Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.03.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 26.03.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 1 KA 183/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 11 KA 15/00
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 12. April 2000 aufgehoben. Die Klage
wird abgewiesen. Die Klägerin hat dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin eine bedarfsunabhängige Ermächti-gung zur vertragsärztlichen
Versorgung als psychologische Psychotherapeutin im Be-reich Bremen-Stadt zu erteilen ist.
Die am 18. Mai 1940 geborene Klägerin, eine Diplom-Psychologin, beantragte mit Schreiben vom 12. Dezember 1998
beim Zulassungsausschuss Psychotherapeuten/ Krankenkassen die Zulassung/Ermächtigung zur vertragsärztlichen
Versorgung. Hierzu teilte sie mit, sie habe in den Jahren 1994 bis 1997, wie auch in den Jahren zuvor und danach,
kontinuierlich an der Versorgung der Versicherten teilgenommen. Ein weiterer Bereich ihrer Berufstätigkeit während
dieses Zeitraums sei Psychotherapie-Ausbildung (Lehranalysen) gewesen. Ihren Studienabschluss im Fach
Psychologie hat die Klägerin im März 1969 erworben. Am 15. August 1986 ist ihr eine Heilpraktiker-Erlaubnis ausge-
stellt worden.
Mit Bescheid vom 18. März 1999 lehnte der Zulassungsausschuss die Ermächtigung der Klägerin zur
vertragsärztlichen Versorgung als psychologische Psychotherapeutin ab. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 95
Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) müsse
der Antragsteller in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen
Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) teilgenom-men haben. Er schließe sich der
Auffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) an, wonach dieses Merkmal erfüllt sei, wenn eine
dauerhafte Behandlungspraxis als niedergelassener Psychotherapeut von mindestens sechs bis zwölf Monaten und
innerhalb dieses Zeitraums zumindest 250 Behandlungsstunden ambulanter psychothe-rapeutischer
Behandlungstätigkeit nachgewiesen ist. Die Klägerin habe in den Jahren 1994 120 Stunden, 1995 149 Stunden, 1996
168 Stunden und 1997 172 Behandlungsstunden für GKV-Patienten erbracht. Somit bestehe keine schützens-werte
Vortätigkeit im Sinne des Gesetzes.
Hiergegen legte die Klägerin am 19. April 1999 Widerspruch ein. Sie habe seit 1981 kon-tinuierlich an der
psychotherapeutischen Versorgung von GKV-Versicherten mit einem Behandlungsumfang von geschätzt über 2.000
Stunden, davon ca. 600 Stunden in der Zeit von 1994 bis 1997, teilgenommen und hieraus in erheblichem Umfang ihr
Erwerbs-einkommen erzielt. Weiterhin habe sie an der Versorgung von GKV-Versicherten auch durch ihre
umfangreiche Supervisionstätigkeit teilgenommen. Sie habe aus der psycho-therapeutischen Behandlung dieses
Personenkreises in den Jahren 1994 bis 1997 ein Einkommen in Höhe von mindestens DM 1.000,00 monatlich erzielt.
Damit habe sie ent-sprechend den Gesetzgebungsmaterialien zu § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V hieraus ihr
Erwerbseinkommen zumindest teilweise sichern können. Als Abgrenzungskriterium eigne sich die
sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze von DM 630,00 mo-natlich. Diese habe sie mit ihren Einkünften
überschritten.
Mit Beschluss vom 19. Oktober 1999 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die von ihr für den
gesetzlich festgelegten Drei-Jahres-Zeitraum dargelegten 450 Stunden an psychotherapeutischer Behandlung für
Versicherte der GKV ergäben im Durchschnitt eine Behandlungstätigkeit von etwa 3 Wochenstunden. Bei der von der
Klägerin für die genannte Zeitspanne angegebenen psychotherapeutischen Arbeit von durchschnittlich 25 Stunden
wöchentlich habe die Versorgung von Versicherten der GKV nur einen geringen Bruchteil ihrer Gesamttätigkeit
ausgemacht. Folglich trete der Anteil des hieraus erzielten Erwerbseinkommens weit hinter dem übrigen Einkommen
aus psy-chotherapeutischer Tätigkeit zurück. Dementsprechend lägen die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift
des § 95 SGB V hier nicht vor.
Hiergegen hat die Klägerin am 19. November 1999 Klage erhoben.
