Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.01.2001
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 25.01.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 6 U 156/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 423/99
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 23. September 1999 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Verletztenrente. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob sie an einer wesentlich
beruflich (mit)verursachten oder verschlimmerten Hauterkrankung (Berufskrankheit - BK - Nr. 5101 der Anl. zur
Berufskrankheitenverordnung) leidet.
Die 1949 geborene Klägerin arbeitete nach ihrer Ausbildung zur Steuerfachgehilfin bis 1971 als Sekretärin. Bis 1983
war sie aus familiären Gründen nicht berufstätig. Anschließend arbeitete sie bis Anfang des Jahres 1984 als
Bezirksinspektorin. Von April 1985 bis März 1990 war sie als Sekretärin tätig. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit war
sie von Oktober 1992 bis September 1994 wieder als Sekretärin beschäftigt. Am 16. Oktober 1995 nahm sie eine
Arbeit als Bürofachkraft im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt
(GAA) G. auf. Ziel der Maßnahme war es, die Betriebsakten nach einheitlichen Ordnungsmerkmalen in der Registratur
abzulegen und das Betriebskataster zu aktualisieren. Des Weiteren gehörte es zu den Aufgaben der Klägerin, Daten
zum Aufbau einer Abfalldatei zu erfassen und einzugeben.
Mit Schreiben vom 1. April 1996 teilte sie der Beklagten mit, ihr Arbeitgeber habe ihr zum 30. April 1996 gekündigt.
Ihre Arbeit sei leider mit vielen Ausfallzeiten durch gesundheitliche Beschwerden am Bildschirm beeinträchtigt
gewesen. Die Klägerin leidet seit der Kindheit an Neurodermitis. Hinzu kommen in unregelmäßigen Abständen
asthmatische Beschwerden. Seit 1989 hat sich die Hauterkrankung verschlechtert (vgl. die Angaben der Klägerin im
Fragebogen vom 1. Juli 1996 und die anamnestischen Angaben im Rentengutachten des Hautarztes Dr. H. für die BfA
vom August 1996 sowie die Auskünfte der DAK vom 12. August 1996 und der TK vom 23. September 1996). Am 23.
Oktober 1995 erhob die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. I. das Vollbild einer Neurodermitis (Bescheinigung vom 1.
Februar 2000), das Anfang des Jahres 1996 stationärer Behandlung bedurfte (vgl. den Krankenbericht vom 26. März
1996). Nach der Rückkehr am Bildschirmarbeitsplatz traten erneut Hautveränderungen auf, die zu Arbeitsunfähigkeit
führten (Bericht der Frau Dr. I. vom 13. September 1996). Dr. H. sah im August 1996 im Bereich beider Hände und
Unterarme, der Gesichts- sowie Hals- und Nackenhaut, im Bereich beider Kniekehlen ausgeprägte atopische
ekzematöse Hautveränderungen und hielt die Klägerin wegen der Schwere und der langen Dauer der klinischen
Symptomatik nicht für erwerbsfähig (S. 4 f. des für die BfA erstatteten Rentengutachtens). Die Klägerin bezieht seit 1.
August 1996 deshalb Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Das GAA teilte der Beklagten im Schreiben vom 24. Oktober 1996 mit, dass nur strahlungsarme Computer eingesetzt
würden. Bislang sei es nicht zu Hauterkrankungen gekommen. Aus seiner Sicht sei eine BK nicht zu vermuten. Die
Klägerin habe mitgeteilt, dass die Hauterkrankung infolge einer Amalgamvergiftung zum Ausbruch gekommen sei. Der
Technische Aufsichtsdienst hielt im Aktenvermerk vom 24. Februar 1997 fest, dass Hauterkrankungen durch
Bildschirmarbeiten nicht ausgelöst würden. Vielmehr werde ein solcher Arbeitsplatz für gefährdete Personen
angestrebt, um das Auftreten von Hauterkrankungen zu vermeiden. Die Strahlenbelastung durch Bildschirme liege
unter den geltenden Grenzwerten. Dies gelte auch für einen Staubanfall. Latexmaterialien seien am Arbeitsplatz der
Klägerin nicht verwendet worden. Die telefonische Rücksprache mit dem GAA habe auch ergeben, dass die Klägerin
nur kurze Zeit am Bildschirm gearbeitet habe. Da sie von Problemen berichtet habe, sei sie nur noch in der
Registratur beschäftigt worden, wo keine Bildschirme vorhanden seien. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21.
