Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.03.2003
LSG Nsb: versorgung, aufschiebende wirkung, psychotherapeut, verfügung, schutz der versicherten, universität, job sharing, behandlung, eingriff, genehmigung
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 26.03.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 1 KA 171/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 11 KA 4/00
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 26. Januar 2000 aufgehoben. Die
Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Im
Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger bedarfsunabhängig zur vertragsärzt-lichen Versorgung in dem zum
Bezirk der Beigeladenen zu 1. gehörenden Bereich Bre-men-Stadt zuzulassen ist.
Der am 13. Juli 1944 geborene Kläger ist von Beruf Hochschullehrer am Fachbereich Rechtswissenschaften der
Universität Bremen. Dort vertritt er die Fächer Strafrecht und Kriminologie. Des Weiteren verfügt der Kläger über einen
Abschluss als Diplom-Psychologe. Seit Januar 1990 hat er als Psychotherapeut im Delegationsverfahren Ver-sicherte
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) behandelt.
Am 21. Dezember 1998 beantragte der Kläger die bedarfsunabhängige Zulassung als psychologischer
Psychotherapeut. Ausweislich der vorgelegten Nebentätigkeitsgenehmi-gung seines Dienstherrn vom 12. Januar 1999
war es ihm gestattet, befristet bis zum 31. Dezember 2001, nach seinen Angaben im Termin zur mündlichen
Verhandlung nunmehr bis Ende 2004 außerhalb der Arbeitszeit in einem Umfang von bis zu 8 Stunden pro Woche als
Psychotherapeut und psychologischer Supervisor tätig zu werden. Ge-mäß einer Bescheinigung seiner Dienststelle
vom 12. Februar 1999 oblag dem Kläger damals eine Lehrverpflichtung von wöchentlich 8 x 45 Minuten. Des Weiteren
ist darin ausgeführt, dass, soweit ein Hochschullehrer Mitglied von akademischen Selbstverwal-tungsgremien sei, ca.
alle 4 Wochen einverständlich vereinbarte Termine stattfänden, die jeweils ca. 3 Stunden dauerten. Ansonsten hätten
Hochschullehrer keine Anwesenheits-pflichten.
Mit Beschluss vom 4. März 1999 lehnte der Zulassungsausschuss Psychotherapeuten/ Krankenkassen den Antrag
auf bedarfsunabhängige Zulassung des Klägers als psycho-logischer Psychotherapeut ab. Zur Begründung führte er
aus, der Kläger sei gemäß § 20 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) für die Ausübung ver-
tragsärztlicher Tätigkeiten nicht geeignet, da er wegen eines Beschäftigungsverhältnis-ses für die Versorgung der
Versicherten persönlich nicht in dem erforderlichen Maße zur Verfügung stehe. Der Kläger habe klar zum Ausdruck
gebracht, dass er dieses wesent-liche Zulassungskriterium gerade als Beamter nicht werde erfüllen können.
Hiergegen legte der Kläger am 25. März 1999 Widerspruch ein. Er trug vor, nach den Besonderheiten seines
Beschäftigungsverhältnisses stehe er in dem erforderlichen Maße für eine Vertragsarztpraxis zur Verfügung. Außer
seiner Unterrichtsverpflichtung von 8 Semesterwochenstunden könne er seine Arbeitszeit für die Zwecke der Lehre
und Forschung frei einteilen. Die Praxis eines Psychotherapeuten weise im Vergleich zu derjenigen eines Allgemein-
oder Facharztes eine andersgeartete Sprechstunden- und Behandlungsorganisation auf. Sie sehe in der Regel in sehr
begrenzten Zeitfenstern Anmeldemöglichkeiten für potentielle Patienten vor. Offener Sprechstunden über etwa 6
Stunden pro Tag bedürfe es nicht. Die Lage und Verteilung der Behandlungszeiten der Patienten erfordere in der Regel
ein individuelles Eingehen auf ihre Behandlungsbedürf-tigkeit und die ihnen möglichen Zeiten. Weiterhin legte der
Kläger Bescheinigungen seines Dienstvorgesetzten vom 28. Mai 1999 und 2. September 1999 sowie eine Stel-
lungnahme des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Bremen ohne Datum vor.
Mit Beschluss vom 28. September 1999 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die gemäß § 64
Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes erteilte Genehmigung vom 12. Januar 1999 lege den genehmigten Umfang
der Arbeitszeit als Psychotherapeut bis zu 8 Stunden in der Woche fest. Er sei der Auffassung, dass von dem Inhalt
dieser Genehmigung ausgegangen werden müsse, auch wenn bei Professoren das Arbeitszeit-recht weder unmittelbar
noch als Orientierung für die zeitliche Beanspruchung herange-zogen werden könne, denn die Genehmigung sei im
Verlauf des Zulassungsverfahrens, insbesondere nach Erlass des angefochtenen Beschlusses, nicht geändert
worden. Unter diesen Umständen vermöge der Berufungsausschuss bei der Prüfung der Voraus-setzungen des § 20
Ärzte-ZV nicht weitere 20 Stunden einzubeziehen, die im Schreiben der Universität Bremen vom 2. September 1999
genannt und vom Kläger in der mündli-chen Verhandlung als zu seiner freien Verfügung stehend beschrieben worden
seien. Zu einem anderen Ergebnis komme er, der Beklagte, auch nicht unter den vom Kläger aufgeführten
Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Wahrung eines Besitz-standes. Zwar seien im vorliegenden Fall
alle Voraussetzungen des § 95 Abs. 10 des Sozial-gesetzbuches Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(SGB V) erfüllt, einer Übergangsvorschrift, deren Zweck es sei, bei der Neuordnung der psychothera-peutischen
Versorgung die bisherigen Leistungserbringer in das neue System zu über-führen und einen aus der bisherigen
Teilnahme an der Versorgung erworbenen Besitz-stand zu schützen. Hier gehe es indessen um den Schutz der
Versicherten im Rahmen ihrer Versorgung, der die Anwendung des § 20 Ärzte-ZV gebiete, wie dies im Übrigen durch
Art. 7 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) ausdrücklich vorgesehen sei.