Außerdem hat sie im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung
eine Ermächtigung zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2000 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er vorläufig bis
zur rechtskräftigen Ent-scheidung in der Hauptsache eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung gemäß § 95 SGB V ausspreche. Die vorläufige Ermächtigung zur Nachqua-lifikation werde für das
Verfahren "tiefenpsychologisch fundierte Therapie” erteilt.
In der Hauptsache hat die Klägerin vorgetragen, Zulassungsbeschränkungen für die Be-rufswahl des
Psychotherapeuten mit Kassenzulassung stellten einen wesentlichen Ein-griff in die durch Art. 12 des Grundgesetzes
(GG) garantierte Berufsfreiheit dar und be-dürften einer ausreichend bestimmten und verhältnismäßigen Eingriffsnorm.
Die hier maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften verfolgten den Zweck, die bisherige Berufsaus-übung in eigener
Praxis zu sichern. Gemessen hieran stelle das von dem Zulassungs-ausschuss bestimmte Erfordernis von 250
Stunden kassenabgerechneter Versorgung in einem 6- bis 12-Monats-Zeitraum offenkundig einen willkürlichen Eingriff
in ihre Rechte aus Art. 12 GG dar. Auch die von dem Beklagten in dem angefochtenen Beschluss ver-tretene
Auffassung finde im Gesetz keine Stütze. Der Sinn und Zweck des Psychothera-peutengesetzes (PsychThG) lasse
nicht erkennen, dass die Vorschrift des § 95 SGB V dazu habe dienen sollen, ihre Praxis von einer
bedarfsunabhängigen Zulassung auszu-schließen. Hätte der Gesetzgeber hier eine strenge Grenze im Sinne der 250-
Stunden-Regelung gewollt, so hätte er eine solche in das Gesetz eingestellt.
Der Beklagte hat demgegenüber seine Entscheidung verteidigt.
Mit Urteil vom 12. April 2000 hat das Sozialgericht (SG) Bremen den Beklagten unter Aufhebung der
entgegenstehenden Entscheidungen verurteilt, der Klägerin eine Er-mächtigung zur Nachqualifikation für das
Verfahren "tiefenpsychologisch fundierte The-rapie” für den Bereich Bremen-Stadt zu erteilen. Zur Begründung hat es
u. a. ausgeführt, unstreitig erfülle die Klägerin die Voraussetzungen des § 95 Abs. 11 Nrn. 1 und 2 SGB V. Außerdem
habe sie in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der
GKV-Versicherten teilgenommen (§ 95 Abs. 11 Nr. 3 SGB V). Das Gesetz verlange nicht ausdrücklich eine mehr als
geringfügige Teil-nahme und der Wortlaut enthalte in quantitativer Hinsicht keine Vorgaben. Angesichts der Tatsache,
dass es sich hier um eine Regelung der Zugangsvoraussetzungen für die Berufsausübung handele, sei bei der
Auslegung Zurückhaltung geboten, weil aus Grün-den der Rechtssicherheit die gesetzliche Regelung dem
Bestimmtheitsgebot genügen müsse. Die Auslegung des § 95 Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 SGB V müsse die Begründung
des Ausschuss-berichts berücksichtigen, wonach hierunter die Leistungserbringer fallen soll-ten, die u. a. aus der
Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung der GKV-Patienten ihr Erwerbseinkommen erzielt hätten. Die
Abgrenzung habe sich an der Ge-ringfügigkeitsgrenze für versicherungsfreie Beschäftigungen zu orientieren. Das Ein-
kommen der Klägerin aus der Behandlung von GKV-Patienten liege jedoch deutlich über dieser Grenze, so dass es
für die Klägerin eine unbillige Härte bedeutete, wenn trotz ihrer fast 20-jährigen durchgehenden Tätigkeit ihre
Niederlassungsfreiheit zugunsten allgemeiner Interessen an einer bedarfsgerechten Versorgung eingeschränkt würde.
