Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.01.2007

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 10.01.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 45 AS 1325/06 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 13 AS 16/06 ER
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 2006 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren von dem Antragsgegner eine einmalige Geldleistung für verschiedenen Anschaffungen, die
aus Anlass ihres Umzuges innerhalb ihrer Wohngemeinde von einem Ortsteil in eine Wohnung in einem anderen
Ortsteil angefallen sind.
Der im Februar 1977 geborene Antragsteller zu 1. und die im August 1980 geborene Antragstellerin zu 2. sind
verheiratet; die im April 1997, Mai 2000 und Mai 2006 geborenen Antragsteller zu 3. bis 5. sind ihre Kinder. Die
Antragsteller bewohnten früher eine Doppelhaushälfte im Ortsteil Immer zur Miete. Diese Wohnung kündigten sie, weil
es mit dem Vermieter längere Auseinandersetzungen wegen der Übernahme der Kosten der Wasserversorgung gab
und weil die neue Wohnung sowohl für den Antragsteller zu 1. als auch die Antragstellerin zu 2. günstiger zu
Arbeitsstätten gelegen ist. Die im Auftrage des Antragsgegners handelnde Gemeinde gewährte den Antragstellern mit
Bescheid vom 4. August 2006 für den Bewilligungszeitraum August 2006 bis einschließlich Februar 2007 laufende
(ergänzende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; der Bewilligungsbescheid wurde mit einem Vorbehalt
wegen der monatlich unterschiedlich hohen Einkünfte des Antragstellers zu 1. versehen.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2006 beantragten die Antragsteller bei der im Auftrage des Antragsgegners handelnden
Gemeinde die Gewährung von einmaligen Leistungen als Beihilfe aus Anlass des für den 1. November 2006
vorgesehenen Umzugs in eine neue Wohnung. Sie führten dazu aus, dass die neue etwa 120 Quadratmeter
Wohnfläche umfassende und aus fünf Zimmern bestehende Wohnung in einem Haus im Ortsteil Grüppenbühren in
einem 1950 errichteten und jetzt fast vollständig renovierten Haus belegen sei, das im Eigentum eines Onkels der
Antragstellerin zu 2. stehe. Dieser habe neue Fenster, Heizkörper und ein neues Bad eingebaut sowie eine neue
Einbauküche eingerichtet, so dass nunmehr seine Finanzmittel erschöpft seien. Deswegen hätten sie mit dem
Vermieter im Mietvertrag vom 1. August 2006 die Zusatzvereinbarung getroffen, dass sie als Eigenleistung die
Renovierung der Wohnung, insbesondere das Tapezieren der Wände, das Anstreichen der Wände, Decken, Türen und
Türrahmen sowie den Kauf und das Verlegen eines Bodenbelages (Teppich, PVC oder ähnliches), übernehmen
würden. Die neue Wohnung liege nicht nur von der Entfernung her zum Arbeitsplatz des Antragstellers zu 1.
wesentlich günstiger, der seinen Arbeitsplatz im Hafen in Bremen mit dem Kraftfahrzeug erreiche, sondern im selben
Haus biete sich auch für die Antragstellerin zu 2. ein Arbeitsplatz, den sie trotz der Betreuung der Antragsteller zu 3.
bis 5. wahrnehmen könne; auch liege die vereinbarte Miete mit den Nebenkosten im Rahmen dessen, was allgemein
im Gebiet des Antragsgegners für Neubauten bei einer 5-köpfigen Familie als angemessen angesehen werde. Da das
Haus vollständig von Grund auf renoviert worden sei, sei es wie ein Neubau anzusehen. Die Antragsteller beantragten
daher neben anderen Leistungen, die für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalls nicht von Bedeutung sind, die
Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Anschaffung von Farben, Tapeten und Teppichboden für die neue Wohnung.
Ergänzend wiesen sie darauf hin, dass wegen verschiedener Familienfeierlichkeiten und anderer Belastungen
Ansparungen aus den bislang gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht möglich gewesen seien
(Erstkommunion des Antragstellers zu 3., Schulmaterialien für die Einschulung der Antragstellerin zu 4., Taufe des
Antragstellers zu 5.).
