Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.07.2003

LSG Nsb: berufliche tätigkeit, berufskrankheit, gutachter, entstehung, zwang, veranlagung, erwerbsfähigkeit, minderung, behandlung, niedersachsen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 14.07.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 7 U 228/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9/3 U 187/99
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nummer 5101 der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung (BKVO).
Die im Juni 1951 geborene Berufungsklägerin absolvierte von April 1967 bis März 1970 eine Berufsausbildung zur
Damenschneiderin und arbeitete anschließend bis Februar 1973 in diesem Beruf. Danach war sie über einen Zeitraum
von mehr als 15 Jahren als Hausfrau im eigenen Haushalt tätig. Ab 15. Oktober 1989 nahm sie eine Beschäftigung
als Küchenhilfe auf, die sie bis zur Beendigung des letzten von zwei Arbeitsverhältnissen durch Kündigung des
Arbeitgebers zum 15. September 1995 ausübte.
Mit Bericht vom 14. August 1995 hatte zu diesem Zeitpunkt der behandelnde Hautarzt Dr. C. der Berufungsbeklagten
bereits mitgeteilt, daß er seit Juli 1995 bei der Berufungsklägerin ein Handekzem mit wasserklaren Bläschen und fest-
haftenden Schuppenauflagerungen behandele und wegen lokalisatorischer und zeitlicher Zusammenhänge eine
Verursachung durch die manuelle, berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe vermute. Hierzu teilte er später ergänzend mit,
daß er die Berufungsklägerin jeweils in der Zeit vom 9. bis 16. August 1995 und vom 26. bis zum 30. September 1995
wegen des Handekzems arbeitsunfähig geschrie-ben habe.
In einem Erhebungsbogen legte die Berufungsklägerin hierzu unter dem 10. Oktober 1995 dar, daß die
Reizerscheinungen aufträten, wenn die Hände naß seien und sie Kontakt mit Metallen habe. Am Wochenende komme
es dabei je-weils zu einer Besserung. Hautveränderungen unter metallischen Gegenständen wie Uhren oder Schmuck
bestünden nicht, weil sie solche Dinge meide. Seit Juli 1995 befinde sie sich wegen der Hauterscheinungen an ihren
Händen in ärztli-cher Behandlung. Sie benutze Salben, verwende aber keine weiteren Haut-schutzmittel. In einer unter
dem 20. Oktober 1995 abgegebenen Erklärung schil-derte der letzte Arbeitgeber der Berufungsklägerin, daß diese in
seiner Hotelgast-stätte D. überwiegend mit der Vor- und Zubereitung von Speisen (Vorbereitung von Salaten, Kochen
von Saucen, Schälen von Kartoffeln, Säubern von Fischen, Schneiden von Zwiebeln und Kräutern, Kochen von
Süßspeisen) beschäftigt ge-wesen sei. Neben diesen Lebensmitteln habe Kontakt zu Besteckteilen und Plat-ten aus
Edelstahl sowie zu dem Spülmittel E. bestanden. Schutzhandschuhe ha-be die Berufungsklägerin dabei nicht
getragen. Es sei weder eine starke Ver-schmutzung der Hände noch verstärktes Händewaschen arbeitstypisch
gewesen.