Gegen das ihm am 8. Juni 2000 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19. Juni 2000 Berufung eingelegt. Er trägt vor,
nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. November 2000 – B 6 KA 52/00 R – komme eine
bedarfsunabhängige Zulassung als Psychotherapeut nach der Übergangsvorschrift des § 95 Abs. 10 SGB V nur in
Betracht, wenn der Behandlungsumfang gegenüber Versicherten der GKV annähernd einer halb-tägigen Tätigkeit
entsprochen habe und die Behandlungen in der eigenen Praxis nicht gegenüber anderen beruflichen Tätigkeiten, z. B.
in einem abhängigen Beschäftigungs-verhältnis oder für andere Kostenträger, von nachrangiger Bedeutung gewesen
seien. Die Konkretisierung des in Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 der genannten Vorschrift enthaltenen Tatbestandsmerkmals
"teilgenommen haben” durch Abstellen auf das objektive Kriterium eines annähernd halbtägigen
Beschäftigungsumfangs ermögliche denjenigen Psychothe-rapeuten die bedarfsunabhängige Zulassung, für die in
einem Abschnitt des Zeitfensters die ambulante Behandlungstätigkeit den Schwerpunkt oder zumindest einen von
zwei gleich zu gewichtenden Schwerpunkten der beruflichen Tätigkeit gebildet habe. Das BSG habe a. a. O. die auf
einem mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen abgestimmten Rundschreiben der KBV vom 18. August 1998
beruhende Verwaltungspraxis der über-wiegenden Zahl der Zulassungsgremien, die als Zulassungsvoraussetzung eine
dauer-hafte Behandlungspraxis als niedergelassener Psychotherapeut von mindestens sechs bis zwölf Monaten und
innerhalb dieses Zeitraums zumindest 250 Behandlungsstunden ambulanter psychotherapeutischer
Behandlungstätigkeit fordere, gebilligt. Die Anforde-rung von 250 Behandlungsstunden in einem Halbjahreszeitraum
führe zu einer Zahl von 11,6 Behandlungsstunden pro Woche. Die Klägerin habe während des gesetzlich fest-gelegten
Drei-Jahres-Zeitraums insgesamt 450 Stunden an Behandlungstätigkeit für Versicherte der GKV erbracht, was einem
Durchschnitt von 3 Wochenstunden entspre-che. Außerdem habe sie ausgeführt, dass sie in der gesetzlichen
Zeitspanne im Durch-schnitt 25 Stunden pro Woche psychotherapeutisch gearbeitet habe, wozu Tätigkeiten der
Weiterqualifizierung von Psychologen, Lehrtherapien und Kontrollanalysen sowie in geringem Umfang auch
Supervisionen gehört hätten. Daraus ergebe sich, dass die Ver-sorgung von Versicherten der GKV nur einen geringen
Bruchteil ihrer Gesamttätigkeit ausgemacht habe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 12. April 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zu vertagen und ein Sach-verständigengutachten oder sachverständi-ge Aussagen einzuholen von
der Psychothe-rapeutenkammer Bremen sowie den psy-chotherapeutischen Berufsverbänden "Deut-scher
Psychotherapeutenverband (DPTV)” und "Berufsverband Deutscher Psychologen und Psychologinnen (BDP)”.
Die Klägerin trägt vor, nach der Rechtsprechung des BSG a. a. O. stehe die bedarfs-unabhängige Zulassung
denjenigen Psychotherapeuten zu, die eine unbillige Härte gel-tend machen könnten. Neben der Tätigkeit im
Zeitfenster seien hierbei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, die für einen Bestandsschutz der im
Zeitfenster aus-geübten Praxistätigkeit sprächen. Eine unbillige Härte sei bei ihr darin zu sehen, dass für sie der
Regelfall einer bedarfsabhängigen Zulassung von Gesetzes wegen nicht in Be-tracht komme, so dass sie auf diesem
Wege ihre Praxissubstanz nicht schützen könne. Ein derartiger Zulassungsantrag habe erst nach Abschluss der
Bedarfsplanung im Herbst 1999 gestellt werden können. Diese habe im Bereich der Beigeladenen zu 1. im
Planungsbezirk Bremen-Stadt nach den erfolgten bedarfsunabhängigen Zulassungen eine Sperrung wegen
Überversorgung ergeben. Auf eine bedarfsabhängige Zulassung in einem nicht gesperrten Bezirk könne sie nicht
verwiesen werden, da sie im Herbst 1999 bereits 59 Jahre alt gewesen sei, nach § 25 der Zulassungsverordnung für
Vertragsärzte (Ärzte-ZV) die Zulassung eines Psychotherapeuten, der das 55. Lebensjahr vollendet habe, aber
ausgeschlossen sei. In Verbindung mit dem eingerichteten und gefestigten Praxissitz stelle ihr Alter einen weiteren