Die im Auftrage des Antragsgegners handelnde Gemeinde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. August 2006 aus
der Erwägung ab, dass die begehrte Beihilfe aus der Regelleistung zu finanzieren sei, weil damit pauschal alle
einmaligen Bedarfe – abgesehen von der Erstausstattung einer Wohnung – abgegolten seien. Dagegen legten die
Antragsteller mit Schreiben vom 5. September 2006 Widerspruch ein und führten zur Begründung aus, dass ihnen vor
Erlass des Ablehnungsbescheides in einem Gespräch mündlich als Ablehnungsgrund ausgegeben worden sei, der
Umzug sei nicht notwendig, sie hätten daher aus eigenen Mitteln die daraus sich ergebenen Kosten zu tragen.
Tatsächlich sei der Umzug aber notwendig, weil durch die Geburt des Antragstellers zu 5. die Familie einen größeren
Wohnflächenbedarf habe, die neue Wohnung zu den Arbeitsstätten günstiger liege und die Auseinandersetzungen mit
dem Vermieter der bisherigen Wohnung an Schärfe zugenommen hätten.
Am 2. Oktober 2006 hat sich die Antragstellerin zu 2. zugleich sinngemäß namens der übrigen Antragsteller an das
Sozialgericht – SG – Oldenburg mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Dieses hat den
Antrag mit Beschluss vom 17. Oktober 2006 als unbegründet zurückgewiesen (Aktenzeichen: S 45 AS 1325/06 ER)
und ausgeführt, dass es sich bei dem beabsichtigten Umzug nicht um einen erforderlichen Wohnungswechsel im
Sinne des § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – handele. Denn die bisher innegehabte Wohnung sei
ausreichend groß für die Familie; auch sei der Umzug nicht von dem Antragsgegner oder der in seinem Auftrage
handelnden Gemeinde veranlasst worden.
Gegen diesen Beschluss, der am 20. Oktober 2006 zugestellt wurde, hat die Antragstellerin zu 2. sinngemäß zugleich
für die übrigen Antragsteller am 19. November 2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Die
Antragsteller machen geltend: Es sei nicht richtig, sie auf das Beibehalten der alten Wohnung zu verweisen.
Tatsächlich habe sich nämlich herausgestellt, dass die alte Wohnung in Wirklichkeit nur 90 Quadratmeter Wohnfläche
umfasst habe, so dass diese Wohnung jetzt durch die Geburt des Antragstellers zu 5. nicht mehr angemessen groß
sei. Auch hätten sich im Laufe der Zeit erhebliche Auseinandersetzungen mit dem Vermieter der bisherigen Wohnung
ergeben, so dass es ihnen nicht zugemutet werden könne, dort weiter zu verbleiben. Dass sie mit dem Vermieter der
neuen Wohnung im Mietvertrag die Absprache hinsichtlich der zu übernehmenden Renovierungskosten getroffen
hätten, beruhe darauf, dass die Finanzmittel des Vermieters durch die einem Neubau gleichkommende Renovierung
des Hauses nunmehr erschöpft seien. Gerade diese Wohnung stelle sich aber für sie als außerordentlich günstig da,
da die Antragstellerin zu 2. eine Arbeit im selben Hause in dem im Erdgeschoss gelegenen Kiosk übernehmen könne.
Dass die neue Wohnung angemessen sei, ergebe sich auch daraus, dass der Antragsgegner nunmehr die neuen
Unterkunftskosten ab dem 1. November 2006 bei der Berechnung der laufenden Hilfeleistungen anerkannt habe.
