Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.08.2009
LSG Nsb: subjektives recht, rücknahme, verwaltungsakt, erlass, niedersachsen, bindungswirkung, nichtigkeit, unvereinbarkeit, zivilprozessordnung, form
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 19.08.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 45 AS 1032/08
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 13 AS 167/09 B
Die Beschwerde der Kläger gegen den die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffenden Beschluss
des Sozialgerichts Oldenburg vom 28. April 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere nicht an der Bestimmung des § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m.
§ 127 Abs. 2 Satz 2, 2. HS Zivilprozessordnung (ZPO) scheiternde Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des
Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 24. April 2009. mit der sich die Kläger dagegen wenden, dass es das SG
Oldenburg abgelehnt hat, ihnen für das Hauptsacheverfahren S 45 AS 1032/08, in dem sie im Wege eines sog.
Überprüfungsantrages nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Gewährung höherer Leistungen nach
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in dem Bewilligungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2007
begehren, ist unbegründet.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 2 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Verfahrensbeteiligter Prozesskostenhilfe, wenn
er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil
oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint, wobei für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht bereits eine gewisse
Erfolgswahrscheinlichkeit genügt (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, Rdn. 7 a zu § 73
a m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger nicht erfüllt, denn deren Rechtsverfolgung im
Klageverfahren S 45 AS 1032/08, in dem sie unter Hinweis auf ein Verfassungsbeschwerdeverfahren die
Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen nach § 20 Abs. 3 SGB II bzw. des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1 Satz 3
Nr. 1 SGB II geltend machen, fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht im soeben genannten Sinne. Die Bescheide der
Beklagten vom 23. Januar 2008 (i. d. F. d. Änderungsbescheide vom 21. Mai 2008 und i. d. G. des
Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2008) ist nämlich nach der in diesem Prozesskostenhilfeverfahren nur
gebotenen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht für die
in dem hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2007 ergangenen
Bescheide eine weitere, über die in den Änderungsbescheiden vom 23. Januar und 21. Mai 2008 vorgenommenen
Änderungen hinausgehende Abänderung nach § 44 SGB X abgelehnt; denn diese Bescheide sind in Bezug auf die
Höhe der den Klägern gewährten Regelleistungen sowohl hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. nach § 20 Abs. 3 SGB II
als auch der Kläger zu 3. bis 5. nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II rechtmäßig und stellen diese Regelleistungen
nach dem SGB II auch in richtiger Höhe fest.
Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf höhere Regelleistungen für einen
rückwirkenden Zeitraum bildet § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 40 Abs. 1 Satz 2
SGB II i. V. m. § 330 Abs. 1, 1. Alternative des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - (SGB III).
Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen, sobald sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig
angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb
Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Soweit zwischen den Beteiligten im Hauptsacheverfahren allein streitgegenständlich ist, ob § 20 Abs. 3 SGB II und §
28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II bei Erlass der den Bewilligungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2007 regelnden
Bescheide, deren Rücknahme begehrt wird, richtig angewandt worden ist, darf das Gericht den Grundsicherungsträger
nur zu einer solchen Rücknahme einschließlich einer damit verbundenen Nachleistung verurteilen, wenn es feststellt,
dass eine unrichtige Normanwendung erfolgt war. Die Beklagte hat aber die Vorschriften des § 20 Abs. 3 SGB II und
des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide für den Bewilligungszeitraum 1. Januar
2005 bis 31. Januar 2007 zutreffend angewandt und die Regelleistungen in richtiger Höhe festgesetzt.
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der den Bewilligungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2007
regelnden Bescheide sind mithin nicht erfüllt. Sie wären es allerdings möglicherweise, wenn die Vorschriften der § 20
Abs. 3 SGB II und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II verfassungswidrig wäre und dies auch Auswirkungen auf
bestandskräftige Verwaltungsakte hätte. Das Bundesverfassungsgericht hat aber in den bei ihm derzeit anhängigen
Verfahren (Az.: 1 BvR 1523/08 – Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der
Regelleistung bei alleinstehenden Erwachsenen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II - Vorinstanz: BSG, Beschluss vom
15. April 2008 - Az.: B 14/11b AS 41/07 B; Az.: 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 – konkrete Normkontrollverfahren nach
Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung von Kindern bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres – Vorlagegericht: BSG, Beschlüsse vom 27. Januar 2009 – Az.: B 14 AS 5/08 R und B 14/11b
AS 9/07 R; Az.: 1 BvL 1/09 - konkrete Normkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der
Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie
(verheirateten) Erwachsenen nach § 20 Abs. 3 SGB II – Vorlagegericht: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss
vom 29. Oktober 2008 – Az.: L 6 AS 336/07) bislang weder die Nichtigkeit dieser Normen noch deren Unvereinbarkeit
mit dem Grundgesetz festgestellt. Da es sich bei den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen um sog.
nachkonstitutionelles Recht handelt, ist nur das Bundesverfassungsgericht befugt, eine derartige Nichtigkeit bzw.
Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen. Dementsprechend handelt es sich bei den Regelungen der § 20
Abs. 3 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II um weiterhin geltendes Recht, welches die Beklagte mit den den
Bewilligungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2007 regelnden Bescheiden auch richtig angewandt hat. Dem
Grundsicherungsträger fehlt aber jede Befugnis zu prüfen, ob eine gültige Norm mit Gesetzesrang mit dem
Grundgesetz vereinbar ist. Bis eine solche Norm durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist,
lässt sich deshalb auch nicht die Feststellung treffen, dass der Grundsicherungsträger das Recht unrichtig angewandt
hat, auch wenn die Norm tatsächlich verfassungswidrig sein sollte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich
der Grundsicherungsträger wie hier die Beklagte in einem Verfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X auf die Bindungswirkung
eines bestandkräftigen Bescheides beruft, solange das Bundesverfassungsgericht dessen gesetzliche Grundlage
noch nicht für verfassungswidrig erklärt hat.
Jedenfalls solange das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Regelung, auf welcher der Verwaltungsakt beruht,
dessen Rücknahme nach § 44 Abs. 1 SGB X begehrt wird, noch nicht wegen ihrer Verfassungswidrigkeit für nichtig
oder mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erklärt hat, besteht auch für ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei der
Überprüfung der die Rücknahme ablehnenden Entscheidung des Grundsicherungsträgers keine Veranlassung, sich
mit der Frage der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung auseinander zu setzen. Gegenteiliges ergibt sich
insbesondere auch nicht daraus, dass nach Art. 100 Abs. 1 GG ein Gericht, wenn es ein Gesetz, auf dessen
Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt für verfassungswidrig hält, das bei ihm anhängige Verfahren
auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen hat. Denn wenn das
Bundesverfassungsgericht eine Gesetzesnorm für verfassungswidrig erklärt, folgt hieraus keineswegs zwingend, dass
auf ihr beruhende bestandskräftige Verwaltungsakte nach § 44 SGB X zurückzunehmen sind. Vielmehr bleiben nach
der Grundregel des § 79 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) grundsätzlich die nicht
mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt.
Insbesondere, wenn das Bundesverfassungsgericht sozialrechtliche Normen für unvereinbar mit dem Grundsgesetz
und deswegen für nichtig erklärt hat, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidungspraxis vielfach
ausdrücklich bestimmt, dass die im Zeitpunkt der Bekanntgabe der jeweiligen Entscheidung bereits bestandskräftigen
Bescheide von der Erklärung der Verfassungswidrigkeit unberührt bleiben. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu
ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber unbenommen sei, die Wirkung der jeweiligen Entscheidung auch auf bereits
bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet sei er hierzu nicht (vgl. BVerfG vom
28. April 1999 - 1 BvR 1926/96, 485/97 -, BVerfGE 100, 104 (136 f) und Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94,
33/95; 1 BvR 1560/97 -, BVerfGE 100, 138 (194 f); s. hierzu auch BSG, Urt. vom 10. April 2003 - Az.: B 4 RA 56/02 R
- zit. nach juris, Rz. 25 bis 28; Blüggel in jurisPR-SozR 15/2009 – Anm. 1, Ziffer D.). Derartige Maßgaben des
Bundesverfassungsgerichts, denen nach § 31 Abs. 1 BVerfGG Gesetzeskraft zukommt, bzw. gesetzliche
Regelungen, die in Bezug auf die Auswirkungen auf bestandskräftige Entscheidungen getroffen werden, gehen aber
der Regelung des § 44 SGB X vor (vgl. BSG, Urt. vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R -, SozR 3-8570 § 8 AAÜG
Nr. 7 und Urt. vom 25. März 2003 - Az.: B 7 AL 114/01 R; s. ausführlich zur Normkonkurrenz zwischen § 44 Abs. 1
SGB X und § 79 Abs. 2 BVerfGG auch, Köhler, in: VSSR 1/2009, "Die Bindung der Sozialleistungsträger an die
höchstrichterliche Rechtsprechung", S. 15(32-35)). Bevor zumindest nicht eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vorliegt, in der die gesetzliche Grundlage des bestandkräftigen Verwaltungsaktes für
verfassungswidrig erklärt worden ist, kann auch ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit nicht feststellen, ob es im
Neufeststellungsverfahren nach § 44 SGB X darauf ankommt, dass die gesetzliche Grundlage etwa verfassungswidrig
sein könnte. Bleiben bestandskräftige Verwaltungsakte von der Wirkung der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts gerade ausgenommen, so ist dies nämlich nicht der Fall.
