegangenen Begutachtung bereits eingehend mit
der dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Problematik beschäftigt habe und zu einem bestimmten Beweisergebnis
gelangt sei, vermöge den Befangenheitsantrag nicht zu rechtfertigen.
Gegen diesen ihm am 7. Juni 2001 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 21. Juni 2001 Beschwerde eingelegt. Er
hat zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Der - aus dem Gutachten ableitbare - Verdacht der
Parteinahme für die beklagte Berufsgenossenschaft ergebe sich schon daraus, dass der Sachverständige ihm - dem
Kläger - eine Terminkarte mit der Aufschrift "Ladung zur gutachterlichen Untersuchung der Berufsgenossenschaften"
geschickt habe. Auch hätte Dr. G. als Arzt eines Städtischen Klinikums (öffentlicher Dienst) nicht als Gutachter
bestellt werden dürfen. Schließlich wäre Dr. G. verpflichtet gewesen, dem Gericht seine unzulängliche fachliche
Kompetenz mitzuteilen. Mit seinem Beharren auf obsoleten Verfahren habe er unter Beweis gestellt, dass er sich
neuen medizinischen Erkenntnissen und Methoden verschließe. Eine Häufung prozessualer Fehler - hier also die des
Gutachters wegen seines nicht aktualisierten und einseitigen Wissensstandes - rechtfertige dessen Ablehnung wegen
Befangenheit. Da dem Sachverständigen Dr. G. bereits ein fachlich geeignetes Gutachten des international
anerkannten und renommierten Facharztes Prof. Dr. I. vorgelegen habe, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, sich über
entsprechende Fachliteratur sowie den neuesten wissenschaftlichen Stand fortzubilden, sofern er sich denn bemüht
hätte, unparteiisch und korrekt zu begutachten. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Schreiben
des Klägers vom 24. Juni 2001 Bezug genommen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig (§ 173 SGG). Sie hat jedoch in der Sache
keinen Erfolg. Das SG hat das gegen den ärztlichen Sachverständigen Dr. G. gerichtete Befangenheitsgesuch des
Klägers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, soweit es damit begründet wird, dass die Terminkarte ("Ladung zur
gutachterlichen Untersuchung der Berufsgenossenschaften") und die Zugehörigkeit des Dr. G. zum öffentlichen Dienst
auf dessen Voreingenommenheit schließen ließen. Nach dem gemäß § 118 SGG entsprechend anwendbaren § 406
Abs. 2 S. 1 und 2 Zivilprozessordnung - ZPO - ist ein Ablehnungsantrag vor der Vernehmung des Sachverständigen
zu stellen, spätestens jedoch zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung.
Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne
sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Danach liegt es auf der Hand, dass
die vorgenannten - nicht aus dem Inhalt des Gutachtens ableitbaren - Ablehnungsgründe verspätet, nämlich erst nach
Erstattung des Gutachtens des Dr. G. geltend gemacht wurden. Die vorgedruckte Einladungskarte hat der Kläger
erstmals in seiner - dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24. Juni 1997 beigefügten - Stellungnahme
zum Gutachten des Dr. G. (unter Punkt 41) erwähnt, die Zugehörigkeit des Dr. G. zum öffentlichen Dienst in der
Beschwerdebegründung.
Hinsichtlich der übrigen vom Kläger geltend gemachten Ablehnungsgründe ist das Ablehnungsgesuch unbegründet.
Dies hat das SG unter Hinweis auf die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen bereits zutreffend ausgeführt. Auch
die Argumentation des Klägers in der Beschwerdebegründung erschöpft sich in einer heftigen inhaltlichen Kritik am
Gutachten des Dr. G ... Beurteilungen, die ein Sachverständiger im Rahmen der ihm obliegenden Auseinandersetzung
mit dem Beweisthema - ggf. auch wiederholt - abgibt, können indessen für sich gesehen keine Besorgnis der
Befangenheit begründen. Ob sie zutreffen, ist, da die Argumente und Gegenargumente offen zutage liegen, Aufgabe
der zu gegebener Zeit vorzunehmenden richterlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Landessozialgericht - LSG - Baden-
Württemberg, Breithaupt 1997 S. 373, 375 f.). Das gilt auch für die Frage, ob einem Sachverständigen die fachliche
Kompetenz für die Beurteilung der Beweisfragen fehlt. Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb ein Arzt für Chirurgie
und Unfallchirurgie - ebenso wie ein Arzt für Orthopädie - nicht in der Lage sein sollte, unter Auswertung der
radiologischen Befunde zu beurteilen, ob eine so genannte Beschleunigungsverletzung der HWS strukturelle Schäden
am haltungs- und Bewegungsapparat - insbesondere im Bereich der HWS - hinterlassen hat (vgl. dazu z.B.
Thomann/Rauschmann, Der medizinische Sachverständige 2001 S. 86), während andererseits im Fachschrifttum
bezweifelt wird, ob mit neurootologischen Untersuchungsmethoden Gesundheitsstörungen nach traumatischer HWS-
Distorsion bewiesen werden können (vgl. dazu z.B. Poeck, Der medizinische Sachverständige 1999 S. 181).
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).