Wegen des fortschreitenden Zeitablaufs hätten sie sich Geldmittel in der Verwandtschaft geliehen, die aber dringend
zurückgezahlt werden müssten, um die notwendigsten Renovierungsarbeiten vornehmen zu können. Das ca. 11
Quadratmeter große Kinderzimmer des Antragstellers zu 5. und der ca. 16 Quadratmeter Fläche umfassende Flur der
Wohnung müssten noch mit Tapeten (insgesamt ca. 19 Rollen à 7,00 EUR) und einem Fußbodenbelag (insgesamt ca.
27 Quadratmeter) versehen werden. Auch habe der Antragsgegner bislang in der Sache keinen Widerspruchsbescheid
erlassen, so dass nur die anhängige Beschwerde geeignet sei, Rechtsschutz gegen das Vorenthalten der Leistungen
zu gewähren. Eine Aufstellung der Kosten für die noch ausstehende Renovierung sei nicht möglich, da der
Antragsgegner erfahrungsgemäß eigene Sätze bei der Gewährung von Renovierungsbedarf habe. Dass in der
Vergangenheit ein Ansparen der nunmehr begehrten einmaligen Beihilfen nicht möglich gewesen sei, sei bereits
verschiedentlich dargelegt worden. Jedenfalls müsste ihnen mindestens ein Darlehen gewährt werden.
Der Antragsgegner ist dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten und verteidigt den angegriffenen Beschluss des
SG. Er meint, dass die Antragsteller es sich selbst zuzuschreiben hätten, wenn sie die Renovierungsverpflichtung im
Mietvertrag für sich übernommen hätten. Normalerweise würden neue Wohnungen vom Vermieter bezugsfertig
bereitgestellt. Auch könnte möglicherweise die noch zurückzuzahlende Kaution für die bisher innegehabte Wohnung
zum Ausgleich der entstehenden Aufwendungen verwandt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren,
ergänzend Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG – zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Im wohlverstandenen Interesse der Antragsteller hat der Senat von Amts wegen das Aktivrubrum, das noch vom
SG aufgeführt worden war, nach § 202 SGG i. V. m. § 264 Zivilprozessordnung – ZPO – in dem Sinne berichtigt, dass
alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als Antragsteller aufgeführt werden. Dies beruht auf der Überlegung, dass die
Regelung in § 38 SGB II, wonach eine Bevollmächtigung eines erwerbsfähigen Hilfesuchenden für die übrigen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vermutet wird, nur für das Verwaltungs-, nicht aber für das Gerichtsverfahren gilt.
Einen materiellen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft gibt es im SGB II nicht, so dass vielmehr die individuellen
Ansprüche eines jeden Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft im Wege einer subjektiven Klage– bzw. Antragshäufung
geltend zu machen sind. Da auch Prozesshandlungen der Auslegung zugänglich sind, ist der Senat im
wohlverstandenen Interesse der Antragsteller davon ausgegangen, dass von der Antragstellerin zu 2. nicht nur
ausschließlich ihre eigenen Ansprüche, sondern auch die Ansprüche ihrer Familie nicht nur im Verwaltungsverfahren,
sondern auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Sozialgerichten geltend gemacht werden.
Wegen der gebotenen Eilbedürftigkeit einer Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat
der Senat lediglich fernmündlich veranlasst, eine klarstellende Erklärung der Verfahrensbeteiligten herbeizuführen (vgl.
zur Individualität der Leistungsansprüche im gerichtlichen Verfahren: LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 9. Mai
2006 – L 10 AS 1093/05 -; Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 24. August 2006 – L 8 AS 467/05 -;
neuerdings auch: BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – V. n. b.).
2. Weiter ist der Senat im wohlverstandenen Interesse der Antragsteller davon ausgegangen, dass Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens nicht mehr die begehrten Beihilfen für die Anschaffung von Küchenmöbeln und einer
Einbauküche (Herd, Kühlschrank, etc.) sind. Denn im Antragsschriftsatz vom 28. September 2006 und im weiteren
Schriftsatz vom 8. Oktober 2006 haben die Antragsteller mitgeteilt, dass ihr Vermieter ihnen nunmehr eine
Einbauküche zur Verfügung stelle, so dass sie eine Beihilfe nicht mehr zur Beschaffung von Küchenmöbeln und einer
Kücheneinrichtung erwarten würden.