Mit seiner am 25. Oktober 1999 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Anforderungen des § 20 Abs. 1
Ärzte-ZV seien als erfüllt anzusehen, wenn ein psycholo-gischer Psychotherapeut mit bis zu 20 Wochenstunden
Arbeitszeit für die Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehe. Das sei bei ihm der Fall. Die Nebentätigkeitsge-
nehmigung der Universität Bremen vom 12. Januar 1999 möge insofern einen irrefüh-renden Inhalt haben, als darin
formuliert sei, ihm werde eine Genehmigung erteilt, au-ßerhalb der Arbeitszeit und im Umfang von bis zu 8 Stunden in
der Woche als Psycho-therapeut und psychologischer Supervisor tätig zu werden. Er habe durch die weiterge-hend
vorgelegten Bescheinigungen seiner Dienststelle deutlich gemacht, dass dieser Nebentätigkeits-genehmigung nicht
entnommen werden könne, dass er nur in diesem Umfang als Psychotherapeut tätig werden dürfe. Der Dienstherr
habe vielmehr wieder-holt zum Ausdruck gebracht, er könne und dürfe darüber hinaus im Rahmen seines Hauptamtes
für weitere 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit für die Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen. Durch die
Nebentätigkeitsgenehmigung werde ledig-lich die Pflicht statuiert, über das Volumen von 8 Zeitstunden
hinausgehende Einnahmen aus der Behandlungstätigkeit an die Universität abzuführen.
Demgegenüber hat der Beklagte an seiner bisherigen Auffassung festgehalten.
Das Sozialgericht (SG) Bremen hat mit Urteil vom 26. Januar 2000 den Beklagten unter Aufhebung der
entgegenstehenden Verwaltungsentscheidungen verpflichtet, den Kläger auf seinen Antrag hin bedarfsunabhängig als
psychologischen Psychotherapeuten ge-mäß § 95 Abs. 10 SGB V für den Vertragsarztsitz I. zur Teilnahme an der
vertragsärztli-chen Versorgung im Bereich Bremen-Stadt zuzulassen, sobald die Eintragung in das Arztregister erfolgt
sei. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der Kläger habe glaub-haft nachgewiesen, dass er trotz seiner
Professorentätigkeit für die Versorgung der Versicherten persönlich in erforderlichem Maße zur Verfügung stehe. Nach
den Beschei-nigungen der Universität sei er lediglich während 28 Wochen des Jahres in dem gerin-gen Umfang von 8
x 45 Minuten oder 6 Zeitstunden terminlich fest gebunden. Die Gre-mienarbeit und Studentensprechstunden
beeinträchtigten seine Verfügbarkeit nicht in nennenswertem Umfang. In seiner Forschungstätigkeit sei der Kläger
inhaltlich und zeitlich frei. Aus der Regelung des § 18 Ärzte-ZV, wie auch aus den §§ 101 ff. SGB V, die die
Bedarfsplanung beträfen, könne, auch wenn sie hier nicht relevant seien, ge-schlossen werden, dass im Normalfall die
niedergelassene vertragsärzt-liche Tätigkeit hauptberuflich erfolge. Davon gebe es Ausnahmen, denn sonst wären §
20 Ärzte-ZV und der Hinweis im Antragsvordruck im Zusammenhang mit der Zustimmungserklärung des Arbeitgebers
überflüssig. Bei dem Kläger komme eine Reduzierung der Professoren-stelle aus in der Sache liegenden Gründen
nicht in Betracht. Dieser Umstand stehe aber im vorliegenden Fall einer Zulassung nicht im Wege, weil die
Praxistätigkeit des psycho-logischen Psychotherapeuten von der üblichen ärztlichen Sprechstunden-tätigkeit organi-
satorisch und inhaltlich abweiche. Es würden individuell feste Termine von in der Regel 50-minütiger Dauer vergeben,
so dass er nicht ständig in seiner Praxis anwesend sein müsse. Die ihm von der Hochschule eingeräumten
abgabefreien wöchentlichen 8 Stun-den Nebentätigkeit, die rechnerisch 9,6 Therapiestunden ausmachten, stellten
kein absolutes Limit für seine Praxistätigkeit dar. Er könne bei Bedarf darüber hinaus Kas-senpatienten behandeln,
habe dann jedoch ggf. die Mehreinnahmen an die Universität abzuführen.
Gegen das ihm am 9. Februar 2000 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15. Februar 2000 Berufung eingelegt. Er
macht geltend, im Hinblick auf die vom Kläger für die Quar-tale I/98 – IV/98 abgerechneten Honorare ergebe sich der
Eindruck, dass er die ihm in seiner Nebentätigkeitsgenehmigung gestatteten 8 Stunden tatsächlich einhalte. Dies
decke sich im Übrigen auch teilweise mit seinem Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren. Im Übrigen habe das
Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2002 – B 6 KA 20/01 R – gerade zur Thematik der
Nebenbeschäftigung unter teilweiser Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung sehr deutliche Ausführungen
gemacht. Es habe hierin klargestellt, dass die vertragsärztliche/therapeutische Tätigkeit des Zulas-sungsbewerbers
zweifelsfrei als dessen Hauptberuf qualifiziert werden und insgesamt prägend für seine Berufstätigkeit sein müsse.