Die Berufungsbeklagte ließ daraufhin das auf einer sechstägigen stationären Aufnahme in der F. - Klinik beruhende
Gutachten des Dr. G. vom 05. Februar 1996 erstatten. Dieser ließ sich von der Berufungsklägerin anamnestisch schil-
dern, daß seit etwa 20 Jahren eine allgemeine Empfindlichkeit gegen Metalle mit juckenden Ausschlägen bestanden
habe. In jüngerer Zeit seien eine Empfindlich-keit gegen Textilien aus Wolle sowie Juckreiz auf unbefallener Haut bei
ver-mehrtem Schwitzen hinzugekommen. Erste arbeitsplatzbezogene Probleme mit den Händen seien 1990 im
Rahmen des ersten Beschäftigungsverhältnisses im Ausflugslokal H. aufgetreten. Es sei zu Juckreiz und Rötung an
den Händen so-wie einem Sprödewerden der Hautoberfläche mit groblammellöser Schuppung gekommen. Diese
Symptome seien an arbeitsfreien Tagen immer deutlich rück-läufig gewesen. Dies gelte auch für die Zeit nach dem
Wechsel in die Gaststätte D., bei der es aber im übrigen zu einer deutlichen Verschlechterung der Sympto-me
gekommen sei. Zeitweilig hätten sich nun auch Hauterscheinungen an den Oberschenkeln und im Gesicht gezeigt.
Allgemeine Putzarbeiten habe sie dort nicht leisten müssen. Sie habe lediglich den eigenen Arbeitsplatz zu reinigen
ge-habt. Hierzu habe sie das von ihr gut tolerierte Mittel I. benutzt. Bei den von ihm durchgeführten Epicutantests
stellte der Gutachter mäßige Sensibilisierungen gegenüber Pferdeepithelien, Gräserpollen-Mix und Olivenbaumpollen,
nicht je-doch gegenüber sonstigen nutritiven Allergenen oder Lebensmittel – Zusatzstof-fen fest. Daneben befundete
er – bei einer angegebenen Exposition gegenüber einer zweiprozentigen Lösung – allergietypische Crescendo –
Reaktionen mittle-rer Ausprägung gegenüber Glutaraldehyd und Palladiumchlorid. Schließlich machte er im Atopie –
Score eine atopische Hautdiathese wahrscheinlich und diagnostizierte neben dieser abschließend ein allergisches
Kontaktekzem bei Ü-berempfindlichkeit gegen Nickel, Palladium und Glutaraldehyd, ein kumulativ subtoxisches
Kontaktekzem sowie eine Hyperhidrosis manuum bei Verdacht auf Schilddrüsen - Dysfunktion. Hierzu führte er aus,
es bestehe bei der Berufungs-klägerin zweifelsfrei eine atopische Hautdisposition und eine Nickelsensibilisie-rung. Die
Symptome beider Anlagen seien durch die Tätigkeit als Küchenhilfe unter den dabei vorherrschenden
Feuchtarbeitsbedingungen, der Anwendung von Putz- und Spülmitteln mit vermutlicher Glutaraldehydbelastung sowie
der be-rufsbezogenen Nickelexposition zumindest vorübergehend exacerbiert. Daneben komme dem nicht kumulativ –
subtoxischen Handekzem wahrscheinlich keine entscheidende Bedeutung zu, wie die Besserung des Hautzustandes
nach Be-rufsaufgabe zeige. Nach den anamnestischen Angaben der Berufungsklägerin bestehe eine wiederholt
rückfällige und auch schwere Berufskrankheit nach Nr. 5101 der BKVO, die auch die Berufsaufgabe erzwungen habe.
Die hierdurch bedingte MdE betrage 10 vH.
In seiner hierzu von der Berufungsbeklagten eingeholten fachärztlichen Stellung-nahme nach Aktenlage trat Dr. J. der
Annahme entgegen, die Nickelallergie der Berufungsklägerin sei berufsbedingt entstanden oder wesentlich
verschlimmert worden. Die allergieauslösenden Nickel–Ionen seien in Stählen gebunden. Ihre Herauslösung sei nur
durch Säuren, etwa durch Schweiß, möglich, wozu es aber eines anhaltenden Dauerkontaktes mit der Haut bedürfe.