besonderen Härtegrund dar. Sie habe bereits seit 1981 in Bremen in eigener psychotherapeutischer Praxis
kontinuierlich und umfangreich an der psychotherapeutischen Versorgung von gesetzlich und privat Versicherten wie
auch von Selbstzahlern mitgewirkt und in dieser langjährigen Berufstätigkeit eine stabile und umfangreiche
Infrastruktur erworben. Angesichts der zeitlich beschränkten Perspek-tive der Berufsausübung sei es ihr nicht
zumutbar, an einem anderen Ort nochmals eine Praxis von Grund auf neu aufzubauen. Aus diesem Grund habe sich
für sie auch nicht die Möglichkeit eröffnet, einen Härteantrag nach § 25 Satz 2 Ärzte-ZV zu stellen. Im Üb-rigen
müssten in ihrem Fall weiter die Auswirkungen der über das PsychThG in Gang gesetzten "Marktbereinigung” für ihre
Gesamttätigkeit Berücksichtigung finden. Sie habe neben ihrer psychotherapeutischen Behandlungen Supervisionen,
Kontrollanalysen und Lehrtherapien über das staatlich nicht anerkannte Fritz-Perls-Institut für Integrative Ge-
stalttherapie in Bremen angeboten. Da für die Ausbildung und Zulassung von Psycho-therapeuten künftig eine
staatlich anerkannte Ausbildung nur in den drei anerkannten Richtlinienverfahren erfolge, werde der Markt für Aus- und
Fortbildungen in anderen Verfahren praktisch wegbrechen. Auch sei damit zu rechnen, dass künftig die Beihilfe-
behörden und die privaten Krankenversicherungen die Kostenübernahme einer Psycho-therapie von der Zulassung
des Behandlers zur vertragsärztlichen Versorgung abhängig machen würden. Seit dem Jahre 2000 gehe die
Entwicklung ihrer Praxis dahin, dass die Zahl der von ihr behandelten GKV-Patienten fortlaufend ansteige, während in
den übri-gen Bereichen ein Rückgang zu verzeichnen sei. Den wesentlichen Teil ihres Einkom-mens erziele sie
mittlerweile aus der Behandlung von GKV-Patienten. Schließlich er-scheine die Entscheidungspraxis des Beklagten
willkürlich und nicht nachvollziehbar. Der Beklagte habe bei anderen Psychotherapeuten, die innerhalb des Drei-
Jahres-Zeitfensters zwischen 164 und 400 Stunden erbracht hätten, eine ausreichende Teil-nahme an der Versorgung
von GKV-Versicherten bejaht und den Widersprüchen abge-holfen. Sie habe immerhin 463 Stunden aus
psychotherapeutischer GKV-Behandlungstätigkeit vorzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich zum Verfahren nicht geäußert.
Dem Senat haben außer der Prozessakte die die Klägerin betreffenden Verwaltungs-unterlagen des Beklagten
vorgelegen. Alle Akten sind Gegenstand der mündlichen Ver-handlung und der Entscheidungsfindung gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Prozess- und Beiakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in der Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der
Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten ent-schieden, da die vorliegende Streitsache eine
Angelegenheit des Vertragsarztrechts (§ 12 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) betrifft.
Die gemäß § 143 f. SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel hat
auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des SG kann die Klägerin die Erteilung einer
bedarfsunabhängigen Ermächtigung zur ver-tragsärztlichen Versorgung nicht verlangen.
Gemäß § 95 Abs. 11 SGB V werden Psychotherapeuten zur vertragärztlichen Versor-gung ermächtigt, wenn sie
neben weiterer zu erfüllender Voraussetzungen in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der
ambulanten psychotherapeutischen Ver-sorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung
teilgenommen haben (Satz 1 Nr. 3 der vorgenannten Vorschrift).
Die Voraussetzungen des § 95 Abs. 11 Nrn. 1 und 2 SGB V, die die Erfüllung der Vor-aussetzungen der Approbation
nach § 12 PsychThG, die Erbringung von 500 dokumen-tierten Behandlungsstunden oder von 250 dokumentierten
Behandlungsstunden unter qualifizierter Supervision in Behandlungsverfahren, die der Bundesausschuss der Ärzte
und Krankenkassen in den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Psychotherapie-Richtlinien anerkannt hat, den
Antrag auf Nachqualifikation sowie die Vorlage der Appro-bationsurkunde bis zum 31. März 1999 betreffen, liegen im
Fall der Klägerin unstreitig vor.