Daraus folge, dass die weisungsabhängi-ge, fremdbestimmte Erwerbstätigkeit in einem auf Dauer angelegten
Beschäftigungsver-hältnis oder in einem ähnlichen Rechtsverhältnis nur untergeordneten Umfang haben dürfe. Im Fall
des Klägers sei dagegen davon auszugehen, dass seine Tätigkeit als Hochschullehrer an der Universität Bremen mit
einer vollen Professorenstelle für seine gesamte berufliche Stellung prägend sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 26. Januar 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
festzustellen, dass analog § 97 Abs. 1 Nr. 4 SGG weiterhin die Berechtigung des Klägers besteht, Leistungen im
Delegationsverfahren abzurechnen.
Der Kläger trägt demgegenüber vor, die Entscheidung des SG sei nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung
des Beklagten stehe er im Sinne von § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV der Versorgung der Versicherten in erforderlichem Maße
zur Verfügung. Dem stehe seine Tätigkeit als Hochschullehrer nicht entgegen. Die Auslegung und Anwendung des §
20 Abs. 1 Ärzte-ZV müsse im Licht von Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erfolgen. Diese führe in seinem Fall
zur Rechtswidrigkeit der ablehnenden Zulassungsentschei-dung des Beklagten. Bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht – die freie Wahl einer
Erwerbszwecken dienenden Tätigkeit – sei dessen Intensität auch in Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen einer
Berufssperre zu ermitteln. Danach liege bei ihm ein schwerwiegender Eingriff in die Berufsfreiheit vor. Immerhin habe
er für seine Ausbildung zum Psychoanalytiker bzw. approbierten psychologischen Psychotherapeuten in der Zeit von
1981 bis 1989 ca. DM 150.000,00 aufgewandt. Des Weiteren habe er für den in seinem Wohnhaus einge-richteten und
ausgeübten Praxisbetrieb Investitionen in Höhe von ca. DM 165.000,00 getätigt. Ab 1989 habe er im
Delegationsverfahren als psychologischer Psychotherapeut an der Versorgung von GKV-Patienten mitgewirkt und
hieraus entsprechend Einkünfte erzielt. Ein aussagekräftiges Bild ergebe sich insoweit für die Zeit ab 1992, da sich
seine Praxis in den ersten drei Jahren seiner Tätigkeit noch in der Aufbauphase befunden habe. Nach der von ihm
gefertigten Aufstellung habe er aus der Behandlung von GKV-Versicherten in der Zeit von 1992 bis 2002 ein
Einkommen von insgesamt DM 376.644,00 erzielt, was einem monatlichen Betrag von DM 2.853,00 entspreche. Eine
Verweisung auf eine reine privatpsychotherapeutische Tätigkeit sei sehr fragwürdig. Angesichts der Kosten der
Aufrechterhaltung der Praxis wäre eine solche unwirtschaft-lich. Somit führte der Entzug der Berechtigung zur
Teilnahme an der Versorgung GKV-Versicherter für ihn zu einem erheblichen Einkommensverlust. Dieser schwere
Eingriff in die freie Berufswahl sei nur dann zu rechtfertigen, wenn dieser zum Schutz besonders wichtiger
Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich sei. Zwar könne man den mit der Regelung des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV
verfolgten Zweck, die ärztliche Versorgung der Ver-sicherten sicherzustellen, als besonders wichtiges
Gemeinschaftsgut qualifizieren. Aller-dings ergebe sich im Rahmen einer Abwägung dieses Gutes mit seinem
Interesse an der freien Berufswahl, dass diese sich nicht gegenseitig ausschlössen und zum Entzug der
Teilnahmeberechtigung führen müssten. Insbesondere der Umstand, dass im vorliegen-den Fall § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV
erst zu einem Zeitpunkt für ihn Geltung erlange, zu dem er schon über Jahre hinweg beide Tätigkeiten in zulässiger
Weise nebeneinander prakti-ziert habe, sei hier ausschlaggebend. Es liege ein Fall der unechten Rückwirkung vor, der
die Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes verlange. In einem ähnlich gelagerten Fall habe das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) deswegen eine gesetzli-che Regelung für verfassungswidrig erklärt und für diese
Fälle eine entsprechende Ü-bergangsregelung angemahnt. In dieser Entscheidung habe das BVerfG maßgeblich auf
die Gesichtspunkte der Zeitdauer, Art und wirtschaftlichen Bedeutung der ausgeübten Tätigkeit und auf das Alter des
Betroffenen abgestellt. Diese Gesichtspunkte griffen auch hier durch. Bis zum Inkrafttreten des PsychThG habe er
bereits kontinuierlich seit 10 Jahren an der GKV-Versorgung in einem Umfang teilgenommen, der zu einem gesetzli-
chen Bestandsschutz nach § 95 Abs. 10 SGB V und zu einem Einkommen in Höhe eines durchschnittlichen
Monatseinkommens eines Angestellten oder Arbeiters geführt. Auch seien die erheblichen Investitionskosten und sein
Alter von derzeit knapp 59 Jahren zu berücksichtigen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die früher bestehende
Genehmi-gung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Wege des Delegations-verfahrens für ihn eine
statusbegründende begünstigende Regelung gewesen sei. Deren Aufhebung müsse wie eine Zulassungsentziehung
auch verfahrensmäßig den Anforde-rungen entsprechen, die vor Art. 12 Abs. 1 GG Bestand hätten. In seine Rechte
aus dem Status als Delegationspsychotherapeut dürfe nur unter Berücksichtigung seines Vertrau-ens in deren
Bestand eingegriffen werden. Demgemäß dürfte der Gesetzgeber verfas-sungsrechtlich verpflichtet sein, beim
Auftreten von Inkompatibilitäten für die bisher langjährig tätigen Delegationstherapeuten verhältnismäßige
Übergangsregelungen zu schaffen. Hilfsweise sei noch darauf hinzuweisen, dass § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV wegen
Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verfassungswidrig sei. Klärungsbedürftig sei insbesondere die Frage
nach dem "erforderlichen Maß”. Die gängigen Auslegungs-methoden ergäben keine zweifelsfreie Klärung. Der seit
Jahrzehnten unveränderte Wortlaut des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV habe im Verlauf der Jahrzehnte in der Rechtspre-chung
eine unterschiedliche Auslegung erfahren, die nicht allein durch Änderungen im Vertragsarztsystem bedingt seien.