Bei dem in Küchen ver-wendeten rostfreien Stählen ("stainless steel”) sei die Bindung des Nickels sogar so stark, daß
sie nicht einmal auf die geschilderte Weise gelöst werde. Wahr-scheinlich sei danach eine allein außerberufliche
Verursachung durch längeren Hautkontakt mit Schmuck, dem Verschluß eines Uhrarmbandes oder ähnlichem. Nicht
wahrscheinlich zu machen sei danach auch die berufliche Verursachung des Handekzems insgesamt; denn die
Lokalisationsverteilung und die von Blä-schenbildung geprägte Morphologie kennzeichne es als nickelallergisches
Hand-ekzem. Eine beruflich bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit liege danach nicht vor.
Mit Bescheid vom 22. Mai 1996 lehnte daraufhin die Berufungsbeklagte die Aner-kennung einer Berufskrankheit nach
Nr. 5101 ebenso wie vorbeugende Maß-nahmen nach § 3 Abs. 1 BKVO ab.
Am 14. Juni 1996 erhob die Berufungsklägerin hiergegen Widerspruch, zu des-sen Begründung sie sich auf das von
Dr. G. erstattete Gutachten bezog. Die Be-rufungsbeklagte ließ durch den Facharzt Dr. K. ein weiteres Gutachten
erstatten, das dieser unter dem 03. Oktober 1996 vorlegte. Der Gutachter widersprach der Annahme einer allein durch
die Nickelallergie der Berufungsklägerin bedingten Genese des Handekzems, schloß sich indessen den Ausführungen
des Gutach-ters Dr. J. insoweit an , als dieser den flüchtigen Hautkontakt zu nickelhaltigen Stählen im Küchenbereich
als für die Verursachung oder Verschlimmerung eines auf entsprechender Sensibilisierung beruhenden Ekzems
verworfen habe. Soweit von Dr. Rudolph eine epikutane Reaktion auf Glutaraldehyd festgestellt worden sei, müsse bei
zutreffender gutachtlicher Angabe der gewählten Konzentration mit 2 vH bereits von einer toxischen Wirkung
ausgegangen werden. Schließlich handele es sich bei Palladium nicht um ein berufliches Allergen. Insgesamt sei
anamnestisch gleichwohl hinreichend dokumentiert, daß das vor dem Hintergrund einer atopischen Veranlagung zu
sehende Hautekzem mit der beruflichen Tätig-keit in Zusammenhang stehe. Mit Rücksicht auf die nur sporadische
ärztliche Therapie könne aber weder von einer hinreichenden Schwere bzw. Wiederho-lungsintensität noch von dem
erforderlichen Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit als Küchenhilfe ausgegangen werden. Eine Berufskrankheit nach Nr.
5101 der Anla-ge zur BKVO liege insoweit nicht vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1996 wies daraufhin die Berufungs-beklagte den Widerspruch zurück.
Am 22. November 1996 ist Klage erhoben worden, mit der die Berufungsklägerin ihren Rentenanspruch weiterverfolgt
hat.
Das Sozialgericht hat zur weiteren Sachaufklärung zunächst von Amts wegen das fachärztliche Gutachten des
Dermatologen Dr. L. vom 19. Juni 1997 erstatten lassen, der eine allergische Reaktion der Berufungsklägerin auf eine
0,2 – pro-zentige Glutaraldehydlösung nicht festgestellt und die frühere Reaktion im Rah-men der Begutachtung durch
Dr. G. auf eine mit 2 % bereits toxisch wirkende Überdosierung zurückgeführt hat. Auch Dr. L. hat die Auffassung
vertreten, daß die bei der Berufungsklägerin vorliegende Nickelallergie weder berufsbedingt er-worben noch
verschlimmert worden sei. Die ekzematösen Symptome glichen dem Erscheinungsbild einer Schuppenflechte mit
anamnestisch arbeitsplatzab-hängigem Verlauf. Es sei davon auszugehen, daß es durch den intensiven
Feuchtkontakt bei Küchenarbeiten zu einer wesentlichen Verschlimmerung ge-kommen sei. Indessen sei mit der
lediglich kurzfristigen Behandlungsdauer durch Dr. C. kein Verlauf dokumentiert, der den Schluß auf ein schweres
oder wieder-holt rückfälliges Leiden zulasse. Ebensowenig könne in Ermangelung nachhalti-ger Therapieversuche
davon ausgegangen werden, daß ein Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit bestanden habe.