3. Soweit die Antragsteller sinngemäß die Gewährung einer einmaligen Beihilfe oder eines Darlehens für die Kosten
der Renovierung von vier Zimmern und der Küche sowie des Bades begehren, hat der Antrag mangels Vorliegens
eines Anordnungsgrundes keinen Erfolg.
3.1 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein
Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein
Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen
Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 - ZPO -).
Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der
Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19
Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte
Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren
Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, BVerfGE
79, 69, 74 mwN).
3.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens lediglich
summarischen Überprüfung der Tatsachenlage an einem Anordnungsgrund für diesen Teilbereich deswegen, weil nach
dem eigenen Vorbringen der Antragsteller nunmehr im Laufe des Gerichtsverfahrens diese Teile der Wohnung
inzwischen vollständig renoviert worden sind. Dass die Antragsteller dabei für die sich aus dieser Teilrenovierung
ergebenden Aufwendungen ein Darlehen im Verwandtenkreis aufgenommen haben, führt nicht zu einer anderen
Beurteilung. Denn jetzt muss vom Gericht nicht mehr eilig eine Regelung darüber getroffen werden, ob die
Antragsteller einen dringlich durchzusetzenden Anspruch darauf haben, für diese (Teil-) Renovierungsleistung Mittel
nach dem SGB II zu erhalten. Dass die Antragsteller möglicherweise aufgrund ihrer beengten Finanzsituation
kurzfristig nicht in der Lage sein werden, das ihnen von Verwandten gewährte Darlehen zurückzuzahlen, ändert daran
nichts. Denn die Transferleistungen nach dem SGB II sind nicht dazu da, die Gläubiger von Hilfeempfängern bessern
zu stellen als die Gläubiger von sonstigen Personen. Vielmehr haben die Darlehensgeber das wirtschaftliche Risiko
selbst zu tragen, das sich dadurch ergibt, wenn ein Schuldner trotz guten Willens einstweilen zur Rückzahlung eines
Darlehens nicht in der Lage ist.
4. Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde weiter die Gewährung von Leistungen für die Renovierung eines ca. 11
Quadratmeter großen Kinderzimmers und des ca. 16 Quadratmeter großen Flures geltend machen, hat es das SG
zutreffend abgelehnt, ihnen Leistungen zuzusprechen, weil es am Anordnungsanspruch fehlt.
4.1 Der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch ist nicht bereits durch die Regelleistung nach § 20 Abs. 1
SGB II abgegolten. Die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die einmaligen Leistungen in §§ 22,
23 SGB II sind zwar so ausgestaltet, dass mit dem allgemeinen Regelsatz alle kleineren Schönheitsreparaturen an
einer Wohnung abgegolten sind, die mit ein wenig Farbe, Kleister, einem Tapetenstück oder Gips ohne weiteres selbst
von einem erwerbsfähigen Hilfesuchenden erledigt werden können. Denn im Regelsatz ist auch ein Anteil für
Instandhaltungs- und Renovierungsaufwendungen enthalten, der für solche Zwecke vorgesehen ist (vgl.: Wieland in:
Estelmann, SGB II, Loseblattkommentar, Stand Oktober 2006, § 22 Rdn. 37, 39 und 94). Indessen handelt es sich im
vorliegenden Falle nicht um einen derartigen Bedarf, da dieser hier durch Notwendigkeiten beim Einzug in die neue
Wohnung geprägt ist und zudem im Umfang über kleinere Schönheitsreparaturen weit hinaus geht.