Diese jeweils unterschiedlichen Auslegungen des Begriffs seien nicht nachvollziehbar und nicht zwingend. Für ihn als
betroffenen Psycho-therapeuten sei insbesondere nicht mit ausreichender Bestimmtheit erkennbar, woraus sich
objektiv und subjektiv das "erforderliche Maß” des Zur-Verfügung-Stehens ergebe. Weiter mache er hilfsweise
geltend, dass das Verfahren vor dem Beklagten an erhebli-chen Mängeln gelitten habe. So sei bei der
nichtöffentlichen Verhandlung eine Frau J. von der Beigeladenen zu 1. als sogenannte Protokollführerin anwesend
gewesen, ob-wohl sie diese Tätigkeit nicht ausgeübt habe. Weiterhin habe es der Vorsitzende des Beklagten
unterlassen, den nach den Bestimmungen der Ärzte-ZV erforderlichen Sach-bericht zu halten. Schließlich sei das
Beratungsgeheimnis verletzt worden. Ausweislich des Protokolls der Sitzung des Beklagten vom 27. September 1999
habe an der mündli-chen Verhandlung neben den Ausschussmitgliedern, ihm – dem Kläger – und seinem Anwalt auch
Frau K. von der Beigeladenen zu 1. teilgenommen. Schon vor der mündli-chen Verhandlung habe der Beklagte in
Anwesenheit der Vertreter der Beigeladenen zu 1. eine Vorberatung abgehalten. Nach dem Ende der mündlichen
Verhandlung seien die beiden Vertreterinnen sitzen geblieben und der Beklagte sei offenbar in ihrer Anwesen-heit in
die Beratung eingetreten.
Die Beigeladenen haben sich zum Verfahren nicht geäußert.
Dem Senat haben außer der Prozessakte die den Kläger betreffenden Verwaltungsun-terlagen des Beklagten
vorgelegen. Alle Akten sind Gegenstand der mündlichen Ver-handlung und der Entscheidungsfindung gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags wird auf den Inhalt der Prozess- und
Beiakten er-gänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in der Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der
Vertragsärzte und -psychotherapeuten entschieden, da es sich bei dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit um eine
Angelegenheit des Vertragsarzt-rechts handelt (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Die gemäß § 143 f. SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel hat
in der Sache auch Erfolg. Zu Recht hat der Beklagte das Vorliegen eines Hinderungsgrundes für die vom Kläger
erstrebte bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen bzw. -psychotherapeutischen Versorgung angenom-
men.
Zwar gehen Beklagter und Kläger übereinstimmend davon aus, dass Letzterer sämtliche sich aus § 95 Abs. 10 SGB
V ergebende Voraussetzungen für die erstrebte Zulassung erfüllt. Dies hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid
vom 28. September 1999 ausdrücklich festgehalten. Dieser Umstand rechtfertigt im vorliegenden Fall indessen noch
nicht die Erteilung der begehrten bedarfsunabhängigen Zulassung. Bei § 95 Abs. 10 SGB V handelt es sich um eine
Übergangs- bzw. Härteregelung. Ihre Funktion ist es, Psychotherapeuten, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes
am 1. Januar 1999 die Voraussetzungen der erst seit diesem Zeitpunkt für sie möglichen Approbation nach § 12
PsychThG und des Fachkundenachweises nach § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V erfüllen und bereits während des
sogenannten Zeitfensters vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung
der GKV-Versicherten teilge-nommen haben, von den sich aus den Bedarfsplanungsregelungen der §§ 99 ff. SGB V
ergebenden Zulassungsbeschränkungen auszunehmen, um sie vor dem Verlust ihrer Praxis bzw. der Notwendigkeit
der Niederlassung in einem anderen nicht gesperrten Bezirk zu bewahren. Das Gesetz erleichtert dem Kläger
allerdings nur den vollen Zugang zum vertragsärztlichen System und damit die Gleichstellung mit den Vertragsärzten.
Es entbindet ihn dagegen nicht von den mit diesem System oft schon seit jeher einherge-henden Restriktionen.
Hierzu zählen auch die gesetzlichen Einschränkungen in Bezug auf die Ausübung anderer Tätigkeiten, die mit der
Ausübung einer vertragsärztlichen bzw. -psycho-therapeutischen Tätigkeit nicht zu vereinbaren sind.
Nach § 20 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 Ärzte-ZV ist für die Ausübung vertragspsychothera-peutischer Tätigkeit ein
psychologischer Psychotherapeut nicht geeignet, der wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer
nicht ehrenamtlicher Tätigkeiten für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße zur
Verfü-gung steht.
Dies ist beim Kläger anzunehmen. Er hat eine volle Planstelle als Hochschullehrer am Fachbereich
Rechtswissenschaft der Universität Bremen inne. Die vertragspsychothera-peutische Tätigkeit übt er bisher auf der
Basis einer ihm von seinem Dienstherrn erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung aus. Seine Beschäftigung als
Universitätslehrer, die zwei-fellos seinen Hauptberuf darstellt, ist indessen mit einer Zulassung als psychologischer
Psychotherapeut unvereinbar. Zwar besagt § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV nicht exakt, in welchem Umfang der Arzt bzw.