In seinem auf Antrag der Berufungsklägerin nach § 109 SGG erstatteten Gut-achten vom 06. Oktober 1997 hat der
Chefarzt Dr. M. bei der Klägerin ein dys-hydrotisches Handekzem bei Atopie und Sensibilisierung gegen Nickelsulfat
fest-gestellt und die Vordiagnose einer Schuppenflechte bezweifelt, indessen dem Vorgutachter insoweit
beigepflichtet, als auch er eine allergische ebenso wie eine kumulativ toxische Ätiologie der ekzematösen
Symptomatik verworfen hat. Es handele sich um ein berufsbedingtes Feuchtekzem auf der Grundlage einer anla-
gebedingten Atopie, das die Anforderungen an eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKVO sowohl
hinsichtlich seiner Schwere als auch hin-sichtlich des geforderten Unterlassungszwangs erfülle. Die zu
entschädigende MdE betrage 20 vH.
Das Sozialgericht hat zur Ausräumung dieser divergierenden Begutachtungser-gebnisse wechselseitige
Stellungnahmen der Gutachter Dr. L. und Dr. M. erbe-ten, die diese unter Aufrechterhaltung ihrer divergierenden
Auffassungen unter dem 31. Oktober, 13. November und 27. November 1997 abgegeben haben.
Zudem hat das Sozialgericht weitere Befundberichte der behandelnden Fachärzte Dr. N. und Dr. C. eingeholt, nach
denen der Erstgenannte die Berufungsklägerin im Mai und Juni 1995 ausschließlich wegen Handwarzen behandelt und
der zu-letzt Genannte die Berufungsklägerin erstmals Ende Juli 1995 wegen ihres – nach seiner Auffassung auf einer
Nickelallergie beruhenden - Handekzems the-rapiert hat.
Schließlich hat das Sozialgericht das Gutachten des Dr. O. vom 24. November 1998 erstatten lassen, der sich
hinsichtlich der Schwere und Rückfallträchtigkeit der Hauterkrankung ebenso wie des Zwangs zur Aufgabe der
gefährdenden Tä-tigkeit der ablehnenden Auffassung des Dr. P. angeschlossen hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 08. April 1999 hat daraufhin das Sozialgericht Stade die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß die Berufungsklägerin die materielle Beweislast für die
Voraussetzungen des geltend gemachten Rentenanspruchs trage und deshalb die Unerweislichkeit der
Anspruchsvoraussetzungen, von der angesichts der weithin divergierenden Auf-fassungen der Gutachter auszugehen
sei, zu ihren Lasten gehe.
Mit ihrer am 11. Mai 1999 eingelegten Berufung verfolgt die Berufungsklägerin ihr Rentenbegehren weiter und
beantragt hierzu nach ihrem schriftsätzlichen Vor-bringen sinngemäß,
1) den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 08. April 1999 sowie den Bescheid der Berufungsbeklagten
vom 22. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1996 aufzu-heben,
2) die Berufungsbeklagte zu verurteilen, bei ihr ein Handekzem als Folge einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der
Anlage zur Berufskrank-heitenverordnung festzustellen und ihr vom frühestmöglichen Zeitpunkt an Verletztenrente
nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um we-nigstens 20 vH zu gewähren.
Die Berufungsbeklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Das erkennende Gericht hat zur weiteren Sachaufklärung einen Befundbericht des behandelnden Hausarztes Dr. Q.
vom 10. Juli 1999 eingeholt, aus dem sich ergibt, daß sich die Berufungsklägerin zwischen September 1990 und
Januar 1991 wegen einer Hautmykose und von Ende August bis Mitte September 1992 wegen des Verdachts auf eine
Kontaktallergie der Hände dort in Behandlung be-funden hat.