Jedoch kann entgegen der Auffassung des SG nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Sinne von §
95 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V an der ambulanten psycho-therapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV
teilgenommen hat. Der Senat legt insofern die Anforderungen zugrunde, die sich aus der nach Verkündung des erstin-
stanzlichen Urteils ergangenen Entscheidung des BSG vom 8. November 2000 – B 6 KA 52/00 R – (SozR 3-2500 §
95 Nr. 25) ergeben. Diese Entscheidung ist zwar zu § 95 Abs. 10 SGB V ergangen, der die Voraussetzungen an die
bedarfsunabhängige Zulas-sung von Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung regelt. Im Hinblick dar-auf,
dass die hier vor allem zu prüfende Vorschrift des § 95 Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 SGB V mit § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3
SGB V wortlautgleich ist, kann die Rechtsprechung des BSG auf den vom Senat zu beurteilenden Fall ohne weiteres
übertragen werden.
Ebenso wie § 95 Abs. 10 SGB V hat die hier fragliche Regelung des Abs. 11 der ge-nannten Vorschrift den Charakter
einer Bestandsschutz- und Härtefallregelung. Sinn und Zweck des Absatzes 10 ist es, Psychotherapeuten, die bereits
in der dreijährigen Rah-menfrist in niedergelassener Praxis an der Versorgung von GKV-Patienten teilgenom-men
haben und die u. a. daraus ihr Erwerbseinkommen erzielt haben, davor zu bewah-ren, ihre Teilnahme an der
vertragspsychotherapeutischen Versorgung auf dem Wege der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1999)
allein noch möglichen be-darfsabhängigen Zulassung, die ihnen nur die Niederlassung in einem nicht gesperrten
Versorgungsbezirk gestattet, erstreben zu müssen (vgl. in diesem Sinne Bundestags-Drucksache 13/9212, S. 40 zu
Nr. 10 c). Eine vergleichbare gesetzgeberische Motivation liegt auch § 95 Abs. 11 SGB V zugrunde. Diese Regelung
privilegiert solche Psychothe-rapeuten, die zwar nicht über den Fachkundenachweis gemäß § 95c SGB V verfügen,
jedoch die Anforderungen der in § 95 Abs. 11 Nr. 1 SGB V näher geregelten Sockelqua-lifikation erfüllen. Wenngleich
sie zunächst nur die auf fünf Jahre befristete Ermächtigung zur vertragspsychotherapeutischen Behandlung
beanspruchen können, ist auch ihnen nach erfolgreich abgeschlossener Nachqualifikation die bedarfsunabhängige
Zulassung (also auch in den wegen Überversorgung gesperrten Zulassungsbezirken) zu erteilen (§ 95 Abs. 11 Sätze
4, 5 SGB V). Ebenso wie in Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 ist allerdings auch in Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 die Privilegierung an das
Erfordernis der Teilnahme an der am-bulanten psychotherapeutischen Versorgung der GKV-Versicherten gebunden.
Das BSG hat hieraus, bezogen auf § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V – Entsprechendes gilt für Abs. 11 Satz 1 Nr. 3
–, gefolgert, dass die Teilnahme an der Versorgung der GKV-Versicherten einen bestimmten Mindestumfang erreichen
muss. Denn aus der Geset-zesbegründung werde deutlich, dass es gerade die durch die psychotherapeutische Ver-
sorgung des genannten Personenkreises erarbeitete Praxissubstanz sei, die schützens-wert erscheine und daher die
Zulassung (bzw. Ermächtigung) auch in überversorgten Planungsbereichen rechtfertige (vgl. SozR a. a. O, S.