Psychotherapeut neben seiner vertragsärztlichen Tätigkeit einer weiteren Beschäftigung nachgehen kann. Bei dem
Merkmal des "Zur-Verfügung-Stehens in erforderlichem Maße” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff,
der der Auslegung bedarf. Bis Anfang der 60er Jahre – unter der Geltung eines Zulassungssys-tems, das eine durch
Verhältniszahlen festgelegte strikte Begrenzung der Zahl der Kas-senarztsitze vorsah – wurde § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV
dahin ausgelegt, dass sich der Arzt mit dem überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft der Kassenärztlichen Versorgung
widmen müsse. Seitdem fordert die Rechtsprechung lediglich, dass der Arzt bereit und in der Lage sein muss, die
vertragsärztliche Tätigkeit – insbesondere durch Abhaltung von Sprechstunden im üblichen Umfang – auszuüben (vgl.
hierzu BSG SozR 3-5525 § 20 Nr. 1, S. 5). Dies gilt auch für zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psycho-
therapeuten (vgl. BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 3). Hierzu reicht es typischerweise aus, dass der Betroffene
entsprechend dem Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweck-mäßigen Versorgung und den Gegebenheiten
seines Praxisbereichs regelmäßig zu den üblichen Sprechzeiten für die Versorgung der Versicherten zur Verfügung
steht und ggf. auch für Notfallbehandlungen und andere wichtige Fälle außerhalb der Sprechzeiten tätig werden kann.
Die Beurteilung des zeitlich "Üblichen” kann sich dabei nicht an statischen Werten orientieren, sondern muss den
gesellschaftlichen Wandel im Dienstleistungs-sektor der Bundesrepublik Deutschland in den letzten Jahrzehnten
ebenso mit berück-sichtigen wie etwa den Umstand, dass § 101 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 SGB V inzwi-schen auch
ein Job-Sharing bei Vertragsärzten ermöglicht (vgl. dazu BSG SozR 3 a. a. O., § 20 Nr. 3, S. 22 m. w. N.). Ebenso ist
es denkbar, dass die Anforderungen des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV je nach Arzt- bzw. Therapeutengruppe oder sogar in
Abhängigkeit von der Region unterschiedlich zu bestimmen sind.
Mögen demgemäß wegen der Heterogenität der Verhältnisse bei den ärztlichen und psychotherapeutischen
Leistungserbringern Unwägbarkeiten bei der Bestimmung der erforderlichen bzw. üblichen Praxistätigkeit verbleiben,
kann andererseits jedoch als gesichert gelten, dass eine Vollzeittätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis, wie sie
beim Kläger vorliegt, der Zulassung entgegensteht. Schon die Existenz des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV belegt, dass
Beschränkungen, denen ein ärztlicher bzw. psychologischer Leis-tungserbringer als Folge einer anderen von ihm
ausgeübten Erwerbstätigkeit unterliegt, grundsätzlich geeignet sind, sich auf die gleichzeitige Tätigkeit im System des
SGB V hinderlich und störend auszuwirken. Dementsprechend sind für einen Zulassungsbewer-ber nur solche Dritten
gegenüber eingegangene Bindungen unschädlich, von denen keine prägende Wirkung für den Beruf als Arzt oder
Psychotherapeut ausgeht, d. h. die nicht im Vordergrund seiner Tätigkeit stehen (vgl. hierzu BSG SozR 3 a. a. O., §
20 Nr. 3, S. 25).
Der berufliche Status des Klägers wird indessen durch seine Tätigkeit als Universitäts-professor mit einer vollen
Planstelle geprägt. Zu den ihm hieraus erwachsenden Dienst-pflichten gehört die Forschung, die Lehre sowie die
Arbeit in den Selbstverwaltungs-gremien der Universität. Hierdurch wird die Arbeitskraft des Klägers im Wesentlichen
ausgeschöpft. Zwar mag es zutreffen, dass er seine Arbeitszeit außerhalb der Lehr- und Gremientätigkeit frei einteilen
kann. Das heißt allerdings nicht, dass ihn seine Professo-renstelle nicht zu einer vollschichtigen Tätigkeit verpflichtet.
Nach Auffassung des Senats ist schon hierdurch ein "Zur-Verfügung-Stehen in üblichem Umfang” ausgeschlossen.
Allein vorsorglich, weil der Kläger mehrfach das Fehlen einer Arbeitszeitregelung für sein Professorenamt betont hat,
ist auszuführen, dass auch unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben der Schwerpunkt seiner Tätigkeit nicht in
der Behandlung von Ver-sicherten der GKV besteht. So hat er in seinem Schriftsatz vom 14. Januar 2000 ausge-führt,
im vergangenen Jahrzehnt zunächst regelmäßig ca. 8-10, zuletzt im wöchentlichen Durchschnitt allerdings sogar 12-
16 psychotherapeutische Sitzungen à 50 Minuten im kassenärztlichen Versorgungssystem erbracht zu haben. Selbst
wenn man die hierzu gehörenden Verwaltungsarbeiten zeitlich hinzurechnet, handelt es sich hierbei jedoch nur um
einen untergeordneten Teil seiner Gesamttätigkeit. Denn der Kläger therapiert eige-nen Angaben zufolge darüber
hinaus weitere Patienten, die nicht Mitglieder der GKV sind. Außerdem wertet er im Rahmen seiner Forschungsarbeit
die Therapieverläufe eines Teils seiner Patienten, bei denen es sich um straffällig gewordene Personen han-delt, im
Hinblick auf ihre kriminalwissenschaftliche Bedeutung aus. Eine Auswertung erfolgt zusätzlich auch bei einem
weiteren Teil der Patienten, bei denen es sich metho-dologisch gesehen um eine Kontrollgruppe handelt. Außerdem
arbeitet der Kläger nach seinen Angaben in wissenschaftlichen Vereinigungen mit, für die er an Forschungs-projekten
mitwirkt. Schließlich nimmt er an wissenschaftlichen Tagungen teil. Somit ist davon auszugehen, dass es seine
Aktivitäten in der Forschung, in der bereits erwähnten Lehre und in der Gremienarbeit sowie auch die Behandlung von
Patienten außerhalb des GKV-Systems sind, die zusammen genommen den Schwerpunkt seiner Tätigkeit bilden.