4.2 Der geltend gemachte Bedarf unterfällt auch nicht der als lex specialis anzusehenden Regelung in § 22 Abs. 3
Satz 1 SGB II mit den dort genannten Wohnungsbeschaffungskosten. Zwar wird allgemein in der Literatur die
Auffassung vertreten, der Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne dieser Vorschrift sei weit zu verstehen
und es könnten daher auch gewisse Renovierungskosten für die neue Wohnung mit unter diesen Begriff subsumiert
werden (vgl. Lang in: Eicher/Spellbrenk, SGB II, § 22 Rdn. 83, Kalhorn in: Hauck/Nofftz SGB II, § 22 Rdn. 26, 27;
Berlit in: LPK – SGB II, 1. Auflage, § 22, Rdn. 61, 64; Gerenkamp in: Mergler/Zink, SGB II, § 22, Rdn. 8, 32).
Indessen überzeugt es den Senat nicht, die Kosten für eine Einzugsrenovierung (d. h. Bodenbelag, Tapeten, Farbe für
Decken und Wände, Türen, Fenster, Heizkörper etc.) den Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne der Vorschrift
zuzuordnen. Denn die hier streitgegenständlichen Renovierungskosten dienen nicht der Erlangung einer neuen
Wohnung, also ihrer Beschaffung. Die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten betreffen letztlich einen
einmaligen Vorgang, der darauf gerichtet ist, eine neue Wohnung zu finden und den Wohnungswechsel vorzunehmen.
Daher ist der Beschaffungsvorgang selbst und der Vorgang des Wohnungswechsels abzugrenzen gegenüber den
Zusammenhangskosten, die sich ansonsten aus einem Umzug ergeben können (vgl.: Rothkegel in: Gagel, SGB III
mit SGB II, § 22 SGB II, Rdn. 14, 61 ff). Die hier in Streit stehende Einzugsrenovierung dient letztlich nicht der
Erlangung der Wohnung, sondern hat die Funktion, die angemietete Wohnung auf Dauer für die Belange der
Leistungsberechtigten herzurichten. Derartige Renovierungskosten sind daher nicht nach § 22 Abs. 3 SGB II zu
beurteilen (so auch: 9. Senat des erkennenden Gerichts, Beschluss vom 11. September 2006 – L 9 AS 409/06 ER =
info also 2006, 273).
4.3 Der geltend gemachte Anspruch unterfällt auch nicht der Regelung in § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Nach dieser
Vorschrift können einmalige Beihilfen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gewährt
werden. Indessen wird durch die Formulierung und den Zweck der Vorschrift deutlich, dass damit regelmäßig
Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte gemeint sind, die für eine ordnungsgemäße Haushaltsführung
notwendig sind, die aber – etwa bei einem notwendigen Auszug – nicht fest in der Wohnung verbleiben, sondern zum
transportablen Hausrat gehören. Dies wird insbesondere durch die Verwendung des Wortes "für" in der Regelung
deutlich.
4.4 Allerdings kommt als Anspruchsgrundlage für Aufwendungen anlässlich einer Einzugsrenovierung die Regelung in
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht. Nach dieser Vorschrift werden nämlich nicht nur laufende Leistungen in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen, sondern es können durchaus auch
einmalige Leistungen für die Unterkunft gewährt werden (vgl. Rothkegel, a. a. O, § 22 SGB II, Rdn. 13; Schmidt in:
Oestreicher, SGB XII und II, § 22 SGB II, Rdn. 30, 31 und 34; Berlit, a. a. O, § 22 Rdn. 18; so auch schon zum
Sozialhilferecht: BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 – 5 C 26/88 – BVerwGE 90, 160 = FEVS 43, 95 zur
Auszugsrenovierung). Indessen können die Kosten einer einmaligen Einzugsrenovierung nur dann anerkannt werden,
wenn sie sozialleistungsrechtlich gerechtfertigt sind. Dies wird dadurch deutlich, dass einschränkend in der
Formulierung der Vorschrift eine Übernahme derartiger Leistungen nur dann im Gesetz angeordnet ist, "soweit diese
angemessen sind".