Zudem hat das Gericht das Gutachten des Prof. Dr. R. vom 26. April 2000 er-statten lassen, der bei der Klägerin ein
atopisches Handekzem diagnostiziert und dabei trotz aktuell lediglich noch minimaler Hautveränderungen eine zur
Annah-me einer Berufskrankheit ausreichende Schwere bejaht hat. Indessen hat auch Prof. Dr. R. einen Zwang zur
Aufgabe der berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe unter Hinweis auf die vor der Berufsaufgabe lediglich ungenügenden
Versuche eines wirksamen Hautschutzes verneint.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Betei-ligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der Unfallakten der Berufungsbe-klagten Bezug genommen, die beigezogen worden sind. Die
Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung, über die der Senat gem. § 124 Abs. 2 SGG im
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Ver-handlung entscheidet, ist nicht begründet. Die Berufungsklägerin
hat keinen An-spruch darauf, daß das bei ihr vorliegende Handekzem als schwere oder wieder-holt rückfällige Folge
einer Berufskrankheit nach Nr 5101 der Anlage 1 zur BKVO festgestellt wird und ihr die Beklagte auf dieser Grundlage
Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE – um wenigstens 20 vH gewährt.
Die Berufungsklägerin hat ihre angeschuldigte Tätigkeit als Küchenhelferin seit der Kündigung durch den Inhaber des
Hotelgaststätte D. zum 15. September 1995 nicht mehr ausgeübt. Auf ihre Ansprüche sind daher gemäß § 212 Sozial-
gesetzbuch (SGB) – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII noch die Vor-schriften der
Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden, da der geltend gemachte Versicherungsfall - für den Fall seiner
Vorliegens - jedenfalls vor In-krafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 datiert.
Nach § 551 Abs. 1 Satz 2 RVO (jetzt § 9 Abs 1 Satz 1 SGB VII) sind Berufs-krankheiten solche Krankheiten, die die
Bundesregierung durch Rechtsverord-nung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet und die
Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. Dabei ist die Bundesregierung
bereits durch § 551 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVO (jetzt nur klarstellend § 9 Abs 1 Satz 2, 2. Halbsatz SGB VII)
ermächtigt worden, zu bestimmen, daß Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie zur Un-terlassung aller
Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlim-merung oder das Wiederaufleben der Krankheit
ursächlich waren oder sein kön-nen. Von diesen Ermächtigungen hat der Verordnungsgeber mit Nr 5101 der An-lage
zur BKVO dahingehend Gebrauch gemacht, daß Hautkrankheiten, die nicht in einem Hautkrebs oder in zur
Krebsbildung neigenden Hautveränderungen be-stehen, als Berufskrankheiten anerkannt werden, wenn sie schwer
oder wieder-holt rückfällig sind und zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung die
Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Diese Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKVO (im
Folgenden: BK 5101) sind im Falle der Berufungskläge-rin nicht erfüllt.