Auch wenn der Kläger für seine verschiedenen Vorhaben in Lehre und Forschung keine genaue zeitliche Einordnung
gegeben hat, lässt sich hierauf schon deswegen zurück-schließen, weil er seine wöchentliche Gesamtarbeitszeit mit
50-60 Stunden angegeben hat.
Die Entscheidung des Beklagten ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere verstößt die Regelung des § 20
Abs. 1 Ärzte-ZV, die dem angefochtenen Bescheid des Beklagten zugrunde liegt, nicht gegen Art. 12 GG. Dieser
gewährt dem Einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als Beruf zu ergreifen und zur
Grundlage seiner Lebensführung zu machen (vgl. BVerfG SozR 3-5520 § 25 Nr. 4, S. 25). Dabei erfasst die
Berufsfreiheit auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 21, 173, 179).
Zwar liegt im Fall des Klägers ein Eingriff in dieses Grundrecht vor, da er aufgrund der ablehnenden Entscheidung des
Beklagten einen der beiden von ihm ausgeübten Berufe, nämlich denjenigen des Psy-chotherapeuten, künftig nur
noch sehr eingeschränkt ausüben kann. Aufgrund der durch die Regelungen des PsychThG erfolgten Umgestaltung
der Teilnahme von Diplom-Psychologen an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten der GKV ist ihm die
bisherige Berufsausübung als Delegationspsychotherapeut, der er seit 1989/90 unbean-standet nachgegangen ist,
nicht mehr möglich. Jedoch ist dieser Eingriff gerechtfertigt.
Dabei kann es im Rahmen der anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zunächst dahinstehen, ob § 20 Abs. 1
Ärzte-ZV als Berufsausübungs- oder als Berufswahlrege-lung zu bewerten ist, da ihm die Tätigkeit als
Psychotherapeut außerhalb des Systems der GKV durchaus möglich bleibt. Freilich hat das BVerfG in der
Vergangenheit bei Ärzten immer wieder Letzteres angenommen, da für die meisten Angehörigen dieser Berufsgruppe
die Zulassung als Vertragsarzt noch immer von entscheidender wirtschaft-licher Bedeutung ist (vgl. BVerfG SozR a.
a. O. § 25 Nr. 4 S. 26). Die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 17. März 2003 vorgelegten Zahlen über sein
Einkommen aus psycho-therapeutischen Behandlungen, aufgeschlüsselt nach seinen Einkünften innerhalb und
außerhalb des GKV-Systems, sind, soweit es um die hier zu interessierenden Jahre von 1989 bis 1998 geht, nicht
eindeutig. Zwar stand in der Mehrzahl der Jahre das Einkommen aus der Versorgung von GKV-Patienten im
Vordergrund; in den Jahren 1992 und 1996 lagen indessen die Einkünfte aus der Behandlung sonstiger Patienten fast
gleichauf. Jedoch geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, das die Beendigung seiner Tätigkeit als
Therapeut im Delegationsverfahren in der Nähe einer Regelung der Berufszulassung stehend zu werten ist.
Zwar wird durch einen Eingriff auf der Ebene der Berufswahl der Freiheitsanspruch des Einzelnen in besonders
empfindlicher Weise beeinträchtigt. Er bedarf zur Rechtfertigung des Schutzes besonders wichtiger
Gemeinschaftsgüter (vgl. BVerfGE 7, 377, 406 f.). Die Regelung des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV dient, wie der Kläger
zutreffend erkannt hat, der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung.
Hierbei handelt es sich um einen Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (BVerfG SozR 3-5520 § 25 Nr. 4, S. 27).
Die Funktionsfähigkeit dieses Systems setzt u. a. auch leistungsbereite Anbieter im Gesundheitswesen voraus.
Besondere Bedeutung gewinnt die Leistungsbereitschaft vor dem Hintergrund der §§ 101-103 SGB V, die Zulassungs-
beschränkungen sowohl für Ärzte als auch für Psychotherapeuten vorsehen. Da, wie sich aus § 101 Abs. 4 SGB V
mittelbar ergibt, Psychotherapeuten im Gegensatz zu überwie-gend psychotherapeutisch tätigen Ärzten bei der
Bedarfsplanung mit dem Faktor 1,0 zu berücksichtigen sind, besteht bei der Zulassung von nur in Teilzeit tätigen
Leistungs-erbringern dieses Fachgebiets die Gefahr, dass es zu einer unerwünschten Divergenz zwischen dem
Versorgungsgrad nach dem Bedarfsplan und dem tatsächlichen Angebot an entsprechenden Behandlungsleistungen
kommt.