April 1997 Entschädigungsleistungen ab. Im Widerspruchsverfahren zog sie den Befundbericht der Ärztin für
Dermatologie-Allergologie Dr. J. vom 15. Mai 1997 bei und holte die Stellungnahme des staatlichen Gewerbearztes
vom 15. Juli 1997 ein. Frau Dr. J. teilte mit, die Klägerin habe sich erstmals im Juli 1995 bei ihr vorgestellt. Auf
Anraten des Zahnarztes sei ein Allergietest erfolgt. Der Allergietest habe eine Nickel- und Kaliumdichromatallergie
ergeben. Im März 1996 habe ein schwerer Schub der Neurodermitis eine Cortisonbehandlung erfordert. Im November
1996 sei eine stationäre Behandlung erforderlich gewesen. Am 28. April 1997 habe sich die Klägerin wieder
vorgestellt. Ihre Hände seien stark geschwollen, die Haut infiltriert und rissig gewesen. Dr. K. wies in seiner
gewerbeärztlichen Stellungnahme darauf hin, dass die Tätigkeiten, die die Klägerin ausgeübt habe, üblicherweise
Patienten, die an Neurodermitis leiden, als nicht hautbelastende Tätigkeiten empfohlen würden. Zudem sei aufgrund
der kurzen Einwirkungszeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass zwischen
Neurodermitisschub und versicherter Tätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Daraufhin wies die Beklagte
den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1997).
Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat auf die rechtzeitig erhobene Klage medizinische Unterlagen der BfA und den
Befundbericht der Haut- und Poliklinik der L. vom 2. Dezember 1998 beigezogen. Nach Anhörung der Beteiligten hat
es die Klage durch Gerichtsbescheid vom 23. September 1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Klägerin leide seit ihrer Kindheit an ekzematösen Hautveränderungen, die sich mit starkem Juckreiz insbesondere auf
Gesicht, Hals, Dekolleté-Bereich, Arme und Hände erstreckten. Darüber hinaus seien zahlreiche
Nahrungsmittelunverträglichkeiten und eine Naturlatex-Soforttypallergie bekannt. Dass diese Erkrankungen durch die
berufliche Tätigkeit im GAA verursacht oder verschlimmert worden seien, könne nicht mit Wahrscheinlichkeit
festgestellt werden. Einen wissenschaftlich gesicherten Zusammenhang zwischen Strahlungsbelastung von PC-
Monitoren und Ekzemerkrankungen gebe es bislang nicht. Des Weiteren bestünden keine begründeten Anhaltspunkte
dafür, dass die Klägerin während ihrer zweieinhalbmonatigen Tätigkeit einer besonderen Latexexposition ausgesetzt
gewesen sei. Auch eine besondere Exposition gegenüber Hausstaub sei in den Räumen des Gewerbeaufsichtsamtes
nicht festzustellen gewesen. Vielmehr sei aufgrund der erheblichen Vorbelastung der Klägerin jederzeit durch
Einflüsse des täglichen Lebens mit einer Irritation der Haut zu rechnen. Insofern könne die nur kurzfristige Tätigkeit
der Klägerin nicht als rechtlich wesentliche Mitursache für eine Verschlimmerung erachtet werden.
Gegen den ihr am 5. Oktober 1999 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit der am 1. November
1999 eingelegten Berufung. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass ihre Erkrankung zumindest wesentlich beruflich
verschlimmert worden sei und rügt eine ungenügende Aufklärung des Sachverhalts.
Die Klägerin beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 23. September 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 21. April
1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1997 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 vom Hundert der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 23. September 1999 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Dem Senat haben neben den Prozessakten und den Verwaltungsakten der Beklagten medizinische Unterlagen der
BfA und der Klägerin sowie mehrere von ihr eingereichte Fotos vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Das SG hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Denn es
kann nicht mit der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden,
dass die Klägerin an der BK Nr. 5101 (schwere oder wiederholt rückfälligen Hauterkrankung) zumindest im Sinne einer
rechtlich wesentlichen beruflichen Verschlimmerung leidet.