Nach den im Verfahrensverlauf eingeholten fachärztlichen Gutachten steht aller-dings zur Überzeugung des Senates
fest, dass die Berufungsklägerin an einem Handekzem leidet, daß sich unter den Arbeitsbedingungen als Küchenhilfe
we-sentlich verschlimmert hat. Über die Entstehung dieses Ekzems gehen indessen die Auffassungen der gehörten
Ärzte auseinander. Soweit zunächst der behan-delnde Arzt Dr. C. eine im wesentlichen allergische Ursache
angenommen und diese vor allem in dem beruflichen Kontakt zu Nickel erblickt und der Gutachter Dr. G. dieser
Auffassung (unter zusätzlichem Hinweis auf bestehende Glutaral-dehyd- und Palladium- Allergien) zugestimmt hat,
wird diese Sichtweise durch die überzeugenden Ausführungen in der Stellungnahme des Dr. J. widerlegt, nach der es
zur Freisetzung von Nickel – Ionen in jedem Fall eines anhaltenden Haut-kontakts bedarf, wie er jedenfalls unter den
Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz der Berufungsklägerin in einer Küche, in der kurzzeitige Handreichungen vorherr-
schen, kaum angetroffen werden kann. Zudem hat Dr. J. schlüssig darauf hinge-wiesen, dass die Bindung von Nickel
– Ionen in den küchentypischen Edelstählen ohnedies von einer Intensität sei, die ihre Loslösung selbst bei längerem
Haut-kontakt nicht zulasse. Soweit Dr. J. hieraus den Schluß gezogen hat, daß das Handekzem der
Berufungsklägerin nicht auf berufliche Ursachen zurückgeführt werden könne, weil es sich nach seiner Morphologie
um ein nickelallergisches und deshalb notwendig außerberuflich erworbenes Ekzem handele, folgt der Se-nat dieser
Auffassung indessen nicht. Schon Dr. G. hat nämlich - neben der von ihm vermuteten Beteiligung von Nickel an der
Entstehung des Ekzems - auf eine daneben bestehende atopische Veranlagung der Berufungsklägerin hingewiesen.
Seiner Auffassung haben sich im weiteren Verlauf des Verfahrens die Gutachter Dr. K., Dr. M. und Prof. Dr. R.
überzeugend angeschlossen. Da zudem die erst-mals im Gutachten des Dr. G. befundete allergische Reaktion auf
Glutaraldehyd bei späterer Exposition gegenüber einer nicht toxisch wirkenden Konzentration durch den Gutachter Dr.
L. nicht reproduzierbar gewesen ist, folgt der Senat der durch Dr. K. geäußerten und von Dr. L. bestätigten
Auffassung, daß die Mitur-sächlichkeit einer Glutaraldehyd - Allergie insoweit ebenso auszuschließen ist wie die
Mitursächlichkeit einer Allergie gegenüber dem am Arbeitsplatz nicht anzu-treffenden Metall Palladium. Nach alledem
ist das Handekzem der Berufungsklä-gerin in Übereinstimmung mit den von Dr. K., Dr. M., Dr. O. und Prof. Dr. R. er-
statteten Gutachten als atopisches Ekzem einzuordnen, das sich unter dem Einfluß der am Arbeitsplatz der
Berufungsklägerin – zumindest anteilig - zu erbringenden Feuchtarbeit richtunggebend verschlimmert hat.
Ob die Anerkennungsvoraussetzungen einer BK 5101 daneben auch insoweit erfüllt sind, als es sich um eine schwere
oder wiederholt rezidivierende Erkran-kung handeln muß, läßt der Senat mit Rücksicht auf die insoweit divergierenden
Auffassungen der im Verfahrensverlauf gehörten Sachverständigen dahinstehen.
Eine BK 5101 ist nämlich im Falle der Berufungsklägerin jedenfalls deshalb nicht von der Berufungsbeklagten
anzuerkennen und zu entschädigen, weil der Senat nicht festzustellen vermag, dass das atopische Handekzem die
Berufungsklägerin dazu gezwungen hat, ihre Tätigkeit als Küchenhilfe im September 1995 auf-zugeben. Der Senat
folgt insoweit den Ergebnissen der Begutachtungen durch Dr. K., Dr. L., Dr. O. und Prof. Dr. R., die das Bestehen
eines solchen Aufgabe-zwangs übereinstimmend verneint haben. Die von ihnen vertretene Auffassung erscheint dem
Senat überzeugend. Zwar hat die Berufungsklägerin angegeben, daß es bereits während der Zeit ihrer Beschäftigung
im Ausflugslokal H., also ab Oktober 1989, zu Hauterscheinungen gekommen sei. Deren ärztliche Behand-
lungsbedürftigkeit ist indessen erst für die Zeit ab 31. Juli 1995 dokumentiert, dem Zeitpunkt, zu dem sich die
Berufungsklägerin erstmalig bei dem Hautarzt Dr. C. vorgestellt hat. Aus dem vom Sozialgericht eingeholten
Befundbericht des Hautarztes Dr. N. vom 12. Dezember 1997 (Bl. 126 der Gerichtsakten) ergibt sich in diesem
Zusammenhang, daß dieser die Berufungsklägerin noch im Mai und Juni 1995 ausschließlich wegen ausgedehnter
Fingerwarzen behandelt hat. Der Befund eines akut exacerbierten Handekzems ist danach von diesem Arzt noch
nicht erhoben worden. Auch der vom Senat eingeholte Befundbericht des Arztes Dr. Q. vom 10. Juli 1999 ergibt
diesbezüglich keine wesentlichen Hinweise auf eine vor dem 31. Juli 1995 bestehende, rezidivierende Erkrankung;
denn nach diesem Befundbericht hat die Berufungsklägerin Dr. Q. im Zusammenhang mit Hauterscheinungen lediglich
zwischen September 1990 und Januar 1991 wegen einer Hautmykose und von Ende August bis Mitte September
1992 wegen des Verdachts auf eine Kontaktallergie konsultiert. Behandlungsbedürftige Beschwer-den, wie sie Dr. C.