Geht man hiervon aus, so hat sich der Senat nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die hiernach noch in Streit
stehenden Kosten sozialleistungsrechtlich gerechtfertigt sind. Zwar ist es richtig, dass sich die Antragsteller zur
Übernahme der Einzugsrenovierungskosten wohl deswegen verpflichtet haben, um eine Wohnung beziehen zu
können, die günstiger zur Arbeitsstelle des Antragstellers zu 1. und besonders günstig zur möglichen Arbeitsstelle der
Antragstellerin zu 2. gelegen ist. Demgegenüber entspricht es allerdings nach Kenntnis des Senats an zahlreichen
Fällen des Sozialhilferechts und des Rechts nach dem SGB II allgemeiner Praxis, dass auf dem Wohnungsmarkt
Wohnungen vermietet werden, die ohne weiteres bezugsfertig sind und bei denen nicht insgesamt oder in einzelnen
Räumen neue Tapeten und Anstriche sowie das Anbringen eines normalen Fußbodenbelags notwendig sind.
Üblicherweise werden vielmehr auch einfache Wohnungen von den Vermietern so hergerichtet, dass sie vielleicht
nicht frisch renoviert, aber bezugsfertig sind. Wenn im vorliegenden Fall die Antragsteller eine nicht in diesem Sinne
bezugsfertige Wohnung angemietet und sich im Mietvertrag zur Übernahme derartiger Renovierungsarbeiten
verpflichtet haben, so kann dies nicht zu Lasten des Leistungsträgers nach dem SGB II gehen. Zu einer anderen
Beurteilung führt auch nicht der Umstand, dass die Antragstellerin zu 2. voraussichtlich im selben Hause eine
Arbeitsmöglichkeit finden wird. Abgesehen davon, dass diese bislang nicht bezifferten Einkünfte sie in die Lage
versetzen werden, weitere Renovierungsaufwendungen für die Wohnung zu tätigen, ist auch nicht dargetan oder sonst
ersichtlich, dass es den Antragstellern nicht möglich gewesen wäre, in einer sonst erträglichen Entfernung vom
vorgesehenen Arbeitsplatz der Antragstellerin zu 2. eine andere Wohnung zu finden, die in einem bezugsfertigen
Zustand ist.
4.5 Danach kommt für den vorliegenden Streitfall als Anspruchsgrundlage nur noch die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz
1 SGB II in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist eine abweichende Erbringung von Leistungen dann möglich, wenn ein
"unabweisbarer Bedarf" in Rede steht, der weder durch das Schonvermögen noch auf andere Weise gedeckt werden
kann. Hier vermag der Senat nicht einen unabweisbaren Bedarf im Sinne der Vorschrift zu kennen. Unter Beachtung
des Selbsthilfegrundsatzes (vgl. §§ 3 Abs. 3, 9 Abs. 1 SGB II) hätten sich die Antragsteller darum bemühen können,
eine bezugsfertige Wohnung, die bereits mit den notwendigen grundlegenden Ausstattungsmerkmalen versehen ist,
zu erlangen. Wenn sie sich gleichwohl darauf eingelassen haben, eine teilweise nicht bezugsfertige Wohnung
anzumieten, so führt dies nicht zur Annahme der Unabweisbarkeit des entsprechenden Bedarfs. Hinzu kommt, dass
die Nachteile und Beschränkungen, die sich gegenwärtig aus dem Nichtvorhandensein von Tapeten und einem
Fußbodenbelag im Flur und in einem Kinderzimmer ergeben, zumindest nicht die hier begehrte Massnahme im
Eilrechtschutz zur Abwendung der den Antragstellern andernfalls drohender Nachteile erforderlich machen. Die
Wohnung ist ausreichend groß, so dass der Antragsteller zu 5. als Kleinkind sich in einem anderen Zimmer der
Wohnung aufhalten kann. Der Flur ist ein bloßer Durchgangsbereich, der durchaus nicht die Ausstattungs- und
Qualitätsmerkmale der übrigen Zimmer einer Wohnung aufweisen muss.
Die Beschwerde war daher mit der kostenrechtlichen Nebenentscheidung in Anwendung von § 193 SGG
zurückzuweisen.
Der Beschluss ist für die Beteiligten nach § 177 SGG nicht anfechtbar.