Trotz der vorgenannten Anforderungen an die Rechtfertigung stehen Eingriffzweck und Eingriffintensität in einem
angemessenen Verhältnis zueinander. Wie bereits ausgeführt, bewirkt § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV im Fall des Klägers ein
Zulassungshindernis, da er wegen seiner Haupttätigkeit als Universitätsprofessor nicht in erforderlichem (üblichen)
Maße zur Verfügung steht. Der damit mittelbar bewirkte Zwang, sich zwischen der für ihn nach § 95 Abs. 10 SGB V
möglichen Zulassung als psychologischer Psychotherapeut und seiner Tätigkeit als Hochschullehrer zu entscheiden
(der Kläger hat zu Gunsten der Professorenstelle votiert), stellt keine unzumutbare Härte dar. Zwar ist der
Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des BVerfG im Rahmen der Neuordnung des Rechts eines bestimmten
Berufsbereichs gehalten, Übergangsregelungen für diejenigen Personen zu schaffen, welche eine künftig unzulässige
Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise aus-geübt haben. Es liegt regelmäßig nicht im Ermessen des
Gesetzgebers, ob er sich zu solchen Übergangsregelungen entschließt. Sofern das Gesetz nicht akute Miss-stände in
der Berufswelt unterbinden soll, steht dem Gesetzgeber lediglich die Ausges-taltung der Übergangsregelung frei
(BVerfGE 98, 265, 309 ff.). Diesem Gebot hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des PsychThG insoweit Rechnung
getragen, als er durch § 95 Abse. 10, 11 SGB V den bisherigen Delegations- bzw. Erstattungstherapeuten die
Möglichkeit einer bedarfsunabhängigen Zulassung oder Ermächtigung zur vertragsärztli-chen Versorgung ermöglicht
hat. Weitergehender Übergangsregelungen, die es früheren Delega-tionstherapeuten wie dem Kläger ermöglichen
würden, auch zukünftig an der Versorgung der GKV-Versicherten in eingeschränktem zeitlichem Umfang als Nebentä-
tigkeit teilzunehmen, bedarf es indessen nicht. Mit der durch die Regelungen des PsychThG erfolgten Umgestaltung
der Teilnahme von Diplom-Psychologen an der ver-tragsärztlichen Versorgung ist die Rechtsstellung der früher allein
im Delegations- oder im Kosten-erstattungsverfahren nach § 13 Abs. 3 SGB V tätig gewesenen Psychothera-peuten
deutlich gestärkt worden. Die gesetzgeberische Umsetzung des sogenannten Integrationsmodells hat sie den Ärzten
und Zahnärzten gleichgestellt. In vergleichbarer Weise wie diesen ist auch ihnen nunmehr die unmittelbare
Behandlung der GKV-Patienten möglich. Vor dem Hintergrund dieser Verbesserungen können nach der
Rechtsprechung des BSG Rechte aus der alten Rechtsstellung von Diplom-Psychologen als unselbständige
Leistungserbringer z. B. im Delegationsverfahren, wie dies beim Kläger der Fall war, im Zusammenhang mit den
Neuregelungen nur insoweit anerkannt werden, wie sie ausdrücklich im Übergangsrecht normativ verankert worden
sind. Im Übrigen gebietet es die Gleichstellung mit den ärztlichen Leistungserbringern, dass die für Letztere seit jeher
bestehenden Schranken der Berufsausübung auch auf die psy-chologischen Psycho-therapeuten Anwendung finden
(vgl. hierzu BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 3, S. 34/35). Unabhängig davon ist für die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs
anzufüh-ren, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers als Psychotherapeut – wie bereits aus-geführt – nur um eine
Nebentätigkeit handelt. Sie dient als solche nicht in gleicher Weise der wirtschaftlichen Existenzsicherung wie sein
Hauptberuf als Universitätslehrer. Auch vor diesem Hintergrund muss sein Interesse an einer Weiterführung der
Nebentätigkeit gegenüber dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit an möglichst baldiger Verwirkli-chung der
gesetzgeberischen Ziele zurücktreten (vgl. BVerfGE 21, 173, 184).
§ 20 Abs. 1 Ärzte-ZV verstößt nach Auffassung des Senats auch nicht gegen das sich aus Art. 20 Abs. 3 GG
ergebende rechtsstaatliche Gebot der Rechtssicherheit. Der ge-nannten Norm fehlt es nicht an der notwendigen
Bestimmtheit. Nach der Rechtspre-chung des BVerfG kann das Recht nicht darauf verzichten, allgemeine Begriffe zu
ver-wenden, die in besonderem Maße einer Deutung durch den Richter bedürfen. Ohne derartige Be-griffe könnte der
Gesetzgeber der Vielgestaltigkeit des Lebens nicht Rech-nung tragen (vgl. BVerfGE 4, S. 352 ff., 357/358, BVerfGE
11, 234, 237). Dies gilt na-mentlich auch für die hier in Frage stehende Regelung des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV. Wie
bereits zuvor ausgeführt, handelt es sich bei dem Tatbestandsmerkmal des "Zur-Verfügung-Stehens in erforderlichem
(üblichen) Umfang” angesichts der Heterogenität der Verhältnisse bei den einzelnen Arzt- und Therapeutengruppen
sowie angesichts des fortlaufenden gesellschaftlichen Wandels im Dienstleistungssektor der Bundesrepublik
Deutschland nicht um einen statischen Begriff (vgl. BSG SozR 3 a. a. O. § 20 Nr. 3, S. 22, 24). Dabei ist die
Verwendung eines der Auslegung bedürfenden unbestimmten Rechtsbegriffs hier umso unbedenklicher, als die der
Norm unterworfenen Personenkrei-se im Allgemeinen wissen, welches Maß des "Zur-Verfügung-Stehens” für ihre Arzt-
bzw. Therapeutengruppe aktuell üblich ist.