Dieses Ergebnis folgt schließlich auch aus § 330 Abs. 1, 1. Alternative SGB III, der vorliegend über § 40 Abs. 1 Satz
2 SGB II Anwendung findet. Danach kann ein Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für
die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückgenommen werden, wenn die
Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegen, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des
Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist. § 330 Abs. 1 SGB III legt
damit einen von § 44 Abs. 1 SGB X abweichenden Rücknahmezeitpunkt für solche Verwaltungsakte fest, die im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits "bestandskräftig" waren,
also mit regulären Rechtsbehelfen (Widerspruch und Klage) nicht mehr angefochten werden können. Ein nach Eintritt
der Bestandskraft gestellter Antrag auf Rücknahme des Bescheides nach § 44 SGB X vermag es hingegen nicht, die
(formelle) Bestandskraft nachträglich entfallen zu lassen (Köhler, aaO, S. 38 m. w. N. aus der Rechtsprechung des
BSG; zur Ausnahme der hier nicht vorliegende Tatbestandsvariante des § 330 Abs. 1, 2. Alternative SGB III:
"Entstehen einer ständigen Rechtsprechung", s. BSG, Urt. vom 8. Februar 2007 – Az.: B 7 a AL 2/06 R). Die
Regelung des § 330 Abs. 1 SGB III bezieht sich demnach nicht auf Verwaltungsakte, die bereits mit Rechtsbehelfen
angefochten sind oder noch angefochten werden können, weil die Widerspruchs- oder Klagefrist noch nicht abgelaufen
ist (Köhler, aaO; Winkler, in: info also 3/2000, Beschlussanmerkung, S. 140(141); Schlegel, in: DStR 32/2000,
"Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Einmalzahlungen", S. 1353(1355)). Im
Falle der Kläger liegen jedoch in Form der den Bewilligungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2007 regelnden
Bescheide gerade bestandskräftige Entscheidungen vor, die nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten worden sind.
Denn bei einem Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X handelt es sich nicht um einen förmlichen Rechtsbehelf
im Sinne des § 77 SGG. "Rechtsbehelfe" sind vielmehr Mittel zur Durchsetzung eines Abwehranspruchs gegen einen
nicht begünstigenden Verwaltungsakt, der in ein subjektives Recht eingreift. Der Abwehranspruch und der
Rücknahmeanspruch können zwar nebeneinander bestehen, solange der eingreifende Verwaltungsakt noch mit
"Rechtsbehelfen" angefochten werden kann. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit gibt es aber einen mit einem
"Rechtsbehelf" durchsetzbaren Abwehranspruch nicht mehr, weil grundsätzlich jeder "Rechtsbehelf" unzulässig ist.
Ein materiell-rechtlich unter Umständen fortbestehender Rücknahmeanspruch kann dann selbstständig mit
Verpflichtungswiderspruch und einer entsprechenden Klage mit dem Ziel verfolgt werden, dass die Behörde nach
Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens verpflichtet wird, die frühere Regelung zurückzunehmen und sodann eine
neue Entscheidung in der Sache zu treffen. Als "Rechtsbehelfe" (vgl. §§ 36, 62 SGB X, § 53 SGG) gegen
Verwaltungsakte, welche den Eintritt der Bindungswirkung unter Umständen verhindern können, stellen daher das
Sozialverwaltungsverfahrensrecht und das sozialgerichtliche Prozessrecht allein Widerspruch, Klage, Berufung,
Revision sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Verfügung (BSG, Urt. vom 10. April 2003 - Az.: B 4
RA 56/02 R - zit. nach juris, Rz. 33).
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).