Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.09.2001
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 13.09.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 18 AL 148/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 8 AL 370/01
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. Juni 2001 wird als
unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Mit Bescheid vom 23. April 2001 hat die Antragsgegnerin die an die Antragstellerin ab 31. Januar 1984 erteilte
Erlaubnis zur privaten Arbeitsvermittlung mit sofortiger Wirkung gemäß § 295 Satz 2 Nr 2 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) aufgehoben. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und gleichzeitig
beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festzustellen, hilfsweise die Vollziehung des Bescheides
vom 23. April 2001 auszusetzen, was die Antragsgegnerin abgelehnt hat.
Auf entsprechenden Antrag der Antragstellerin hat das Sozialgericht (SG) Lüneburg durch Beschluss vom 27. Juni
2001 im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Bescheides vom 23. April 2001 ausgesetzt. Gegen
den am 3. Juli 2001 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2001.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist analog § 97 Abs 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft und
deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Grundsätzlich haben der Widerspruch im sozialgerichtlichen Vorverfahren bzw die Klage im anschließenden
Rechtsstreit keine aufschiebende Wirkung, wenn im Einzelfall nichts Abweichendes geregelt ist (§ 86 Abs 2, § 97 Abs
1 SGG). In weiteren vom Gesetzgeber aufgezählten Fällen kann der Vollzug des angefochtenen Bescheides auf
Antrag ausgesetzt werden (§§ 86 Abs 3 und 4, 97 Abs 2-5 SGG). Wird die Aussetzung des Vollzuges durch das SG
angeordnet, kann dieser Beschluss nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden (§§ 97 Abs 2
Satz 4, Abs 3 Satz 2 und Abs 4 Satz 2 SGG).
Wegen der unvollständigen Regelung über den einstweiligen Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren hat die
Rechtsprechung über die in § 97 SGG unmittelbar geregelten Fälle hinaus in analoger Anwendung der §§ 80, 123
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter bestimmten Voraussetzungen vorläufigen Rechtsschutz zugelassen. So
ist auch das SG im vorliegenden Rechtsstreit vorgegangen (auch wenn irrtümlich § 123 VwGO erwähnt wird), weil die
Rücknahme der Erlaubnis zur privaten Arbeitsvermittlung nach dem Gesetzeswortlaut nicht von der Regelung über die
Aussetzungsmöglichkeit des Vollzuges erfasst ist. Für diese Fälle einer analogen Anwendung des § 97 Abs 2 SGG,
die der Senat in Fallgestaltungen der vorliegenden Art für richtig hält, wird die Beschwerdefähigkeit des
sozialgerichtlichen Beschlusses hinsichtlich der Aussetzung des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes
verneint (Landessozialgericht – LSG – für das Saarland, Beschluss vom 30. März 1992, Breithaupt 1992, 696; LSG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1992, Breithaupt 1992, 700; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.
November 1999, Breithaupt 2000, 318).
Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat unter Aufgabe seiner früheren abweichenden Rechtsprechung
(Beschluss vom 3. Mai 2000 – L 8 AL 76/00 ER –) an. Insoweit besteht jetzt kein Dissens mehr zu den übrigen
Senaten des LSG Niedersachsen (so wie hier: Beschluss vom 15. April 1998 – L 5 KA 4/98 ER – in SozSich 1998,
440; Beschluss vom 12. Mai 1999 – L 4 KR 11/99 ER -, Breithaupt 1999, 917; Beschluss vom 8. November 1999 – L
6 U 319/99 ER – in E-LSG, B-Nr 163).
Wenn das Gesetz im Falle des § 97 Abs 2 Satz 4 SGG für eine gegenüber der Verwaltung ungünstige Entscheidung
im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine Instanz vorsieht, liegt diesem Ansatz die gesetzgeberische
Wertung zugrunde, dass die Behörde den Suspensiveffekt durch den Beschluss des SG bis zur Entscheidung in der
Hauptsache hinnehmen muss. Diese gesetzgeberische Wertung ist auch auf die Fälle zu übertragen, in denen über
den Wortlaut des § 97 Abs 2 SGG hinaus in analoger Anwendung dieser Vorschrift ein Aussetzungsbeschluss ergeht.
Das gilt erst recht für die Aufhebung der Erlaubnis zur privaten Arbeitsvermittlung, die wegen der Vergleichbarkeit der
Interessenlage keine andere Regelung als geboten erscheinen lässt, als der Gesetzgeber in § 97 Abs 2 Satz 2 SGG
für die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung vorgesehen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).