111/112). Das BSG geht dement-sprechend von einer "Teilnahme” im Sinne des Gesetzes nur aus, wenn die psycho-
therapeutische Versorgung der Versicherten der GKV im sogenannten Zeitfenster den Umfang einer annähernd
halbtägigen Tätigkeit eingenommen hat. In diesem Zusam-menhang hat es die in dem Rundschreiben der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 18. August 1998 enthaltene Vorgabe, die eine bedarfsunabhängige
Zulassung (und damit auch eine entsprechende Ermächtigung) an eine dauerhafte Behandlungspraxis als
niedergelassener Psychotherapeut von mindestens sechs bis zwölf Monaten und innerhalb dieses Zeitraums an
zumindest 250 Behandlungsstunden ambulanter psycho-therapeutischer Behandlungstätigkeit knüpft, ausdrücklich
gebilligt (vgl. SozR a. a. O. S. 126/127). Hieran hat sich im vorliegenden Fall auch der Beklagte bei seiner Entschei-
dung orientiert. Im Ergebnis geht das BSG a. a. O. bei Zugrundelegung von 250 Be-handlungsstunden in einem
Halbjahreszeitraum von einer Zahl von 11,6 Behandlungs-stunden pro Woche aus.
Zutreffend hat der Beklagte ausgeführt, dass die Klägerin keine versorgungsrelevante Teilnahme an der
psychotherapeutischen Versorgung der GKV-Versicherten vorzuwei-sen hat. Nach den im Wesentlichen
übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten hat die Klägerin über den gesamten gesetzlich festgelegten Drei-
Jahres-Zeitraum hinweg nur ca. 450 Stunden an Behandlungstätigkeit für den genannten Personenkreis erbracht (vgl.
zuletzt den Schriftsatz der Klägerin vom 30. Juni 2000 sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 5. März 2002). Das
entspricht bei Zugrundelegung von 43 Behandlungs-wochen pro Jahr einem Wert von etwa 3 Stunden wöchentlich.
Damit ist die Klägerin von der Vorgabe eines Behandlungsumfangs von 11,6 Wochenstunden weit entfernt.
Soweit die Klägerin meint, eine zur bedarfsunabhängigen Ermächtigung führende unbilli-ge Härte sei in ihrem Fall auch
deswegen gegeben, weil sie wegen ihres Alters von 59 Jahren im Herbst 1999 eine bedarfsabhängige Zulassung als
Psychotherapeutin nicht mehr hätte erhalten können, und im Übrigen die Gefahr bestehe, dass durch die Fest-legung
auf die drei anerkannten psychotherapeutischen Richtlinienverfahren der Markt für Aus- und Fortbildungen in anderen
Verfahren praktisch wegbrechen werde und auch die Beihilfebehörden sowie die privaten Krankenkassen die
Kostenübernahme einer Psychotherapie künftig von einer Zulassung des Behandlers zur vertragsärztlichen Ver-
sorgung abhängig machen würden, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Die Klägerin übersieht bei ihrer
Argumentation Inhalt und Umfang der Härteregelung. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. SozR a. a. O., S.
111/112) ist gemäß § 95 Abs. 10 Satz 1 SGB V (und damit auch gemäß § 95 Abs. 11 Satz 1 SGB V) alleiniger
Rechtfertigungs-grund für die bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung die aufgrund einer zumin-dest im
Zeitfenster ausgeübten Behandlungstätigkeit erworbene Praxissubstanz. Hier-über verfügt die Klägerin – wie
ausgeführt – nicht. Andere Härten lässt das Gesetz da-gegen nicht ausreichen. Dementsprechend können auch die
Darlegungen der Klägerin in den im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsätze vom 24. und 25.
März 2003 zur Entwicklung ihrer Praxis seit dem Jahr 2000 und zum Angewiesensein auf die Einnahmen aus der
Behandlung von GKV-Patienten nicht zu einem für sie güns-tigeren Ergebnis führen. Denn sie sind im Hinblick auf die
vorstehenden Ausführungen gleichfalls nicht geeignet, einen gesetzlich anerkannten Härtefall zu begründen. Hieraus
folgt zugleich, dass der Senat dem von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhand-lung gestellten Antrag, zum
Beweis ihrer Darlegungen Sachverständigengutachten der Psychotherapeutenkammer Bremen und der einschlägigen
Berufsverbände einzuholen, nicht nachgehen musste.
§ 95 Abs. 11 SGB V verstößt schließlich nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist die genannte Vorschrift
mit der in Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit vereinbar. Der Senat verweist zur Begründung auf die schon mehrfach
zitierte Entscheidung des BSG vom 8. November 2000 – B 6 KA 52/00 R – (vgl. SozR a. a. O., S. 107 f.). Die darin
ent-haltenen Ausführungen zu § 95 Abs. 10 SGB V gelten hier entsprechend.
Nach alledem hatte die Berufung des Beklagten Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es hat kein Anlass bestanden, die Revision zuzulassen.