für die Zeit ab 31. Juli 1995 festgestellt hat, sind danach al-lenfalls noch für die Monate August und September 1992
objektivierbar. Da nach dem Beginn der Behandlung durch Dr. C. am 31. September 1995 die Beru-fungsklägerin ihren
Beruf als Küchenhilfe lediglich noch während der Monate Au-gust und September 1995 (letzterer nur teilweise)
ausgeübt hat und dabei zudem für die Zeit vom 9. bis 16. August 1995 arbeitsunfähig krank geschrieben gewe-sen ist,
teilt der Senat die Auffassung der vorgenannten Sachverständigen, daß hinreichende Versuche, durch geeignete
Schutzmaßnahmen einem Zwang zur Tätigkeitsaufgabe entgegen zu wirken, im Fall der Berufungsklägerin nicht mehr
erprobt worden sind. Prof. Dr. R. hat insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen, daß solche Maßnahmen, zu denen
das Tragen baumwollgefütterter Schutzhand-schuhe bei Feuchtarbeiten und eine konsequente Handpflege mit
Hautschutz-cremes gehört habe, lediglich nach einer Abheilung der akuten Krankheitssym-ptome nutzbringend hätten
sein können, dann allerdings erfolgversprechend ge-wesen wären. Der gegenteiligen Auffassung des auf Antrag der
Berufungskläge-rin nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Dr. M. in seinem Gutachten vom 6. Oktober 1997
(mit Ergänzung vom 13. November 1997), wonach Patienten mit einer atopischen Veranlagung in hautbelastenden
Berufen allgemein scheiterten, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, weil die von Dr. M. allgemein formu-lierte
Erwartung keinen hinreichend konkreten Bezug zu den im Fall der Beru-fungsklägerin bestehenden Verhältnissen
erkennen läßt. Dies hat Dr. M. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13. November 1997 sinngemäß selbst
einge-räumt, indem er ausgeführt hat, das sich allgemeine Erfahrungen und For-schungsergebnisse nicht ohne
weiteres auf den Einzelfall übertragen ließen (Seite 2 unten der Stellungnahme). Die berufliche Perspektive, die der
Beru-fungsklägerin bei Aufgabe ihrer Tätigkeit im September 1995 offen stand, entzieht sich dabei zur Überzeugung
des Senats auch deshalb einer allgemeinen Bewer-tung, weil ihr Arbeitsplatz in der Hotelgaststätte D. sowohl nach
ihrem eigenen Vorbringen als auch der Erklärung des Inhabers vom 20. Oktober 1995 von der Vor- und Zubereitung
von Speisen geprägt gewesen ist und weder reine Säube-rungsarbeiten noch besonders häufiges Händewaschen
prägend gewesen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Ein Grund, gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.