Weiterhin greifen die das Verfahren vor dem Beklagten betreffenden Rügen des Klägers nicht durch. Es bedarf keiner
abschließenden Entscheidung darüber, ob in Übereinstim-mung mit dem vom Kläger vorgelegten Beitrag von Weisel
(Sgb 2000, S. 465 ff.) davon auszugehen ist, dass die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften in einem
förmlichen Verwaltungsverfahren, wie es hier auch der Beklagte durchgeführt hat, zur Aufhebung der Entscheidung
führen kann. Jedenfalls greift hier keiner der geltend ge-machten Verfahrensfehler durch. Soweit der Kläger rügt, bei
der nichtöffentlichen Ver-handlung sei eine Frau J. von der Beigeladenen zu 1. als sogenannte Protokollführerin
anwesend gewesen, obwohl sie diese Tätigkeit gar nicht ausgeübt habe, und der Vorsit-zende des Beklagten habe es
unterlassen, den nach den Bestimmungen der Ärzte-ZV erforderlichen Sachbericht zu halten, kann dies schon
deswegen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, weil die Möglichkeit der Rüge verwirkt ist. Die
Verwirkung tritt immer dann ein, wenn der Mangel trotz Kenntnis nicht spätestens bis zur nächsten mündlichen
Verhandlung durch entsprechende Rüge geltend gemacht worden ist (vgl. Weisel a. a. O., S. 467 m. w. N.). Im
vorliegenden Fall hat der Kläger diese nach seiner Auffassung vorliegenden Verfahrensmängel erstmals im
Berufungsverfahren geltend gemacht, obwohl sie ihm schon seit dem Termin vor dem Berufungsausschuss bekannt
waren.
Die weiter erhobene Verfahrensrüge des Verstoßes gegen das Beratungsgeheimnis ist zwar nicht verwirkt, da der
Kläger nach seinen glaubhaften Angaben hiervon erst durch die im Verlauf des Berufungsverfahrens durchgeführte
Akteneinsicht Kenntnis bekom-men hat. Eine frühere Kenntnisnahme war ihm insoweit nicht möglich, weil dem am 5.
Oktober 1999 zugestellten Bescheid des Beklagten keine Abschrift der Sitzungsnie-derschrift beigefügt war. Indessen
ist ein Verfahrensmangel insoweit nicht feststellbar. Dabei kann es dahinstehen, ob der Sitzungsniederschrift im
Verfahren vor dem Beklag-ten die Beweiskraft eines gerichtlichen Protokolls (§ 165 der Zivilprozessordnung – ZPO –)
zukommt. Jedenfalls führt der hierin fehlende Hinweis, dass die Vertreterinnen der Beigeladenen zu 1., Frau J. und
Frau K., vor Eintritt in die Beratungen den Sitzungs-saal verlassen haben, nicht zu dem Beweis, dass der Beklagte
gegen die Verfahrensvorschrift des § 41 Abs. 1 Ärzte-ZV verstoßen hat, die die Beratung und Beschlussfassung in
Abwesenheit der am Verfahren Beteiligten erfordert. Dieser Punkt gehörte nicht zu den in die Sitzungsniederschrift
aufzunehmenden Förmlichkeiten. Gemäß § 42 Ärzte-ZV soll diese nur die Namen der Sitzungsteilnehmer, die Anträge
und wesentlichen Erklärungen der Beteiligten, das Ergebnis der Beweiserhebung und die Beschlüsse enthalten.
Entfal-tet demgemäß die Sitzungsniederschrift für das Vorliegen des vom Kläger geltend ge-machten
Verfahrensverstoßes keine Beweiskraft, kann ein Nachweis der von der Justitia-rin der Beigeladenen zu 1. im
Schriftsatz vom 27. Februar 2001 bestrittenen Behauptung nur durch das Angebot entsprechender Beweismittel
erfolgen. Dies ist indessen nicht geschehen.
Der Hilfsantrag des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass durch das 6. SGG ÄndG vom 17.
August 2001 (BGBl I, S. 2144) mit Wirkung vom 2. Januar 2002 § 97 SGG durch §§ 86a, 86b SGG ersetzt worden ist,
ist der Antrag zumindest unbegründet. Das BVerfG hat sich in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 1999 – 1 BvR
1657/99 – (NZS 2000, S. 295 f.) nicht abschließend darüber geäußert, ob die Ablehnung des Antrags auf
bedarfsunabhängige Zulassung gleichzeitig die Aufhebung der vorangegangenen Zulassung zum Delegationsverfahren
beinhaltet, mit der Folge, dass – vor dem Hintergrund des damals noch maßgebenden § 97 SGG – ein Antrag auf
Feststellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht gekommen wäre, oder ob, sofern der Entscheidung der
Zulassungsgremien eine solche Wirkung nicht beigemessen wird, aufschiebende Wirkung über einen Antrag analog §
97 Abs. 1 Nr. 4 SGG hergestellt werden kann. Würde man der angefochtenen Entscheidung des Beklagten
Aufhebungs-charakter im o. g. Sinne beimessen, fehlte es dem Hilfsantrag des Klägers an einem
Rechtsschutzbedürfnis, da sich die aufschiebende Wirkung aus § 86a Abs. 1 SGG n. F. ergäbe. Einer der
Ausnahmetatbestände des § 86a Abs. 2 SGG n. F. greift erkennbar nicht ein. Legte man der angefochtenen
Entscheidung keine solche Wirkung bei, ist der Hilfsantrag jedenfalls unbegründet. Der Senat geht zwar davon aus,
dass es auch unter der Geltung des neuen Rechts zulässig ist, die Feststellung zu beantragen, dass weiter-hin die
Berechtigung besteht, Leistungen im Delegationsverfahren abzurechnen. Dieser Antrag ist in analoger Anwendung des
§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG n. F. zu beurteilen. Jedoch hängt die Entscheidung hierüber von einer Beurteilung der Sach-
und Rechtslage ab (vgl. Meyer-Ladewig: SGG, 7. Aufl. 2002, § 86b, Rdnr. 16/17). Diese spricht jedoch, wie
vorstehend im Einzelnen ausgeführt, gegen den Kläger, so dass von daher keine Veranlassung besteht, die begehrte
Feststellung auszusprechen.
Nach alledem hat die Berufung des Beklagten Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es hat kein Anlass bestanden, die Revision zuzulassen.