Eine berufliche Verursachung der Hauterkrankung der Klägerin scheidet schon deshalb aus, weil sie seit Kindheit an
einer Neurodermitis leidet. Entgegen ihrem Vortrag im Berufungsverfahren war dieses auch die Diagnose unmittelbar
nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit im Oktober 1995 (vgl. die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung der
Frau Dr. I. vom 1. Februar 2000: Am 23. Oktober 1995 erschien die Patientin bei mir mit dem Vollbild einer
Neurodermitis.). Eine Verschlimmerung durch die berufliche Tätigkeit vermag der Senat schon deshalb nicht
festzustellen, weil sich die Hauterscheinungen in ihrer Ausprägung vor, während und nach der Arbeit im GAA nicht
unterscheiden. Dabei geht der Senat davon aus, dass insbesondere nach dem stationären Aufenthalt zu Beginn des
Jahres 1996 unmittelbar nach Aufsuchen des GAA wieder starke Hauterscheinungen auftraten. Deshalb musste der
Beweisanregung der Klägerin in der Berufungsbegründung (S. 3 f. des Schriftsatzes vom 14. Februar 2000) nicht
nachgegangen werden. Entscheidend ist indessen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin unabhängig von
der Tätigkeit im GAA seit Jahren verschlechtert hat. So bestand vor Aufnahme dieser Tätigkeit während der
Arbeitslosigkeit vom 12. Dezember 1994 bis 30. April 1995 wegen eines akuten Schubes von Neurodermitis
Arbeitsunfähigkeit (Auskunft der DAK vom 12. August 1996). Auch nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit Anfang des
Jahres 1996 erforderte die Neurodermitis im November 1996 einen weiteren stationären Aufenthalt (Befundbericht der
Frau Dr. J. vom 15. Mai 1997). Ausgeprägte ekzematöse Veränderungen wurden auch anlässlich der ambulanten
Behandlung in der Haut- und Poliklinik der L. am 1. Oktober 1998 erhoben (Befundbericht vom 2. Dezember 1998).
Schließlich ist nach dem für die BfA erstatteten Gutachten der Landesmedizinaldirektorin Dr. M. vom 27. Januar 1998
nicht mehr mit dem Eintritt von Erwerbsfähigkeit zu rechnen, weil die Klägerin trotz möglichst weitgehender
Allergenkarenz nicht beschwerdefrei ist, sondern unter Hautveränderungen, die über dem ganzen Körper verstreut in
unterschiedlicher Ausprägung nachweisbar sind, leidet.
Des Weiteren zeigt die fehlende Beschwerdefreiheit trotz Allergenkarenz (s. hierzu ausführlich Ziff. 1.11 des
Gutachtens der Internistin Dr. N. vom 12. Juli 1996 für die BfA), dass die kurze berufliche Tätigkeit im GAA rechtlich
nicht wesentlich für eine (Mit)Verursachung oder Verschlimmerung ist, zumal – darauf weist Dr. K. in seiner
gewerbeärztlichen Stellungnahme einleuchtend hin und dieses entspricht auch der Kenntnis des Senats aus anderen
Rechtsstreitigkeiten – Personen, die an Neurodermitis leiden, Büroarbeitsplätze empfohlen werden. Gerade der
Umstand, dass nach Abschluss des stationären Aufenthalts Anfang des Jahres 1996 unmittelbar nach Betreten des
GAA Hauterscheinungen auftraten und dass die Klägerin schon im Alltag beispielsweise beim Aufsuchen von
Behörden, Büroräumen (siehe die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und eine Stunde nach
dem Besuch eines Finanzamtes aufgenommenen Bilder) mit einer Verschlimmerung der Hauterkrankung rechnen
muss, belegt, dass eine besondere, berufliche Belastung für eine Verschlimmerung nicht wesentlich ist (vgl. den
Arztbrief des Internisten Dr. O. vom 12. Januar 2001: Verschlimmerung auch auf Teppichböden zurückführen). Auf die
Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin im GAA überhaupt hautbelastend war, was nach den Ermittlungen der Beklagten
zweifelhaft ist (vgl. S. 6. Mitte bis S. 7 Mitte des angefochtenen Urteils), kommt es deshalb nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.